SlideShare uma empresa Scribd logo
1 de 4
Baixar para ler offline
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


L3 Bildende Kunst




Die rechtsverbindliche Rückgabezusage
zur Sicherung des Leihverkehrs mit
ausländischen Kulturgütern


Ulrike Hinrichs
Rechtsanwältin in Berlin




Inhalt                                                                            Seite


1.  Einleitung                                                                         2
2.  Kein gutgläubiger Eigentumserwerb an „abhanden
    gekommenen Sachen“                                                                2
3.  Gesetzestext § 20 KultSchG:                                                       4
4. Regelungsgehalt: Rechtliche Schutzwirkungen einer
    rechtsverbindlichen Rückgabezusage                                                 5
5. Der Weg zur rechtsverbindlichen Rückgabezusage:                                     7
5.1 Zuständige Behörde                                                                 7
5.2 Inhalt des Antrages                                                                8
5.3 Vertretung durch den Entleiher                                                     8
5.4 Inhalt des Verwaltungsaktes                                                        8



      Checkliste für die Antragsstellung nach § 20 KultSchG                           8

Bei der Konzeption einer Kunstausstellungen kommen regelmäßig ausländische Kultur-
güter als Leihgaben in Betracht. Doch nicht immer ist der potenzielle Verleiher bereit,
das Werk für eine deutsche Ausstellung tatsächlich zur Verfügung zu stellen. Einer der
Gründe für die Verweigerung könnte darin liegen, dass die Eigentumsverhältnisse des
Kulturguts strittig sind. Der Verleiher befürchtet daher, dass er das Werk nicht nach der
Beendigung der Ausstellung aus BRD ausführen kann und ihn sogar ein Rechtsstreit
erwartet. Für diesen Fall ist der Gesetzgeber tätig geworden. § 20 Kulturschutzgesetz
ermöglicht es, dass der Verleiher eine rechtsverbindliche Rückgabezusage beantragen         L
kann, die ihn vor den befürchteten Risiken schützt.                                         3.3
                                                                                            S. 1




                                                          11 Kultur & Recht Juli 2001
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


       L3 Bildende Kunst




       1. Einleitung
       Versuche hiesiger Museen und anderer Kultureinrichtungen, ausländische Kulturgüter in
       ihren Einrichtungen auszustellen, scheiterten lange Zeit an der verständlichen Zurück-
       haltung der Verleiher, ihre wertvollen Kunstgegenstände aus den Händen zu geben. Den
       Verleihern erschien das damit verbundene Risiko des Verlustes ihrer Schätze zu groß.
       Denn Verlust ihrer Kunstgegenstände drohte ihnen auf ganz legale Weise, nämlich mit-
       tels Beschreitung des hiesigen Rechtsweges durch Dritte, die ein Recht an der verliehe-
       nen Sache oder einen anderen Anspruch gegen den Verleiher durchzusetzen versuchten.

       Das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung mussten Verleiher insbesondere dann
       befürchten, wenn die Eigentumsverhältnisse an den Kunstgegenständen nicht eindeutig
       geklärt waren. Nun sind aber ungeklärte Eigentumsverhältnisse keine ungewöhnliche
       Begleiterscheinung im Zusammenhang mit dem Besitz wertvoller Kunstgegenstände, von
       denen beispielsweise viele zu Kriegszeiten illegal ins Ausland verbracht wurden. Trotz
       redlicher Bemühungen wissen viele Inhaber solcher Kunst- und Kulturgüter oft aber gar
       nichts über die tief in der Vergangenheit liegenden tatsächlichen Eigentumsverhältnisse
       und sahen sich unter anderem deshalb zu Vorsichtsmaßnahmen im Zusammenhang mit
       einer Leihgabe nach Deutschland gezwungen. Denn auch als gutgläubiger Erwerber
       eines einst gestohlenen Kunstgutes kann man nach der deutschen Rechtsordnung das
       Eigentum an der Sache grundsätzlich nicht erwerben.

       Dem Verlust solcher Kulturgegenstände durch Beschreitung des Rechtsweges durch
       Dritte hat die Neufassung des § 20 Kulturschutzgesetz zugunsten des internationalen
       Kulturaustausches einen temporären Riegel vorgeschoben. Eine Vorschrift, die – wie
       kaum eine andere im deutschen Rechtssystem – durch massive Beschränkung des
       Rechtsweges quasi einen grenzenlosen Rechtsschutz für den Verleiher gewährt, wenn
       dieser vor der Leihgabe eine so genannte rechtsverbindliche Rückgabezusage erwirkt.

