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H Versicherungsrecht


H1 Versicherungsrecht der Veranstalter




Alles versichert? - Teil 2
Einführung in das Versicherungsrecht für Veranstalter


Matthias Grischke
Rechtsanwalt und Experte für Haftpflicht- und Veranstaltungsrisiken bei
Caninenberg & Shouten GmbH, Hamburg

Dörte Hagemann-Böthern
Volljuristin und Expertin für Haftpflicht- und Veranstaltungsrisiken bei
Caninenberg & Shouten GmbH, Hamburg


Inhalt                                                                       Seite


3.2   Haftpflichtversicherung - Betriebshaftpflichtversicherung                   2
3.3   Umwelthaftpflichtversicherung                                              14
3.4   Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VHV)                             16
3.5   Veranstaltungs-Ausfall-Versicherung                                        21




                                                                                       H
                                                                                       1.2
                                                                                       S. 1




Der Beitrag über Versicherungsrecht für Veranstalter wird an dieser Stelle fortge-
setzt. Dabei wird an die Betriebshaftpflichtversicherung, die bereits im ersten Teil
erwähnt wurde, angeknüpft und vertieft. Darüber hinaus wird u. a. dargestellt,
wie sich der Veranstalter gegen einen Vermögensschaden schützt und gegen die
Folgen eines Veranstaltungsausfalls.




                                                    8 Kultur & Recht Oktober 2000
H Versicherungsrecht


       H1 Versicherungsrecht der Veranstalter




       3.2    Haftpflichtversicherung -
              Betriebshaftpflichtversicherung

       Gesetzliche Ansprüche
       Vom Versicherungsschutz erfasst sind grundsätzlich nur gesetzliche Haftpflicht-
       ansprüche. Gemäß § 4 I 1 AHB sind ausgeschlossen: Haftpflichtansprüche, so-
       weit sie aufgrund eines Vertrages oder besonderer Zusagen über den Umfang der
       gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.

              Schließt ein Veranstalter z. B. einen Vertrag zur Anmietung einer Veran-
              staltungsstätte ab und sind in diesem Vertrag Erweiterungen seiner Haf-
       tung vorgesehen, so sind grundsätzlich nach den AHB diese Haftungserweiterun-
       gen vom Versicherungsschutz nicht erfasst.

       Übliche Vertragsklauseln wie

       -   „Der Veranstalter hält die Stadt XY von allen Ansprüchen während der Ver-
           anstaltung frei“ oder
       -   „Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die während der Veranstaltung
           eintreten“

       sind besondere Vereinbarungen, die von der gesetzlichen Haftung abweichen.

       Insbesondere wenn über Vertragsklauseln auch das Verhalten Dritter dem Veran-
       stalter zugerechnet wird, liegt eine Abweichung von der gesetzlichen Haftung
       vor; auch die Bezugnahme auf die mietvertraglichen Regelungen, die allein ver-
       tragliche Haftungslagen auslöst, ist durch § 4 I 1 AHB erfasst. Innerhalb der
       gesetzlichen Ansprüche sind indes auch Ansprüche erfasst, die entweder auf-
H      grund eines Vertrages erst entstehen können oder im Zusammenhang mit einem
1.2    Vertrag entstanden sind. Typische Fallkonstellationen, die im Veranstaltungsbe-
S. 2   reich selten anzunehmen sind, sind z. B.:

       -   positive Vertragsverletzung (pVV)
       -   Schadenersatz wegen Nichterfüllung einer zugesicherten Eigenschaft (jeden-
           falls kraft Gesetzes)
       -   Mangelfolgeschäden

       Die typischen gesetzlichen Grundlagen sind §§ 823 BGB, insbesondere § 831
       BGB sowie § 278 BGB. Im Bereich des § 823 BGB sind die Verletzungen von
       Rechtsgütern enumerativ aufgeführt:

       -   Leben, Körper, Gesundheit,
       -   Freiheit,
       -   Eigentum,
       -   Vermögen im Zusammenhang mit einem Schutzgesetz.


