Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Nordhausen: Künstlersozialversicherung – was ist das eigentlich? Teil I: Entwicklung, Aufgabe und Bedeutung der Künstlersozialversicherung
1. H Versicherungsrecht
H3 Künstlersozialversicherung
Künstlersozialversicherung – was ist das
eigentlich?
Teil I: Entwicklung, Aufgabe und Bedeutung der
Künstlersozialversicherung
Willy Nordhausen
Sachbereichsleiter für Grundsatzangelegenheiten bei der Künstlersozialkasse,
Wilhelmshaven
Inhalt Seite
1. Künstlersozialversicherung 2
1.1 Künstlersozialversicherungsgesetz – was ist das eigentlich? 2
1.2 Künstlersozialkasse – ein neuer Leistungsträger? 3
1.3 Welche Aufgaben hat die Künstlersozialkasse? 4
2. Entwicklung der Künstlersozialversicherung 5
2.1 Aktuelle Entwicklungen im Künstlersozialversicherungsrecht 6
3. Bedeutung der Künstlersozialversicherung 9
4. Soziale Absicherung der Künstler/ Publizisten durch
das KSVG 10
H
3.1
S. 1
Seit Beginn der 80er Jahre sind Künstler der verschiedensten Sparten durch das
Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in der Lage, zu ihrer Kranken-, Pfle-
ge- und Rentenversicherung einen Quasi-Arbeitgeberanteil zu erhalten. Frei-
beruflern und Selbstständigen bietet sich so eine kostengünstige, gesetzliche
Absicherung. Der Beitrag berücksichtigt die derzeit bekannten Änderungen, die
am 1. Januar 2006 in Kraft treten.
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2. H Versicherungsrecht
H3 Künstlersozialversicherung
1. Künstlersozialversicherung
1.1 Künstlersozialversicherungsgesetz – was ist das
eigentlich?
Was haben Schriftsteller und Verleger, Musiker und Konzertveranstalter, Maler
und Galeristen sowie Regisseure und Filmproduzenten gemeinsam? Sie alle sind
betroffen vom Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) vom 27. 7. 1981, das
am 1. 1. 1983 in Kraft getreten ist. Der Deutsche Bundestag hat mit diesem Ge-
setz die Konsequenzen aus dem sogenannten Künstlerbericht der Bundesregie-
rung vom 13. 1. 1975 gezogen, der die desolate wirtschaftliche und soziale Situa-
tion der selbstständigen Künstler und Publizisten aufzeigte.
Durch das KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in die gesetzli-
che Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen und müssen dafür
selbst – ebenso wie Arbeitnehmer – nur den halben Beitrag zahlen.
Die zweite Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine pauschale
Umlage der Unternehmer, die künstlerische/publizistische Werke oder Leistungen
verwerten, aufgebracht. Diese Umlage wird als Künstlersozialabgabe bezeichnet.
Unternehmer der Verlags- und Filmbranche, des Musik- und Theaterbetriebs, des
Kunsthandels und der Werbewirtschaft müssen durch die Künstlersozialabgabe
einen „fremdnützigen“ Beitrag zugunsten der sozialen Absicherung der selbst-
ständigen Künstler und Publizisten leisten.
Neben den abgabepflichtigen Unternehmern werden die Steuerzahler durch einen
Bundeszuschuss an den Kosten der Künstlersozialversicherung beteiligt. Der
Grund dafür ist, dass die Künstler und Publizisten in einem erheblichen Umfang
H ihre Leistungen direkt an Endabnehmer verkaufen und nicht alle abgabepflichti-
3.1 gen Unternehmer erfasst sind. In diesen Fällen fehlt ein abgabepflichtiger Mittler,
S. 2 der zur Zahlung herangezogen werden könnte. Es wäre deshalb nicht gerechtfer-
tigt, die erfassten Unternehmer auch für den Bereich zur Abgabe zu veranlagen,
in dem die Künstler ihre Leistungen selbst vermarkten bzw. wegen nicht voll-
ständiger Erfassung der zur Abgabe Verpflichteten Künstlersozialabgabe nicht
erhoben wird.
