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C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen


C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen




Die große GmbH-Reform
Ein Überblick über die wesentlichen Neuerungen


André Grasedieck
Rechtsanwalt und Steuerberater in der Rechtsabteilung der BDO Deutsche Wa-
rentreuhand AG (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft)


Inhalt                                                               Seite    C
                                                                              2.14
1.    Einleitung                                                         2    S. 1
2.    Die Unternehmergesellschaft                                        2
2.1   Stammkapital                                                       3
2.2   Musterprotokoll der Unternehmergesellschaft                        4
3.    Neues bei der Gründung einer „normalen“ GmbH                       6
3.1   Geschäftsanteil, Mindesteinlage                                    6
3.2   Stimmrecht                                                         6
4.    Kapitalaufbringung                                                 6
4.1   Verdeckte Sacheinlage                                              6
4.2   „Hin- und Herzahlen“                                               8
5.    Eigenkapitalersatz und Insolvenz                                   9
6.    Missbrauchsbekämpfung                                             11
6.1   Bestellungshindernisse für Geschäftsführer                        11
6.2   Geschäftsanschrift                                                11
6.3   Führungslosigkeit der Gesellschaft und Zustellungserleichterung   11
6.4   Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen und
      Gesellschafterliste                                               12
7.    Genehmigtes Kapital                                               13




      Checkliste zur Gründung einer Gesellschaft                        14




                                             44 Kultur & Recht Februar 2009
C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen


       C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen




       1.     Einleitung
       Nachdem das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämp-
       fung von Missbräuchen (MoMiG)“ sowohl den Bundestag als auch den Bundes-
       rat passiert hat, ist die umfassendste Reform des Rechtes der GmbH jetzt amtlich.
       Diese weitreichende Neufassung des GmbH-Gesetzes (im Folgenden kurz
       „GmbHG“ genannt) ist am 1. November 2008 in Kraft getreten.

       Die Reform des GmbHG war Gegenstand mannigfaltiger Diskussionen, das
       Ergebnis, kann sich aber durchaus sehen lassen. Der nachfolgende Beitrag fasst
C      die wichtigsten Eckpunkte der Reform zusammen. Der Fokus liegt dabei auf den
2.14   Bestimmungen, die maßgeblich auch GmbHs im Kulturbereich betreffen. Aka-
       demische Diskussionen werden konsequent ausgeklammert. Einer der Schwer-
S. 2   punkte wird dabei auf die neu eingeführte sogenannte „Unternehmergesellschaft“
       gelegt, umgangssprachlich auch „Mini-GmbH“ genannt. Daneben werden die
       neuen Regelungen zum Stammkapital, zur Kapitalaufbringung, Kapitalerhöhung
       und zu den Insolvenzantragspflichten thematisiert. Unter der Überschrift „Sonsti-
       ges“ sollen schlussendlich in Kurzform noch einige weiterer beachtenswerte
       Änderungen gestreift werden, die das Recht der GmbH durch das MoMiG er-
       fährt. Für den Rest sei auf die umfangreiche Literatur verwiesen.


       2.     Die Unternehmergesellschaft
       Nachdem die Anzahl der Neugründungen von sogenannten „private limited com-
       panies“ (die mit einem minimalen Zeit- und Geldaufwand gegründet werden
       kann) in den vergangenen Jahren beträchtliche Ausmaße angenommen hatte, sah
       sich der deutsche Gesetzgeber veranlasst, dieser mit vielen Risiken behafteten
       britischen Rechtsform deutsche Alternativen entgegenzusetzen.1 Eines der Ergeb-
       nisse dieser Überlegungen ist die sogenannte Unternehmergesellschaft. Worum
       geht es dabei?

       Die Unternehmergesellschaft ist vereinfacht ausgedrückt eine GmbH – nur heißt
       sie anders und unterliegt punktuell anderen Regelungen. Wer sich diese punktuell
       anderen Regelungen nutzbar machen will, hat aber den Nachteil in Kauf zu neh-
       men, sein Unternehmen nicht „GmbH“ nennen zu dürfen. Er muss vielmehr
       zwingend den Begriff „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder
       alternativ „UB (haftungsbeschränkt)“ in den Namen seines Unternehmens auf-
       nehmen, § 5a GmbHG.

       Was unterscheidet nun die Unternehmergesellschaft von einer „normalen“
       GmbH?




