1. Lizenzierte Spielvermittler 1 von 11
Formulierung einer
Berufshaftpflichtversicherung für Lizenzierte
Spielvermittler Spielvermittler
Katalog
Datum Antragsformular:
Name & Adresse des
Versicherten:
Auftraggeber [einer oder
mehrere]:
Versicherungszeit: Von: Bis: (einschließlich beider Tage,
lokale Standardzeit an
oben aufgeführter Adresse
des Versicherten)
Deckungssumme: €
€ 150.000,00 Haftung bei
Büroverwaltung
Gesamt
Selbstbeteiligungsbetrag: 10 %
20 % USA, Kanada, Mexico
Jeder einzelne Anspruch
Rückwirkungsdatum:
Prämie: €
Beruf des Versicherten: Lizenzierter Spielvermittler
Gerichtsbarkeit:
Territorialer
Geltungsbereich:
Italien
WELTWEIT
2. Formulierung einer Berufshaftpflichtversicherung für Lizenzierte Spielvermittler
Lizenzierte Spielvermittler 2 von 11
DER VORLIEGENDE TEXT IST EINE ÜBERSETZUNG DER ÜRSPRÜNGLICHEN ENGLISCHEN
FORMULIERUNG UND STELLT IN KEINER WEISE EIN RECHTLICH VERBINDLICHES
DOKUMENT DAR
ES GILT UNTER ALLEN UMSTÄNDEN DER URSPRÜNGLICHE TEXT ALS VORRANGIG.
Präambel
Wobei der Versicherte, wie in diesem Dokument definiert, gegenüber den Versicherern einen
schriftlichen Antrag gestellt hat, der das im Katalog aufgeführte Datum enthält, der Angaben
und Aussagen enthält, die, wie hier vereinbart, die Grundlage dieses Versicherungsscheins
bilden, und die, wie hier eintragen, berücksichtigt werden müssen, und die im Katalog aufgeführte Prämie
bezahlt hat.
Versicherungsklausel
Wir, die Versicherer, stimmen in dem Umfang und der Art und Weise, wie nachfolgend beschrieben,
zu, den Versicherten bis zu der im Katalog aufgeführten Deckungssumme gegenüber allen Beträgen,
zu deren Zahlung der Versicherte rechtlich verpflichtet ist, zu entschädigen und müssen
Schadenersatz aus Ansprüchen zahlen, die gegen den Versicherten während der im Katalog aufgeführten
Versicherungszeit aufgrund von einer durch den Versicherten begangene oder durch den Versicherten
angeblich begangene Unerlaubte Handlung bei der oder im Zusammenhang mit der Ausführung des
Berufs des Versicherten als Lizenzierter FIFA Spielvermittler geltend gemacht werden. Der
Versicherungsschutz beschränkt sich auf den Beruf des Versicherten als Lizenzierter Spielvermittler. Der
Versicherungsschutz beschränkt sich auf die Tätigkeit des Versicherten bei der Organisation von Spielen
zwischen Mannschaften wie dies in den einschlägigen geltenden Vorschriften.
Limits bei Schadenersatz
Der Versicherungsschutz gilt bis zu der wie im Katalog aufgeführten versicherten Höchstsumme für jede
einzelne jährliche Versicherungszeit, unabhängig von der Anzahl der Schadenersatzforderungen, die von
der Versicherten Partei in demselben Zeitraum gemeldet werden.
Im Rahmen dieses Versicherungsschutzes beträgt der Selbstbehalt der Versicherungssumme 10% von
jedem Anspruch.
Der Selbstbehalt der Versicherungssumme beträgt 20% für Vorfälle, die sich in den USA, Kanada und
Mexico ereignen.
Die versicherte Höchstsumme für Schadenfälle oder Schäden, auf die sich der Schadenersatz bezieht,
bleibt unverändert, auch im Falle der Mitverantwortung von mehr als einer Versicherten Partei.