Statistische Untersuchungen haben gezeigt, dass der sog. „Selbstvermarktungs-
anteil“ der Versicherten deutlich unter 40 % lag. Deshalb wurde der Bundeszu-
schuss, der zuletzt 25 % der Beitragsausgaben der Künstlersozialkasse ausmach-
te, zum Jahr 2000 auf 20 % herabgesetzt. Die Verwaltungskosten der Künstlerso-
zialkasse werden weder den Versicherten noch den abgabepflichtigen Unterneh-
mern aufgebürdet, sondern ausschließlich aus Steuermitteln bestritten.
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H3 Künstlersozialversicherung
Das Finanzierungssystem der Künstlersozialversicherung veranschaulicht die
nachstehende Grafik:
Beiträge der Versicherten
50 %
20 % 30 %
Zuschuss des Abgabe der
Bundes Verwerter
Abb. 1: Finanzierung der Künstlersozialversicherung
1.2 Künstlersozialkasse – ein neuer Leistungsträger?
Für die Durchführung der Künstlersozialversicherung wurde kein neuer Lei-
stungsträger geschaffen, sondern nur eine Art Klärungs- und Einzugsstelle, die
Künstlersozialkasse (KSK).
Die KSK, ursprünglich als eigenständige Anstalt des öffentlichen Rechts gegrün-
det, wurde zum 31. 12. 1987 wegen personeller und organisatorischer Schwierig-
keiten aufgelöst. In der Zeit vom 1. 1. 1988 bis zum 30.06.2001 wurde das KSVG
von der LVA Oldenburg-Bremen durchgeführt. Zum 01. Juli 2001 wurde die KSK
wieder in die Bundesverwaltung überführt und der Bundesausführungsbehörde H
für Unfallversicherung angegliedert. Diese Bundesoberbehörde wurde zum
3.1
01. Juli 2002 in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts überführt und in Un-
fallkasse des Bundes umbenannt. Die Adresse der KSK lautet nunmehr: S. 3
Künstlersozialkasse
bei der Unfallkasse des Bundes
26380 Wilhelmshaven
Tel. 0 44 21/7543-9
Fax 0 44 21/7543-586
E-Mail: auskunft@kuenstlersozialkasse.de
http://www.kuenstlersozialkasse.de
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1.3 Welche Aufgaben hat die Künstlersozialkasse?
Für die Künstlersozialversicherung wurde eine neue Klärungs- und Einzugsstelle
geschaffen, weil das Gesetz bundesweit einheitlich durchzuführen ist, und die
dabei zu lösenden Probleme nicht ohne Brisanz sind. Die KSK hat nämlich u. a.
die Aufgabe zu prüfen,
- wer als selbstständiger Künstler oder Publizist in den Genuss der Künstlerso-
zialversicherung kommt und
- wer als abgabepflichtiger Vermarkter oder Verwerter künstlerischer oder
publizistischer Werke oder Leistungen einen „Quasi-Arbeitgeberbeitrag“, die
Künstlersozialabgabe, entrichten muss.
Weitere Aufgaben sind:
- Aufklärung und Beratung der Versicherten und der Abgabepflichtigen,
- Einzug der Versichertenbeiträge,
- der Künstlersozialabgabe und
- des Bundeszuschusses,
- Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages für jeden einzelnen Ver-
sicherten an die zuständigen Leistungsträger und
- Durchführung des Meldeverfahrens.
Die KSK selbst ist kein Leistungsträger!
Die Leistungen werden erbracht:
- für die Rentenversicherung von der Deutschen Rentenversicherung,
H - für die Kranken- und Pflegeversicherung von den gesetzlichen Krankenkas-
3.1 sen (AOK, Ersatzkassen, Innungskrankenkassen, Betriebskrankenkassen und
S. 4 ihren Pflegekassen).
Die KSK selbst zahlt lediglich Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversi-
cherung an jene Versicherte, die von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversi-
cherungspflicht befreit sind.
Anträge auf Krankengeld, Reha-Maßnahmen oder Erwerbsunfähigkeitsrenten
sind deshalb nicht an die KSK, sondern an die gewählte Krankenkasse bzw. an
die Deutsche Rentenversicherung als Rentenversicherungsträger zu richten.
Die nachstehende Grafik verdeutlicht die Beitrags- und Leistungsströme nach
dem System der Künstlersozialversicherung.
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