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B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften




Der lange Atem der GEMA
Eine Verwertungsgesellschaft stellt sich den Herausforderungen des
Zeitalters der Informationsgesellschaft und macht sich fit für die
Zukunft.1


                                                                                  B
RA Kolja Spohn
Syndikusanwalt bei den Rolf Budde Musikverlagen, Mitglied des Rechtsaus-
                                                                                  3.6
schusses des Verbandes der deutschen Musikverleger (DMV)                          S. 1



Inhalt                                                                   Seite


1.  Einleitung                                                 2
2.  Tätigkeitsbereich und Rechtsform                           2
3.  Mitgliedschaft                                             3
4.  Der Berechtigungsvertrag                                   5
5.  Die Rechteübertragung                                      5
6.  Die Verteilung                                            13
7.  Wahrnehmungs- und Abschlusszwang der GEMA                 17
8.  Tarife und Gesamtverträge                                 18
9.  Tarifüberprüfung                                          21
10. Lizenzierung von Musikwerken zur Online-Nutzung
    durch die GEMA                                            25
11. Individuelle und kollektive Rechtewahrnehmung im Internet 26
12. Aufgaben für die Zukunft                                  27




1
 Aktualisierung des Beitrages von Prof. Dr. Reinhold Kreile (Ehrenpräsident und
ehemaliger Vorstandsvorsitzender der GEMA) und Prof. Dr. Jürgen Becker (Ehe-
maliger stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes der GEMA).



                                              60 Kultur & Recht Dezember 2012
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


       B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften




       1.     Einleitung
       Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfälti-
       gungsrechte (GEMA) stand lange Zeit nicht im Fokus der Öffentlichkeit, sondern
       war stets ein stiller Verwalter der Urheberrechte. Dies hat sich in den letzten
       Jahren zunehmend geändert. Im Zeitalter der Informationsgesellschaft steht die
       GEMA mittlerweile im Zentrum der Debatte zwischen Kulturschaffenden und
B      Netzaktivisten und hat sich für viele junge Internetnutzer zu einer Art Feindbild
3.6    entwickelt. Es stellt dementsprechend eine große Herausforderung für die GEMA
S. 2   dar, bei diesen jungen Leuten für eine Akzeptanz ihrer Tätigkeit zu werben und
       vor allem dafür, dass Musik auch im Zeitalter des Internet einen Wert hat1. Dar-
       über hinaus muss eine ständige Auseinandersetzung mit IT- und Rechtsfragen
       erfolgen, um auf Ballhöhe mit den mittlerweile in direkter Konkurrenz stehenden
       anderen europäischen Verwertungsgesellschaften zu bleiben. Man kann also
       durchaus sagen, dass es für die GEMA in den letzten Jahren nicht einfach war
       und bis heute nicht einfach ist, Kurs zu halten. Aber jede Krise birgt auch eine
       Chance. So bietet die aktuelle Situation eine Möglichkeit, sich in der Öffentlich-
       keit neu zu positionieren und für die eigene Sache zu werben.

       Dieser aktualisierte Beitrag der Vorauflage aus dem Jahre 2004 erläutert zunächst
       die bestehenden Grundstrukturen der GEMA. Mein herzlicher Dank gilt daher
       den Verfassern, Prof. Dr. Reinhold Kreile und Prof. Dr. Jürgen Becker. Im letzten
       neu hinzugefügten Teil wird ein kurzer Ausblick auf die Aufgaben der GEMA für
       die Zukunft gegeben.


       2.     Tätigkeitsbereich und Rechtsform
       Mit derzeit über 64.000 Mitgliedern und mehr als zwei Millionen vertretenen
       Rechteinhabern weltweit ist die GEMA zweifellos die wirtschaftlich bedeutendste
       Verwertungsgesellschaft in Deutschland. Ihr Tätigkeitsbereich erschließt sich
       bereits aus § 2 Ziff. 1 ihrer Satzung: „Zweck des Vereins ist der Schutz des Urhe-
       bers und die Wahrnehmung seiner Rechte im Rahmen dieser Satzung“ und natür-
       lich aus dem GEMA-Berechtigungsvertrag (BerV) in welchem die zur kollekti-
       ven Verwertung übertragenen Rechte und Ansprüche im Einzelnen festgelegt
       sind.