3. Formulierung einer Berufshaftpflichtversicherung für Lizenzierte Spielvermittler
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Haftung bei Büroverwaltung
Der Versicherungsschutz gilt in dem Sinne als erweitert, als dass er die Haftung der Versicherten
Person gegenüber Drittparteien für Tod, Personenschäden und Sach- und Tierschäden mit
einschließt, die gegenüber Drittparteien verursacht wurden, nur wenn diese aus Fahrlässigkeit der
Versicherten Person bei der Verwaltung des Büros und der Räumlichkeiten, wie im
Versicherungskatalog festgelegt, entstanden sind, wo die versicherte Person die mit dieser
Versicherung abgedeckte Tätigkeit verrichtet. Immer ausgeschlossen sind Schäden, die aus einem
oder mehrere der folgenden Punkte entstanden sind und/oder durch diese verursacht wurden:
a) Außerordentliche Wartungsarbeiten;
b) Tätigkeiten, die nicht direkt mit der in dieser Police abgedeckten beruflichen Tätigkeit verbunden
sind oder zusammenhängen;
c) Aufstellung, Installierung und Wartung von Beschilderung;
d) Jeglicher Mitarbeiter der Versicherten Person;
e) Jede Art von direkter oder indirekter Boden-, Wasser-, Luftverschmutzung
In Bezug auf den oben beschriebenen Versicherungsschutz haften die Versicherer nicht für Beträge
von mehr als Eur 150.000 für jeden einzelnen Anspruch und gesamt während der Versicherungszeit,
da dies als Versicherungs-Sublimit als in dem im Versicherungskatalog aufgeführten Limit
eingeschlossen und nicht als Zusatz zu diesem Limit gilt.
Die Versicherer stimmen zu, alle Rechtskosten und -aufwendungen, die mit schriftlicher Zustimmung
der Versicherer und im Zusammenhang mit der Abwehr eines Anspruchs verursacht wurden, der im
Rahmen dieses Versicherungsscheins behandelt wird, zu bezahlen, vorausgesetzt, dass die
Gesamthaftung der Versicherer im Rahmen dieses Versicherungsscheins für alle Schäden und/oder
und/oder Kosten und/oder Aufwendungen insgesamt die im Katalog aufgeführte Deckungssumme
nicht übersteigt, ungeachtet der Anzahl der geltend gemachten Ansprüche. Sollte jedoch im Katalog
eine Selbstbeteiligung aufgeführt sein, muss dieser Betrag vom Versicherten auf dessen eigenes
Risiko getragen werden und die Versicherer müssen erst ab einer über diesem Betrag liegenden
Summe haften.
Begriffsbestimmungen
(Die folgenden Begriffe haben durchgehend dieselbe Bedeutung in diesem Versicherungsschein,
unabhängig davon ob sie im Singular oder im Plural ausgedrückt werden. Begriffe mit männlichem
Geschlecht schließen auch das weibliche Geschlecht mit ein.)
1. "Versicherter" meint:
(a) Den im Katalog genannten Auftraggeber, bei dem es sich um einen Lizenzierten
Spielvermittler handelt.
4. Formulierung einer Berufshaftpflichtversicherung für Lizenzierte Spielvermittler
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(b) Eine Person, die während der im Katalog bestimmten Versicherungszeit ein
Mitarbeiter des im Katalog genannten Auftraggebers ist oder es werden könnte,
jedoch nur in Bezug auf Ansprüche, die aus Arbeit, die durch oder im Namen
dieses Auftraggebers ausgeführt wird, entstehen;
(c) Im Falle von Tod, Berufsunfähigkeit, Insolvenz oder Konkurs der juristischen
oder natürlichen Personen, die weiter oben unter a) und/oder b) angegeben sind,
deren Nachlassverwaltung, Erben und/oder gesetzliche und/oder persönliche
Vertreter und/oder Treuhänder oder Rechtsnachfolger bei Konkurs, je nach Lage
des Falles solcher juristischer oder natürlicher Personen.
2. "Anspruch" meint alle Ansprüche oder eine Reihe von Ansprüchen, die aus derselben
Ursache entstehen oder derselben Ursache zuzuschreiben sind.
3. "Handelsvertrag" meint einen Vertrag in Bezug auf Reklame, Produktpräsentationen,
Werbespots, Promotion oder ein sonstiges Marketing-Medium;
4. "Mitarbeiter" meint eine Person, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags durch den
Auftraggeber beschäftigt ist oder zuvor beschäftigt wurde.
5. "Pilze" meint einen Pilz oder eine Pilzflora oder ein Bi-Produkt oder eine Art von Befall
durch solche einen Pilz oder eine Pilzflora, einschließlich, aber nicht beschränkt auf
Schimmel, Moder, Mykotoxine, Sporen oder biogene Aerosole.
