Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Grischke, Hagemann-Böthern: Alles versichert? –Teil 2
1. H Versicherungsrecht
H1 Versicherungsrecht der Veranstalter
Alles versichert? - Teil 2
Einführung in das Versicherungsrecht für Veranstalter
Matthias Grischke
Rechtsanwalt und Experte für Haftpflicht- und Veranstaltungsrisiken bei
Caninenberg & Shouten GmbH, Hamburg
Dörte Hagemann-Böthern
Volljuristin und Expertin für Haftpflicht- und Veranstaltungsrisiken bei
Caninenberg & Shouten GmbH, Hamburg
Inhalt Seite
3.2 Haftpflichtversicherung - Betriebshaftpflichtversicherung 2
3.3 Umwelthaftpflichtversicherung 14
3.4 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VHV) 16
3.5 Veranstaltungs-Ausfall-Versicherung 21
H
1.2
S. 1
Der Beitrag über Versicherungsrecht für Veranstalter wird an dieser Stelle fortge-
setzt. Dabei wird an die Betriebshaftpflichtversicherung, die bereits im ersten Teil
erwähnt wurde, angeknüpft und vertieft. Darüber hinaus wird u. a. dargestellt,
wie sich der Veranstalter gegen einen Vermögensschaden schützt und gegen die
Folgen eines Veranstaltungsausfalls.
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2. H Versicherungsrecht
H1 Versicherungsrecht der Veranstalter
3.2 Haftpflichtversicherung -
Betriebshaftpflichtversicherung
Gesetzliche Ansprüche
Vom Versicherungsschutz erfasst sind grundsätzlich nur gesetzliche Haftpflicht-
ansprüche. Gemäß § 4 I 1 AHB sind ausgeschlossen: Haftpflichtansprüche, so-
weit sie aufgrund eines Vertrages oder besonderer Zusagen über den Umfang der
gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Schließt ein Veranstalter z. B. einen Vertrag zur Anmietung einer Veran-
staltungsstätte ab und sind in diesem Vertrag Erweiterungen seiner Haf-
tung vorgesehen, so sind grundsätzlich nach den AHB diese Haftungserweiterun-
gen vom Versicherungsschutz nicht erfasst.
Übliche Vertragsklauseln wie
- „Der Veranstalter hält die Stadt XY von allen Ansprüchen während der Ver-
anstaltung frei“ oder
- „Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die während der Veranstaltung
eintreten“
sind besondere Vereinbarungen, die von der gesetzlichen Haftung abweichen.
Insbesondere wenn über Vertragsklauseln auch das Verhalten Dritter dem Veran-
stalter zugerechnet wird, liegt eine Abweichung von der gesetzlichen Haftung
vor; auch die Bezugnahme auf die mietvertraglichen Regelungen, die allein ver-
tragliche Haftungslagen auslöst, ist durch § 4 I 1 AHB erfasst. Innerhalb der
gesetzlichen Ansprüche sind indes auch Ansprüche erfasst, die entweder auf-
H grund eines Vertrages erst entstehen können oder im Zusammenhang mit einem
1.2 Vertrag entstanden sind. Typische Fallkonstellationen, die im Veranstaltungsbe-
S. 2 reich selten anzunehmen sind, sind z. B.:
- positive Vertragsverletzung (pVV)
- Schadenersatz wegen Nichterfüllung einer zugesicherten Eigenschaft (jeden-
falls kraft Gesetzes)
- Mangelfolgeschäden
Die typischen gesetzlichen Grundlagen sind §§ 823 BGB, insbesondere § 831
BGB sowie § 278 BGB. Im Bereich des § 823 BGB sind die Verletzungen von
Rechtsgütern enumerativ aufgeführt:
- Leben, Körper, Gesundheit,
- Freiheit,
- Eigentum,
- Vermögen im Zusammenhang mit einem Schutzgesetz.
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3. H Versicherungsrecht
H1 Versicherungsrecht der Veranstalter
Es muss ein Verhalten vorliegen, welches kausal zu der Rechtsgutverletzung
führt. Neben diesen Tatbestandsvoraussetzungen bedarf es zwingend eines Ver-
schuldens. Im Rahmen der AHB sind Vorsatztaten nicht vom Versicherungs-
schutz erfasst. Erfasst sind indes alle Formen der Fahrlässigkeit. Vorsatz bedeutet
nach zivilrechtlicher Begriffsbestimmung „Wissen und Wollen des rechtswidri-
gen Erfolges“.
Der Veranstalter V, der ein Veranstaltungsgelände gemietet hat, lässt es zu,
dass aufgrund des großen Zuschauerinteresses Besucher von Nachbar-
grundstücken das Konzert (gegen Zahlung der Eintrittspreise an V) verfolgen.