       Im Folgenden soll ein Überblick über die Rechtsbeschränkungen durch § 20 KultSchG
       gegeben und die damit verbundenen Vorteile für die ausländischen Verleiher sowie die
       Entleiher ausländischen Kulturgutes aufgezeigt werden.

       Darüber hinaus werden die Voraussetzungen für den erforderlichen Antrag bei der zustän-
       digen Behörde und der Regelungsgehalt für den notwendigen Verwaltungsakt dargelegt.


       2. Kein gutgläubiger Eigentumserwerb an
L         „abhanden gekommenen Sachen“
3.3
       Bevor tiefergehend auf die Vorschrift des § 20 KultSchG eingegangen wird, soll vorab
S. 2
       noch einmal ein Exkurs ins Bürgerliche Gesetzbuch genommen werden, um zu klären,
       unter welchen Voraussetzungen ein gutgläubiger Erwerber Eigentum erlangen kann,
       obwohl dem Veräußerer die Sache nicht gehört. Darüber hinaus wird dargestellt, wann
       ein solcher gutgläubiger Eigentumserwerb gemäß § 935 BGB ausgeschlossen ist.


       11 Kultur & Recht Juli 2001
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


L3 Bildende Kunst




Eigentum an einer nicht dem Veräußerer gehörenden Sache kann zunächst nur dann
erlangt werden, wenn der Erwerber gutgläubig ist. Nach § 932 II BGB ist eine Person
dann nicht gutgläubig, wenn ihr bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt
ist, dass die Sache dem Veräußerer nicht gehört. Für einen gutgläubigen Erwerb nach §
932 Abs.1 S.1 BGB ist darüber hinaus die Einigung über den Eigentumsübergang und
die Übergabe der Sache an den gutgläubigen Erwerber erforderlich.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann eine nicht dem Veräußerer gehörende Sache
immer dann gutgläubig erworben werden, wenn der wahre Eigentümer – egal aus
welchem Grund – seinen Besitz an der Sache weder unfreiwillig noch ohne seinen
Willen verliert (kein abhanden kommen i.S.d. § 935 BGB).

Ist der Eigentümer nicht mehr unmittelbarer Besitzer der Sache kommt es bei der Beur-
teilung der Freiwilligkeit der Besitzaufgabe auf den unmittelbaren Besitzer an (derjenige,
der die Sache in den Händen hält).

        Man stelle sich vor, ihr Nachbar kauft sich ein wertvolles Bild und vereinbart mit
        dem Verkäufer eine Ratenzahlung. Der Verkäufer will sich auf diese Zahlungs-
modalitäten aber nur unter der Bedingung einlassen, dass ein „Eigentumsvorbehalt“ bis
zur endgültigen Zahlung der Gesamtsumme vereinbart wird. Das bedeutet, dass der
Verkäufer bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentümer der Sache bleibt, auch
wenn er dem Käufer schon den unmittelbaren Besitz an dem Bild verschafft hat (Über-
gabe des Bildes). Nun kommt der Nachbar zu Ihnen mit dem Bild in der Hand und bietet
es zum Kauf an, obwohl er den Kaufpreis selber noch nicht voll gezahlt hat und damit
noch kein Eigentümer der Sache ist. Da Sie die Hintergründe (Eigentumsvorbehalt) nicht
kennen und nach den Umständen auch nicht kennen müssen, gehen Sie gutgläubig
davon aus, dass der Nachbar Eigentümer der Sache ist. Obwohl der wahre Eigentümer
ein anderer (der ursprüngliche Verkäufer) ist, können Sie in diesem Fall gutgläubig Ei-
gentum erlangen, weil der Verkäufer seinen unmittelbaren Besitz an der Sache freiwillig
an den Nachbarn gegeben hat. Dass das Bild sodann gegen den Willen des Verkäufers
(Eigentümer) vom Nachbarn Ihnen zum Kauf angeboten wird, ist für den gutgläubigen
Erwerb nicht beachtlich. Maßgebend ist, dass der Nachbar Ihnen das Bild freiwillig
veräußert.

