Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Goldmann: Der Schutz künstlerischer und verwandter Leistungen durch die Leistungsschutzrechte im deutschen Urheberrechtsgesetz
1. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften
B2 Verwandte Schutzrechte
Der Schutz künstlerischer und
verwandter Leistungen durch die
Leistungsschutzrechte im deutschen
Urheberrechtsgesetz
Ein Überblick über die Befugnisse der verwandten Schutzrechte B
2.1
S. 1
Bettina C. Goldmann
LL.M. (New York University)
Rechtsanwältin in Frankfurt am Main, Tätigkeitsschwerpunkt Urheberrecht und
Recht der Informationstechnologie; ehem. wiss. Mitarbeiterin am Max-Planck-
Institut für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbs-
recht, München
Inhalt Seite
1. Einführung 4
2. Der Schutz der ausübenden Künstler (§§ 73 ff. UrhG) 5
2.1 Vorbemerkung 5
2.2 Schutzzweck 5
2.3 Die Interpretation eines fremden Werkes 7
2.4 Geschützter Personenkreis 8
2.5 Die einzelnen leistungsschutzrechtlichen Befugnisse 9
2.6 Rechtsinhaberschaft und Geltendmachung der Befugnisse 11
2.7 Persönlichkeitsschutz des ausübenden Künstlers 13
2.8 Schutzdauer 14
3. Der Schutz des Veranstalters (§ 81 UrhG) 15
3.1 Schutzzweck 15
3.2 Inhalt des Schutzrechts 15
3.3 Schutzfrist 16
4. Der Schutz des Tonträgerherstellers (§§ 85, 86 UrhG) 16
4.1 Schutzzweck 16
4.2 Schutzgegenstand 17
4.3 Tonträgerhersteller 18
4.4 Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung 19
4.5 Beteiligungsrecht bei öffentlicher Wiedergabe 20
4.6 Schutzfrist 22
6 Kultur & Recht März 2000
2. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften
B2 Verwandte Schutzrechte
5. Der Schutz der Sendeunternehmen (§ 87 UrhG) 22
5.1 Schutzzweck 22
5.2 Schutzgegenstand 22
5.3 Sendeunternehmen 23
5.4 Inhalt des Leistungsschutzrechts 23
5.5 Schutzdauer 24
5.6 Schranken 24
B 5.7 Weitere Rechte der Sendeunternehmen 25
2.1 6. Der Schutz des Filmherstellers (§ 94 UrhG) 25
6.1 Schutzzweck 25
S. 2
6.2 Film 27
6.3 Filmhersteller 27
6.4 Umfang des Leistungsschutzrechts des Filmherstellers 28
6.5 Schutz gegen Entstellungen 29
6.6 Schutz nach anderen Vorschriften 29
6.7 Schranken 30
6.8 Schutzfrist 30
7. Der Lichtbildschutz (§ 72 UrhG) 31
7.1 Schutzgegenstand 31
7.2 Umfang des Schutzrechts 31
7.3 Schutzdauer 32
8. Der Laufbildschutz (§ 95 UrhG) 32
8.1 Schutzgegenstand 32
8.2 Umfang des Laufbildschutzes 33
8.3 Schutzdauer 34
9. Der Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70 UrhG) 34
9.1 Schutzzweck 34
9.2 Schutzgegenstand 34
9.3 Umfang des Schutzes 35
9.4 Schutzdauer 35
10. Der Schutz von Ausgaben nachgelassener Werke (§ 71 UrhG) 35
10.1 Schutzzweck 35
10.2 Schutzumfang 36
10.3 Schutzdauer 36
11. Die Wahrnehmung der leistungsschutzrechtlichen Befugnisse 37
11.1 Die Wahrnehmung der Ansprüche der Interpreten und
Tonträgerhersteller durch die GVL 37
11.2 Die Wahrnehmung der Rechte an Fotografien 39
11.3 Die Wahrnehmung der Ansprüche der Filmhersteller 39
11.4 Die Wahrnehmung bei wissenschaftlichen Ausgaben und
Ausgaben nachgelassener Werke 40
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3. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften
B2 Verwandte Schutzrechte
12. Internationale Aspekte des Leistungsschutzrechtes 40
12.1 Internationaler Schutz des ausübenden Künstlers 40
12.2 Der Schutz der übrigen Leistungsschutzberechtigten 41
12.3 Das Rom-Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler,
der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen 41
12.4 Das Genfer Tonträgerabkommen 42
12.5 Das TRIPS Agreement 43
12.6 Der WIPO Performances and Phonograms Treaty (WPPT) 43 B
13. Zusammenfassung 44 2.1
S. 3
Materialien 44
Originäre schöpferische Leistungen finden ihren Schutz vor allem im Urheber-
recht. Doch welche Rechte werden in den kreativen Bereichen der ausübenden
Künstler, der Filmproduzenten, der Veranstalter, Plattenhersteller und Sendeun-
ternehmer relevant? Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die breite
Palette der sogenannten Leistungsschutzrechte, die für alle von Bedeutung sind,
die selbst zwar keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, aber dennoch Leis-
tungen erbringen, die denen eines Urhebers ähnlich sind.
