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L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


L5 Fotografie




Popstars und die Pressefreiheit
Zur Bildberichterstattung von Konzerten


Dr. Carsten Markfort, Lic. en droit
Rechtsanwalt und Partner der Medienrechtssozietät Scheuermann Westerhoff
Strittmatter, Berlin (www.sws-law.com) Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht


Inhalt                                                                  Seite


1.    Einleitung                                                            2
2.    Die Interessen der Beteiligten                                        3
3.    Die Rechtsposition der Beteiligten                                    5
3.1   Die Rechtsposition des Künstlers                                      5
3.2   Die Rechtsposition des Veranstalters                                  8
3.3   Die Rechtsposition des Fotografen                                    11
4.    Folgerungen für die Vertragsgestaltung im Rahmen der
      Akkreditierung                                                       13
5.    Mustervertrag                                                        16




      Muster zur Akkreditierungsvereinbarung                               16

Regelmäßig sind Fotografen gehalten, einen sogenannten Akkreditierungsvertrag
abzuschließen, um Fotos eines Künstlers von seinem Konzert herstellen und
veröffentlichen zu können. Nicht selten gibt es Streit über den Inhalt solcher
Verträge. Warum Akkreditierungsverträge überhaupt nötig sind, wer in der Drei-
ecksbeziehung zwischen Künstler, Veranstalter und Fotograf welche Rechte hat
und wie man Streitfragen mit einem ausgewogenen Vertrag begegnen kann, will
dieser Aufsatz näher beleuchten.




                                                                                 L
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L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


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       1.     Einleitung
       War es nun das Sommerloch, eine geschickt lancierte Kampagne des Künstler-
       managements nach dem Motto „Nur gar keine Nachrichten sind schlechte Nach-
       richten“ oder entwickelt sich das Verhältnis zwischen bekannten Künstlern und
       der Presse tatsächlich in eine Richtung, die – möglicherweise – beiden Parteien
       nicht zur Ehre gereicht. Zeit jedenfalls, sich einige grundlegende Gedanken zum
       Thema Bildberichterstattung bei Konzerten zu machen, nachdem Gemüter und
       Temperaturen sich längst abgekühlt haben.

       Um die Hintergründe, um die sich die Diskussion in den Medien drehte, in Erin-
       nerung zu rufen, sei die Situation, so wie sie öffentlich dargestellt wurde, hier
       noch einmal skizziert:

               Robbie Williams startete seine groß angelegte Europatournee in Deutsch-
               land mit einem ersten Konzert in Dresden in den heißesten Tagen des Juli.
       Interessierten Bildjournalisten, die über das Ereignis berichten wollten, wurde ein
       Vertrag mit folgenden Klauseln zur Unterschrift vorgelegt1:

       „1. Die Fotos, die Sie von dem Künstler aufnehmen („die Fotos“), dürfen nur
       während der ersten drei Titel aufgenommen werden, die der Künstler bei der
       Veranstaltung darbietet und sie müssen ohne die Verwendung von Blitzlicht her-
       gestellt werden. Die Fotos sind nur zur einmaligen Veröffentlichung freigegeben,
       und zwar in der/den nachfolgend bezeichneten Zeitschriften/Ausgabe(n),…

       2. Sie übertragen uns hiermit zu Alleineigentum mit umfassender Rechtegewähr-
       leistung, sämtliche Verwertungsrechte aus Urheber-, Leistungsschutz- und ver-
       gleichbaren Rechten und deren Verlängerung bzw. Erneuerung, weltweit, die
       Ihnen an den Fotos zustehen (einschließlich der Übertragung zukünftiger Rech-
       te), und Sie verpflichten sich, uns die Negative der Fotos umgehend nach Vorlage
       der Fotos bei der(n) Zeitschrift(en) zu übergeben.

       Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dieser Verpflichtung uneingeschränkt an
       Dritte zu übertragen, abzutreten, zu verpfänden, Sublizenzen zu erteilen oder in
       anderer Weise hierüber zu verfügen, ohne dass es einer Mitteilung an Sie bedarf.

       3. Für diese Vereinbarung gilt das Recht von England und Wales, ausschließli-
       cher Gerichtsstand ist London.“

L      Diese Vertragsinhalte führten zu heftigen Reaktionen in der Presse und zu Über-
5.5    schriften wie „Robbie Williams zensiert Bildjournalisten“2. Die Auseinanderset-
S. 2   zung gipfelte in Berichterstattungsabsagen der großen Nachrichtenagenturen dpa,
       ddp, AP, AFP und publikumswirksamen Äußerungen des SWR, der sich diesem
       Boykott anschloss und drohte, die Medienpartnerschaft zum Künstler zu kündi-
       gen3. Das Management von Robbie Williams kündigte daraufhin an, die Fotogra-
       fenverträge unter Berücksichtigung der Kritik zu überarbeiten4.


