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A Rechtsgrundlagen


A1 Deutsche, europäische und internationale Rechtsgrundlagen




Europäische und internationale
Rechtsgrundlagen
                                                                                  A
                                                                                  1.2
                                                                                  S. 1
Alexander Unverzagt
Der Autor ist Gründungspartner der Rechtsanwaltskanzlei Unverzagt - von Have
Hamburg / Berlin / Köln mit dem Arbeitsschwerpunkt Medien-, Kultur-, Kom-
munikationsrecht sowie Recht der neuen Medien. Er ist u. a. Lehrbeauftragter an
der Universität Hamburg für Urheber- und Verlagsrecht (Rechtswissenschaften)
und Inhaber des Verlages Kammerer & Unverzagt sowie rechtlicher Berater zahl-
reicher Medienunternehmen (www.unverzagtvonhave.com).


Inhalt                                                                   Seite


1.     Einleitung                                                            3
2.     Internationale Rechtsgrundlagen
       (in chronologischer Reihenfolge)                                      4
2.1    Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) zum Schutz von Werken
       der Literatur und Kunst vom 09.09.1886                                4
2.2    Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den
       Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen
       Schutz der Urheberrechte vom 15.01.1892                               4
2.3    Welturheberrechtsabkommen (WUA) vom 06.09.1952                        5
2.4    Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden
       Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunter-
       nehmen (Rom-Abkommen) vom 26.10.1961                                  5
2.5    Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für
       geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organisation
       (WIPO)) vom 14.07.1967                                                5
2.6    Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen
       die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger vom 29.10.1971
       (TontrSchÜ)                                                           6
2.7    Vertrag über die internationale Registrierung audiovisueller
       Werke von 1991                                                        6
2.8    GATT-Abkommen (General Agreement on Tarifs and Trade)
       vom 15.12.1993                                                        6
2.9    WTO / TRIPS-Abkommen vom 15.04.1994                                   6
2.10   WIPO-Urheberrechtsvertrag vom 20.12.1996 (WCT)                        7
2.11   WIPO Performances and Phonograms Treaty vom
       20.12.1996 (WPPT)                                                     7



                                                    38 Kultur & Recht Juli 2007
A Rechtsgrundlagen


       A1 Deutsche, europäische und internationale Rechtsgrundlagen




       2.12 WTO-Abkommen über Basis-Telekommunikationsleistungen von
            1998                                                        8
       2.13 WTO-Abkommen über elektronisch abgewickelte Geschäfte,
            sog. „electronic commerce“, von 1998                       8
A      3. Europäische Rechtsgrundlagen
1.2         (in chronologischer Reihenfolge)                            8
S. 2   3.1 Primäres Gemeinschaftsrecht                                  9
       3.2 Sekundäres Gemeinschaftsrecht                               10
       3.3 Abkommen / Beschlüsse                                       17




       38 Kultur & Recht Juli 2007
A Rechtsgrundlagen


A1 Deutsche, europäische und internationale Rechtsgrundlagen




1.     Einleitung
Die Rechtsordnung eines Staates bringt das Verständnis des jeweiligen Gesetzge-
bers von Recht und Unrecht zum Ausdruck. Diese Tatsache hat auch für den           A
Kulturbereich weitreichende Konsequenzen. Denn sobald der Medien- oder Kul-        1.2
turschaffende die Verbreitung seiner Arbeitsergebnisse über den deutschen
                                                                                   S. 3
(Rechts-)Raum hinaus anstrebt, kommt er zwangsläufig auch mit anderen Kultur-
und damit auch Rechtskreisen in Berührung.

Der Schutzgrad eines Werkes hängt also vom Willen des jeweiligen nationalen
Gesetzgebers ab. Je nachdem, ob der Schutz des geistigen bzw. künstlerischen
Eigentums als wichtig oder unwichtig erachtet wird, können entsprechende Vor-
schriften zum Schutze des Werkschöpfers erlassen werden.