       8 Kultur & Recht Oktober 2000
H Versicherungsrecht


H1 Versicherungsrecht der Veranstalter




Es muss ein Verhalten vorliegen, welches kausal zu der Rechtsgutverletzung
führt. Neben diesen Tatbestandsvoraussetzungen bedarf es zwingend eines Ver-
schuldens. Im Rahmen der AHB sind Vorsatztaten nicht vom Versicherungs-
schutz erfasst. Erfasst sind indes alle Formen der Fahrlässigkeit. Vorsatz bedeutet
nach zivilrechtlicher Begriffsbestimmung „Wissen und Wollen des rechtswidri-
gen Erfolges“.

       Der Veranstalter V, der ein Veranstaltungsgelände gemietet hat, lässt es zu,
       dass aufgrund des großen Zuschauerinteresses Besucher von Nachbar-
grundstücken das Konzert (gegen Zahlung der Eintrittspreise an V) verfolgen.
Hierbei werden Beete, Rasenflächen etc. geschädigt. Die Schäden waren somit
mit Wissen und durch das gezielte Werkalten des V entstanden.

Fahrlässigkeit bedeutet die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt. Maßstäbe hierfür sind vom Einzelfall abhängig.

        Bei einer Veranstaltung mit großem Zuschauerinteresse kommt es zu einer
        Panik. Die Besucher wollen durch Tore der Panik entrinnen, die jedoch
verschlossen sind. Hier hat nach den Umständen des Einzelfalles der Veranstalter
fahrlässig etwaig entstandene Schäden verursacht. Die vielfältig denkbaren Ver-
haltensweisen, die die Fahrlässigkeit begründen können, sind bei jeder Veran-
staltung denkbar und können im Ergebnis unterschätzt werden. Ohne das unmit-
telbare Zutun des Veranstalters sind ihm Organisationsverschulden, Überwa-
chungsverschulden, Auswahlverschulden und andere Verhaltenspflichtverletzun-
gen zurechenbar.

Kennt der Veranstalter die Unzuverlässigkeit einer Sicherheitsfirma bzw. deren
Mitarbeiter und stellt sich bei einem Schaden heraus, dass diese nicht anwei-
sungsgemäß gehandelt hat, so hat der Veranstalter für Schäden, die bei weisungs-      H
gemäßem Verhalten nicht entstanden wären, einzustehen. Die danebenstehende
                                                                                      1.2
Haftung der Sicherheitsfirma bleibt unberührt.
                                                                                      S. 3
Beim Bühnenaufbau wählt der Veranstalter das günstigste Angebot aus. Bei
dem Konzert kommt es zum Bruch einer Traverse. Hat der Veranstalter bei
gewissenhafter Prüfung des Angebots erkennen können, dass das Angebot zur
Bühnenkonstruktion unzureichende Sicherheitsstandards zum Inhalt hat, haftet
er für resultierende Schäden, jedenfalls nach § 823 I BGB oder nach § 823 I in
Verbindung mit § 278 BGB. In leichtabgewandelter Fallkonstellation kann auch
eine Haftung für den Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB in Betracht
kommen.

Für den Veranstaltungsbereich ist festzuhalten, dass eine Vielzahl von gesetzli-
chen Ansprüchen denkbar sind, die den Veranstalter unmittelbar treffen. Hier




                                                   8 Kultur & Recht Oktober 2000
H Versicherungsrecht


       H1 Versicherungsrecht der Veranstalter




       bei steht der Versicherer dem Versicherungsnehmer nicht allein in der Eigenschaft
       als „Schaden-Regulierer“, sondern auch in der Funktion eines „Rechtsschutzver-
       sicherers“ zur Seite. Diese Rechtsschutzfunktion wird regelmäßig übersehen, ist
       jedoch für die Haftpflicht-Versicherung von essentieller Bedeutung.