       42 Kultur & Recht Juni 2008
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


L5 Fotografie




Praktisch zeitgleich starteten die Rolling Stones ihre Deutschlandtournee und
gerieten in ein ähnliches Pressefahrwasser. Die Agenturen hatten sich bei den
Stones offenkundig daran gestoßen, dass die während der Konzerte geschossenen
Fotos für eine lediglich dreimonatige Nutzung freigegeben werden und jede
kommerzielle Auswertung im Merchandising-Bereich ausgeschlossen sein sollte5.

Die Einigung, die die Stones offenbar erzielten, beschränkte sich darauf, dass die
größten Boykotteure, nämlich die Presseagenturen, von der Vertragsunterzeich-
nung befreit wurden, die unabhängigen freien Journalisten jedoch weiterhin nur
nach Unterschrift unter die unveränderten Verträge akkreditiert wurden6.

Probleme, wie die oben geschilderten, sind tatsächlich nicht neu. Auch in der
Vergangenheit gab es regelmäßig Konzerte, die von Medien oder jedenfalls den
großen Presseagenturen boykottiert wurden. Lenny Kravitz, Coldplay, Justin
Timberlake sind nur einige Beispiele. Ganz aktuell sind wiederum die Fälle Katie
Melua und Mark Knopfler, über die die Frankfurter Allgemeine Zeitung am
10.04.2008 berichtete. Beide Künstler ließen sich laut FAZ „für immer und ewig
und weltweit sämtliche Rechte an den Bildern“, die Fotografen von den Künst-
lern machen, abtreten. Die Agenturen ddp und AP haben das Eröffnungskonzert
von Meluas Tournee in Erfurt bereits boykottiert. Solche Auseinandersetzungen
stoßen auch international auf Interesse7. Grund genug, mit dem nachfolgenden
Beitrag einen Überblick über die widerstreitenden Interessen (Kap. 2und die
darin zum Ausdruck kommenden unterschiedlichen Rechtspositionen (Kap. 1-2)
zu geben und sich Gedanken für ein zukünftiges friedliches Miteinander zu ma-
chen (Kap. 3). Einen konkreten Vorschlag, wie das aussehen könnte, finden Sie
schließlich im Mustervertrag (Kap. 5).


2.      Die Interessen der Beteiligten
Optimale Künstlervermarktung und Freiheit der Presse – so kann man die sich
gegenüber stehenden Positionen schlagwortartig kennzeichnen.

-    Der Künstler8 ist daran interessiert, dass in den Medien ein möglichst positi-
     ves Bild von ihm gezeichnet wird. Die Optik wird insofern beeinflusst, als die
     akkreditierten Fotografen üblicherweise während der ersten Titel eines Kon-
     zertes den noch frischen und unverbrauchten Künstler aus einer bestimmten
     Perspektive oder Distanz ablichten dürfen. Natürlich soll auch das Publikum
     nicht über Gebühr von den Aktivitäten der Fotografen belastet werden. Si-
     cherheitsaspekte spielen ebenfalls eine Rolle. Das bedeutet nicht selten, dass   L
     die Anzahl der Fotografen auf ein angemessenes Maß beschränkt wird.              5.5
                                                                                      S. 3




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L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


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           Im Rahmen einer Tournee ist es darüber hinaus wichtig, den Überraschungs-
           effekt, den eine bestimmte Bühne oder Konzertinszenierung bietet, für das
           Publikum in den jeweiligen Tourneestädten aufrecht zu erhalten. Das gilt ins-
           besondere dann, wenn es sich um eine Welttournee handelt und man vermei-
           den möchte, dass die Bilder vom Konzert schneller als die Tournee selbst den
           Erdball umrunden.

           Das wohl zentrale Interesse dürfte allerdings in der möglichst ungestörten
           Vermarktung des Künstlers und damit in der exklusiv ihm bzw. seinen Li-
           zenznehmern vorbehaltenen Verwertung von Fotografien im Wege des Mer-
           chandisings aller Art liegen.

       -   Das Interesse der Medienvertreter ist es vordringlich, den Beruf des Bildre-
           porters ungestört und frei von Vorgaben ausüben zu können.

