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Bundeskinderschutzgesetz
und
Jugendarbeit
Aktueller Stand der Umsetzung


              Georg Vogel | Landesjugendring Saar
Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit

                        Regelungen
                        • Einrichtung von Netzwerken zum Kinderschutz
                        • Ausbau von Hilfen zur Stärkung der elterlichen
                          Erziehungskompetenz während der Schwangerschaft und in
                          den ersten Lebensjahren des Kindes (Frühe Hilfen)
                        • Stärkung von Hebammen in den Familien
                        • Verhinderung von "Jugendamts-Hopping“
                        • Regelungen zum Hausbesuch
                        • Klarere Regelungen für Mitwirkungspflichten und Rechte von
                          Hauptberuflichen
Fachtagung 31.05.2012




                        • Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der
                          Kinder- und Jugendhilfe
                        • Qualitätsmanagement in der Kinder- und Jugendhilfe


                                                             Georg Vogel | Landesjugendring Saar
Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit




                        Inhalte des Bundeskinderschutzgesetz

                        Artikel 1
                        „Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz“
                        (KKG)
                        Artikel 2
                        Änderungen des SGB VIII
                        Artikel 3
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                        Änderungen anderer Gesetze
                        Artikel 4
                        Bekanntmachung, Inkrafttreten


                                                             Georg Vogel | Landesjugendring Saar
Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit




                        1

                        Mitwirkung bei der Umsetzung des Schutzauftrags bei
                        Hauptberuflichen
                        und entsprechende Ansprüche auf Beratung,
                        sowie Befugnisnorm
                        § 4KKG
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                                                            Georg Vogel | Landesjugendring Saar
Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit

                              Mitwirkungspflicht Hauptberuflicher, Befugnisnorm

                        § 4KKG
                        „(1) Werden (…) Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten
                        Sozialpädagoginnen oder - pädagogen (…) in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
                        gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines
                        Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den
                        Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und soweit erforderlich bei den
                        Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit
                        hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt
                        wird.
                        (2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung
                        gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine
                        insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür
Fachtagung 31.05.2012




                        erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu
                        pseudonymisieren.
                        (3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen
                        nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden
                        des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines
                        Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; (…)“
                                                                                 Georg Vogel | Landesjugendring Saar
Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit




                        Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger

                        • Klare Befugnisnorm: kein Risiko der Strafbarkeit bei
                          Berufsgeheimnisträgern
                        • Beschränkung auf Bekanntwerden von Tatsachen in
                          Ausübung von beruflicher Tätigkeit
                        • Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene
                          Fachkraft
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                        • Direkte Weiterleitung von Informationen möglich




                                                               Georg Vogel | Landesjugendring Saar
Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit




                        2
                        Notwendigkeit für freie Träger von Vereinbarungen nach §8a
                        soweit sie Dienste und Einrichtungen vorhalten.
                        Die ehrenamtliche Jugendarbeit ist nach 8a
                        grundsätzlich nicht betroffen.
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                                                             Georg Vogel | Landesjugendring Saar
Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit

                        Empfehlungen des Landesjugendhilfeausschusses des
                        Saarlandes

                        „Die ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen der Jugendarbeit, einschließlich
                        der Jugendverbandsarbeit (§§ 11,12 SGB VIII) bleiben von den
                        Verpflichtungen des § 8a Abs. 2 SGB VIII ausgenommen.
                        Entsprechende Vereinbarungen sind hier nicht zu treffen. Träger der
                        Jugendarbeit und Jugendverbände sind dann betroffen, wenn sie
                        Einrichtungen und Dienste unterhalten, in denen Fachkräfte beschäftigt
                        sind.
                        Einrichtungen, die im Sinne des § 12 SGB VIII selbst organisiert sind, wie
                        z. Bsp. Jugendtreffs, bleiben wie alle anderen von jungen Menschen
                        selbst organisierten Aktivitäten nach § 12 SGB VIII von den
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                        Verpflichtungen des § 8a Abs. 2 SGB VIII ausgenommen, selbst wenn sie
                        Fachberatung durch eine hauptamtliche Kraft erhalten.
                        Beschluss des LJHA vom 14.10.2008



                                                                        Georg Vogel | Landesjugendring Saar
Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit




                        3.
                        Vereinbarungen zur Qualitätsentwicklung nach §§ 74 und 79a;
                        soll für alle Träger gelten die Förderung erhalten;
                        derzeit faktisch nicht in Sicht da Vorleistungspflicht der
                        öffentlichen Träger
Fachtagung 31.05.2012




                                                                Georg Vogel | Landesjugendring Saar
Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit




                        4
                        Vereinbarungen zum Tätigkeitsausschluss § 72
                        gilt für alle freien Träger mit hauptberuflichen,
                        neben- und ehrenamtlich tätigen Personen
Fachtagung 31.05.2012