       44 Kultur & Recht Februar 2009
C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen


C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen




2.1    Stammkapital

Wer eine „normale“ GmbH gründen und sie auch so nennen will, muss nach wie
vor ein Mindeststammkapital in Höhe von € 25.000 als Stammkapital im Gesell-
schaftsvertrag festlegen. Zwar war ursprünglich vorgesehen, das Mindeststamm-
kapital der GmbH auf € 10.000 herab zu setzen. Hiervon hat man jedoch im
Laufe des Gesetzgebungsverfahrens abgesehen. Tatsächlich aufgebracht werden
muss von diesen € 25.000 bei Gründung jedoch nur die Hälfte und zwar unab-
hängig davon, ob sich ein oder mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligen
wollen (§§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 GmbHG).2

Wer demgegenüber die Vorzüge einer GmbH in Anspruch nehmen, aber das
                                                                                    C
geforderte Stammkapital von 25.000 bzw. € 12.500 nicht aufbringen kann oder         2.14
will, hat nun eine Alternative: Er kann eine Unternehmergesellschaft gründen        S. 3
(und sie so nennen) und muss hierfür grundsätzlich nicht mehr als 1 € erbringen.
Die Unternehmergesellschaft verlangt nämlich kein Mindeststammkapital, aller-
dings muss die von jedem Gesellschafter zu übernehmende Stammeinlage min-
destens 1 € betragen.

Hinweis
Dieser Vorzug der Unternehmergesellschaft ist von weiteren gesetzlichen Rege-
lungen flankiert, die unbedingt beachtet werden müssen:
- Die Aufbringung des Stammkapitals darf bei der Unternehmergesellschaft nur
   durch Bareinlage erfolgen. Sacheinlagen sind insoweit verboten. Dasselbe
   gilt, wenn eine „normale“ GmbH mit Hilfe des Musterprotokolls gegründet
   werden soll (zum Musterprotokoll: siehe 2.2).
- In der Handelsbilanz der Unternehmergesellschaft ist zwingend eine gesetzli-
   che Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des Jahresüberschusses einzustellen
   ist, allerdings gemindert um einen evtl. vorhandenen Verlustvortrag aus dem
   Vorjahr. Die so gebildete Rücklage kann sodann ausschließlich dazu verwendet
   werden, Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsvermögen durchzuführen oder
   einen Verlustvortrag oder einen Jahresfehlbetrag auszugleichen, § 5a Abs. 3
   GmbHG. Sobald durch die Bildung dieser gesetzlichen Rücklage und ihrer
   Umwandlung ein Stammkapital von € 25.000 erreicht wurde, kann die Unter-
   nehmergesellschaft sich fortan „GmbH“ nennen, ihre Firmierung also entspre-
   chend abändern. Sie muss dies allerdings nicht. Dass die Rücklagenbildung
   zwingend ist, zeigt, dass der Gesetzgeber die Unternehmergesellschaft als
   Übergangsstadium auf dem Weg zur Gründung einer GmbH betrachtet.

Soll nach Gründung einer Unternehmergesellschaft diese später „GmbH“ genannt
werden, muss zwingend ein Stammkapital von € 25.000 hergestellt werden. Es
muss also entweder eine Kapitalerhöhung vorgenommen oder eine gebildete
Rücklage in Stammkapital umgewandelt werden. Umgekehrt gilt: Wer einmal
eine GmbH mit einem Stammkapital von € 25.000 gegründet hat, kann diese
nicht nachträglich durch eine Kapitalherabsetzung zu einer Unternehmergesell-
schaft machen.3

                                                 44 Kultur & Recht Februar 2009
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       Merke
       Die Entscheidung für oder gegen eine Unternehmergesellschaft muss also bei
       Gründung fallen.