           Hierzu gehört es, möglichst unkompliziert zum Konzert zugelassen zu wer-
           den9. Um verwertbare Fotos herstellen zu können, benötigt der Fotograf eine
           möglichst unbeschränkte Sicht auf die Bühne. Insbesondere für Presseagentu-
           ren, aber auch für freie Journalisten, mag es auch bedeutsam sein, die einmal
           gemachten Aufnahmen mehrfach zu verwerten, sei es durch Verkauf an ver-
           schiedene Zeitungen oder aber auch zu weitergehenden Zwecken, wie bei-
           spielsweise zur Veröffentlichung in Bildbänden. Möglicherweise wittert der
           ein oder andere Fotograf auch ein lukratives Geschäft bei der Weitergabe sei-
           nes Bildmaterials zur anderen gewerblichen Verwertung10.

       -   Diese soeben skizzierten Interessen haben dazu geführt, dass die Akkreditie-
           rungsbedingungen für Popkonzerte immer detaillierter geworden sind. Die
           Vermarktung der Person im Bild und mit ihrer Geschichte und ihren Ge-
           schichten war immer schon wesentlicher wirtschaftlicher Bestandteil des Pro-
           dukts „Popstar“. Das Bild, das der Popstar von sich in der Öffentlichkeit
           zeichnet, ist damit unerlässliche Ergänzung zur Musik, die er vorträgt. Beides
           zusammen führt erst zum Alleinstellungsmerkmal des Stars.

           Durch immer häufigere und schnellere Verbreitungen von Künstlerportraits
           auch in nicht-redaktionellem Zusammenhang wächst die Gefahr für den
           Künstler, erhebliche Nachteile in der Vermarktung seiner Person in Kauf
           nehmen zu müssen. Diese äußern sich einerseits in nicht-autorisierten Mer-
           chandisingprodukten, die als Konkurrenz zur eigenen Merchandising-Serie
           den Künstler wirtschaftlich schädigt. Andererseits stellt auch eine für den
L          Künstler ungünstige Darstellung in der Presse (in Wort und/oder Bild) eine
5.5        Gefahr für seinen Ruf und damit für seine Vermarktungsstrategie dar.
S. 4
           Für die Presse ist der Popstar ebenfalls ein nicht zu unterschätzender Ver-
           marktungsfaktor. Ein bekannter Star ist für eine große Leserschaft interessant
           und erhöht merklich und nachweisbar die Auflage11. Dabei ist die Art der Be-
           richterstattung im Hinblick auf eine positive oder negative Darstellung für die


       42 Kultur & Recht Juni 2008

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Markfort: Popstars und die Pressefreiheit