                                                                Georg Vogel | Landesjugendring Saar
Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit

                        Ausschluss einschlägig Vorbestrafter
                        § 72a Abs. 4 SGB VIII
                        (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch
                        Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit
                        Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren
                        Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die
                        wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt
                        worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder und Jugendhilfe
                        Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet
                        oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der
                        öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe
Fachtagung 31.05.2012




                        Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1
                        genannten Personen aufgrund von Art, Intensität und Dauer des
                        Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach
                        Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2
                        wahrgenommen werden dürfen.
                                                                   Georg Vogel | Landesjugendring Saar
Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit

                        Ausschluss einschlägig Vorbestrafter - Datenschutz
                        § 72a Abs. 5 SGB VIII
                        (5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den
                        nach Absatz 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand,
                        dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das
                        Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben,
                        ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer
                        Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden
                        ist. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese
                        erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies
                        zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der
                        Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist.
Fachtagung 31.05.2012




                        Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind
                        unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme
                        keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2
                        wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten
                        spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen
                        Tätigkeit zu löschen.                        Georg Vogel | Landesjugendring Saar
Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit




                        Qualifizierter Kontakt nach § 72a SGB VIII

                        • Kontakt wird durch Form der Beaufsichtigung, Betreuung,
                                Erziehung, (Aus-)Bildung u. dergl. erzeugt
                        • Art des Kontakts
                        • Intensität des Kontakts
                                (je privater/intimer)
                        • Dauer des Kontakts
                                (je häufiger, je länger, insbesondere über Nacht)
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                        • Kontakt mit Minderjährigen
                        • Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
                        • Angemessenheit im Einzelfall
                                • Kriterien in der Person des Ehrenamtlichen
                                • Kriterien des freien Trägers
                                                              Georg Vogel | Landesjugendring Saar
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                        Empfehlungen des DBJR

                        Die zuständige Arbeitsgruppe von AGJ und BAGLJÄ wird ihre Arbeit im Juni
                        abschließen. Ende Juni ist die Veröffentlichung der Ergebnisse mit
                        entsprechenden Handlungsempfehlungen geplant
                        Die Arbeitsgruppe des Deutschen Vereins beschäftigt sich im Gegensatz zu
                        der o.g. Arbeitsgruppe, die sich mit der Umsetzung aller Regelungen des
                        BKiSchG befasst, auf § 72a (4). Diesbezügliche Beschlüsse zu
                        Handlungsempfehlungen werden für September erwartet.
Fachtagung 31.05.2012




                        Aus diesem Grund empfiehlt der DBJR seinen Mitgliedsorganisationen und
                        ihren Gliederungen, sich auch weiterhin vor Ort dafür einzusetzen, mit der
                        Erarbeitung von Vereinbarungen auf das Vorliegen der
                        Hinweise/Empfehlungen möglichst sowohl der AGJ bzw. der BAGLJÄ als
                        auch des Deutschen Vereins zu warten.

                                                                           Georg Vogel | Landesjugendring Saar
Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit




                          Vielen Dank
                            für Ihre
                        Aufmerksamkeit!
Fachtagung 31.05.2012




                                            Georg Vogel | Landesjugendring Saar

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Die Landesjugendring Saar und seine Mitgliedsverbände
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Die Landesjugendring Saar und seine Mitgliedsverbände
 
Juleica
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Jahresrückblick09
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Kinderschutzgesetz aktueller Sachstand