6. "Terrorismus" meint eine terroristische Handlung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf
die Anwendung oder Androhung von Gewalt, durch eine Person oder Personengruppe,
unabhängig davon, ob sie allein oder im Namen von oder in Verbindung mit einer
Organisation oder Regierung handelt, die aus politischen, religiösen, ideologischen oder
ähnlichen Gründen begangen wird, einschließlich der Absicht, de jure oder de facto Einfluss
auf eine Regierung zu nehmen oder diese zu stürzen und/oder die Öffentlichkeit oder einen
Teil der Öffentlichkeit in Angst zu versetzen.
7. "Versicherer" meint die Parteien, die die Versicherung in diesem Rahmen bereitstellen.
8. "Krieg" meint Krieg, Invasion, Handlungen ausländischer Feinde, Feindseligkeiten oder
kriegerische Operationen (unabhängig davon, ob erklärt oder nicht), Bürgerkrieg, Rebellion,
Revolution, Aufstand, Aufruhr im Ausmaß oder im Grad eines Aufstands, einer Meuterei oder
einer Machtübernahme.
9. "Unerlaubte Handlung" meint eine fahrlässige Handlung, einen Fehler oder eine
Auslassung, einen unbeabsichtigten Vertrauensbruch, eine unbeabsichtigte
Vertragsverletzung, eine unbeabsichtigte Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtung, eine
Verleumdung, üble Nachrede oder Diffamierung;
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Ausschlüsse
Die Versicherer haften nicht für Ansprüche oder Forderungen:
1. Die gegenüber dem Versicherten für Arbeit geltend gemacht werden, die vom
Versicherten für und im Namen eines bestehenden Verbands, dessen der Versicherte
Bestandteil ist, für die Zwecke der Gründung eines oder mehrerer
Gemeinschaftsunternehmen verrichtet wird, außer es wurde zuerst die Genehmigung
durch die Versicherer eingeholt und ein entsprechender Vermerk in diesem
Versicherungsschein gemacht;
2. Die direkt oder indirekt aus der Nutzung von Flugzeugen, Schiffen, Automobilen oder einer
anderen Art mechanisch betriebener Fahrzeuge oder Maschinen durch den Versicherten
oder eine andere Person oder einen Mitarbeiter des Versicherten entstehen;
3. (a) Seitens einer Person für Personenschäden, Krankheit, Gebrechen,
psychische Erkrankungen oder Tod,
die während oder im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsvertrags mit dem
Versicherten entstanden sind, oder
(b) Für die Verletzung einer Verpflichtung seitens des Versicherten in seiner
Funktion als Arbeitgeber oder zukünftiger Arbeitgeber eines Mitarbeiters;
4. Für Geldbußen, Strafen oder strafende oder typische Schäden;
5. Die aus Fehlern in oder bei der Nutzung von Gebäuden, Räumlichkeiten oder Grundstücken, die
dem Versicherten gehören oder die er bewohnt, entstehen;
6. Die direkt oder indirekt aus einer Haftung entstehen, die durch den Versicherten im Rahmen
einer ausdrücklichen Gewährleistung, Vereinbarung oder Garantie übernommen wurden,
außer solch eine Haftung wäre dem Versicherten ungeachtet einer solchen ausdrücklichen
Gewährleistung, Vereinbarung oder Garantie zugeschrieben worden;
7. Die direkt oder indirekt eine unredliche, bösartige, illegale, betrügerische oder kriminelle
Handlung verursacht haben, dazu beigetragen haben oder auf irgendeine Weise dadurch
entstanden sind oder diese unterstellen;
8. In Bezug auf welche der Versicherte Anspruch auf Entschädigung im Rahmen einer
anderen Versicherung hat, außer in Bezug auf eine Summe über dem Betrag, der im
Rahmen einer solchen Versicherung fällig geworden wäre, wäre dieser
Versicherungsschein nicht ausgestellt worden;
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9. Die aus einem Umstand/ Umständen oder aus einem Ereignis/ Ereignissen entstehen,
die dem Versicherten bekannt sind, oder die ihm im Rahmen eines anderen
Versicherungsscheins oder einer anderen Versicherungspolice mitgeteilt wurden, die
vor Beginn dieses Versicherungsscheins einzuordnen sind;
10. Die gegen den Versicherten aufgrund einer Unerlaubten Handlung im Sinne der
Begriffsbestimmung, die durch den Versicherten oder angeblich durch den Versicherten vor dem
im Katalog bestimmten Rückwirkungsdatum begangen wurde;
11. Die direkt, indirekt oder in irgendeiner Weise in Bezug zu finanzieller oder steuerlicher Beratung
stehen;
12. Die infolge von Handelsvertragsverhandlungen entstehen;
13. Die aus dem Versäumnis, eine Versicherung abzuschließen, entstehen;
14. Die direkt oder indirekt auf einem oder mehreren der folgenden Punkte basieren, daraus
entstehen oder damit zusammenhängen, eine Folge davon sind oder diese in irgendeiner
Weise beinhalten:
(i) Krieg und/oder Terrorismus
(ii) Jede Maßnahme zur Steuerung, Verhinderung oder Unterdrückung von Krieg
und/oder Terrorismus
(iii) Jede rechtswidrige, mutwillige oder böswillige Handlung, die vorsätzlich durch eine
Person oder mehrere Person, die im Namen einer oder im Zusammenhang mit einer
Illegalen Vereinigung handelt.
