Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...
Prof. Dr. Friedrich Loock: Die Umsatzsteuer
1. C 2.4
Die Umsatzsteuer
Prof. Dr. Friedrich Loock
Viele der zur Kultur- und Kreativwirtschaft zählenden Einrichtungen und Personen wissen noch
(zu) wenig über rechtliche, steuerliche und ökonomische Grund-Zusammenhänge. Das gilt vor
allem für den etwas unübersichtlichen und sperrigen Bereich der Umsatzsteuer. Der vorliegende
Beitrag erklärt die wichtigsten Begriffe und gibt wertvolle Tipps und Hilfen für den Alltag.
Gliederung Seite
1. Einleitung 2
2. Die Begriffe 2
3. Vorsteuer 3
4. Kulturschaffende als Unternehmer 4
5. Umsatzsteuer-Wirksamkeit 5
6. Befreiung von der Umsatzsteuer 7
7. Ermäßigter Steuersatz 8
8. Rechnungen 10
9. Umsatzsteuer(vor)anmeldung 12
10. Zahlungen 13
11. Elektronische Steuererklärung (ELSTER) 14
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2. C 2.4 Kultur und Recht
Steuerrechtliche Rahmenbedingungen
1. Einleitung
Kultur- und Kreativwirtschaft ist in Deutschland trotz aller Krisendis-
kussionen ein Boom-Thema. Seitdem sich der Vorstoß Hamburgs
durchgesetzt hat, auch Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft so-
wie Einrichtungen des gemeinnützigen „Dritten Sektors“ in Kultur-
wirtschaftsberichten angemessen zu berücksichtigen, werden auch sie
als Teil des kulturwirtschaftlichen Gesamtmarktes anerkannt. Diesen
kulturwirtschaftlichen Gesamtmarkt gilt es zu fördern und zu unter-
stützen. Ein mögliches Instrument dafür ist die Umsatzsteuer. Daher
ist sie immer wieder Gegenstand politischer und gesellschaftlicher
Diskussionen.
Im Zweifelsfall: Im Umgang mit dieser Steuerart tun sich viele Kultureinrichtungen
Unterstützung suchen und Kulturschaffende jedoch schwer, nicht selten fehlt ihnen grundle-
gendes Wissen dazu. Selbstverständlich kön-
nen die nachfolgenden Hinweise und Erläute-
rungen eine steuerliche Beratung nicht erset-
zen. Auch unterliegt die Steuergesetzgebung
bekanntlich einer besonderen Dynamik, so
dass manche Hinweise zu gegebener Zeit
Wer sich keinen Steuerberater leisten kann einer Aktualisierung bedürfen. Somit emp-
oder will, der kann eine steuerliche Beratung fiehlt es sich in jedem Fall, sich fachliche
bei Finanzämtern in Anspruch nehmen – diese Unterstützung zu holen. Informativ und emp-
sind dazu verpflichtet. Allerdings: „Schlafende fehlenswert sind auch allgemein verfügbare
Hunde soll man nicht wecken!“ Sie sollten den Internetangebote der Oberfinanzdirektionen
steuerlichen Rat daher nicht unbedingt bei dem (z. B. http://www.ofd-hannover.de). Auch das
Finanzamt einholen, bei dem Sie Ihre Steuer- Bundeszentralamt für Steuern ist eine wichti-
erklärung abgeben. ge Informationsquelle (http://www.bzst.de) –
z. B. für Anträge zur Vergütung der Umsatz-
steuer und für eine Übersicht der zentral zuständigen ausländischen
Behörden.
2. Die Begriffe
Unsatzsteuer ist nicht Die Begriffe Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer bezeichnen beide
Vorsteuer! dieselbe Steuerart. Ebenfalls gleichgestellt wird Umsatzsteuer häufig
mit Vorsteuer – das ist allerdings nicht korrekt. Denn die Umsatzbe-
steuerung kennt sowohl Eingangsleistungen als auch Ausgangsleis-
tungen. Die Vorsteuer betrifft die Eingangsleistungen – also die Leis-
tungen, die die Kultureinrichtungen erhalten. Soweit diese Leistungen
von einem anderen Unternehmen erbracht werden, kann die empfan-
gende Kultureinrichtung die ihr dafür in Rechnung gestellte Umsatz-
steuer als Vorsteuer abziehen. Die Umsatzsteuer betrifft die Ausgangs-
leistungen – also die Leistungen, die die Kultureinrichtung selbst ge-
genüber Dritten gegen Entgelt erbringt. Hierbei kann es sich z. B. um
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3. Kultur und Recht C 2.4
Steuerrechtliche Rahmenbedingungen
den Verkauf von Ware und um Dienstleistungen handeln. Die Kultur-
einrichtung stellt dem Abnehmer für steuerpflichtige Leistungen Um-
satzsteuer in Rechnung und führt diese an das Finanzamt ab.
3. Vorsteuer
In der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. in der Umsatzsteuerjahreser-
klärung wird die Vorsteuer (Eingangsleistungen) von der Umsatzsteu-
er (Ausgangsleistungen) abgezogen. Der verbleibende Umsatzsteuer-
betrag ist der an das Finanzamt zu zahlende Betrag (Zahllast). Ist der
Vorsteuerbetrag höher als die Umsatzsteuer, so erstattet das Finanzamt
den übersteigenden Betrag (Rotbetrag).