  • 1. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L5 Fotografie Popstars und die Pressefreiheit Zur Bildberichterstattung von Konzerten Dr. Carsten Markfort, Lic. en droit Rechtsanwalt und Partner der Medienrechtssozietät Scheuermann Westerhoff Strittmatter, Berlin (www.sws-law.com) Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Inhalt Seite 1. Einleitung 2 2. Die Interessen der Beteiligten 3 3. Die Rechtsposition der Beteiligten 5 3.1 Die Rechtsposition des Künstlers 5 3.2 Die Rechtsposition des Veranstalters 8 3.3 Die Rechtsposition des Fotografen 11 4. Folgerungen für die Vertragsgestaltung im Rahmen der Akkreditierung 13 5. Mustervertrag 16 Muster zur Akkreditierungsvereinbarung 16 Regelmäßig sind Fotografen gehalten, einen sogenannten Akkreditierungsvertrag abzuschließen, um Fotos eines Künstlers von seinem Konzert herstellen und veröffentlichen zu können. Nicht selten gibt es Streit über den Inhalt solcher Verträge. Warum Akkreditierungsverträge überhaupt nötig sind, wer in der Drei- ecksbeziehung zwischen Künstler, Veranstalter und Fotograf welche Rechte hat und wie man Streitfragen mit einem ausgewogenen Vertrag begegnen kann, will dieser Aufsatz näher beleuchten. L 5.5 S. 1 42 Kultur & Recht Juni 2008
  • 2. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L5 Fotografie 1. Einleitung War es nun das Sommerloch, eine geschickt lancierte Kampagne des Künstler- managements nach dem Motto „Nur gar keine Nachrichten sind schlechte Nach- richten“ oder entwickelt sich das Verhältnis zwischen bekannten Künstlern und der Presse tatsächlich in eine Richtung, die – möglicherweise – beiden Parteien nicht zur Ehre gereicht. Zeit jedenfalls, sich einige grundlegende Gedanken zum Thema Bildberichterstattung bei Konzerten zu machen, nachdem Gemüter und Temperaturen sich längst abgekühlt haben. Um die Hintergründe, um die sich die Diskussion in den Medien drehte, in Erin- nerung zu rufen, sei die Situation, so wie sie öffentlich dargestellt wurde, hier noch einmal skizziert: Robbie Williams startete seine groß angelegte Europatournee in Deutsch- land mit einem ersten Konzert in Dresden in den heißesten Tagen des Juli. Interessierten Bildjournalisten, die über das Ereignis berichten wollten, wurde ein Vertrag mit folgenden Klauseln zur Unterschrift vorgelegt1: „1. Die Fotos, die Sie von dem Künstler aufnehmen („die Fotos“), dürfen nur während der ersten drei Titel aufgenommen werden, die der Künstler bei der Veranstaltung darbietet und sie müssen ohne die Verwendung von Blitzlicht her- gestellt werden. Die Fotos sind nur zur einmaligen Veröffentlichung freigegeben, und zwar in der/den nachfolgend bezeichneten Zeitschriften/Ausgabe(n),… 2. Sie übertragen uns hiermit zu Alleineigentum mit umfassender Rechtegewähr- leistung, sämtliche Verwertungsrechte aus Urheber-, Leistungsschutz- und ver- gleichbaren Rechten und deren Verlängerung bzw. Erneuerung, weltweit, die Ihnen an den Fotos zustehen (einschließlich der Übertragung zukünftiger Rech- te), und Sie verpflichten sich, uns die Negative der Fotos umgehend nach Vorlage der Fotos bei der(n) Zeitschrift(en) zu übergeben. Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dieser Verpflichtung uneingeschränkt an Dritte zu übertragen, abzutreten, zu verpfänden, Sublizenzen zu erteilen oder in anderer Weise hierüber zu verfügen, ohne dass es einer Mitteilung an Sie bedarf. 3. Für diese Vereinbarung gilt das Recht von England und Wales, ausschließli- cher Gerichtsstand ist London.“ L Diese Vertragsinhalte führten zu heftigen Reaktionen in der Presse und zu Über- 5.5 schriften wie „Robbie Williams zensiert Bildjournalisten“2. Die Auseinanderset- S. 2 zung gipfelte in Berichterstattungsabsagen der großen Nachrichtenagenturen dpa, ddp, AP, AFP und publikumswirksamen Äußerungen des SWR, der sich diesem Boykott anschloss und drohte, die Medienpartnerschaft zum Künstler zu kündi- gen3. Das Management von Robbie Williams kündigte daraufhin an, die Fotogra- fenverträge unter Berücksichtigung der Kritik zu überarbeiten4. 42 Kultur & Recht Juni 2008
  • 3. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L5 Fotografie Praktisch zeitgleich starteten die Rolling Stones ihre Deutschlandtournee und gerieten in ein ähnliches Pressefahrwasser. Die Agenturen hatten sich bei den Stones offenkundig daran gestoßen, dass die während der Konzerte geschossenen Fotos für eine lediglich dreimonatige Nutzung freigegeben werden und jede kommerzielle Auswertung im Merchandising-Bereich ausgeschlossen sein sollte5. Die Einigung, die die Stones offenbar erzielten, beschränkte sich darauf, dass die größten Boykotteure, nämlich die Presseagenturen, von der Vertragsunterzeich- nung befreit wurden, die unabhängigen freien Journalisten jedoch weiterhin nur nach Unterschrift unter die unveränderten Verträge akkreditiert wurden6. Probleme, wie die oben