  • 1. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Aktueller Stand der Umsetzung Georg Vogel | Landesjugendring Saar
  • 2. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Regelungen • Einrichtung von Netzwerken zum Kinderschutz • Ausbau von Hilfen zur Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz während der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren des Kindes (Frühe Hilfen) • Stärkung von Hebammen in den Familien • Verhinderung von "Jugendamts-Hopping“ • Regelungen zum Hausbesuch • Klarere Regelungen für Mitwirkungspflichten und Rechte von Hauptberuflichen Fachtagung 31.05.2012 • Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe • Qualitätsmanagement in der Kinder- und Jugendhilfe Georg Vogel | Landesjugendring Saar
  • 3. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Inhalte des Bundeskinderschutzgesetz Artikel 1 „Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz“ (KKG) Artikel 2 Änderungen des SGB VIII Artikel 3 Fachtagung 31.05.2012 Änderungen anderer Gesetze Artikel 4 Bekanntmachung, Inkrafttreten Georg Vogel | Landesjugendring Saar
  • 4. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit 1 Mitwirkung bei der Umsetzung des Schutzauftrags bei Hauptberuflichen und entsprechende Ansprüche auf Beratung, sowie Befugnisnorm § 4KKG Fachtagung 31.05.2012 Georg Vogel | Landesjugendring Saar
  • 5. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Mitwirkungspflicht Hauptberuflicher, Befugnisnorm § 4KKG „(1) Werden (…) Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder - pädagogen (…) in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und soweit erforderlich bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. (2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür Fachtagung 31.05.2012 erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren. (3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; (…)“ Georg Vogel | Landesjugendring Saar
  • 6. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger • Klare Befugnisnorm: kein Risiko der Strafbarkeit bei Berufsgeheimnisträgern • Beschränkung auf Bekanntwerden von Tatsachen in Ausübung von beruflicher Tätigkeit • Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft Fachtagung 31.05.2012 • Direkte Weiterleitung von Informationen möglich Georg Vogel | Landesjugendring Saar
  • 7. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit 2 Notwendigkeit für freie Träger von Vereinbarungen nach §8a soweit sie Dienste und Einrichtungen vorhalten. Die ehrenamtliche Jugendarbeit ist nach 8a grundsätzlich nicht betroffen. Fachtagung 31.05.2012 Georg Vogel | Landesjugendring Saar
  • 8. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Empfehlungen des Landesjugendhilfeausschusses des Saarlandes „Die ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen der Jugendarbeit, einschließlich der Jugendverbandsarbeit (§§ 11,12 SGB VIII) bleiben von den Verpflichtungen des § 8a Abs. 2 SGB VIII ausgenommen. Entsprechende Vereinbarungen sind hier nicht zu treffen. Träger der Jugendarbeit und Jugendverbände sind dann betroffen, wenn sie Einrichtungen und Dienste unterhalten, in denen Fachkräfte beschäftigt sind. Einrichtungen, die im Sinne des § 12 SGB VIII selbst organisiert sind, wie z. Bsp. Jugendtreffs, bleiben wie alle anderen von jungen Menschen selbst organisierten Aktivitäten nach § 12 SGB VIII von den Fachtagung 31.05.2012 Verpflichtungen des § 8a Abs. 2 SGB VIII ausgenommen, selbst wenn sie Fachberatung durch eine hauptamtliche Kraft erhalten. Beschluss des LJHA vom 14.10.2008 Georg Vogel | Landesjugendring Saar
  • 9. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit 3. Vereinbarungen zur Qualitätsentwicklung nach §§ 74 und 79a; soll für alle Träger gelten die Förderung erhalten; derzeit faktisch nicht in Sicht da Vorleistungspflicht der öffentlichen Träger Fachtagung 31.05.2012 Georg Vogel | Landesjugendring Saar
  • 10. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit 4 Vereinbarungen zum Tätigkeitsausschluss § 72 gilt für alle freien Träger mit hauptberuflichen, neben- und ehrenamtlich tätigen Personen Fachtagung 31.05.2012 Georg Vogel | Landesjugendring Saar
  • 11. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Ausschluss einschlägig Vorbestrafter § 72a Abs. 4 SGB VIII (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Fachtagung 31.05.2012 Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen aufgrund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. Georg Vogel | Landesjugendring Saar
  • 12. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Ausschluss einschlägig Vorbestrafter - Datenschutz § 72a Abs. 5 SGB VIII (5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach Absatz 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Fachtagung 31.05.2012 Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen. Georg Vogel | Landesjugendring Saar
  • 13. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Qualifizierter Kontakt nach § 72a SGB VIII • Kontakt wird durch Form der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, (Aus-)Bildung u. dergl. erzeugt • Art des Kontakts • Intensität des Kontakts (je privater/intimer) • Dauer des Kontakts (je häufiger, je länger, insbesondere über Nacht) Fachtagung 31.05.2012 • Kontakt mit Minderjährigen • Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit • Angemessenheit im Einzelfall • Kriterien in der Person des Ehrenamtlichen • Kriterien des freien Trägers Georg Vogel | Landesjugendring Saar
  • 14. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Empfehlungen des DBJR Die zuständige Arbeitsgruppe von AGJ und BAGLJÄ wird ihre Arbeit im Juni abschließen. Ende Juni ist die Veröffentlichung der Ergebnisse mit entsprechenden Handlungsempfehlungen geplant Die Arbeitsgruppe des Deutschen Vereins beschäftigt sich im Gegensatz zu der o.g. Arbeitsgruppe, die sich mit der Umsetzung aller Regelungen des BKiSchG befasst, auf § 72a (4). Diesbezügliche Beschlüsse zu Handlungsempfehlungen werden für September erwartet. Fachtagung 31.05.2012 Aus diesem Grund empfiehlt der DBJR seinen Mitgliedsorganisationen und ihren Gliederungen, sich auch weiterhin vor Ort dafür einzusetzen, mit der Erarbeitung von Vereinbarungen auf das Vorliegen der Hinweise/Empfehlungen möglichst sowohl der AGJ bzw. der BAGLJÄ als auch des Deutschen Vereins zu warten. Georg Vogel | Landesjugendring Saar
  • 15. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fachtagung 31.05.2012 Georg Vogel | Landesjugendring Saar