Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Von der Horst: Rechtliches rund um den „Electronic-Art-Shop“
1. M Recht der neuen Medien
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Rechtliches rund um den
„Electronic-Art-Shop“
„Art goes online“
Dr. Rutger von der Horst
Rechtsanwalt, Fredricks & von der Horst (Los Angeles, Köln), rutgervon-
derhorst@virtuelle-kanzlei.com, Tätigkeitsschwerpunkt: Wirtschaftsmedienrecht
(Urheber, Marken, E-Commerce, Werbung, Wettbewerb), Mitbegründer von MAI
– MedienAnwälte International, www.mai-law.com
Inhalt Seite
1. Einleitung 3
1.1 E-Commerce, was ist das überhaupt? 3
1.2 Elektronische Warenlieferung/Dienstleistungserbringung 4
2. Die Normaldarstellung einer Webpräsenz im Browser 5
2.1 Urheberrecht 6
2.2 Wettbewerbsrecht 11
2.3 Steuerrecht 15
2.4 Telemediengesetz/Rundfunkstaatsvertrag 15
2.5 Strafrecht 18
3. Die Html-Vorlage einer Webpräsenz 21
3.1 Urheberrecht 21
3.2 Wettbewerbs- und Markenrecht 22
4. Der Domainname 23
5. Das Zustandekommen eines Vertrags 23
5.1 Angebot eines Vertragsabschlusses 24
5.2 Annahme des angebotenen Vertrags 24
6. Was ist der Vertragsinhalt? 26
6.1 „Das Kleingepixelte“: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen 26
6.2 Was sind AGB? 26
6.3 Wann sind AGB Vertragsbestandteil? 27
6.4 Welche Rechtsfolge gilt, wenn AGB nicht wirksam einbezogen
wurden? 27
6.5 Jeder muss es verstehen: Das Transparenzgebot 27
6.6 Wo kein Kläger, da kein Richter: Wer darf AGB-Verstöße M
abmahnen? 28
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7. „Wer sich nicht wappnet, der wird nass (gemacht)“: Die
häufigsten Abmahnfälle 29
7.1 Wie fern ist der „Fernabsatz“? 29
7.2 Unterrichtungspflichten 30
7.3 Gesetzliche Musterbelehrung: Wie „amtlich“ wiehert der
Amtsschimmel? 32
7.4 Der Rettungsanker: Salvatorische Klausel 38
7.5 Wie „vorher“ ist „vor“ dem Vertragsschluss? 39
7.6 Online-AGB – ein grafisches Gesamtkunstwerk? 40
7.7 Der Verbraucherdarlehensvertrag 41
7.8 Die Regelungen über den Widerruf bei Haustürgeschäften 43
7.9 Die E-Commerce-Richtlinie der EU 44
7.10 Ausblick: Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie 45
8. Wer bin ich? Identität und Authentizität des Bestellers
und der Bestellung 46
9. Kein Schlüssel zum Glück: Kryptografie- und sonstige
Exportverbote 47
10. Parallelimport, Freeware und Shareware: Cyberpiraten an
Bord?! 48
10.1 Parallelimport 48
10.2 Freeware und Shareware 48
10.3 Urheberrechtliche Konsequenzen 50
11. Meine Daten, Deine Daten – Daten sind nicht für alle da 51
12. Steuerrecht 52
13. Schluss 52
Checkliste Urheberrecht 10
Checkliste Wettbewerbsrecht 14
Auszug aus dem Entwurf der gesetzlichen Musterbelehrung (1) 33
Auszug aus der gesetzlichen Musterbelehrung (2) 43
Das Internet ist nicht nur ein Medium, dessen sich Kunst- und Kulturschaffende
angenommen haben, um kreativ tätig zu werden. Das Internet und seine Dienste
werden von den Kunst- und Kulturschaffenden mittlerweile wie selbstverständ-
lich auch als kommerziell nutzbares „Vertriebsvehikel“ eingesetzt, um Kunst und
M Kultur an „die Frau“ und „den Mann“ zu bringen. Der nachfolgende Beitrag gibt
einen Überblick über die rechtlichen Regeln, die bei der Onlineproduktion und
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Vermarktung zu beachten sind.
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3. M Recht der neuen Medien
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1. Einleitung
Kunst- und Kulturschaffende haben sich immer schon aller Medien bedient, um
ihrem Werkschaffen Ausdruck zu verleihen. Die elektronischen Medien rund um
die Telekommunikation sind davon nicht ausgenommen, und so findet die Kunst
mittels Telefon, Fax und seit Längerem auch über die Onlinedienste, sei es per E-
Mail oder mittels Website, den Weg aus den Museen und Galerien zu den „Kunst-
verbrauchern“.
