SlideShare uma empresa Scribd logo
1 de 4
Baixar para ler offline
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


B2 Verwandte Schutzrechte




Der Schutz künstlerischer und
verwandter Leistungen durch die
Leistungsschutzrechte im deutschen
Urheberrechtsgesetz
Ein Überblick über die Befugnisse der verwandten Schutzrechte                       B
                                                                                    2.1
                                                                                    S. 1
Bettina C. Goldmann
LL.M. (New York University)
Rechtsanwältin in Frankfurt am Main, Tätigkeitsschwerpunkt Urheberrecht und
Recht der Informationstechnologie; ehem. wiss. Mitarbeiterin am Max-Planck-
Institut für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbs-
recht, München


Inhalt                                                                     Seite


1.    Einführung                                                               4
2.    Der Schutz der ausübenden Künstler (§§ 73 ff. UrhG)                      5
2.1   Vorbemerkung                                                             5
2.2   Schutzzweck                                                              5
2.3   Die Interpretation eines fremden Werkes                                  7
2.4   Geschützter Personenkreis                                                8
2.5   Die einzelnen leistungsschutzrechtlichen Befugnisse                      9
2.6   Rechtsinhaberschaft und Geltendmachung der Befugnisse                   11
2.7   Persönlichkeitsschutz des ausübenden Künstlers                          13
2.8   Schutzdauer                                                             14
3.    Der Schutz des Veranstalters (§ 81 UrhG)                                15
3.1   Schutzzweck                                                             15
3.2   Inhalt des Schutzrechts                                                 15
3.3   Schutzfrist                                                             16
4.    Der Schutz des Tonträgerherstellers (§§ 85, 86 UrhG)                    16
4.1   Schutzzweck                                                             16
4.2   Schutzgegenstand                                                        17
4.3   Tonträgerhersteller                                                     18
4.4   Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung                              19
4.5   Beteiligungsrecht bei öffentlicher Wiedergabe                           20
4.6   Schutzfrist                                                             22




                                                     6 Kultur & Recht März 2000
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


       B2 Verwandte Schutzrechte




       5.   Der Schutz der Sendeunternehmen (§ 87 UrhG)                  22
       5.1  Schutzzweck                                                  22
       5.2  Schutzgegenstand                                             22
       5.3  Sendeunternehmen                                             23
       5.4  Inhalt des Leistungsschutzrechts                             23
       5.5  Schutzdauer                                                  24
       5.6  Schranken                                                    24
B      5.7  Weitere Rechte der Sendeunternehmen                          25
2.1    6.   Der Schutz des Filmherstellers (§ 94 UrhG)                   25
       6.1  Schutzzweck                                                  25
S. 2
       6.2  Film                                                         27
       6.3  Filmhersteller                                               27
       6.4  Umfang des Leistungsschutzrechts des Filmherstellers         28
       6.5  Schutz gegen Entstellungen                                   29
       6.6  Schutz nach anderen Vorschriften                             29
       6.7  Schranken                                                    30
       6.8  Schutzfrist                                                  30
       7.   Der Lichtbildschutz (§ 72 UrhG)                              31
       7.1  Schutzgegenstand                                             31
       7.2  Umfang des Schutzrechts                                      31
       7.3  Schutzdauer                                                  32
       8.   Der Laufbildschutz (§ 95 UrhG)                               32
       8.1  Schutzgegenstand                                             32
       8.2  Umfang des Laufbildschutzes                                  33
       8.3  Schutzdauer                                                  34
       9.   Der Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70 UrhG)           34
       9.1  Schutzzweck                                                  34
       9.2  Schutzgegenstand                                             34
       9.3  Umfang des Schutzes                                          35
       9.4  Schutzdauer                                                  35
       10.  Der Schutz von Ausgaben nachgelassener Werke (§ 71 UrhG)     35
       10.1 Schutzzweck                                                  35
       10.2 Schutzumfang                                                 36
       10.3 Schutzdauer                                                  36
       11.  Die Wahrnehmung der leistungsschutzrechtlichen Befugnisse    37
       11.1 Die Wahrnehmung der Ansprüche der Interpreten und
            Tonträgerhersteller durch die GVL                            37
       11.2 Die Wahrnehmung der Rechte an Fotografien                    39
       11.3 Die Wahrnehmung der Ansprüche der Filmhersteller             39
       11.4 Die Wahrnehmung bei wissenschaftlichen Ausgaben und
            Ausgaben nachgelassener Werke                                40