       2.2    Musterprotokoll der Unternehmergesellschaft

       Zu den nötigen Voraussetzungen für eine erfolgreiche GmbH-Gründung gehört
       die Erstellung eines Gesellschaftsvertrages, der das Verhältnis der Gesellschaft zu
       den Gesellschaftern und der Gesellschafter untereinander regelt. Gerade bei ei-
       nem größeren Kreis von Gesellschaftern ist die Gestaltung dieser Satzung ist von
       größter Wichtigkeit. Für die Gründung einer Unternehmergesellschaft entfallen
C      solche Überlegungen, denn dafür hat der Gesetzgeber das sogenannte Musterpro-
2.14   tokoll entwickelt.
S. 4
       Beim Musterprotokoll handelt es sich um eine vorgefertigte Satzung der Unter-
       nehmergesellschaft, die blind übernommen werden kann. Sie enthält vorgefertigte
       Regelungen zu den wesentlichen, in einer Satzung zu regelnden Punkten. Nur
       soweit es um die Darstellung des Unternehmensgegenstandes geht, macht das
       Musterprotokoll keine Vorgaben.

       Vorteil: Die Satzung ist in jedem Fall rechtmäßig und muss nicht – für ggf. maß-
       gebliche Beträge – anwaltlich entwickelt werden. Zudem ersetzt sie eine sonst zu
       fertigende Gesellschafterliste. Das Musterprotokoll kann auch von einer „norma-
       len“ GmbH verwendet werden. Nachteil: Die im Musterprotokoll getroffenen
       Regelungen können nicht – auch nicht teilweise – geändert werden. Wer sich also
       für die Unternehmergesellschaft mit Musterprotokoll entscheidet, muss mit die-
       sem leben. Ist man mit den darin enthaltenen Regelungen später nicht mehr ein-
       verstanden, muss insgesamt eine neue Satzung geschaffen werden.4

       Unterscheide

       Unterschieden werden zwei verschiedene Musterprotokolle, eines für eine Unter-
       nehmergesellschaft mit nur einem Gesellschafter und eines für eine Unternehmer-
       gesellschaft mit mehreren Gesellschaftern. Die Mustersatzungen sind kostenfrei im
       Internet einsehbar, z. B. aktuell unter www.musterprotokoll.de. Betrachtet man die
       Mustersatzungen genauer, fallen mehrere Aspekte auf, die zu beachten sind und die
       die Unternehmergesellschaft von einer „normalen“ GmbH unterscheiden:
       -   An einer Unternehmergesellschaft können sich jeweils nur bis zu drei Gesell-
           schafter beteiligen.
       -   Das Musterprotokoll sieht lediglich die Bestellung eines Geschäftsführers vor,
           der zwingend einzelvertretungsberechtigt ist. Dies hindert die Gesellschafter
           aber nicht daran, nach der Eintragung der Unternehmergesellschaft ins Han-
           delsregister weitere Geschäftsführer zu bestellen.




       44 Kultur & Recht Februar 2009

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Grasedieck: Die große GmbH-Reform. Ein Überblick über die wesentlichen Neuerungen