Unabhängig einem anderen Grund oder Ereignis, welches gleichzeitig oder in einer anderen
Reihenfolge zu einem solchen Schadenfall beiträgt.
Immer vorausgesetzt, dass die Versicherer geltend machen, dass aufgrund dieses
Ausschlusses kein Anspruch durch diesen Versicherungsschein gedeckt ist, liegt die
Beweislast für das Gegenteil auf Seiten des Versicherten.
15. In Bezug auf:
(a) einen Schadenfall oder eine Zerstörung oder eine Beschädigung an jeglichem
Eigentum oder jeglichen Schadenfall oder jegliche Kosten, die darauf oder auf einen
Folgeschaden zurückzuführen sind oder daraus entstehen
(b) eine rechtliche Haftung jeglicher Art
die direkt oder indirekt durch einen oder mehrere der folgenden Punkte verursacht
wurde, dadurch begünstigt wurde oder daraus entstanden ist:
a) ionisierende Strahlungen oder Kontamination durch Radioaktivität aus einem
nuklearen Brennstoff oder aus nuklearen Abfälle aus der Verbrennung von
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Kernbrennstoffen
b) radioaktive, giftige, explosive oder andere gefährliche Eigenschaften einer
explosiven nuklearen Baugruppe oder deren nukleare Komponenten.
16. Die gegen den Versicherten durch eine natürliche oder juristische Person, die ein
finanzielles oder unternehmensrelevantes Interesse am Geschäft des Versicherten hat,
geltend gemacht werden, sofern ein solcher Anspruch nicht von einer unabhängigen
Drittpartei ausgeht.
17. In Bezug auf einen Schadenfall, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt aus
der Herstellung, dem Bergbau, der Verarbeitung, der Verteilung, der Prüfung, der
Sanierung, der Beseitigung, der Lagerung, der Entsorgung, dem Verkauf, der Verwendung
von oder der Aussetzung gegenüber Asbest oder Stoffen oder Produkten, die Asbest
enthalten, entstehen, eine Folge davon sind oder im Zusammenhang damit stehen,
unabhängig davon, ob es noch einen anderen Grund für den Schadenfall gibt, der
gleichzeitig oder in einer anderen Reihenfolge zu einem Schadenfall beigetragen haben
kann.
18. In Bezug auf einen Schadenfall, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt aus
Pilzen entstehen, eine Folge davon sind oder irgendeiner Weise im Zusammenhang damit
stehen, unabhängig davon, ob es noch einen anderen Grund für den Schadenfall gibt, der
gleichzeitig oder in einer anderen Reihenfolge zu einem Schadenfall beigetragen haben
kann.
19. (i) Wo eine Schadensersatzklage bei einem Gericht außerhalb der Gerichtsbarkeit
eingereicht wird,
und/oder
(ii) Wo Kosten und Aufwendungen außerhalb der Gerichtsbarkeit entstehen, und/oder
wo eine Klage bei einem Gericht innerhalb des Gerichtsbarkeit eingereicht wird, um
ein ausländisches Urteil entweder durch eine Gegenseitigkeitsvereinbarung oder auf
andere Weise zu vollstrecken.