       Die GEMA versteht ihren in der Satzung festgelegten Zweck in einem weiten
       Sinn: Dazu gehört u. a. auch, sich national, innerhalb der EU und auch internatio-
       nal für die Rechtsfortbildung des Urheberrechts einzusetzen, das die wirtschaftli-
       che Kehrseite des geistigen Eigentums bildet, ohne die der schöpferische Mensch
       seine Kreativität nicht entfalten kann. Insofern ist die GEMA nicht nur Inkasso-
       organisation, sondern auch Schutzorganisation für den schöpferischen Menschen.
       Gerade dieser Schutzfunktion kommt in der aktuellen Zeit, wo die Frage was
       Musik wert ist, neu verhandelt wird2, besondere Bedeutung zu.


       60 Kultur & Recht Dezember 2012
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften




Die GEMA ist ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung gem. § 22
BGB. Der wirtschaftliche Verein wird für eine große Anzahl von Berechtigten als
geeignete Rechtsform angesehen, weil er einerseits eine persönliche Haftung
ausschließt, andererseits jeder Berechtigte Mitglied werden und Mitbestimmungs-
rechte ausüben kann, ohne dass bei jeder Neuaufnahme der Gesellschaftsvertrag
geändert werden muss.3

                                                                                    B
3.      Mitgliedschaft                                                              3.6
                                                                                    S. 3
3.1     Erwerb

Der GEMA obliegt die treuhänderische Verwaltung der ihr von Komponisten,
Textdichtern und Musikverlegern zur Wahrnehmung übertragenen Rechte.

Die Satzung der GEMA unterscheidet zwischen ordentlichen, außerordentlichen
und angeschlossenen Mitgliedern (§ 6 Ziff. 1 der Satzung). Diese Unterscheidung
hat nur Auswirkungen im Innenverhältnis des Vereins, bei der Wahrnehmung der
Rechte nach außen und der Verteilung des Aufkommens werden alle Berechtigte
gleich behandelt.

Angeschlossenes Mitglied wird derjenige, der einen Berechtigungsvertrag unter-
zeichnet. Er ist jedoch kein Mitglied im Sinne des Vereinsrechts. Das Rechtsver-
hältnis zwischen ihm und dem Verein, im Besonderen auch dessen Beendigung,
richtet sich ausschließlich nach dem Berechtigungsvertrag (§ 6 Ziff. 2 der Sat-
zung). Der Status als „angeschlossenes Mitglied“ ist für solche Berechtigte vor-
gesehen, die nur bei Gelegenheit komponieren, dichten oder Musik verlegen.
Darüber hinaus stellt dies die einzige Form der „Mitgliedschaft“ dar, die Rechts-
nachfolger bei der GEMA erwerben können.


3.2     Beendigung

Die Mitgliedschaft kann durch

-    Austritt (§ 9A Ziff. 1 der Satzung),
-    einseitige Beendigungserklärung für den Fall, dass ein bestimmtes Mindest-
     aufkommen nicht erreicht wurde (§ 9A Ziff. 2 (1) der Satzung),
-    Tod (§ 9A Ziff. 3 der Satzung) oder
-    Konkurs (§ 9A Ziff. 3 der Satzung) beendet werden.

Eine besondere Form der Beendigung ist der Ausschluss durch den Aufsichtsrat
(§ 9A Ziff. 4 der Satzung). Ein solcher Ausschluss kann nur dann erfolgen, wenn
ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Dies ist der Fall, wenn das Mitglied vorsätzlich
oder grob fahrlässig gegen die Satzung, den Verteilungsplan, den Berechtigungs-
vertrag, das Vereinsinteresse oder das Urheberrecht verstoßen hat.


                                               60 Kultur & Recht Dezember 2012
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


       B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften




       3.3    Mitgliedschaftsrechte

       Im Sinne der „abgestuften“ Mitgliedschaft sind in der GEMA-Mitgliederver-
       sammlung nur die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Jedes ordentliche
       Mitglied, gleich ob Komponist, Textdichter oder Verleger, hat nach § 10 Ziff. 7
       Abs. 1 der Satzung eine Stimme. Ein sog. Mehrfach-Stimmrecht ist nicht vorge-
       sehen. Es ist lediglich möglich, einen gesellschaftsvertraglich berufenen Vertreter
B      von Verlagsfirmen, die Gesellschaften sind, für höchstens fünf Verlage das
3.6    Stimmrecht ausüben zu lassen. Jedem der vertretenen Verlage steht aber nur ein
S. 4   Stimmrecht zu.

       Zu der ordentlichen Mitgliederversammlung wird nach Maßgabe des § 10 Ziff. 1,
       5 der Satzung eingeladen. Besonders Beschlussfassungen und Wahlen i. S. des
       § 10 Ziff. 6 obliegen der ordentlichen Mitgliederversammlung.