Anders verhält es sich nur in Fallkonstellationen, in denen der unmittelbare Besitz un-
freiwillig oder ohne den Willen des Eigentümers bzw. des unmittelbaren Besitzers verlo-
ren geht (§ 935 BGB). Hier kann der Dritte nicht gutgläubig Eigentum an der Sache
erlangen (Ausnahme: Geld, Inhaberpapiere, Veräußerung im Wege öffentlicher Versteige-
rung; § 935 II BGB).
                                                                                             L
Dies gilt zum einen für Sachen, die dem Eigentümer oder unmittelbaren Besitzer gestoh-       3.3
len wurden oder die er verloren hat. Daher können zum Beispiel zu Kriegszeiten ent-          S. 3
wendete Kulturgüter nicht gutgläubig erworben werden.

Aber auch der gutgläubige Erwerber von „sonst abhanden gekommenen Sachen“ kann
kein Eigentum an der Sache erwerben. Wurde der Eigentümer beispielsweise durch


                                                           11 Kultur & Recht Juli 2001
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


       L3 Bildende Kunst




       Drohung oder mittels Gewaltanwendung zur Herausgabe gezwungen, ist auch kein
       gutgläubiger Erwerb möglich. Anders verhält es sich wiederum, wenn die Sache auf-
       grund einer Täuschung hergegeben wird. Denn hier verkennt der Eigentümer zwar die
       wahre Situation und gibt den Besitz irrtümlich auf, er tut dies aber dennoch freiwillig
       mit seinem Willen.

               Im oben geschilderten Fall lägen die Voraussetzungen des § 935 BGB vor, wenn
               dem Nachbarn – als unmittelbarer Besitzer – das Bild unfreiwillig (beispielsweise
       Diebstahl) entzogen wird. Hätte der Nachbar das Bild hingegen selbst gestohlen, könnten
       Sie kein Eigentum erwerben, weil es dann dem Eigentümer abhanden gekommen ist
       (unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes am Bild).

       Unter engen Voraussetzungen besteht rechtlich dennoch die Möglichkeit, auch bei
       abhanden gekommenen Sachen Eigentümer derselben zu werden. Dies ist in der Regel
       dann der Fall, wenn man sie 10 Jahre im Eigenbesitz hat (§ 937 BGB). Der Erwerber
       muss auch hier in gutem Glauben sein und darf auch später nicht erfahren, dass ihm das
       Eigentum eigentlich nicht zusteht. Darüber hinaus gibt es noch weitere Einschränkun-
       gen, die eine sog. „Ersitzung“ verhindern bzw. die zeitlichen Grenzen ausdehnen.

       Festzuhalten bleibt somit, dass der Erwerb von Eigentum im Falle der Nichtberechtigung
       des Veräußerers offensichtlich sehr kompliziert ist und viele Erwerber von Kulturgut die
       tatsächliche sachenrechtliche Lage nicht kennen und daher einer Leihgabe nach
       Deutschland skeptisch gegenüber stehen.


       3. Gesetzestext § 20 KultSchG:
       Wie schützt nun aber die rechtsverbindliche Rückgabezusage den Verleiher ausländi-
       schen Kulturgutes vor dem Verlust?

       Der Gesetzestext des § 20 KultSchG spricht für sich. Man sollte ihn unbedingt einmal
       gelesen haben, da er doch recht verständlich die Voraussetzungen und Wirkungen der
       rechtsverbindlichen Rückgabezusage wiedergibt:

       (1) Soll ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer Ausstellung im Bundesge-
       biet ausgeliehen werden, so kann die zuständige oberste Landesbehörde im Ein-
       vernehmen mit der Zentralstelle des Bundes dem Verleiher die Rückgabe zum
       festgesetzten Zeitpunkt rechtsverbindlich zusagen. Bei Ausstellungen, die vom
L      Bund oder einer bundesunmittelbaren juristischen Person getragen werden, ent-
3.3    scheidet die zuständige Behörde über die Erteilung der Zusage.
S. 4   (2) Die Zusage ist vor der Einfuhr des Kulturgutes schriftlich und unter Gebrauch
       der Worte „Rechtsverbindliche Rückgabezusage“ zu erteilen. Sie kann nicht zu-
       rückgenommen oder widerrufen werden.