       6 Kultur & Recht März 2000
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


B2 Verwandte Schutzrechte




12.    Internationale Aspekte des Leistungsschutzrechtes                    40
12.1   Internationaler Schutz des ausübenden Künstlers                      40
12.2   Der Schutz der übrigen Leistungsschutzberechtigten                   41
12.3   Das Rom-Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler,
       der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen               41
12.4   Das Genfer Tonträgerabkommen                                         42
12.5   Das TRIPS Agreement                                                  43
12.6   Der WIPO Performances and Phonograms Treaty (WPPT)                   43    B
13.    Zusammenfassung                                                      44    2.1
                                                                                  S. 3


       Materialien                                                         44




Originäre schöpferische Leistungen finden ihren Schutz vor allem im Urheber-
recht. Doch welche Rechte werden in den kreativen Bereichen der ausübenden
Künstler, der Filmproduzenten, der Veranstalter, Plattenhersteller und Sendeun-
ternehmer relevant? Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die breite
Palette der sogenannten Leistungsschutzrechte, die für alle von Bedeutung sind,
die selbst zwar keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, aber dennoch Leis-
tungen erbringen, die denen eines Urhebers ähnlich sind.




                                                    6 Kultur & Recht März 2000
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


       B2 Verwandte Schutzrechte




       1.     Einführung
       Neben den Urheberrechten widmet sich das Urheberrechtsgesetz in seinem zwei-
       ten Teil einer Gruppe von Rechten, die nach dem Willen des Gesetzgebers nicht
       wie die Urheberrechte die schöpferische Leistung, sondern Leistungen anderer
       Art schützen. Diese Leistungen anderer Art werden in der Regel im Zusammen-
       hang mit urheberrechtlich geschützten Werken erbracht. Es handelt sich um die
B      sogenannten verwandten Schutzrechte oder Leistungsschutzrechte, deren Schutz
2.1    sich deshalb rechtfertigt, weil die erbrachte Leistung der Leistung eines Urhebers
S. 4   ähnlich ist.

       Diese Leistungen können auf künstlerischem, aber auch auf technisch-
       organisatorischem oder unternehmerischem Gebiet erbracht werden und haben
       zumeist eine kulturwirtschaftliche Bedeutung, die durch das gewährte Schutz-
       recht entlohnt werden soll. Oft wird daher bei verwandten Schutzrechten oder
       Leistungsschutzrechten auch von einer Art „minderem Urheberrecht“ gesprochen.

       Die Grenze zwischen urheberschutzfähigem Werk im Sinne von § 2 UrhG und
       der durch verwandte Schutzrechte geschützten Leistung ist oftmals fließend, da
       der Unterschied zwischen einer noch urheberschutzfähigen Leistung, etwa der
       Unterscheidung eines bloß leistungsrechtlich geschützten Lichtbildes (§ 72
       UrhG) von einem urheberrechtlich geschützten Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5
       UrhG), meist nur gradueller Natur ist. Die verwandten Schutzrechte wurden erst
       1965 in das Urheberrechtsgesetz eingefügt und schlossen damit eine Schutzlücke,
       der man bislang durch die Auslegung des Allgemeinen Persönlichkeitsschutzes
       und des UWG begegnet war.

       Die verwandten Schutzrechte umfassen heute eine bunte Palette ganz unter-
       schiedlicher Leistungen in kreativen Randbereichen. So profitieren ausübende
       Künstler, Schallplattenhersteller und Filmhersteller neben Sendeunternehmen,
       um nur einige zu nennen, von jeweils individuell ausgestalteten Schutzrech-
       ten, die ihre Leistungen honorieren und ihnen für eine gewisse Schutzdauer Be-
       teiligungs- und Einflussmöglichkeiten am und auf das Werk sichern. Im Gegen-
       satz zum umfassend gewährten Urheberrecht sind die im Gesetz einzeln benann-
       ten leistungsschutzrechtlichen Befugnisse abschließend und nicht erweiterungs-
       fähig.