  • 1. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen Die große GmbH-Reform Ein Überblick über die wesentlichen Neuerungen André Grasedieck Rechtsanwalt und Steuerberater in der Rechtsabteilung der BDO Deutsche Wa- rentreuhand AG (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) Inhalt Seite C 2.14 1. Einleitung 2 S. 1 2. Die Unternehmergesellschaft 2 2.1 Stammkapital 3 2.2 Musterprotokoll der Unternehmergesellschaft 4 3. Neues bei der Gründung einer „normalen“ GmbH 6 3.1 Geschäftsanteil, Mindesteinlage 6 3.2 Stimmrecht 6 4. Kapitalaufbringung 6 4.1 Verdeckte Sacheinlage 6 4.2 „Hin- und Herzahlen“ 8 5. Eigenkapitalersatz und Insolvenz 9 6. Missbrauchsbekämpfung 11 6.1 Bestellungshindernisse für Geschäftsführer 11 6.2 Geschäftsanschrift 11 6.3 Führungslosigkeit der Gesellschaft und Zustellungserleichterung 11 6.4 Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen und Gesellschafterliste 12 7. Genehmigtes Kapital 13 Checkliste zur Gründung einer Gesellschaft 14 44 Kultur & Recht Februar 2009
  • 2. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen 1. Einleitung Nachdem das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämp- fung von Missbräuchen (MoMiG)“ sowohl den Bundestag als auch den Bundes- rat passiert hat, ist die umfassendste Reform des Rechtes der GmbH jetzt amtlich. Diese weitreichende Neufassung des GmbH-Gesetzes (im Folgenden kurz „GmbHG“ genannt) ist am 1. November 2008 in Kraft getreten. Die Reform des GmbHG war Gegenstand mannigfaltiger Diskussionen, das Ergebnis, kann sich aber durchaus sehen lassen. Der nachfolgende Beitrag fasst C die wichtigsten Eckpunkte der Reform zusammen. Der Fokus liegt dabei auf den 2.14 Bestimmungen, die maßgeblich auch GmbHs im Kulturbereich betreffen. Aka- demische Diskussionen werden konsequent ausgeklammert. Einer der Schwer- S. 2 punkte wird dabei auf die neu eingeführte sogenannte „Unternehmergesellschaft“ gelegt, umgangssprachlich auch „Mini-GmbH“ genannt. Daneben werden die neuen Regelungen zum Stammkapital, zur Kapitalaufbringung, Kapitalerhöhung und zu den Insolvenzantragspflichten thematisiert. Unter der Überschrift „Sonsti- ges“ sollen schlussendlich in Kurzform noch einige weiterer beachtenswerte Änderungen gestreift werden, die das Recht der GmbH durch das MoMiG er- fährt. Für den Rest sei auf die umfangreiche Literatur verwiesen. 2. Die Unternehmergesellschaft Nachdem die Anzahl der Neugründungen von sogenannten „private limited com- panies“ (die mit einem minimalen Zeit- und Geldaufwand gegründet werden kann) in den vergangenen Jahren beträchtliche Ausmaße angenommen hatte, sah sich der deutsche Gesetzgeber veranlasst, dieser mit vielen Risiken behafteten britischen Rechtsform deutsche Alternativen entgegenzusetzen.1 Eines der Ergeb- nisse dieser Überlegungen ist die sogenannte Unternehmergesellschaft. Worum geht es dabei? Die Unternehmergesellschaft ist vereinfacht ausgedrückt eine GmbH – nur heißt sie anders und unterliegt punktuell anderen Regelungen. Wer sich diese punktuell anderen Regelungen nutzbar machen will, hat aber den Nachteil in Kauf zu neh- men, sein Unternehmen nicht „GmbH“ nennen zu dürfen. Er muss vielmehr zwingend den Begriff „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder alternativ „UB (haftungsbeschränkt)“ in den Namen seines Unternehmens auf- nehmen, § 5a GmbHG. Was unterscheidet nun die Unternehmergesellschaft von einer „normalen“ GmbH? 44 Kultur & Recht Februar 2009
  • 3. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen 2.1 Stammkapital Wer eine „normale“ GmbH gründen und sie auch so nennen will, muss nach wie vor ein Mindeststammkapital in Höhe von € 25.000 als Stammkapital im Gesell- schaftsvertrag festlegen. Zwar war ursprünglich vorgesehen, das Mindeststamm- kapital der GmbH auf € 10.000 herab zu setzen. Hiervon hat man jedoch im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens abgesehen. Tatsächlich aufgebracht werden muss von diesen € 25.000 bei Gründung jedoch nur die Hälfte und zwar unab- hängig davon, ob sich ein oder mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligen wollen (§§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 GmbHG).2 Wer demgegenüber die Vorzüge einer GmbH in Anspruch nehmen, aber das C geforderte Stammkapital von 25.000 bzw. € 12.500 nicht aufbringen kann oder 2.14 will, hat nun eine Alternative: Er kann eine Unternehmergesellschaft gründen S. 3 (und sie so nennen) und muss hierfür grundsätzlich nicht mehr als 1 € erbringen. Die Unternehmergesellschaft verlangt nämlich