       11 Kultur & Recht Juli 2001

Mais conteúdo relacionado

Destaque

Lohnsteuer hilfe verein
Lohnsteuer hilfe vereinLohnsteuer hilfe verein
Lohnsteuer hilfe vereinAlysha Nieol
 
Presentatie Van Alle Werken Klein3
Presentatie Van Alle Werken Klein3Presentatie Van Alle Werken Klein3
Presentatie Van Alle Werken Klein3ontworpenbv
 
Pengumuman tes tulis rsu kumala siwi kudus
Pengumuman tes tulis rsu kumala siwi kudusPengumuman tes tulis rsu kumala siwi kudus
Pengumuman tes tulis rsu kumala siwi kudusRahmat Kafidzin
 
New Blended Learning with Moodle and Web 2.0
New Blended Learning with Moodle and Web 2.0New Blended Learning with Moodle and Web 2.0
New Blended Learning with Moodle and Web 2.0Hans Rudolf Tremp
 
Bretz: Wettbewerbsrecht im Kulturbereich
Bretz: Wettbewerbsrecht im KulturbereichBretz: Wettbewerbsrecht im Kulturbereich
Bretz: Wettbewerbsrecht im KulturbereichRaabe Verlag
 
So sehen sieger aus!
So sehen sieger aus!So sehen sieger aus!
So sehen sieger aus!rosl127
 
Prof. Dr. Friedrich Loock: Hilfe zur Selbsthilfe. Formblätter und Planungs-Hi...
Prof. Dr. Friedrich Loock: Hilfe zur Selbsthilfe. Formblätter und Planungs-Hi...Prof. Dr. Friedrich Loock: Hilfe zur Selbsthilfe. Formblätter und Planungs-Hi...
Prof. Dr. Friedrich Loock: Hilfe zur Selbsthilfe. Formblätter und Planungs-Hi...Raabe Verlag
 
Ahlberg: Kommentar zu den Leistungsschutzrechten – Teil 2. Inhalt, gesetzlich...
Ahlberg: Kommentar zu den Leistungsschutzrechten – Teil 2. Inhalt, gesetzlich...Ahlberg: Kommentar zu den Leistungsschutzrechten – Teil 2. Inhalt, gesetzlich...
Ahlberg: Kommentar zu den Leistungsschutzrechten – Teil 2. Inhalt, gesetzlich...Raabe Verlag
 
Open Entrepreneurship - german
Open Entrepreneurship - germanOpen Entrepreneurship - german
Open Entrepreneurship - germanOpen Entrepreneur
 
Dr. Christian Antz: Kulturtourismus. Empfehlungen für einen langfristigen Erfolg
Dr. Christian Antz: Kulturtourismus. Empfehlungen für einen langfristigen ErfolgDr. Christian Antz: Kulturtourismus. Empfehlungen für einen langfristigen Erfolg
Dr. Christian Antz: Kulturtourismus. Empfehlungen für einen langfristigen ErfolgRaabe Verlag
 
Karriereschub für Profis
Karriereschub für ProfisKarriereschub für Profis
Karriereschub für ProfisMartin Reti
 

Destaque (14)

Program desi-ambi
Program desi-ambiProgram desi-ambi
Program desi-ambi
 
Lohnsteuer hilfe verein
Lohnsteuer hilfe vereinLohnsteuer hilfe verein
Lohnsteuer hilfe verein
 
Presentatie Van Alle Werken Klein3
Presentatie Van Alle Werken Klein3Presentatie Van Alle Werken Klein3
Presentatie Van Alle Werken Klein3
 
Pengumuman tes tulis rsu kumala siwi kudus
Pengumuman tes tulis rsu kumala siwi kudusPengumuman tes tulis rsu kumala siwi kudus
Pengumuman tes tulis rsu kumala siwi kudus
 
New Blended Learning with Moodle and Web 2.0
New Blended Learning with Moodle and Web 2.0New Blended Learning with Moodle and Web 2.0
New Blended Learning with Moodle and Web 2.0
 
Bretz: Wettbewerbsrecht im Kulturbereich
Bretz: Wettbewerbsrecht im KulturbereichBretz: Wettbewerbsrecht im Kulturbereich
Bretz: Wettbewerbsrecht im Kulturbereich
 
So sehen sieger aus!
So sehen sieger aus!So sehen sieger aus!
So sehen sieger aus!
 
Prof. Dr. Friedrich Loock: Hilfe zur Selbsthilfe. Formblätter und Planungs-Hi...
Prof. Dr. Friedrich Loock: Hilfe zur Selbsthilfe. Formblätter und Planungs-Hi...Prof. Dr. Friedrich Loock: Hilfe zur Selbsthilfe. Formblätter und Planungs-Hi...
Prof. Dr. Friedrich Loock: Hilfe zur Selbsthilfe. Formblätter und Planungs-Hi...
 