Bedingungen
1. Der Versicherte muss als Vorbedingung zu seinem Recht auf Entschädigung im Rahmen
dieses Versicherungsscheins die Versicherer unverzüglich schriftlich über einen oder mehrere der
folgenden Punkte schriftlich in Kenntnis setzen:
(a) Einen Anspruch, der gegen ihn geltend gemacht wird
(b) Den Eingang einer Mitteilung seitens einer Person, die beabsichtigt, einen Anspruch gegen
ihn geltend zu machen.
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Es gilt als Vorbedingung zu Haftung, dass der Versicherte die Versicherer unverzüglich
schriftlich über einen Umstand, der ihm während dieser Versicherungszeit bewusst wird, der
Anlass zu einer Geltendmachung eines Anspruchs gibt, in Kenntnis setzen muss. Nachdem eine
solche Inkenntnissetzung erfolgt ist, muss ein Anspruch, zu dessen Geltendmachung dieser
Umstand geführt hat, der nach Ablauf der im Katalog bestimmten Frist geltend gemacht werden
kann, für die Zwecke dieses Versicherungsscheins als während dieser Versicherungszeit geltend
gemacht gelten.
2. Nach Inkenntnissetzung der Versicherer über einen Anspruch, oder wenn Umstände
entstanden sind, die dem Versicherten bewusst sind, und hinsichtlich einer Inkenntnissetzung
über einen Anspruch, die im Rahmen dieser Versicherung gefordert werden kann, gilt als
Vorbedingung zur Haftung, dass der Versicherte keiner Person ohne die schriftliche
Einwilligung der Versicherer die Art oder Bedingungen dieses Versicherungsscheins
zugänglich machen darf, und es dürfen seitens des Versicherten keinerlei Haftung
übernommen oder Kosten und Aufwendungen verursacht, keinerlei Zugeständnis, Arrangement,
Angebot, Versprechen oder Zahlung ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der
Versicherer gemacht werden, die befugt sind in ihrem eigenen Ermessen die Kontrolle
über die Abwehr eines Anspruchs zu übernehmen oder im Namen des Versicherten zu ihrem
eigenen Vorteil einen Anspruch auf Entschädigung oder Schadenersatz oder gegen eine
Drittpartei strafrechtlich zu verfolgen, und die volle Entscheidungsfreiheit bei der Durchführung
von Verhandlungen oder Klagen zur Klärung eines Anspruchs haben.
Dennoch dürfen die Versicherer ihre abgetretenen Herausgabeansprüche gegen eine
Person, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsvertragsverhältnis mit dem Versicherten steht,
nicht ausüben, es sei denn, die Zahlung, die Anlass für einen solchen Anspruch gegeben hat,
wurde durch unredliches, betrügerisches, kriminelles oder böswilliges Handeln einer solchen
Person herbeigeführt oder dadurch begünstigt.
3. Im Falle eines Anspruchs, einer Beschwerde oder der Gefahr einer Klage gegen den
Versicherten, die nach Ansicht der Versicherer mit einem Kompromiss oder anderweitig zu
möglichst günstigsten Bedingungen geklärt werden sollte, wobei aber der
Versicherte darauf beharrt, den betreffenden Anspruch, die Beschwerde oder die
Gefahr einer Klage abzuwehren oder sich diesem bzw. dieser zu widersetzen, haften die
Versicherer nicht für Schäden, Kosten und/oder Aufwendungen, die ab dem Datum einer
solchen Verweigerung der Kompromissbereitschaft als Ergebnis eines solchen Beharrens seitens
des Versicherten verursacht werden.
4. Es gilt als Vorbedingung zur Haftung im Rahmen dieser Versicherung, dass der Versicherte
keine Versicherung über einen Betrag , der über der in diesem Versicherungsschein bestimmten
Deckungssumme liegt, ohne vorherige Einwilligung der Versicherer abschließen darf.
5. Es gilt als Bedingung zu diesem Versicherungsschein oder einer Aktualisierung davon,
dass der Versicherte solche Unterlagen aufbewahren muss, da diese es ihm ermöglichen,
jederzeit auf Verlangen seinen erhaltenen Gesamtbruttobetrag vorzuweisen, und dass die
Unterlagen jederzeit durch die Versicherer oder deren bevollmächtigte Vertreter, wenn diese es
verlangen, eingesehen werden können.