       Die Tatsache, dass für Entscheidungen i. S. des § 10 Ziff. 6 der Satzung die or-
       dentliche Mitgliederversammlung zuständig ist und nicht die Gesamtheit der
       Wahrnehmungsberechtigten, steht mit § 6 UrhWG im Einklang. Die Verwer-
       tungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, jeden Wahrnehmungsberechtigten als
       Mitglied aufzunehmen. Der Gesetzgeber hat hierzu in der Gesetzesbegründung
       ausgeführt: „Es gibt zahlreiche Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte,
       die nur gelegentlich Werke schaffen oder schutzfähige Leistungen erbringen.
       Müsste die Verwertungsgesellschaft diesen allen volle Mitgliedschaftsrechte
       gewähren, so würden sie die verhältnismäßig kleine Zahl der Urheber oder
       Schutzrechtinhaber, die mit ihren Rechten das wirtschaftliche Fundament der
       Verwertungsgesellschaften bilden, majorisieren können und einen Einfluss erhal-
       ten, der außer Verhältnis zur Bedeutung ihrer Rechte stände“4.

       Die angeschlossenen und außerordentlichen Mitglieder sind dennoch in der Lage
       Einfluss auszuüben. Entsprechend dem Gebot des § 6 Abs. 2 UrhWG werden sie
       in der Mitgliederversammlung durch Delegierte vertreten, die dort ein aktives
       Stimmrecht ausüben können5. Diese Delegierten werden in einer gemeinsamen,
       von der Mitgliederversammlung getrennten Versammlung der außerordentlichen
       und angeschlossenen Mitglieder alle drei Jahre für die Mitgliederversammlung
       der ordentlichen Mitglieder gewählt (§ 12 Ziff. 1, 2 der Satzung). Aufgrund der
       seit dem Schlussbericht der Enquete Kommission „Kultur in Deutschland“ aus
       dem Jahre 2007 immer lauter werdenden Forderungen aus der Politik, diese Inte-
       ressenvertretung der außerordentlichen und angeschlossenen Mitglieder zu stär-
       ken, wurde auf der Mitgliederversammlung des Jahres 2011 auf Vorschlag des
       Vorstands und Aufsichtsrats der GEMA eine signifikante Erhöhung der Anzahl
       auf nunmehr 64 Delegierte beschlossen. Die Mitgliederversammlung im Jahre
       2012 hat gezeigt, dass diese Entscheidung richtig war, und insbesondere auch den
       Zusammenhalt zwischen den angeschlossenen, außerordentlichen und ordentli-
       chen Mitgliedern gefördert hat.




       60 Kultur & Recht Dezember 2012

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Kolja Spohn: Der lange Atem der GEMA. Eine Verwertungsgesellschaft stellt sich den Herausforderungen des Zeitalters der Informationsgesellschaft und macht sich fit für die Zukunft.