geschilderten, sind tatsächlich nicht neu. Auch in der Vergangenheit gab es regelmäßig Konzerte, die von Medien oder jedenfalls den großen Presseagenturen boykottiert wurden. Lenny Kravitz, Coldplay, Justin Timberlake sind nur einige Beispiele. Ganz aktuell sind wiederum die Fälle Katie Melua und Mark Knopfler, über die die Frankfurter Allgemeine Zeitung am 10.04.2008 berichtete. Beide Künstler ließen sich laut FAZ „für immer und ewig und weltweit sämtliche Rechte an den Bildern“, die Fotografen von den Künst- lern machen, abtreten. Die Agenturen ddp und AP haben das Eröffnungskonzert von Meluas Tournee in Erfurt bereits boykottiert. Solche Auseinandersetzungen stoßen auch international auf Interesse7. Grund genug, mit dem nachfolgenden Beitrag einen Überblick über die widerstreitenden Interessen (Kap. 2und die darin zum Ausdruck kommenden unterschiedlichen Rechtspositionen (Kap. 1-2) zu geben und sich Gedanken für ein zukünftiges friedliches Miteinander zu ma- chen (Kap. 3). Einen konkreten Vorschlag, wie das aussehen könnte, finden Sie schließlich im Mustervertrag (Kap. 5). 2. Die Interessen der Beteiligten Optimale Künstlervermarktung und Freiheit der Presse – so kann man die sich gegenüber stehenden Positionen schlagwortartig kennzeichnen. - Der Künstler8 ist daran interessiert, dass in den Medien ein möglichst positi- ves Bild von ihm gezeichnet wird. Die Optik wird insofern beeinflusst, als die akkreditierten Fotografen üblicherweise während der ersten Titel eines Kon- zertes den noch frischen und unverbrauchten Künstler aus einer bestimmten Perspektive oder Distanz ablichten dürfen. Natürlich soll auch das Publikum nicht über Gebühr von den Aktivitäten der Fotografen belastet werden. Si- cherheitsaspekte spielen ebenfalls eine Rolle. Das bedeutet nicht selten, dass L die Anzahl der Fotografen auf ein angemessenes Maß beschränkt wird. 5.5 S. 3 42 Kultur & Recht Juni 2008
  • 4. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L5 Fotografie Im Rahmen einer Tournee ist es darüber hinaus wichtig, den Überraschungs- effekt, den eine bestimmte Bühne oder Konzertinszenierung bietet, für das Publikum in den jeweiligen Tourneestädten aufrecht zu erhalten. Das gilt ins- besondere dann, wenn es sich um eine Welttournee handelt und man vermei- den möchte, dass die Bilder vom Konzert schneller als die Tournee selbst den Erdball umrunden. Das wohl zentrale Interesse dürfte allerdings in der möglichst ungestörten Vermarktung des Künstlers und damit in der exklusiv ihm bzw. seinen Li- zenznehmern vorbehaltenen Verwertung von Fotografien im Wege des Mer- chandisings aller Art liegen. - Das Interesse der Medienvertreter ist es vordringlich, den Beruf des Bildre- porters ungestört und frei von Vorgaben ausüben zu können. Hierzu gehört es, möglichst unkompliziert zum Konzert zugelassen zu wer- den9. Um verwertbare Fotos herstellen zu können, benötigt der Fotograf eine möglichst unbeschränkte Sicht auf die Bühne. Insbesondere für Presseagentu- ren, aber auch für freie Journalisten, mag es auch bedeutsam sein, die einmal gemachten Aufnahmen mehrfach zu verwerten, sei es durch Verkauf an ver- schiedene Zeitungen oder aber auch zu weitergehenden Zwecken, wie bei- spielsweise zur Veröffentlichung in Bildbänden. Möglicherweise wittert der ein oder andere Fotograf auch ein lukratives Geschäft bei der Weitergabe sei- nes Bildmaterials zur anderen gewerblichen Verwertung10. - Diese soeben skizzierten Interessen haben dazu geführt, dass die Akkreditie- rungsbedingungen für Popkonzerte immer detaillierter geworden sind. Die Vermarktung der Person im Bild und mit ihrer Geschichte und ihren Ge- schichten war immer schon wesentlicher wirtschaftlicher Bestandteil des Pro- dukts „Popstar“. Das Bild, das der Popstar von sich in der Öffentlichkeit zeichnet, ist damit unerlässliche Ergänzung zur Musik, die er vorträgt. Beides zusammen führt erst zum Alleinstellungsmerkmal des Stars. Durch immer häufigere und schnellere Verbreitungen von Künstlerportraits auch in nicht-redaktionellem Zusammenhang wächst die Gefahr für den Künstler, erhebliche Nachteile in der Vermarktung seiner Person in Kauf nehmen zu müssen. Diese äußern sich einerseits in nicht-autorisierten Mer- chandisingprodukten, die als Konkurrenz zur eigenen Merchandising-Serie den Künstler wirtschaftlich schädigt. Andererseits stellt auch eine für den L Künstler ungünstige Darstellung in der Presse (in Wort und/oder Bild) eine 5.5 Gefahr für seinen Ruf und damit für seine Vermarktungsstrategie dar. S. 4 Für die Presse ist der Popstar ebenfalls ein nicht zu unterschätzender Ver- marktungsfaktor. Ein bekannter Star ist für eine große Leserschaft interessant und erhöht merklich und nachweisbar die Auflage11. Dabei ist die Art der Be- richterstattung im Hinblick auf eine positive oder negative Darstellung für die 42 Kultur & Recht Juni 2008