Konsequenz dieser nationalen Souveränität ist, dass einige Rechtsordnungen
einen starken Schutz des Werkschöpfers vorsehen, andere Staaten wiederum gar
keinen Urheberrechtsschutz kennen. Um den Medien- und Kulturschaffenden
dennoch Rechtssicherheit zu bieten, war es also nötig, einen Mindeststandart an
Rechten auf supranationaler Ebene zu vereinbaren.

Für den Raum der Europäischen Union ist dieses Vorhaben deutlich einfacher
umzusetzen als auf globaler Ebene. Denn das Gemeinschaftsrecht genießt gegen-
über den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten einen sog. Anwen-
dungsvorrang. Ein europäisches „Einheitsurheberrecht“ besteht aber trotz der von
der EU verabschiedeten Vielzahl an Richtlinien nicht.

Ein „globales oder universales Urheberrecht“ existiert ebenfalls nicht. Die
Schwierigkeit international einheitliche Rechtsverhältnisse zu schaffen besteht
darin, dass es (im Gegensatz zur EU) keinen „internationalen Gesetzgeber“ gibt,
der für alle Staaten verbindlich Recht setzen kann. Um dennoch die Verbreitung
von Kultur- und Medienprodukten ohne Rechtsverlust des Schöpfers möglich zu
machen, waren die an einem Schutzniveau interessierten Staaten gefordert, eige-
ne Verträge zu schließen.

Die nachstehende Darstellung soll dem Nutzer die Möglichkeit eröffnen, sich
über die zahlreichen, teilweise nur sehr schwer auffindbaren Rechtsgrundlagen
einen ersten Eindruck zu verschaffen.




                                                     38 Kultur & Recht Juli 2007
A Rechtsgrundlagen


       A1 Deutsche, europäische und internationale Rechtsgrundlagen




       2.     Internationale Rechtsgrundlagen
              (in chronologischer Reihenfolge)
A
1.2    2.1    Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) zum Schutz von
              Werken der Literatur und Kunst vom 09.09.1886
S. 4
       Die Berner Übereinkunft ist das erste große internationale Abkommen zum Urhe-
       berrecht. Es wurde bereits 1886 geschlossen und anschließend häufiger revidiert,
       zuletzt 1979. Seit dem Januar 2000 gehören insgesamt 142 Länder zu den Ver-
       bandsstaaten, die überwiegend die letzte Pariser Fassung akzeptiert haben. Die
       Mitgliedsländer bilden einen Staatenverband, der auch als „Berner Union“ be-
       zeichnet wird.

       Die Revidierte Berner Übereinkunft regelt unter anderem den Grundsatz der sog.
       Inländergleichbehandlung von Urhebern und räumt zudem gewisse Rechte ein,
       die den Urhebern aller Unterzeichnerstaaten einen gesetzlichen Mindestschutz
       gewährleisten.

       Zudem wurde in diesem Übereinkommen der Grundsatz der Formfreiheit veran-
       kert, d. h., dass die Wahrnehmung der Rechte nicht an die Erfüllung von Förm-
       lichkeiten gebunden ist. Der Grundsatz der Inländergleichbehandlung beinhaltet,
       dass jeder Urheber eines Verbandsstaates in jedem anderen Verbandsstaat den
       gleichen urheberrechtlichen Schutz genießt, welcher auch den anderen im jewei-
       ligen Verbandsstaat lebenden Bürgern zusteht. Der vereinbarte gesetzliche Min-
       destschutz beinhaltet u. a. das ausschließliche Recht, die Vervielfältigung des
       Werkes, dessen Übersetzung und Ausstrahlung per Rundfunk zu erlauben.


       2.2    Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und
              den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegen-
              seitigen Schutz der Urheberrechte vom 15.01.1892

       Dieses Übereinkommen legte fest, dass amerikanische Staatsangehörige im Deut-
       schen Reich den selben Urheberrechtsschutz erfahren wie deutsche Staatsange-
       hörige.