       Da verwandte Schutzrechte finanzielle Beteiligung oft auch für wirtschaftlich-
       organisatorische Leistungen gewähren, ist ihre Entwicklung noch nicht abge-
       schlossen. Vielmehr ist anzunehmen, dass auch in Zukunft weitere Leistungs-
       schutzrechte zum Schutz verschiedener Bereiche des Kulturschaffens entste-
       hen werden. So wurde 1998 der Schutz des Datenbankherstellers durch Einfü-




       6 Kultur & Recht März 2000

Mais conteúdo relacionado

Destaque

1.2 anweisungen, eigenschaften und operationen
1.2   anweisungen, eigenschaften und operationen1.2   anweisungen, eigenschaften und operationen
1.2 anweisungen, eigenschaften und operationen
Michael Konzett
 
Anhaltendes Wachstum im ersten Quartal 2011
Anhaltendes Wachstum im ersten Quartal 2011Anhaltendes Wachstum im ersten Quartal 2011
Anhaltendes Wachstum im ersten Quartal 2011
Faurecia Deutschland
 
Praxisbeispiel: Kampagnentracking mit Brandwatch
Praxisbeispiel: Kampagnentracking mit BrandwatchPraxisbeispiel: Kampagnentracking mit Brandwatch
Praxisbeispiel: Kampagnentracking mit Brandwatch
Brandwatch GmbH
 
Vera Schneider: Evaluation als Instrument der kulturpolitischen Steuerung. Me...
Vera Schneider: Evaluation als Instrument der kulturpolitischen Steuerung. Me...Vera Schneider: Evaluation als Instrument der kulturpolitischen Steuerung. Me...
Vera Schneider: Evaluation als Instrument der kulturpolitischen Steuerung. Me...
Raabe Verlag
 
Röckrath, Samii: Zustandekommen von Verträgen im Kulturbereich
Röckrath, Samii: Zustandekommen von Verträgen im KulturbereichRöckrath, Samii: Zustandekommen von Verträgen im Kulturbereich
Röckrath, Samii: Zustandekommen von Verträgen im Kulturbereich
Raabe Verlag
 
Mei5 mhftt3fcw xdumvnrutfwwghjttfwsfztcw==
Mei5 mhftt3fcw xdumvnrutfwwghjttfwsfztcw==Mei5 mhftt3fcw xdumvnrutfwwghjttfwsfztcw==
Mei5 mhftt3fcw xdumvnrutfwwghjttfwsfztcw==
Arya Ningrat
 

Destaque (14)

1.2 anweisungen, eigenschaften und operationen
1.2   anweisungen, eigenschaften und operationen1.2   anweisungen, eigenschaften und operationen
1.2 anweisungen, eigenschaften und operationen
 
Datamatics Verlagspräsentation (2010)
Datamatics Verlagspräsentation (2010)Datamatics Verlagspräsentation (2010)
Datamatics Verlagspräsentation (2010)
 
Anhaltendes Wachstum im ersten Quartal 2011
Anhaltendes Wachstum im ersten Quartal 2011Anhaltendes Wachstum im ersten Quartal 2011
Anhaltendes Wachstum im ersten Quartal 2011
 
Praxisbeispiel: Kampagnentracking mit Brandwatch
Praxisbeispiel: Kampagnentracking mit BrandwatchPraxisbeispiel: Kampagnentracking mit Brandwatch
Praxisbeispiel: Kampagnentracking mit Brandwatch
 
Bmi bericht-sachstand-cc-trojaner-gamma
Bmi bericht-sachstand-cc-trojaner-gammaBmi bericht-sachstand-cc-trojaner-gamma
Bmi bericht-sachstand-cc-trojaner-gamma
 
Vera Schneider: Evaluation als Instrument der kulturpolitischen Steuerung. Me...
Vera Schneider: Evaluation als Instrument der kulturpolitischen Steuerung. Me...Vera Schneider: Evaluation als Instrument der kulturpolitischen Steuerung. Me...
Vera Schneider: Evaluation als Instrument der kulturpolitischen Steuerung. Me...
 