kein Mindeststammkapital, aller- dings muss die von jedem Gesellschafter zu übernehmende Stammeinlage min- destens 1 € betragen. Hinweis Dieser Vorzug der Unternehmergesellschaft ist von weiteren gesetzlichen Rege- lungen flankiert, die unbedingt beachtet werden müssen: - Die Aufbringung des Stammkapitals darf bei der Unternehmergesellschaft nur durch Bareinlage erfolgen. Sacheinlagen sind insoweit verboten. Dasselbe gilt, wenn eine „normale“ GmbH mit Hilfe des Musterprotokolls gegründet werden soll (zum Musterprotokoll: siehe 2.2). - In der Handelsbilanz der Unternehmergesellschaft ist zwingend eine gesetzli- che Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des Jahresüberschusses einzustellen ist, allerdings gemindert um einen evtl. vorhandenen Verlustvortrag aus dem Vorjahr. Die so gebildete Rücklage kann sodann ausschließlich dazu verwendet werden, Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsvermögen durchzuführen oder einen Verlustvortrag oder einen Jahresfehlbetrag auszugleichen, § 5a Abs. 3 GmbHG. Sobald durch die Bildung dieser gesetzlichen Rücklage und ihrer Umwandlung ein Stammkapital von € 25.000 erreicht wurde, kann die Unter- nehmergesellschaft sich fortan „GmbH“ nennen, ihre Firmierung also entspre- chend abändern. Sie muss dies allerdings nicht. Dass die Rücklagenbildung zwingend ist, zeigt, dass der Gesetzgeber die Unternehmergesellschaft als Übergangsstadium auf dem Weg zur Gründung einer GmbH betrachtet. Soll nach Gründung einer Unternehmergesellschaft diese später „GmbH“ genannt werden, muss zwingend ein Stammkapital von € 25.000 hergestellt werden. Es muss also entweder eine Kapitalerhöhung vorgenommen oder eine gebildete Rücklage in Stammkapital umgewandelt werden. Umgekehrt gilt: Wer einmal eine GmbH mit einem Stammkapital von € 25.000 gegründet hat, kann diese nicht nachträglich durch eine Kapitalherabsetzung zu einer Unternehmergesell- schaft machen.3 44 Kultur & Recht Februar 2009
  • 4. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen Merke Die Entscheidung für oder gegen eine Unternehmergesellschaft muss also bei Gründung fallen. 2.2 Musterprotokoll der Unternehmergesellschaft Zu den nötigen Voraussetzungen für eine erfolgreiche GmbH-Gründung gehört die Erstellung eines Gesellschaftsvertrages, der das Verhältnis der Gesellschaft zu den Gesellschaftern und der Gesellschafter untereinander regelt. Gerade bei ei- nem größeren Kreis von Gesellschaftern ist die Gestaltung dieser Satzung ist von größter Wichtigkeit. Für die Gründung einer Unternehmergesellschaft entfallen C solche Überlegungen, denn dafür hat der Gesetzgeber das sogenannte Musterpro- 2.14 tokoll entwickelt. S. 4 Beim Musterprotokoll handelt es sich um eine vorgefertigte Satzung der Unter- nehmergesellschaft, die blind übernommen werden kann. Sie enthält vorgefertigte Regelungen zu den wesentlichen, in einer Satzung zu regelnden Punkten. Nur soweit es um die Darstellung des Unternehmensgegenstandes geht, macht das Musterprotokoll keine Vorgaben. Vorteil: Die Satzung ist in jedem Fall rechtmäßig und muss nicht – für ggf. maß- gebliche Beträge – anwaltlich entwickelt werden. Zudem ersetzt sie eine sonst zu fertigende Gesellschafterliste. Das Musterprotokoll kann auch von einer „norma- len“ GmbH verwendet werden. Nachteil: Die im Musterprotokoll getroffenen Regelungen können nicht – auch nicht teilweise – geändert werden. Wer sich also für die Unternehmergesellschaft mit Musterprotokoll entscheidet, muss mit die- sem leben. Ist man mit den darin enthaltenen Regelungen später nicht mehr ein- verstanden, muss insgesamt eine neue Satzung geschaffen werden.4 Unterscheide Unterschieden werden zwei verschiedene Musterprotokolle, eines für eine Unter- nehmergesellschaft mit nur einem Gesellschafter und eines für eine Unternehmer- gesellschaft mit mehreren Gesellschaftern. Die Mustersatzungen sind kostenfrei im Internet einsehbar, z. B. aktuell unter www.musterprotokoll.de. Betrachtet man die Mustersatzungen genauer, fallen mehrere Aspekte auf, die zu beachten sind und die die Unternehmergesellschaft von einer „normalen“ GmbH unterscheiden: - An einer Unternehmergesellschaft können sich jeweils nur bis zu drei Gesell- schafter beteiligen. - Das Musterprotokoll sieht lediglich die Bestellung eines Geschäftsführers vor, der zwingend einzelvertretungsberechtigt ist. Dies hindert die Gesellschafter aber nicht daran, nach der Eintragung der Unternehmergesellschaft ins Han- delsregister weitere Geschäftsführer zu bestellen. 44 Kultur & Recht Februar 2009