Ahlberg: Kommentar zu den Leistungsschutzrechten – Teil 2. Inhalt, gesetzlich...
Ahlberg: Kommentar zu den Leistungsschutzrechten – Teil 2. Inhalt, gesetzlich...Ahlberg: Kommentar zu den Leistungsschutzrechten – Teil 2. Inhalt, gesetzlich...
Ahlberg: Kommentar zu den Leistungsschutzrechten – Teil 2. Inhalt, gesetzlich...
 
Open Entrepreneurship - german
Open Entrepreneurship - germanOpen Entrepreneurship - german
Open Entrepreneurship - german
 
Dr. Christian Antz: Kulturtourismus. Empfehlungen für einen langfristigen Erfolg
Dr. Christian Antz: Kulturtourismus. Empfehlungen für einen langfristigen ErfolgDr. Christian Antz: Kulturtourismus. Empfehlungen für einen langfristigen Erfolg
Dr. Christian Antz: Kulturtourismus. Empfehlungen für einen langfristigen Erfolg
 
Karriereschub für Profis
Karriereschub für ProfisKarriereschub für Profis
Karriereschub für Profis
 
Barmenia - Zahnergänzungsversicherung Tarif ZG+
Barmenia - Zahnergänzungsversicherung Tarif ZG+Barmenia - Zahnergänzungsversicherung Tarif ZG+
Barmenia - Zahnergänzungsversicherung Tarif ZG+
 
Xriz
XrizXriz
Xriz
 

Mais de Raabe Verlag

Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...
Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...
Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...Raabe Verlag
 
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im Kulturbetrieb
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im KulturbetriebDr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im Kulturbetrieb
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im KulturbetriebRaabe Verlag
 
David Scherer: Crowdfunding im Social Web
David Scherer: Crowdfunding im Social WebDavid Scherer: Crowdfunding im Social Web
David Scherer: Crowdfunding im Social WebRaabe Verlag
 
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher Kulturförderung
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher KulturförderungBirgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher Kulturförderung
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher KulturförderungRaabe Verlag
 
Dr. Burkhard Bastuck: Der Intendantenvertrag
Dr. Burkhard Bastuck: Der IntendantenvertragDr. Burkhard Bastuck: Der Intendantenvertrag
Dr. Burkhard Bastuck: Der IntendantenvertragRaabe Verlag
 
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-KunstProf. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-KunstRaabe Verlag
 
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und Staatsgarantien
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und StaatsgarantienRobert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und Staatsgarantien
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und StaatsgarantienRaabe Verlag
 
Stephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
Stephanie Koopmann: Großspenden-FundraisingStephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
Stephanie Koopmann: Großspenden-FundraisingRaabe Verlag
 
Antonella Tanca: „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
Antonella Tanca:  „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als LernortAntonella Tanca:  „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
Antonella Tanca: „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als LernortRaabe Verlag
 
Peter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
Peter Loock: Beispiele für Mediations-GüteverfahrenPeter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
Peter Loock: Beispiele für Mediations-GüteverfahrenRaabe Verlag
 
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien KulturszeneGordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien KulturszeneRaabe Verlag
 
Oliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
Oliver Daniel Sopalla: Werben in EchtzeitOliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
Oliver Daniel Sopalla: Werben in EchtzeitRaabe Verlag
 
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...Raabe Verlag
 
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...Raabe Verlag
 
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer KünstlerUlrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer KünstlerRaabe Verlag
 
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...Raabe Verlag
 
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...Raabe Verlag
 
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...Raabe Verlag
 
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1 Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1 Raabe Verlag
 
Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...
Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...
Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...Raabe Verlag
 

Mais de Raabe Verlag (20)

Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...
Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...
Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...
 