6 Kultur & Recht März 2000
4. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften
B2 Verwandte Schutzrechte
1. Einführung
Neben den Urheberrechten widmet sich das Urheberrechtsgesetz in seinem zwei-
ten Teil einer Gruppe von Rechten, die nach dem Willen des Gesetzgebers nicht
wie die Urheberrechte die schöpferische Leistung, sondern Leistungen anderer
Art schützen. Diese Leistungen anderer Art werden in der Regel im Zusammen-
hang mit urheberrechtlich geschützten Werken erbracht. Es handelt sich um die
B sogenannten verwandten Schutzrechte oder Leistungsschutzrechte, deren Schutz
2.1 sich deshalb rechtfertigt, weil die erbrachte Leistung der Leistung eines Urhebers
S. 4 ähnlich ist.
Diese Leistungen können auf künstlerischem, aber auch auf technisch-
organisatorischem oder unternehmerischem Gebiet erbracht werden und haben
zumeist eine kulturwirtschaftliche Bedeutung, die durch das gewährte Schutz-
recht entlohnt werden soll. Oft wird daher bei verwandten Schutzrechten oder
Leistungsschutzrechten auch von einer Art „minderem Urheberrecht“ gesprochen.
Die Grenze zwischen urheberschutzfähigem Werk im Sinne von § 2 UrhG und
der durch verwandte Schutzrechte geschützten Leistung ist oftmals fließend, da
der Unterschied zwischen einer noch urheberschutzfähigen Leistung, etwa der
Unterscheidung eines bloß leistungsrechtlich geschützten Lichtbildes (§ 72
UrhG) von einem urheberrechtlich geschützten Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5
UrhG), meist nur gradueller Natur ist. Die verwandten Schutzrechte wurden erst
1965 in das Urheberrechtsgesetz eingefügt und schlossen damit eine Schutzlücke,
der man bislang durch die Auslegung des Allgemeinen Persönlichkeitsschutzes
und des UWG begegnet war.
Die verwandten Schutzrechte umfassen heute eine bunte Palette ganz unter-
schiedlicher Leistungen in kreativen Randbereichen. So profitieren ausübende
Künstler, Schallplattenhersteller und Filmhersteller neben Sendeunternehmen,
um nur einige zu nennen, von jeweils individuell ausgestalteten Schutzrech-
ten, die ihre Leistungen honorieren und ihnen für eine gewisse Schutzdauer Be-
teiligungs- und Einflussmöglichkeiten am und auf das Werk sichern. Im Gegen-
satz zum umfassend gewährten Urheberrecht sind die im Gesetz einzeln benann-
ten leistungsschutzrechtlichen Befugnisse abschließend und nicht erweiterungs-
fähig.
Da verwandte Schutzrechte finanzielle Beteiligung oft auch für wirtschaftlich-
organisatorische Leistungen gewähren, ist ihre Entwicklung noch nicht abge-
schlossen. Vielmehr ist anzunehmen, dass auch in Zukunft weitere Leistungs-
schutzrechte zum Schutz verschiedener Bereiche des Kulturschaffens entste-
hen werden. So wurde 1998 der Schutz des Datenbankherstellers durch Einfü-
6 Kultur & Recht März 2000