Master Data Management (MDM) Day
Master Data Management (MDM) Day Master Data Management (MDM) Day
Master Data Management (MDM) Day
 
Gat1
Gat1Gat1
Gat1
 
Röckrath, Samii: Zustandekommen von Verträgen im Kulturbereich
Röckrath, Samii: Zustandekommen von Verträgen im KulturbereichRöckrath, Samii: Zustandekommen von Verträgen im Kulturbereich
Röckrath, Samii: Zustandekommen von Verträgen im Kulturbereich
 
Career Services in der Schweiz
Career Services in der SchweizCareer Services in der Schweiz
Career Services in der Schweiz
 
Roster
RosterRoster
Roster
 
Hebräer-Brief - Das einmalige Opfer von Jesus Christus
Hebräer-Brief - Das einmalige Opfer von Jesus ChristusHebräer-Brief - Das einmalige Opfer von Jesus Christus
Hebräer-Brief - Das einmalige Opfer von Jesus Christus
 
Mei5 mhftt3fcw xdumvnrutfwwghjttfwsfztcw==
Mei5 mhftt3fcw xdumvnrutfwwghjttfwsfztcw==Mei5 mhftt3fcw xdumvnrutfwwghjttfwsfztcw==
Mei5 mhftt3fcw xdumvnrutfwwghjttfwsfztcw==
 
König ludwig ii
König ludwig iiKönig ludwig ii
König ludwig ii
 

Mais de Raabe Verlag

Stephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
Stephanie Koopmann: Großspenden-FundraisingStephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
Stephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
Raabe Verlag
 
Antonella Tanca: „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
Antonella Tanca:  „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als LernortAntonella Tanca:  „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
Antonella Tanca: „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
Raabe Verlag
 
Peter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
Peter Loock: Beispiele für Mediations-GüteverfahrenPeter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
Peter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
Raabe Verlag
 
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien KulturszeneGordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
Raabe Verlag
 
Oliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
Oliver Daniel Sopalla: Werben in EchtzeitOliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
Oliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
Raabe Verlag
 
Markus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der Zivilgesellschaft
Markus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der ZivilgesellschaftMarkus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der Zivilgesellschaft
Markus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der Zivilgesellschaft
Raabe Verlag
 
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...
Raabe Verlag
 
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
Raabe Verlag
 
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer KünstlerUlrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
Raabe Verlag
 
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
Raabe Verlag
 
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
Raabe Verlag
 
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1 Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Raabe Verlag
 

Mais de Raabe Verlag (20)

Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...
Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...
Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...
 
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im Kulturbetrieb
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im KulturbetriebDr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im Kulturbetrieb
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im Kulturbetrieb
 
David Scherer: Crowdfunding im Social Web
David Scherer: Crowdfunding im Social WebDavid Scherer: Crowdfunding im Social Web
David Scherer: Crowdfunding im Social Web
 
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher Kulturförderung
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher KulturförderungBirgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher Kulturförderung
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher Kulturförderung
 
Dr. Burkhard Bastuck: Der Intendantenvertrag
Dr. Burkhard Bastuck: Der IntendantenvertragDr. Burkhard Bastuck: Der Intendantenvertrag
Dr. Burkhard Bastuck: Der Intendantenvertrag
 
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-KunstProf. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
 
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und Staatsgarantien
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und StaatsgarantienRobert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und Staatsgarantien
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und Staatsgarantien
 
Stephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
Stephanie Koopmann: Großspenden-FundraisingStephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
Stephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
 
Antonella Tanca: „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
Antonella Tanca:  „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als LernortAntonella Tanca:  „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
Antonella Tanca: „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
 
Peter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
Peter Loock: Beispiele für Mediations-GüteverfahrenPeter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
Peter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
 
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien KulturszeneGordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
 
Oliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
Oliver Daniel Sopalla: Werben in EchtzeitOliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
Oliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
 
Markus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der Zivilgesellschaft
Markus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der ZivilgesellschaftMarkus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der Zivilgesellschaft
Markus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der Zivilgesellschaft
 
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...
 
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
 
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer KünstlerUlrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
 
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...
 