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6. Wenn der Versicherte einen Anspruch, von dem er weiß, dass er falsch oder betrügerisch ist, in
Bezug auf den Betrag oder in sonstigem Zusammenhang geltend macht, verliert dieser
Versicherungsschein seine Gültigkeit und jeglicher Anspruch im Rahmen dieser Versicherung
verfällt
7. Streitigkeiten, die aus diesem Versicherungsschein zwischen dem Versicherten und den
Versicherern entstehen, müssen in alleinigem Ermessen der Versicherer einem
Schiedsverfahren eines italienischen Schiedsgericht, oder einer rechtlichen Instanz von
ähnlichem Status, unterstellt werden, die von beiden Parteien bestellt wird, oder, wenn sie
sich nicht auf einen einzigen Schiedsrichter einigen können, der Entscheidung zweier
Schiedsrichter unterstellt werden, wobei einer schriftlich von jeder Partei bestellt wird, und, im
Fall von Differenzen zwischen den Schiedsrichtern, der Entscheidung eines
Oberschiedsrichters unterstellt werden, der schriftlich von den Schiedsrichtern vor
Unterstellung bestellt worden ist, und ein Schiedsspruch gilt als Vorbedingung zu einer
Haftung seitens der Versicherer oder der Geltendmachung eines Anspruchs gegenüber den
Versicherern. Es gelten Bestimmungen des Gesetzes für Schiedsverfahren für solche
Schiedsverfahren und der Ort des Schiedsverfahrens ist Italien und herrschendes Recht
für jegliche Streitigkeiten ist Italien, sofern die Versicherer nicht anders eingewilligt haben.
8. Dieser Versicherungsschein kann jederzeit durch oder im Namen der Versicherer sechzig
(60) Tage nach schriftlicher Inkenntnissetzung des Versicherten und der FIFA und/oder des
entsprechenden Nationalverbandes an seine/ihre letzte bekannte Adresse gekündigt
werden, und die Prämie wird auf der Grundlage des Einbehalts der anteiligen Prämie
durch die Versicherer angepasst.
9. Der Versicherungsschutz greift auch bei Ansprüchen, die den Versicherern während eines
Nachhaftungszeitraums von 1 (einem) Jahr nach Ablaufdatum des Versicherungsscheins oder
dem Datum, an welchem der betreffende Lizenzierte Spielvermittler seine
Tätigkeit als solcher beendet hat und/oder ihm seine Zulassung von der FIFA und/oder
seinem/ihrem jeweiligen Nationalverband entzogen wurde, vorgelegt wurden, vorausgesetzt,
dass diese Ansprüche im Bezug auf eine Unerlaubte Handlung im Sinne der
Begriffsbestimmung stehen, die begangen wurden oder angeblich begangen wurden, als
dieser Versicherungsschein rechtswirksam war. Ansprüche, die den Versicherern während dieses
Nachhaftungszeitraums vorgelegt werden, unterliegen einem Gesamtlimit entsprechend der
im Katalog angegebenen Deckungssumme, und zwar unabhängig von der Anzahl der Ansprüche.
Der Nachhaftungszeitraum endet mit sofortiger Wirkung für den Versicherten, wenn dieser durch
eine andere Versicherungspolice dieselben Risiken, die im Rahmen dieser Versicherung
abgedeckt sind, abdecken lässt.
Diese Bedingung wird unwirksam, wenn der Versicherte einen Anspruch (oder einen
Umstand, der Anlass zu einem Anspruch gibt) während der Versicherungszeit gemeldet hat.
10. Es wird gewährleistet, dass der Versicherte jederzeit die FIFA Vorschriften für
Spielvermittler einhält.
10. Formulierung einer Berufshaftpflichtversicherung für Lizenzierte Spielvermittler
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11. Es gilt als vereinbart, dass der entsprechende Nationalverband und die FIFA über alle
Änderungen an und/oder über den Ablauf dieser Versicherungspolice durch den
bevollmächtigten Vertreter der Versicherer unterrichtet werden.
12. Der Versicherte verpflichtet sich, die Prämie in vollem Umfang an die Versicherer binnen 60
Tagen nach Beginn dieses Versicherungsscheins (oder, in Bezug auf Prämienraten, bei
Fälligkeit) zu zahlen.