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im Kulturbetrieb
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im KulturbetriebDr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im Kulturbetrieb
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im Kulturbetrieb
 
David Scherer: Crowdfunding im Social Web
David Scherer: Crowdfunding im Social WebDavid Scherer: Crowdfunding im Social Web
David Scherer: Crowdfunding im Social Web
 
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher Kulturförderung
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher KulturförderungBirgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher Kulturförderung
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher Kulturförderung
 
Dr. Burkhard Bastuck: Der Intendantenvertrag
Dr. Burkhard Bastuck: Der IntendantenvertragDr. Burkhard Bastuck: Der Intendantenvertrag
Dr. Burkhard Bastuck: Der Intendantenvertrag
 
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-KunstProf. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
 
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und Staatsgarantien
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und StaatsgarantienRobert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und Staatsgarantien
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und Staatsgarantien
 
Stephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
Stephanie Koopmann: Großspenden-FundraisingStephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
Stephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
 
Antonella Tanca: „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
Antonella Tanca:  „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als LernortAntonella Tanca:  „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
Antonella Tanca: „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
 
Peter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
Peter Loock: Beispiele für Mediations-GüteverfahrenPeter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
Peter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
 
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien KulturszeneGordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
 
Oliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
Oliver Daniel Sopalla: Werben in EchtzeitOliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
Oliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
 
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...
 
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
 
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer KünstlerUlrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
 
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...
 
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
 
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
 
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1 Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
 
Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...
Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...
Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...
 

Hinrichs: Die rechtsverbindliche Rückgabezusage zur Sicherung des Leihverkehrs mit ausländischen Kulturgütern