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
 
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
 
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1 Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
 

Goldmann: Der Schutz künstlerischer und verwandter Leistungen durch die Leistungsschutzrechte im deutschen Urheberrechtsgesetz

  • 1. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B2 Verwandte Schutzrechte Der Schutz künstlerischer und verwandter Leistungen durch die Leistungsschutzrechte im deutschen Urheberrechtsgesetz Ein Überblick über die Befugnisse der verwandten Schutzrechte B 2.1 S. 1 Bettina C. Goldmann LL.M. (New York University) Rechtsanwältin in Frankfurt am Main, Tätigkeitsschwerpunkt Urheberrecht und Recht der Informationstechnologie; ehem. wiss. Mitarbeiterin am Max-Planck- Institut für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbs- recht, München Inhalt Seite 1. Einführung 4 2. Der Schutz der ausübenden Künstler (§§ 73 ff. UrhG) 5 2.1 Vorbemerkung 5 2.2 Schutzzweck 5 2.3 Die Interpretation eines fremden Werkes 7 2.4 Geschützter Personenkreis 8 2.5 Die einzelnen leistungsschutzrechtlichen Befugnisse 9 2.6 Rechtsinhaberschaft und Geltendmachung der Befugnisse 11 2.7 Persönlichkeitsschutz des ausübenden Künstlers 13 2.8 Schutzdauer 14 3. Der Schutz des Veranstalters (§ 81 UrhG) 15 3.1 Schutzzweck 15 3.2 Inhalt des Schutzrechts 15 3.3 Schutzfrist 16 4. Der Schutz des Tonträgerherstellers (§§ 85, 86 UrhG) 16 4.1 Schutzzweck 16 4.2 Schutzgegenstand 17 4.3 Tonträgerhersteller 18 4.4 Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung 19 4.5 Beteiligungsrecht bei öffentlicher Wiedergabe 20 4.6 Schutzfrist 22 6 Kultur & Recht März 2000
  • 2. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B2 Verwandte Schutzrechte 5. Der Schutz der Sendeunternehmen (§ 87 UrhG) 22 5.1 Schutzzweck 22 5.2 Schutzgegenstand 22 5.3 Sendeunternehmen 23 5.4 Inhalt des Leistungsschutzrechts 23 5.5 Schutzdauer 24 5.6 Schranken 24 B 5.7 Weitere Rechte der Sendeunternehmen 25 2.1 6. Der Schutz des Filmherstellers (§ 94 UrhG) 25 6.1 Schutzzweck 25 S. 2 6.2 Film 27 6.3 Filmhersteller 27 6.4 Umfang des Leistungsschutzrechts des Filmherstellers 28 6.5 Schutz gegen Entstellungen 29 6.6 Schutz nach anderen Vorschriften 29 6.7 Schranken 30 6.8 Schutzfrist 30 7. Der Lichtbildschutz (§ 72 UrhG) 31 7.1 Schutzgegenstand 31 7.2 Umfang des Schutzrechts 31 7.3 Schutzdauer 32 8. Der Laufbildschutz (§ 95 UrhG) 32 8.1 Schutzgegenstand 32 8.2 Umfang des Laufbildschutzes 33 8.3 Schutzdauer 34 9. Der Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70 UrhG) 34 9.1 Schutzzweck 34 9.2 Schutzgegenstand 34 9.3 Umfang des Schutzes 35 9.4 Schutzdauer 35 10. Der Schutz von Ausgaben nachgelassener Werke (§ 71 UrhG) 35 10.1 Schutzzweck 35 10.2 Schutzumfang 36 10.3 Schutzdauer 36 11. Die Wahrnehmung der leistungsschutzrechtlichen Befugnisse 37 11.1 Die Wahrnehmung der Ansprüche der Interpreten und Tonträgerhersteller durch die GVL 37 11.2 Die Wahrnehmung der Rechte an Fotografien 39 11.3 Die Wahrnehmung der Ansprüche der Filmhersteller 39 11.4 Die Wahrnehmung bei wissenschaftlichen Ausgaben und Ausgaben nachgelassener Werke 40 6 Kultur & Recht März 2000