  • 1. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften Der lange Atem der GEMA Eine Verwertungsgesellschaft stellt sich den Herausforderungen des Zeitalters der Informationsgesellschaft und macht sich fit für die Zukunft.1 B RA Kolja Spohn Syndikusanwalt bei den Rolf Budde Musikverlagen, Mitglied des Rechtsaus- 3.6 schusses des Verbandes der deutschen Musikverleger (DMV) S. 1 Inhalt Seite 1. Einleitung 2 2. Tätigkeitsbereich und Rechtsform 2 3. Mitgliedschaft 3 4. Der Berechtigungsvertrag 5 5. Die Rechteübertragung 5 6. Die Verteilung 13 7. Wahrnehmungs- und Abschlusszwang der GEMA 17 8. Tarife und Gesamtverträge 18 9. Tarifüberprüfung 21 10. Lizenzierung von Musikwerken zur Online-Nutzung durch die GEMA 25 11. Individuelle und kollektive Rechtewahrnehmung im Internet 26 12. Aufgaben für die Zukunft 27 1 Aktualisierung des Beitrages von Prof. Dr. Reinhold Kreile (Ehrenpräsident und ehemaliger Vorstandsvorsitzender der GEMA) und Prof. Dr. Jürgen Becker (Ehe- maliger stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes der GEMA). 60 Kultur & Recht Dezember 2012
  • 2. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften 1. Einleitung Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfälti- gungsrechte (GEMA) stand lange Zeit nicht im Fokus der Öffentlichkeit, sondern war stets ein stiller Verwalter der Urheberrechte. Dies hat sich in den letzten Jahren zunehmend geändert. Im Zeitalter der Informationsgesellschaft steht die GEMA mittlerweile im Zentrum der Debatte zwischen Kulturschaffenden und B Netzaktivisten und hat sich für viele junge Internetnutzer zu einer Art Feindbild 3.6 entwickelt. Es stellt dementsprechend eine große Herausforderung für die GEMA S. 2 dar, bei diesen jungen Leuten für eine Akzeptanz ihrer Tätigkeit zu werben und vor allem dafür, dass Musik auch im Zeitalter des Internet einen Wert hat1. Dar- über hinaus muss eine ständige Auseinandersetzung mit IT- und Rechtsfragen erfolgen, um auf Ballhöhe mit den mittlerweile in direkter Konkurrenz stehenden anderen europäischen Verwertungsgesellschaften zu bleiben. Man kann also durchaus sagen, dass es für die GEMA in den letzten Jahren nicht einfach war und bis heute nicht einfach ist, Kurs zu halten. Aber jede Krise birgt auch eine Chance. So bietet die aktuelle Situation eine Möglichkeit, sich in der Öffentlich- keit neu zu positionieren und für die eigene Sache zu werben. Dieser aktualisierte Beitrag der Vorauflage aus dem Jahre 2004 erläutert zunächst die bestehenden Grundstrukturen der GEMA. Mein herzlicher Dank gilt daher den Verfassern, Prof. Dr. Reinhold Kreile und Prof. Dr. Jürgen Becker. Im letzten neu hinzugefügten Teil wird ein kurzer Ausblick auf die Aufgaben der GEMA für die Zukunft gegeben. 2. Tätigkeitsbereich und Rechtsform Mit derzeit über 64.000 Mitgliedern und mehr als zwei Millionen vertretenen Rechteinhabern weltweit ist die GEMA zweifellos die wirtschaftlich bedeutendste Verwertungsgesellschaft in Deutschland. Ihr Tätigkeitsbereich erschließt sich bereits aus § 2 Ziff. 1 ihrer Satzung: „Zweck des Vereins ist der Schutz des Urhe- bers und die Wahrnehmung seiner Rechte im Rahmen dieser Satzung“ und natür- lich aus dem GEMA-Berechtigungsvertrag (BerV) in welchem die zur kollekti- ven Verwertung übertragenen Rechte und Ansprüche im Einzelnen festgelegt sind. Die GEMA versteht ihren in der Satzung festgelegten Zweck in einem weiten Sinn: Dazu gehört u. a. auch, sich national, innerhalb der EU und auch internatio- nal für die Rechtsfortbildung des Urheberrechts einzusetzen, das die wirtschaftli- che Kehrseite des geistigen Eigentums bildet, ohne die der schöpferische Mensch seine Kreativität nicht entfalten kann. Insofern ist die GEMA nicht nur Inkasso- organisation, sondern auch Schutzorganisation für den schöpferischen Menschen. Gerade dieser Schutzfunktion kommt in der aktuellen Zeit, wo die Frage was Musik wert ist, neu verhandelt wird2, besondere Bedeutung zu. 60 Kultur & Recht Dezember 2012