              Ein Veranstalter wird von einem Zuschauer für einen Personenschaden in
              Anspruch genommen, der seinen Ursprung in der Veranstaltung gehabt
       haben soll. Weder dem Veranstalter selbst noch seinen Mitarbeitern ist während
       und unmittelbar nach der Veranstaltung etwas bekannt gemacht worden. Hier gibt
       der Versicherer Rechtschutz bis zur gerichtlichen Auseinandersetzung mit der
       Folge, dass er alle Kosten zu tragen hat.

       Die Rechtschutzfunktion erfasst indes nicht nur Ansprüche, die dem Grunde nach
       streitig sind, sondern alle Einwendungen gegen einen Anspruch. Hierunter fallen
       nach den Erfahrungen der Praxis Rechtsstreitigkeiten zur Höhe eines Anspruchs
       wie z. B.:

       -   Schmerzensgeld,
       -   Streitigkeiten im Rahmen von §§ 249 ff. BGB,
       -   Wertminderungen,
       -   Abzüge „neu für alt“ etc.

       Um diese Rechtsschutzfunktion ausüben zu können, ist es dem Versicherungs-
       nehmer grundsätzlich verwehrt, Ansprüche anzuerkennen.

       Deckungsformen
       Versicherungsschutz besteht gern. § 1 I AHB für

H      -   Tod, Verletzung und Gesundheitsbeschädigung = Personenschaden
1.2    -   Beschädigung und Vernichtung von Sachen = Sachschäden
S. 4   -   Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind = Vermögensschäden

       Somit sollten alle in den vorgenannten gesetzlichen Tatbeständen enthaltenen
       Haftungsgegebenheiten erfasst sein. Wie sind allerdings die einzelnen Schäden zu
       erfassen?

           Personenschäden
       Hierbei müssen die oben erwähnten Einzelbegriffe erläutert werden: Körperver-
       letzung bedeutet jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Gesundheitsbe-
       schädigung ist dann gegeben, wenn eine Störung der inneren Lebensvorgänge
       vorliegt. Tod ist die finale Folge einer Körperverletzung und/oder einer Gesund-
       heitsbeschädigung.




       8 Kultur & Recht Oktober 2000

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Grischke, Hagemann-Böthern: Alles versichert? –Teil 2