  • 3. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B2 Verwandte Schutzrechte 12. Internationale Aspekte des Leistungsschutzrechtes 40 12.1 Internationaler Schutz des ausübenden Künstlers 40 12.2 Der Schutz der übrigen Leistungsschutzberechtigten 41 12.3 Das Rom-Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen 41 12.4 Das Genfer Tonträgerabkommen 42 12.5 Das TRIPS Agreement 43 12.6 Der WIPO Performances and Phonograms Treaty (WPPT) 43 B 13. Zusammenfassung 44 2.1 S. 3 Materialien 44 Originäre schöpferische Leistungen finden ihren Schutz vor allem im Urheber- recht. Doch welche Rechte werden in den kreativen Bereichen der ausübenden Künstler, der Filmproduzenten, der Veranstalter, Plattenhersteller und Sendeun- ternehmer relevant? Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die breite Palette der sogenannten Leistungsschutzrechte, die für alle von Bedeutung sind, die selbst zwar keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, aber dennoch Leis- tungen erbringen, die denen eines Urhebers ähnlich sind. 6 Kultur & Recht März 2000
  • 4. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B2 Verwandte Schutzrechte 1. Einführung Neben den Urheberrechten widmet sich das Urheberrechtsgesetz in seinem zwei- ten Teil einer Gruppe von Rechten, die nach dem Willen des Gesetzgebers nicht wie die Urheberrechte die schöpferische Leistung, sondern Leistungen anderer Art schützen. Diese Leistungen anderer Art werden in der Regel im Zusammen- hang mit urheberrechtlich geschützten Werken erbracht. Es handelt sich um die B sogenannten verwandten Schutzrechte oder Leistungsschutzrechte, deren Schutz 2.1 sich deshalb rechtfertigt, weil die erbrachte Leistung der Leistung eines Urhebers S. 4 ähnlich ist. Diese Leistungen können auf künstlerischem, aber auch auf technisch- organisatorischem oder unternehmerischem Gebiet erbracht werden und haben zumeist eine kulturwirtschaftliche Bedeutung, die durch das gewährte Schutz- recht entlohnt werden soll. Oft wird daher bei verwandten Schutzrechten oder Leistungsschutzrechten auch von einer Art „minderem Urheberrecht“ gesprochen. Die Grenze zwischen urheberschutzfähigem Werk im Sinne von § 2 UrhG und der durch verwandte Schutzrechte geschützten Leistung ist oftmals fließend, da der Unterschied zwischen einer noch urheberschutzfähigen Leistung, etwa der Unterscheidung eines bloß leistungsrechtlich geschützten Lichtbildes (§ 72 UrhG) von einem urheberrechtlich geschützten Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG), meist nur gradueller Natur ist. Die verwandten Schutzrechte wurden erst 1965 in das Urheberrechtsgesetz eingefügt und schlossen damit eine Schutzlücke, der man bislang durch die Auslegung des Allgemeinen Persönlichkeitsschutzes und des UWG begegnet war. Die verwandten Schutzrechte umfassen heute eine bunte Palette ganz unter- schiedlicher Leistungen in kreativen Randbereichen. So profitieren ausübende Künstler, Schallplattenhersteller und Filmhersteller neben Sendeunternehmen, um nur einige zu nennen, von jeweils individuell ausgestalteten Schutzrech- ten, die ihre Leistungen honorieren und ihnen für eine gewisse Schutzdauer Be- teiligungs- und Einflussmöglichkeiten am und auf das Werk sichern. Im Gegen- satz zum umfassend gewährten Urheberrecht sind die im Gesetz einzeln benann- ten leistungsschutzrechtlichen Befugnisse abschließend und nicht erweiterungs- fähig. Da verwandte Schutzrechte finanzielle Beteiligung oft auch für wirtschaftlich- organisatorische Leistungen gewähren, ist ihre Entwicklung noch nicht abge- schlossen. Vielmehr ist anzunehmen, dass auch in Zukunft weitere Leistungs- schutzrechte zum Schutz verschiedener Bereiche des Kulturschaffens entste- hen werden. So wurde 1998 der Schutz des Datenbankherstellers durch Einfü- 6 Kultur & Recht März 2000