       Das Abkommen gilt heute entsprechend für das Gebiet der Bundesrepublik
       Deutschland. Vice versa werden die deutschen Staatsangehörigen in den USA den
       US-Bürgern gleichgestellt. Dieses Übereinkommen wurde am 18.05.1922 in
       nationales Recht umgesetzt.




       38 Kultur & Recht Juli 2007

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Unverzagt: Europäische und internationale Rechtsgrundlagen

  • 1. A Rechtsgrundlagen A1 Deutsche, europäische und internationale Rechtsgrundlagen Europäische und internationale Rechtsgrundlagen A 1.2 S. 1 Alexander Unverzagt Der Autor ist Gründungspartner der Rechtsanwaltskanzlei Unverzagt - von Have Hamburg / Berlin / Köln mit dem Arbeitsschwerpunkt Medien-, Kultur-, Kom- munikationsrecht sowie Recht der neuen Medien. Er ist u. a. Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg für Urheber- und Verlagsrecht (Rechtswissenschaften) und Inhaber des Verlages Kammerer & Unverzagt sowie rechtlicher Berater zahl- reicher Medienunternehmen (www.unverzagtvonhave.com). Inhalt Seite 1. Einleitung 3 2. Internationale Rechtsgrundlagen (in chronologischer Reihenfolge) 4 2.1 Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 09.09.1886 4 2.2 Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte vom 15.01.1892 4 2.3 Welturheberrechtsabkommen (WUA) vom 06.09.1952 5 2.4 Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunter- nehmen (Rom-Abkommen) vom 26.10.1961 5 2.5 Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organisation (WIPO)) vom 14.07.1967 5 2.6 Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger vom 29.10.1971 (TontrSchÜ) 6 2.7 Vertrag über die internationale Registrierung audiovisueller Werke von 1991 6 2.8 GATT-Abkommen (General Agreement on Tarifs and Trade) vom 15.12.1993 6 2.9 WTO / TRIPS-Abkommen vom 15.04.1994 6 2.10 WIPO-Urheberrechtsvertrag vom 20.12.1996 (WCT) 7 2.11 WIPO Performances and Phonograms Treaty vom 20.12.1996 (WPPT) 7 38 Kultur & Recht Juli 2007
  • 2. A Rechtsgrundlagen A1 Deutsche, europäische und internationale Rechtsgrundlagen 2.12 WTO-Abkommen über Basis-Telekommunikationsleistungen von 1998 8 2.13 WTO-Abkommen über elektronisch abgewickelte Geschäfte, sog. „electronic commerce“, von 1998 8 A 3. Europäische Rechtsgrundlagen 1.2 (in chronologischer Reihenfolge) 8 S. 2 3.1 Primäres Gemeinschaftsrecht 9 3.2 Sekundäres Gemeinschaftsrecht 10 3.3 Abkommen / Beschlüsse 17 38 Kultur & Recht Juli 2007
  • 3. A Rechtsgrundlagen A1 Deutsche, europäische und internationale Rechtsgrundlagen 1. Einleitung Die Rechtsordnung eines Staates bringt das Verständnis des jeweiligen Gesetzge- bers von Recht und Unrecht zum Ausdruck. Diese Tatsache hat auch für den A Kulturbereich weitreichende Konsequenzen. Denn sobald der Medien- oder Kul- 1.2 turschaffende die Verbreitung seiner Arbeitsergebnisse über den deutschen S. 3 (Rechts-)Raum hinaus anstrebt, kommt er zwangsläufig auch mit anderen Kultur- und damit auch Rechtskreisen in Berührung. Der Schutzgrad eines Werkes hängt also vom Willen des jeweiligen nationalen Gesetzgebers ab. Je nachdem, ob der Schutz des geistigen bzw. künstlerischen Eigentums als wichtig oder unwichtig erachtet wird, können entsprechende Vor- schriften zum Schutze des Werkschöpfers erlassen werden. Konsequenz dieser nationalen Souveränität ist, dass einige Rechtsordnungen einen starken Schutz des Werkschöpfers