  • 1. H Versicherungsrecht H1 Versicherungsrecht der Veranstalter Alles versichert? - Teil 2 Einführung in das Versicherungsrecht für Veranstalter Matthias Grischke Rechtsanwalt und Experte für Haftpflicht- und Veranstaltungsrisiken bei Caninenberg & Shouten GmbH, Hamburg Dörte Hagemann-Böthern Volljuristin und Expertin für Haftpflicht- und Veranstaltungsrisiken bei Caninenberg & Shouten GmbH, Hamburg Inhalt Seite 3.2 Haftpflichtversicherung - Betriebshaftpflichtversicherung 2 3.3 Umwelthaftpflichtversicherung 14 3.4 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VHV) 16 3.5 Veranstaltungs-Ausfall-Versicherung 21 H 1.2 S. 1 Der Beitrag über Versicherungsrecht für Veranstalter wird an dieser Stelle fortge- setzt. Dabei wird an die Betriebshaftpflichtversicherung, die bereits im ersten Teil erwähnt wurde, angeknüpft und vertieft. Darüber hinaus wird u. a. dargestellt, wie sich der Veranstalter gegen einen Vermögensschaden schützt und gegen die Folgen eines Veranstaltungsausfalls. 8 Kultur & Recht Oktober 2000
  • 2. H Versicherungsrecht H1 Versicherungsrecht der Veranstalter 3.2 Haftpflichtversicherung - Betriebshaftpflichtversicherung Gesetzliche Ansprüche Vom Versicherungsschutz erfasst sind grundsätzlich nur gesetzliche Haftpflicht- ansprüche. Gemäß § 4 I 1 AHB sind ausgeschlossen: Haftpflichtansprüche, so- weit sie aufgrund eines Vertrages oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. Schließt ein Veranstalter z. B. einen Vertrag zur Anmietung einer Veran- staltungsstätte ab und sind in diesem Vertrag Erweiterungen seiner Haf- tung vorgesehen, so sind grundsätzlich nach den AHB diese Haftungserweiterun- gen vom Versicherungsschutz nicht erfasst. Übliche Vertragsklauseln wie - „Der Veranstalter hält die Stadt XY von allen Ansprüchen während der Ver- anstaltung frei“ oder - „Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die während der Veranstaltung eintreten“ sind besondere Vereinbarungen, die von der gesetzlichen Haftung abweichen. Insbesondere wenn über Vertragsklauseln auch das Verhalten Dritter dem Veran- stalter zugerechnet wird, liegt eine Abweichung von der gesetzlichen Haftung vor; auch die Bezugnahme auf die mietvertraglichen Regelungen, die allein ver- tragliche Haftungslagen auslöst, ist durch § 4 I 1 AHB erfasst. Innerhalb der gesetzlichen Ansprüche sind indes auch Ansprüche erfasst, die entweder auf- H grund eines Vertrages erst entstehen können oder im Zusammenhang mit einem 1.2 Vertrag entstanden sind. Typische Fallkonstellationen, die im Veranstaltungsbe- S. 2 reich selten anzunehmen sind, sind z. B.: - positive Vertragsverletzung (pVV) - Schadenersatz wegen Nichterfüllung einer zugesicherten Eigenschaft (jeden- falls kraft Gesetzes) - Mangelfolgeschäden Die typischen gesetzlichen Grundlagen sind §§ 823 BGB, insbesondere § 831 BGB sowie § 278 BGB. Im Bereich des § 823 BGB sind die Verletzungen von Rechtsgütern enumerativ aufgeführt: - Leben, Körper, Gesundheit, - Freiheit, - Eigentum, - Vermögen im Zusammenhang mit einem Schutzgesetz. 8 Kultur & Recht Oktober 2000
  • 3. H Versicherungsrecht H1 Versicherungsrecht der Veranstalter Es muss ein Verhalten vorliegen, welches kausal zu der Rechtsgutverletzung führt. Neben diesen Tatbestandsvoraussetzungen bedarf es zwingend eines Ver- schuldens. Im Rahmen der AHB sind Vorsatztaten nicht vom Versicherungs- schutz erfasst. Erfasst sind indes alle Formen der Fahrlässigkeit. Vorsatz bedeutet nach zivilrechtlicher Begriffsbestimmung „Wissen und Wollen des rechtswidri- gen Erfolges“. Der Veranstalter V, der ein Veranstaltungsgelände gemietet hat, lässt es zu, dass aufgrund des großen Zuschauerinteresses Besucher von Nachbar- grundstücken das Konzert (gegen Zahlung der Eintrittspreise an V) verfolgen. Hierbei werden Beete, Rasenflächen etc. geschädigt. Die Schäden waren somit mit Wissen und durch das gezielte Werkalten des V entstanden. Fahrlässigkeit bedeutet