  • 3. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften Die GEMA ist ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung gem. § 22 BGB. Der wirtschaftliche Verein wird für eine große Anzahl von Berechtigten als geeignete Rechtsform angesehen, weil er einerseits eine persönliche Haftung ausschließt, andererseits jeder Berechtigte Mitglied werden und Mitbestimmungs- rechte ausüben kann, ohne dass bei jeder Neuaufnahme der Gesellschaftsvertrag geändert werden muss.3 B 3. Mitgliedschaft 3.6 S. 3 3.1 Erwerb Der GEMA obliegt die treuhänderische Verwaltung der ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern zur Wahrnehmung übertragenen Rechte. Die Satzung der GEMA unterscheidet zwischen ordentlichen, außerordentlichen und angeschlossenen Mitgliedern (§ 6 Ziff. 1 der Satzung). Diese Unterscheidung hat nur Auswirkungen im Innenverhältnis des Vereins, bei der Wahrnehmung der Rechte nach außen und der Verteilung des Aufkommens werden alle Berechtigte gleich behandelt. Angeschlossenes Mitglied wird derjenige, der einen Berechtigungsvertrag unter- zeichnet. Er ist jedoch kein Mitglied im Sinne des Vereinsrechts. Das Rechtsver- hältnis zwischen ihm und dem Verein, im Besonderen auch dessen Beendigung, richtet sich ausschließlich nach dem Berechtigungsvertrag (§ 6 Ziff. 2 der Sat- zung). Der Status als „angeschlossenes Mitglied“ ist für solche Berechtigte vor- gesehen, die nur bei Gelegenheit komponieren, dichten oder Musik verlegen. Darüber hinaus stellt dies die einzige Form der „Mitgliedschaft“ dar, die Rechts- nachfolger bei der GEMA erwerben können. 3.2 Beendigung Die Mitgliedschaft kann durch - Austritt (§ 9A Ziff. 1 der Satzung), - einseitige Beendigungserklärung für den Fall, dass ein bestimmtes Mindest- aufkommen nicht erreicht wurde (§ 9A Ziff. 2 (1) der Satzung), - Tod (§ 9A Ziff. 3 der Satzung) oder - Konkurs (§ 9A Ziff. 3 der Satzung) beendet werden. Eine besondere Form der Beendigung ist der Ausschluss durch den Aufsichtsrat (§ 9A Ziff. 4 der Satzung). Ein solcher Ausschluss kann nur dann erfolgen, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Dies ist der Fall, wenn das Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Satzung, den Verteilungsplan, den Berechtigungs- vertrag, das Vereinsinteresse oder das Urheberrecht verstoßen hat. 60 Kultur & Recht Dezember 2012
  • 4. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften 3.3 Mitgliedschaftsrechte Im Sinne der „abgestuften“ Mitgliedschaft sind in der GEMA-Mitgliederver- sammlung nur die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied, gleich ob Komponist, Textdichter oder Verleger, hat nach § 10 Ziff. 7 Abs. 1 der Satzung eine Stimme. Ein sog. Mehrfach-Stimmrecht ist nicht vorge- sehen. Es ist lediglich möglich, einen gesellschaftsvertraglich berufenen Vertreter B von Verlagsfirmen, die Gesellschaften sind, für höchstens fünf Verlage das 3.6 Stimmrecht ausüben zu lassen. Jedem der vertretenen Verlage steht aber nur ein S. 4 Stimmrecht zu. Zu der ordentlichen Mitgliederversammlung wird nach Maßgabe des § 10 Ziff. 1, 5 der Satzung eingeladen. Besonders Beschlussfassungen und Wahlen i. S. des § 10 Ziff. 6 obliegen der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Tatsache, dass für Entscheidungen i. S. des § 10 Ziff. 6 der Satzung die or- dentliche Mitgliederversammlung zuständig ist und nicht die Gesamtheit der Wahrnehmungsberechtigten, steht mit § 6 UrhWG im Einklang. Die Verwer- tungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, jeden Wahrnehmungsberechtigten als Mitglied aufzunehmen. Der Gesetzgeber hat hierzu in der Gesetzesbegründung ausgeführt: „Es gibt zahlreiche Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte, die nur gelegentlich Werke schaffen oder schutzfähige Leistungen erbringen. Müsste die Verwertungsgesellschaft diesen allen volle Mitgliedschaftsrechte gewähren, so würden sie die verhältnismäßig kleine Zahl der Urheber oder Schutzrechtinhaber, die mit ihren Rechten das wirtschaftliche Fundament der Verwertungsgesellschaften bilden, majorisieren können und einen Einfluss erhal- ten, der außer Verhältnis zur Bedeutung ihrer Rechte stände“4. Die angeschlossenen und außerordentlichen Mitglieder sind dennoch in der Lage Einfluss auszuüben. Entsprechend dem Gebot des § 6 Abs. 2 UrhWG werden sie in der Mitgliederversammlung durch Delegierte vertreten, die dort ein aktives Stimmrecht ausüben können5. Diese Delegierten werden in einer gemeinsamen, von der Mitgliederversammlung getrennten Versammlung der außerordentlichen und angeschlossenen Mitglieder alle drei Jahre für die Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder gewählt (§ 12 Ziff. 1, 2 der Satzung). Aufgrund der seit dem Schlussbericht der Enquete Kommission „Kultur in Deutschland“ aus dem Jahre 2007 immer lauter werdenden Forderungen aus der Politik, diese Inte- ressenvertretung der außerordentlichen und angeschlossenen Mitglieder zu stär- ken, wurde auf der Mitgliederversammlung des Jahres 2011 auf Vorschlag des Vorstands und Aufsichtsrats der GEMA eine signifikante Erhöhung der Anzahl auf nunmehr 64 Delegierte beschlossen. Die Mitgliederversammlung im Jahre 2012 hat gezeigt, dass diese Entscheidung richtig war, und insbesondere auch den Zusammenhalt zwischen den angeschlossenen, außerordentlichen und ordentli- chen Mitgliedern gefördert hat. 60 Kultur & Recht Dezember 2012