vorsehen, andere Staaten wiederum gar keinen Urheberrechtsschutz kennen. Um den Medien- und Kulturschaffenden dennoch Rechtssicherheit zu bieten, war es also nötig, einen Mindeststandart an Rechten auf supranationaler Ebene zu vereinbaren. Für den Raum der Europäischen Union ist dieses Vorhaben deutlich einfacher umzusetzen als auf globaler Ebene. Denn das Gemeinschaftsrecht genießt gegen- über den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten einen sog. Anwen- dungsvorrang. Ein europäisches „Einheitsurheberrecht“ besteht aber trotz der von der EU verabschiedeten Vielzahl an Richtlinien nicht. Ein „globales oder universales Urheberrecht“ existiert ebenfalls nicht. Die Schwierigkeit international einheitliche Rechtsverhältnisse zu schaffen besteht darin, dass es (im Gegensatz zur EU) keinen „internationalen Gesetzgeber“ gibt, der für alle Staaten verbindlich Recht setzen kann. Um dennoch die Verbreitung von Kultur- und Medienprodukten ohne Rechtsverlust des Schöpfers möglich zu machen, waren die an einem Schutzniveau interessierten Staaten gefordert, eige- ne Verträge zu schließen. Die nachstehende Darstellung soll dem Nutzer die Möglichkeit eröffnen, sich über die zahlreichen, teilweise nur sehr schwer auffindbaren Rechtsgrundlagen einen ersten Eindruck zu verschaffen. 38 Kultur & Recht Juli 2007
  • 4. A Rechtsgrundlagen A1 Deutsche, europäische und internationale Rechtsgrundlagen 2. Internationale Rechtsgrundlagen (in chronologischer Reihenfolge) A 1.2 2.1 Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 09.09.1886 S. 4 Die Berner Übereinkunft ist das erste große internationale Abkommen zum Urhe- berrecht. Es wurde bereits 1886 geschlossen und anschließend häufiger revidiert, zuletzt 1979. Seit dem Januar 2000 gehören insgesamt 142 Länder zu den Ver- bandsstaaten, die überwiegend die letzte Pariser Fassung akzeptiert haben. Die Mitgliedsländer bilden einen Staatenverband, der auch als „Berner Union“ be- zeichnet wird. Die Revidierte Berner Übereinkunft regelt unter anderem den Grundsatz der sog. Inländergleichbehandlung von Urhebern und räumt zudem gewisse Rechte ein, die den Urhebern aller Unterzeichnerstaaten einen gesetzlichen Mindestschutz gewährleisten. Zudem wurde in diesem Übereinkommen der Grundsatz der Formfreiheit veran- kert, d. h., dass die Wahrnehmung der Rechte nicht an die Erfüllung von Förm- lichkeiten gebunden ist. Der Grundsatz der Inländergleichbehandlung beinhaltet, dass jeder Urheber eines Verbandsstaates in jedem anderen Verbandsstaat den gleichen urheberrechtlichen Schutz genießt, welcher auch den anderen im jewei- ligen Verbandsstaat lebenden Bürgern zusteht. Der vereinbarte gesetzliche Min- destschutz beinhaltet u. a. das ausschließliche Recht, die Vervielfältigung des Werkes, dessen Übersetzung und Ausstrahlung per Rundfunk zu erlauben. 2.2 Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegen- seitigen Schutz der Urheberrechte vom 15.01.1892 Dieses Übereinkommen legte fest, dass amerikanische Staatsangehörige im Deut- schen Reich den selben Urheberrechtsschutz erfahren wie deutsche Staatsange- hörige. Das Abkommen gilt heute entsprechend für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Vice versa werden die deutschen Staatsangehörigen in den USA den US-Bürgern gleichgestellt. Dieses Übereinkommen wurde am 18.05.1922 in nationales Recht umgesetzt. 38 Kultur & Recht Juli 2007