Wenn die im Rahmen dieses Versicherungsscheins fällige Prämie so nicht an die
Versicherer bis zum 60. Tag nach Beginn dieses Versicherungsscheins (und, in Bezug auf
Prämienraten, bis zu deren Fälligkeitsdatum) bezahlt worden ist, sind die Versicherer
befugt, diesen Versicherungsschein durch schriftliche Mitteilung an die Versicherten über
den Makler zu kündigen. Im Falle einer Kündigung ist die Prämie an die Versicherer anteilig
fällig für den Zeitraum, in dem die Versicherer haften, allerdings muss die
Versicherungsprämie im Schadenfall oder im Falle eines Ereignisses vor dem
Kündigungsdatum, der bzw. das Anlass zu einem gültigen Anspruch im Rahmen dieses
Versicherungsscheins gibt, in vollem Umfang an den Versicherer gezahlt werden.
Es gilt als vereinbart, dass die Versicherer den Versicherten mit einer Kündigungfrist von
mindestens 15 Tagen über den Makler davon in Kenntnis setzen müssen. Wenn die fällige
Prämie in vollem Umfang an die Versicherer vor Ablauf der Kündigungsfrist gezahlt wird,
wird die Kündigung automatisch aufgehoben. Wenn nicht, so endet der
Versicherungsschein automatisch am Ende der Kündigungsfrist.
Falls eine der Bestimmungen dieser Klausel durch ein Gericht oder eine
Verwaltungsbehörde der zuständigen Gerichtsbarkeit für ungültig oder nicht durchsetzbar
befunden wird, wirkt sich eine solche Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit nicht auf die
anderen Bestimmungen dieser Klausel aus, die vollumfänglich wirksam bleiben.
Wenn die Prämie über ein Londoner Verkaufsbüro gezahlt wird, gilt die Zahlung an die
Versicherer an dem Tag der Zustellung eines Prämienavis an das Büro als eingegangen.
13. Die Verpflichtungen des zeichnenden Versicherers im Rahmen von
Versicherungsverträgen, die sie zeichnen, verstehen sich als einzeln und nicht gesamt
schuldnerisch und sind ausschließlich auf den Umfang ihrer jeweiligen Zeichnung
beschränkt. Die zeichnenden Versicherer sind nicht verantwortlich für die Zeichnung eines
mitzeichnenden Versicherers, der aus irgendeinem Grund alle oder einen Teil seiner
Verpflichtungen nicht erfüllt.
14. Der durch diesen Versicherungsschein nachgewiesene Versicherungsvertrag unterliegt
Italienischem Recht und der ausschließlichen Gerichtsbarkeit von Italien.
15. Der Versicherte muss als Vorbedingung zu seinem Recht auf Entschädigung im Rahmen dieses
Versicherungsscheins seine versicherten Tätigkeiten jederzeit in Einhaltung mit den FIFA
Vorschriften für Spielvermittler ausüben.
11. Formulierung einer Berufshaftpflichtversicherung für Lizenzierte Spielvermittler
Lizenzierte Spielvermittler 11 von 11
Territorialer Geltungsbereich.
Die Versicherung gilt für Schadensersatzansprüche, die durch fahrlässiges Verhalten WELTWEIT
verursacht wurden, wenn und nachdem die Versicherte Partei alle Qualifikationen und/oder
Genehmigungen, die zur Ausübung eines solchen Berufs in genannten Ländern erforderlich sind,
erhalten bzw. eingeholt hat.
Für die Ansprüche, die in anderen Ländern als Italien erhoben werden, wird der Schadenersatz, den
das Unternehmen im Rahmen dieser Police schuldet, in jedem Fall auf die Versicherte Partei in
Italien nach Umrechnung der Beträge in Euro ausgestellt, die er/sie im Ausland zahlen mussten, und
die in angemessener Weise durch Belege nachgewiesen werden.
Maklerklausel und Domizilierung
Zum Zwecke der Festlegung und Verwaltung vorliegender Police erklärt der Versicherungsnehmer,
dass er die Gebühr an den Makler Hart Special Risks S.r.l., 4/10 Via Fieschi, 16121 Genua (Italien),
wo dieser ansässig ist, entrichtet hat.
Zum Zwecke der Durchführbarkeit der Bestimmungen und Garantien, die ausgehend von den
Bedingungen der Police bereits zu erwarten sind, muss jegliche Mitteilung, die der
Versicherungsnehmer an den Makler übermittelt, als an die Gesellschaft gerichtet gelten, wie auch
jede Mitteilung, die der Makler im Namen oder im Auftrag des Versicherungsnehmers übermittelt.