Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...
Grasedieck, Ropohl: Die Kultur-GmbH in der Krise
1. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
Die Kultur-GmbH in der Krise
Maßnahmen zur Sanierung und zur Abwendung eines
Insolvenzverfahrens
André Grasedieck
Rechtsanwalt und Steuerberater in der Rechtsabteilung der BDO Deutsche Wa-
rentreuhand AG (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft)
Dr. Florian Ropohl C
Rechtsanwalt und Steuerberater im Fachbereich für Umwandlungs- und Transakti- 2.10
onsberatung der BDO Deutsche Warentreuhand AG (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) S. 1
Inhalt Seite
1. Einleitung 3
2. Vorliegen einer Krise 3
2.1 Die Definition der Krise 3
2.2 Interne und externe Sanierung 4
3. Insolvenzantragspflichten 5
3.1 Zahlungsunfähigkeit der GmbH 5
3.2 Überschuldung 8
4. Maßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit 12
4.1 Kreditaufnahme 12
4.2 Verwertung von Wirtschaftsgütern 12
4.3 Stundung 12
5. Maßnahmen zur Beseitigung der Überschuldung 14
5.1 Kapitalerhöhung zu Sanierungszwecken 14
5.2 Vereinfachte Kapitalherabsetzung 14
5.3 Kapitalschnitt 15
5.4 Rangrücktritt 15
5.5 Patronatserklärung 16
5.6 Verzicht 17
5.7 Typische Straftaten in der Krise der GmbH 18
5.8 Persönliche Haftung des Gesellschafters 20
5.9 Persönliche Haftung des Geschäftsführers 23
44 Kultur & Recht Februar 2009
2. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
Mögliche Form einer Patronatserklärung 15
Die Ausgestaltung einer Patronatserklärung 17
Eine Vielzahl von Unternehmensinsolvenzen sowie Haftungsprozessen und
Strafverfahren gegen Gesellschafter und Geschäftsführer von Gesellschaften mit
beschränkter Haftung zeigen, dass oft Unbedarftheit im Umgang mit dem Haf-
tungsrecht und den Verpflichtungen beim Führen einer GmbH herrscht. Gerade
C auch im Kulturbereich, wo GmbHs mit oft knapper Kapitaldecke agieren, ist
2.10 besondere Umsicht geboten. Lesen Sie, wie Sie als Gesellschafter und/oder Ge-
S. 2 schäftsführer einer GmbH im Kulturbereich die wesentlichen Gefahren umgehen.
44 Kultur & Recht Februar 2009
3. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
1. Einleitung
Die Geschäftsführer einer GmbH sind nach § 43 Abs. 1 GmbHG unter anderem
zur ständigen Überprüfung der wirtschaftlichen Situation ihrer Gesellschaft ver-
pflichtet.1 Das heißt, sie haben ein Überwachungssystem einzurichten, damit Ent-
wicklungen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden können, früh erkannt
werden.2 Wird aufgrund einer solchen Überprüfung die Krise einer GmbH festge-
stellt, so hat der Geschäftsführer weiterhin geeignete Sanierungsmaßnahmen
einzuleiten.3 Liegen bereits die Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung vor, so besteht nach § 15a Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) eine
Insolvenzantragspflicht. Die Geschäftsführer müssen dann innerhalb von drei C
Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Nur wenn in diesen drei Wochen durch die 2.10
erfolgreiche Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen ein „Turn Around“ herbeige-
führt und die Krise tatsächlich abgewendet wird, kann ein Insolvenzantrag unter- S. 3
bleiben.
Die zuvor dargestellten Verpflichtungen betreffen grundsätzlich die Geschäftsfüh-
rer. Wenn die Gesellschaft führungslos ist, d. h. also keinen Geschäftsführer hat,
sind aber auch die Gesellschafter dazu verpflichtet einen Insolvenzantrag zu
stellen (§ 15a Abs. 3 InsO).
Die vorgenannten Geschäftsführerpflichten bestehen auch dann, wenn die An-
teilseigner (bei der GmbH also die Gesellschafter) eine abweichende Vorgehens-
weise favorisieren sollten. Die Geschäftsführer können sich nicht damit entlasten,
dass ein abweichender Beschluss der Gesellschafterversammlung vorliegt. Sie
müssen also im Zweifelsfall eine Sanierung (oder bei Vorliegen der Insolvenzrei-
fe auch die Stellung eines Insolvenzantrags) eigenverantwortlich prüfen und die
notwendigen Maßnahmen einleiten.
2. Vorliegen einer Krise
2.1 Die Definition der Krise
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht kann die Situation der Krise nur schwer von
der vermeintlich „normalen“ Situation eines Unternehmens abgegrenzt werden.
Insofern können jedoch folgende Unterscheidungen gemacht werden:
- Strategische Krise (stagnierendes oder rückläufiges Betriebsergebnis),
- Erfolgskrise (Erwirtschaftung von Verlusten)
- Liquiditätskrise (drohende Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft)
44 Kultur & Recht Februar 2009
4. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
In rechtlicher Hinsicht hingegen bestehen aufgrund der verschiedenen gesetzli-
chen Vorgaben folgende weitere Unterscheidungen:4
- Krise im gesellschaftsrechtlichen Sinne als Form der Kreditunwürdigkeit: Das
Unternehmen erhält am Markt keine Kredite zu marktüblichen Bedingungen.
- Unterbilanz: Nach dem Ausweis des Eigenkapitals in der Handelsbilanz ist
das festgelegte Stammkapital der GmbH nicht mehr vollwertig enthalten.
- Insolvenzreife: Es liegen Insolvenzeröffnungsgründe wie Zahlungsunfähig-
keit oder Überschuldung vor, die zur Stellung eines Insolvenzantrags ver-
pflichten.
- Insolvenzeröffnung: Beginn des Insolvenzverfahrens als Regelverfahren oder
C in Form der Eigenverwaltung und/oder des Insolvenzplanverfahren
2.10
2.2 Interne und externe Sanierung
S. 4
Die wichtigsten Ansatzpunkte bei der Sanierung eines Unternehmens liegen in
der betriebswirtschaftlichen Verbesserung der Ertrags- und der Liquiditätssituati-
on. Doch auch im rechtlichen und steuerlichen Bereich können einige der nach-
folgend dargestellten Maßnahmen zu einer erfolgreichen Sanierung beitragen.
Bezüglich der einzelnen Maßnahmen wird zwischen interner und externer Sanie-
rung unterschieden:
Die interne Sanierung betrifft die Bemühungen, die wirtschaftliche Leistungsfä-
higkeit des Unternehmens mit eigenen Mitteln wieder herzustellen, insbesondere
durch organisatorische und finanzielle, aber auch durch gesellschafts- und ar-
beitsrechtliche Maßnahmen. Ziel ist die Steigerung der Ertragskraft des Unter-
nehmens bzw. die Hebung von Liquiditätsreserven.
Bei einer externen Sanierung werden die Gläubiger und andere außenstehende
Dritte in den Sanierungsprozess mit einbezogen. Die Gläubiger lassen sich dabei
in folgende Gruppen einteilen: Kreditinstitute, Lieferanten und Arbeitnehmer.
Je nach Insolvenzeröffnungsgrund ist dabei das Ziel der Sanierungsmaßnahmen
entweder die Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit durch die Beschaffung finan-
zieller Mittel bzw. durch die Reduzierung bestehender Zahlungsverpflichtungen
oder die Beseitigung einer Überschuldung durch die Erhöhung der Aktiva bzw.
die Verringerung der bestehenden Verbindlichkeiten.
44 Kultur & Recht Februar 2009