Auf welche Entwicklung die Kunst im Netz, die net.art, bereits zurückschauen
kann, fasst der unter http://www.heise.de/tp/r4/artikel/6/6151/1.html online abruf-
bare Beitrag Immaterialien aus der Vor- und Frühgeschichte der Netzkunst (bis in
die Gegenwart) von Tilmann Baumgärtel zusammen. Weitere Beiträge zur Netz-
kunst sind z. B. unter http://de.wikipedia.org/wiki/Netzkunst zu finden.
Kunst bleibt aber nicht nur im Schaffen stecken. Kunst will auch verkauft wer-
den. Und so wie Kunst und Kommerz keine Gegensätze sein müssen, so findet
die Kunst auch zum E-Commerce.
Obwohl beim Thema E-Commerce der Hype aufgrund der Pleiten zahlreicher „E-
Commercer“ merklich abgekühlt ist, wird auch weiterhin – besonders durch die
Web 2.0-Anwendung – eine tendenziell stark ansteigende Entwicklung auf den
Onlinemärkten prognostiziert.
Technisch ist es mittlerweile einfach, einen Onlineshop im Netz zu betreiben. Da
auch die Preise für die entsprechende Software immer günstiger sind, haben sich
auch für kleine und mittelständische Unternehmen sowie für Einzelpersonen neue
Vertriebswege geöffnet. An allen Ecken entstehen auf diese Weise immer noch
stündlich neue Internetshops, angefangen vom kleinen „Tante-Emma-
Onlineladen“ bis hin zum Mega-Buchshop. Dabei tummeln sich auch immer
mehr Kunst- und Kulturschaffende auf den elektronischen Marktplätzen.
Oftmals machen sich die Betreiber jedoch keine Gedanken über die rechtlichen
Regeln und Rahmenbedingungen, die sie beim Errichten und Betreiben eines
Onlineladens zu beachten haben. Im Folgenden wird – ohne einen Anspruch auf
Vollständigkeit zu erheben – ein kurzer Überblick über die relevante Rechtsmate-
rie gegeben. Vorab gilt es jedoch zu klären:
1.1 E-Commerce, was ist das überhaupt?
Der Begriff E-Commerce (engl.: electronic commerce), also elektronischer Han-
del, lässt sich zunächst gegenüber dem „normalen“ Handel als etwas beschreiben,
das auf elektronischem Wege vorgenommen wird. Dabei wird zum Teil gefordert, M
es müsse zumindest auf einer Seite ein automatisierter Vorgang vorliegen. Dann 1
fiele aber auch z. B. die automatisierte Annahme einer Telefonbestellung unter den
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Begriff E-Commerce. Richtig ist wohl, dass von den drei Vorgängen Bestellung,
Lieferung, Bezahlung zumindest ein Vorgang online erfolgen muss, um nach
heutigem Verständnis als E-Commerce klassifiziert zu werden.
Danach liegt E-Commerce auf jeden Fall vor, wenn alle drei Vorgänge online
erfolgen und eben nicht, wenn alle drei Vorgänge offline erfolgen. Dazwischen
sind noch weitere fünf Varianten denkbar, bei denen nur einer der drei oder zwei
der drei Vorgänge online durchgeführt werden. So erfolgt etwa die Bestellung bei
der Mailorder von Büchern, CDs oder Gemälden online, während die Lieferung
und möglicherweise auch die Bezahlung offline erfolgen.
Erfolgt als einziger Vorgang die Bezahlung online, z. B. in Form des Homeban-
king, könnte man daran zweifeln, ob auch dies unter E-Commerce fällt. Mögli-
cherweise wird man zu dem Ergebnis gelangen, dass zwar in der Beziehung
zwischen (Kunst-)Händler und Kunde kein elektronisch getätigter Vorgang vor-
liegt (also kein E-Commerce), wohl aber in der Beziehung zwischen dem Kunden
und seiner Bank der Vorgang elektronisch erfolgt. Da die von der Bank angebote-
ne Dienstleistung Zahlungsverkehr hier elektronisch erfolgt, dürfte auch dies
unter den Begriff E-Commerce fallen. Gleiches gilt, wenn die Bezahlung per
Eingabe der Kreditkartennummer (hoffentlich nur im Rahmen einer durch Ver-
schlüsselungstechnologie gesicherten Übertragung der Daten) erfolgt.
Fazit
E-Commerce findet in den unterschiedlichsten Varianten statt. Allen gemein ist
aber, dass kostenpflichtige Dienstleistungen erbracht werden. Denn sonst wäre
der Commerce eben kein Kommerz und die Kunst auch hier (mal wieder) brotlos.
1.2 Elektronische
Warenlieferung/Dienstleistungserbringung
E-Commerce komplett online durchzuführen, ist nur möglich bei Werken und
Dienstleistungen, die in digitalisierter Form erbracht werden können, wie z. B.:
- Texte
- Fotos
- Videos
- Filme
- Grafiken
- Bilder
- Musik
M
- Datenbanken etc.
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