Hierbei werden Beete, Rasenflächen etc. geschädigt. Die Schäden waren somit
mit Wissen und durch das gezielte Werkalten des V entstanden.
Fahrlässigkeit bedeutet die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt. Maßstäbe hierfür sind vom Einzelfall abhängig.
Bei einer Veranstaltung mit großem Zuschauerinteresse kommt es zu einer
Panik. Die Besucher wollen durch Tore der Panik entrinnen, die jedoch
verschlossen sind. Hier hat nach den Umständen des Einzelfalles der Veranstalter
fahrlässig etwaig entstandene Schäden verursacht. Die vielfältig denkbaren Ver-
haltensweisen, die die Fahrlässigkeit begründen können, sind bei jeder Veran-
staltung denkbar und können im Ergebnis unterschätzt werden. Ohne das unmit-
telbare Zutun des Veranstalters sind ihm Organisationsverschulden, Überwa-
chungsverschulden, Auswahlverschulden und andere Verhaltenspflichtverletzun-
gen zurechenbar.
Kennt der Veranstalter die Unzuverlässigkeit einer Sicherheitsfirma bzw. deren
Mitarbeiter und stellt sich bei einem Schaden heraus, dass diese nicht anwei-
sungsgemäß gehandelt hat, so hat der Veranstalter für Schäden, die bei weisungs- H
gemäßem Verhalten nicht entstanden wären, einzustehen. Die danebenstehende
1.2
Haftung der Sicherheitsfirma bleibt unberührt.
S. 3
Beim Bühnenaufbau wählt der Veranstalter das günstigste Angebot aus. Bei
dem Konzert kommt es zum Bruch einer Traverse. Hat der Veranstalter bei
gewissenhafter Prüfung des Angebots erkennen können, dass das Angebot zur
Bühnenkonstruktion unzureichende Sicherheitsstandards zum Inhalt hat, haftet
er für resultierende Schäden, jedenfalls nach § 823 I BGB oder nach § 823 I in
Verbindung mit § 278 BGB. In leichtabgewandelter Fallkonstellation kann auch
eine Haftung für den Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB in Betracht
kommen.
Für den Veranstaltungsbereich ist festzuhalten, dass eine Vielzahl von gesetzli-
chen Ansprüchen denkbar sind, die den Veranstalter unmittelbar treffen. Hier
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4. H Versicherungsrecht
H1 Versicherungsrecht der Veranstalter
bei steht der Versicherer dem Versicherungsnehmer nicht allein in der Eigenschaft
als „Schaden-Regulierer“, sondern auch in der Funktion eines „Rechtsschutzver-
sicherers“ zur Seite. Diese Rechtsschutzfunktion wird regelmäßig übersehen, ist
jedoch für die Haftpflicht-Versicherung von essentieller Bedeutung.
Ein Veranstalter wird von einem Zuschauer für einen Personenschaden in
Anspruch genommen, der seinen Ursprung in der Veranstaltung gehabt
haben soll. Weder dem Veranstalter selbst noch seinen Mitarbeitern ist während
und unmittelbar nach der Veranstaltung etwas bekannt gemacht worden. Hier gibt
der Versicherer Rechtschutz bis zur gerichtlichen Auseinandersetzung mit der
Folge, dass er alle Kosten zu tragen hat.
Die Rechtschutzfunktion erfasst indes nicht nur Ansprüche, die dem Grunde nach
streitig sind, sondern alle Einwendungen gegen einen Anspruch. Hierunter fallen
nach den Erfahrungen der Praxis Rechtsstreitigkeiten zur Höhe eines Anspruchs
wie z. B.:
- Schmerzensgeld,
- Streitigkeiten im Rahmen von §§ 249 ff. BGB,
- Wertminderungen,
- Abzüge „neu für alt“ etc.
Um diese Rechtsschutzfunktion ausüben zu können, ist es dem Versicherungs-
nehmer grundsätzlich verwehrt, Ansprüche anzuerkennen.
Deckungsformen
Versicherungsschutz besteht gern. § 1 I AHB für
H - Tod, Verletzung und Gesundheitsbeschädigung = Personenschaden
1.2 - Beschädigung und Vernichtung von Sachen = Sachschäden
S. 4 - Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind = Vermögensschäden
Somit sollten alle in den vorgenannten gesetzlichen Tatbeständen enthaltenen
Haftungsgegebenheiten erfasst sein. Wie sind allerdings die einzelnen Schäden zu
erfassen?
Personenschäden
Hierbei müssen die oben erwähnten Einzelbegriffe erläutert werden: Körperver-
letzung bedeutet jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Gesundheitsbe-
schädigung ist dann gegeben, wenn eine Störung der inneren Lebensvorgänge
vorliegt. Tod ist die finale Folge einer Körperverletzung und/oder einer Gesund-
heitsbeschädigung.
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