  • 1. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L3 Bildende Kunst Die rechtsverbindliche Rückgabezusage zur Sicherung des Leihverkehrs mit ausländischen Kulturgütern Ulrike Hinrichs Rechtsanwältin in Berlin Inhalt Seite 1. Einleitung 2 2. Kein gutgläubiger Eigentumserwerb an „abhanden gekommenen Sachen“ 2 3. Gesetzestext § 20 KultSchG: 4 4. Regelungsgehalt: Rechtliche Schutzwirkungen einer rechtsverbindlichen Rückgabezusage 5 5. Der Weg zur rechtsverbindlichen Rückgabezusage: 7 5.1 Zuständige Behörde 7 5.2 Inhalt des Antrages 8 5.3 Vertretung durch den Entleiher 8 5.4 Inhalt des Verwaltungsaktes 8 Checkliste für die Antragsstellung nach § 20 KultSchG 8 Bei der Konzeption einer Kunstausstellungen kommen regelmäßig ausländische Kultur- güter als Leihgaben in Betracht. Doch nicht immer ist der potenzielle Verleiher bereit, das Werk für eine deutsche Ausstellung tatsächlich zur Verfügung zu stellen. Einer der Gründe für die Verweigerung könnte darin liegen, dass die Eigentumsverhältnisse des Kulturguts strittig sind. Der Verleiher befürchtet daher, dass er das Werk nicht nach der Beendigung der Ausstellung aus BRD ausführen kann und ihn sogar ein Rechtsstreit erwartet. Für diesen Fall ist der Gesetzgeber tätig geworden. § 20 Kulturschutzgesetz ermöglicht es, dass der Verleiher eine rechtsverbindliche Rückgabezusage beantragen L kann, die ihn vor den befürchteten Risiken schützt. 3.3 S. 1 11 Kultur & Recht Juli 2001
  • 2. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L3 Bildende Kunst 1. Einleitung Versuche hiesiger Museen und anderer Kultureinrichtungen, ausländische Kulturgüter in ihren Einrichtungen auszustellen, scheiterten lange Zeit an der verständlichen Zurück- haltung der Verleiher, ihre wertvollen Kunstgegenstände aus den Händen zu geben. Den Verleihern erschien das damit verbundene Risiko des Verlustes ihrer Schätze zu groß. Denn Verlust ihrer Kunstgegenstände drohte ihnen auf ganz legale Weise, nämlich mit- tels Beschreitung des hiesigen Rechtsweges durch Dritte, die ein Recht an der verliehe- nen Sache oder einen anderen Anspruch gegen den Verleiher durchzusetzen versuchten. Das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung mussten Verleiher insbesondere dann befürchten, wenn die Eigentumsverhältnisse an den Kunstgegenständen nicht eindeutig geklärt waren. Nun sind aber ungeklärte Eigentumsverhältnisse keine ungewöhnliche Begleiterscheinung im Zusammenhang mit dem Besitz wertvoller Kunstgegenstände, von denen beispielsweise viele zu Kriegszeiten illegal ins Ausland verbracht wurden. Trotz redlicher Bemühungen wissen viele Inhaber solcher Kunst- und Kulturgüter oft aber gar nichts über die tief in der Vergangenheit liegenden tatsächlichen Eigentumsverhältnisse und sahen sich unter anderem deshalb zu Vorsichtsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer Leihgabe nach Deutschland gezwungen. Denn auch als gutgläubiger Erwerber eines einst gestohlenen Kunstgutes kann man nach der deutschen Rechtsordnung das Eigentum an der Sache grundsätzlich nicht erwerben. Dem Verlust solcher Kulturgegenstände durch Beschreitung des Rechtsweges durch Dritte hat die Neufassung des § 20 Kulturschutzgesetz zugunsten des internationalen Kulturaustausches einen temporären Riegel vorgeschoben. Eine Vorschrift, die – wie kaum eine andere im deutschen Rechtssystem – durch massive Beschränkung des Rechtsweges quasi einen grenzenlosen Rechtsschutz für den Verleiher gewährt, wenn dieser vor der Leihgabe eine so genannte rechtsverbindliche Rückgabezusage erwirkt. Im Folgenden soll ein Überblick über die Rechtsbeschränkungen durch § 20 KultSchG gegeben und die damit verbundenen Vorteile für die ausländischen Verleiher sowie die Entleiher ausländischen Kulturgutes aufgezeigt werden. Darüber hinaus werden die Voraussetzungen für den erforderlichen Antrag bei der zustän- digen Behörde und der Regelungsgehalt für den notwendigen Verwaltungsakt dargelegt. 2. Kein gutgläubiger Eigentumserwerb an L „abhanden gekommenen Sachen“ 3.3 Bevor tiefergehend auf die Vorschrift des § 20 KultSchG eingegangen wird, soll vorab S. 2 noch einmal ein Exkurs ins Bürgerliche Gesetzbuch genommen werden, um zu klären, unter welchen Voraussetzungen ein gutgläubiger Erwerber Eigentum erlangen kann, obwohl dem Veräußerer die Sache nicht gehört. Darüber hinaus wird dargestellt, wann ein solcher gutgläubiger Eigentumserwerb gemäß § 935 BGB ausgeschlossen ist. 11 Kultur & Recht Juli 2001