Folgende Vorsteuerbeträge sind grundsätzlich abziehbar: Die in ord- Abziehbare
nungsgemäßen Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer für Leis- Vorsteuerbeträge
tungen, die von anderen Unternehmern ausge-
führt worden sind, die entrichtete Einfuhrum-
satzsteuer, die Steuer für den innergemein-
schaftlichen Erwerb sowie die Steuer, die man
anstelle des leistenden Unternehmers als Leis-
tungsempfänger schuldet.
Es sind nur Vorsteuerbeträge abzugsfähig, die
Kultureinrichtungen und Kulturschaffende, nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz
geschuldet werden. Unternehmer, die mit aus-
die als Unternehmer agieren, sind grundsätz- ländischen Vorsteuerbeträgen belastet werden,
lich berechtigt, die Vorsteuer aus einer ord- können sich wegen einer eventuellen Vergü-
nungsgemäßen Rechnung abzuziehen, wenn tung an den Staat wenden, der die Steuer er-
folgende Voraussetzungen erfüllt sind: hoben hat.
• Rechnung mit gesondertem Steuerausweis,
• Rechnung von einem anderen Unterneh-
mer,
• Rechnung für eine ausgeführte Leistung,
• Leistung für das eigene Unternehmen, Die Vorsteuer kann bei vorliegender Rechnung
bereits vor Ausführung der Leistung mit der
geleisteten Anzahlung verrechnet werden.
die Steuer, die man anstelle des leistenden
Unternehmers für Werklieferungen und sons-
tige Leistungen schuldet, die der Herstellung, Instandsetzung, In-
standhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen,
wenn diese Leistungen für das eigene Unternehmen bezogen wurden.
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4. C 2.4 Kultur und Recht
Steuerrechtliche Rahmenbedingungen
4. Kulturschaffende als Unternehmer
Gewerbe oder andere Wenn sich Kulturschaffende im kaufmännischen Sinne selbstständig
selbstständige machen wollen, ist zwischen einem Gewerbe und einer anderen
Tätigkeit? selbstständigen Tätigkeit zu unterscheiden.
Einen gewerblichen Beruf (z. B. Handelsge-
schäft) meldet man gleichzeitig mit der Eröff-
nung beim Gewerbeamt der Gemeinde bzw.
Ordnungsamt der Stadt an, in deren Bezirk die
Einrichtung liegt. Das Amt teilt die Gewerbe-
Der Fragebogen zur Anmeldung einer gewerb- anmeldung dem zuständigen Finanzamt mit.
lichen oder freiberuflichen Tätigkeit beim Fi-
nanzamt ist als Download über das Bundesfi- Einen anderen selbstständigen Beruf (z. B.
nanzministerium erhältlich Architekt, Journalist) meldet man innerhalb
(https://www.formulare-bfinv.de/ffw/resources/ eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit
ticket/2F6E3BB43C5300EA288E- selbst beim Finanzamt an, in dessen Bezirk
4517/2008FsEEU01.pdf) das eigene Büro liegt.
Wann beginnt Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen er-
Unternehmertätigkeit? kennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden
(Vorbereitungshandlungen), wenn die spätere Ausführung entgeltli-
cher Leistungen ernsthaft beabsichtigt ist und die Ernsthaftigkeit die-
ser Absicht durch objektive Merkmale nachgewiesen oder glaubhaft
gemacht wird. Mit dem Beginn der Unternehmereigenschaft ist die
Möglichkeit des Vorsteuerabzuges gegeben.
Sollten Sie zwei Gewerbebetriebe haben, dann handelt es sich umsatz-
steuerlich dennoch nur um ein Unternehmen. Umsatzsteuerlich wer-
den alle gewerblichen und beruflichen Tätigkeiten eines Unternehmers
zusammengefasst.
Wer ist Unternehmer? Unternehmer ist typischerweise jeder, der eine gewerbliche oder frei-
berufliche Tätigkeit ausübt und Einnahmen erzielt. Eine gewerbliche
oder freiberufliche Tätigkeit setzt voraus, dass Lieferungen oder
Dienstleistungen nachhaltig ausgeführt werden. Das bedeutet, dass die
Tätigkeit auf Güterumschlag oder auf Wiederholung ausgelegt ist und
ein Entgelt dafür verlangt wird. Es spielt keine Rolle, ob die Tätigkeit
regelmäßig oder nur gelegentlich ausgeführt wird oder ob durch die
Tätigkeit ein Gewinn erzielt wird. Die Erzielung von Einnahmen
reicht bereits aus.
Die sogenannte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zeigt den Ver-
tragspartnern an, dass hier ein Unternehmer agiert. Erst dann kann ein
Lieferant die Ware umsatzsteuerfrei liefern. Ergo: Wenn man selbst an
einen gewerblichen Kunden in der Europäischen Union liefert,
braucht man dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, um steuer-
frei liefern zu können.
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