die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Maßstäbe hierfür sind vom Einzelfall abhängig. Bei einer Veranstaltung mit großem Zuschauerinteresse kommt es zu einer Panik. Die Besucher wollen durch Tore der Panik entrinnen, die jedoch verschlossen sind. Hier hat nach den Umständen des Einzelfalles der Veranstalter fahrlässig etwaig entstandene Schäden verursacht. Die vielfältig denkbaren Ver- haltensweisen, die die Fahrlässigkeit begründen können, sind bei jeder Veran- staltung denkbar und können im Ergebnis unterschätzt werden. Ohne das unmit- telbare Zutun des Veranstalters sind ihm Organisationsverschulden, Überwa- chungsverschulden, Auswahlverschulden und andere Verhaltenspflichtverletzun- gen zurechenbar. Kennt der Veranstalter die Unzuverlässigkeit einer Sicherheitsfirma bzw. deren Mitarbeiter und stellt sich bei einem Schaden heraus, dass diese nicht anwei- sungsgemäß gehandelt hat, so hat der Veranstalter für Schäden, die bei weisungs- H gemäßem Verhalten nicht entstanden wären, einzustehen. Die danebenstehende 1.2 Haftung der Sicherheitsfirma bleibt unberührt. S. 3 Beim Bühnenaufbau wählt der Veranstalter das günstigste Angebot aus. Bei dem Konzert kommt es zum Bruch einer Traverse. Hat der Veranstalter bei gewissenhafter Prüfung des Angebots erkennen können, dass das Angebot zur Bühnenkonstruktion unzureichende Sicherheitsstandards zum Inhalt hat, haftet er für resultierende Schäden, jedenfalls nach § 823 I BGB oder nach § 823 I in Verbindung mit § 278 BGB. In leichtabgewandelter Fallkonstellation kann auch eine Haftung für den Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB in Betracht kommen. Für den Veranstaltungsbereich ist festzuhalten, dass eine Vielzahl von gesetzli- chen Ansprüchen denkbar sind, die den Veranstalter unmittelbar treffen. Hier 8 Kultur & Recht Oktober 2000
  • 4. H Versicherungsrecht H1 Versicherungsrecht der Veranstalter bei steht der Versicherer dem Versicherungsnehmer nicht allein in der Eigenschaft als „Schaden-Regulierer“, sondern auch in der Funktion eines „Rechtsschutzver- sicherers“ zur Seite. Diese Rechtsschutzfunktion wird regelmäßig übersehen, ist jedoch für die Haftpflicht-Versicherung von essentieller Bedeutung. Ein Veranstalter wird von einem Zuschauer für einen Personenschaden in Anspruch genommen, der seinen Ursprung in der Veranstaltung gehabt haben soll. Weder dem Veranstalter selbst noch seinen Mitarbeitern ist während und unmittelbar nach der Veranstaltung etwas bekannt gemacht worden. Hier gibt der Versicherer Rechtschutz bis zur gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Folge, dass er alle Kosten zu tragen hat. Die Rechtschutzfunktion erfasst indes nicht nur Ansprüche, die dem Grunde nach streitig sind, sondern alle Einwendungen gegen einen Anspruch. Hierunter fallen nach den Erfahrungen der Praxis Rechtsstreitigkeiten zur Höhe eines Anspruchs wie z. B.: - Schmerzensgeld, - Streitigkeiten im Rahmen von §§ 249 ff. BGB, - Wertminderungen, - Abzüge „neu für alt“ etc. Um diese Rechtsschutzfunktion ausüben zu können, ist es dem Versicherungs- nehmer grundsätzlich verwehrt, Ansprüche anzuerkennen. Deckungsformen Versicherungsschutz besteht gern. § 1 I AHB für H - Tod, Verletzung und Gesundheitsbeschädigung = Personenschaden 1.2 - Beschädigung und Vernichtung von Sachen = Sachschäden S. 4 - Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind = Vermögensschäden Somit sollten alle in den vorgenannten gesetzlichen Tatbeständen enthaltenen Haftungsgegebenheiten erfasst sein. Wie sind allerdings die einzelnen Schäden zu erfassen? Personenschäden Hierbei müssen die oben erwähnten Einzelbegriffe erläutert werden: Körperver- letzung bedeutet jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Gesundheitsbe- schädigung ist dann gegeben, wenn eine Störung der inneren Lebensvorgänge vorliegt. Tod ist die finale Folge einer Körperverletzung und/oder einer Gesund- heitsbeschädigung. 8 Kultur & Recht Oktober 2000