  • 3. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L3 Bildende Kunst Eigentum an einer nicht dem Veräußerer gehörenden Sache kann zunächst nur dann erlangt werden, wenn der Erwerber gutgläubig ist. Nach § 932 II BGB ist eine Person dann nicht gutgläubig, wenn ihr bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache dem Veräußerer nicht gehört. Für einen gutgläubigen Erwerb nach § 932 Abs.1 S.1 BGB ist darüber hinaus die Einigung über den Eigentumsübergang und die Übergabe der Sache an den gutgläubigen Erwerber erforderlich. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann eine nicht dem Veräußerer gehörende Sache immer dann gutgläubig erworben werden, wenn der wahre Eigentümer – egal aus welchem Grund – seinen Besitz an der Sache weder unfreiwillig noch ohne seinen Willen verliert (kein abhanden kommen i.S.d. § 935 BGB). Ist der Eigentümer nicht mehr unmittelbarer Besitzer der Sache kommt es bei der Beur- teilung der Freiwilligkeit der Besitzaufgabe auf den unmittelbaren Besitzer an (derjenige, der die Sache in den Händen hält). Man stelle sich vor, ihr Nachbar kauft sich ein wertvolles Bild und vereinbart mit dem Verkäufer eine Ratenzahlung. Der Verkäufer will sich auf diese Zahlungs- modalitäten aber nur unter der Bedingung einlassen, dass ein „Eigentumsvorbehalt“ bis zur endgültigen Zahlung der Gesamtsumme vereinbart wird. Das bedeutet, dass der Verkäufer bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentümer der Sache bleibt, auch wenn er dem Käufer schon den unmittelbaren Besitz an dem Bild verschafft hat (Über- gabe des Bildes). Nun kommt der Nachbar zu Ihnen mit dem Bild in der Hand und bietet es zum Kauf an, obwohl er den Kaufpreis selber noch nicht voll gezahlt hat und damit noch kein Eigentümer der Sache ist. Da Sie die Hintergründe (Eigentumsvorbehalt) nicht kennen und nach den Umständen auch nicht kennen müssen, gehen Sie gutgläubig davon aus, dass der Nachbar Eigentümer der Sache ist. Obwohl der wahre Eigentümer ein anderer (der ursprüngliche Verkäufer) ist, können Sie in diesem Fall gutgläubig Ei- gentum erlangen, weil der Verkäufer seinen unmittelbaren Besitz an der Sache freiwillig an den Nachbarn gegeben hat. Dass das Bild sodann gegen den Willen des Verkäufers (Eigentümer) vom Nachbarn Ihnen zum Kauf angeboten wird, ist für den gutgläubigen Erwerb nicht beachtlich. Maßgebend ist, dass der Nachbar Ihnen das Bild freiwillig veräußert. Anders verhält es sich nur in Fallkonstellationen, in denen der unmittelbare Besitz un- freiwillig oder ohne den Willen des Eigentümers bzw. des unmittelbaren Besitzers verlo- ren geht (§ 935 BGB). Hier kann der Dritte nicht gutgläubig Eigentum an der Sache erlangen (Ausnahme: Geld, Inhaberpapiere, Veräußerung im Wege öffentlicher Versteige- rung; § 935 II BGB). L Dies gilt zum einen für Sachen, die dem Eigentümer oder unmittelbaren Besitzer gestoh- 3.3 len wurden oder die er verloren hat. Daher können zum Beispiel zu Kriegszeiten ent- S. 3 wendete Kulturgüter nicht gutgläubig erworben werden. Aber auch der gutgläubige Erwerber von „sonst abhanden gekommenen Sachen“ kann kein Eigentum an der Sache erwerben. Wurde der Eigentümer beispielsweise durch 11 Kultur & Recht Juli 2001
  • 4. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L3 Bildende Kunst Drohung oder mittels Gewaltanwendung zur Herausgabe gezwungen, ist auch kein gutgläubiger Erwerb möglich. Anders verhält es sich wiederum, wenn die Sache auf- grund einer Täuschung hergegeben wird. Denn hier verkennt der Eigentümer zwar die wahre Situation und gibt den Besitz irrtümlich auf, er tut dies aber dennoch freiwillig mit seinem Willen. Im oben geschilderten Fall lägen die Voraussetzungen des § 935 BGB vor, wenn dem Nachbarn – als unmittelbarer Besitzer – das Bild unfreiwillig (beispielsweise Diebstahl) entzogen wird. Hätte der Nachbar das Bild hingegen selbst gestohlen, könnten Sie kein Eigentum erwerben, weil es dann dem Eigentümer abhanden gekommen ist (unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes am Bild). Unter engen Voraussetzungen besteht rechtlich dennoch die Möglichkeit, auch bei abhanden gekommenen Sachen Eigentümer derselben zu werden. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn man sie 10 Jahre im Eigenbesitz hat (§ 937 BGB). Der Erwerber muss auch hier in gutem Glauben sein und darf auch später nicht erfahren, dass ihm das Eigentum eigentlich nicht zusteht. Darüber hinaus gibt es noch weitere Einschränkun- gen, die eine sog. „Ersitzung“ verhindern bzw. die zeitlichen Grenzen ausdehnen. Festzuhalten bleibt somit, dass der Erwerb von Eigentum im Falle der Nichtberechtigung des Veräußerers offensichtlich sehr kompliziert ist und viele Erwerber von Kulturgut die tatsächliche sachenrechtliche Lage nicht kennen und daher einer Leihgabe nach Deutschland skeptisch gegenüber stehen. 3. Gesetzestext § 20 KultSchG: Wie schützt nun aber die rechtsverbindliche Rückgabezusage den Verleiher ausländi- schen Kulturgutes vor dem Verlust? Der Gesetzestext des § 20 KultSchG spricht für sich. Man sollte ihn unbedingt einmal gelesen haben, da er doch recht verständlich die Voraussetzungen und Wirkungen der rechtsverbindlichen Rückgabezusage wiedergibt: (1) Soll ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer Ausstellung im Bundesge- biet ausgeliehen werden, so kann die zuständige oberste Landesbehörde im Ein- vernehmen mit der Zentralstelle des Bundes dem Verleiher die Rückgabe zum festgesetzten Zeitpunkt rechtsverbindlich zusagen. Bei Ausstellungen, die vom L Bund oder einer bundesunmittelbaren juristischen Person getragen werden, ent- 3.3 scheidet die zuständige Behörde über die Erteilung der Zusage. S. 4 (2) Die Zusage ist vor der Einfuhr des Kulturgutes schriftlich und unter Gebrauch der Worte „Rechtsverbindliche Rückgabezusage“ zu erteilen. Sie kann nicht zu- rückgenommen oder widerrufen werden. 11 Kultur & Recht Juli 2001