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L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


L3 Bildende Kunst




Der Ausstellungsvertrag
Was Leihgeber und Aussteller bei einer öffentlichen Kunstausstellung
beachten müssen


Hermann J. Fischer
Autor zum Thema „Kultur und Recht“

Steven A. Reich
Rechtsanwalt, Spezialgebiet: Urheberrecht; Herausgeber und Mitautor verschie-
dener Rechtsbeiträge


Inhalt                                                                   Seite


1.     Einleitung                                                            2
2.     Vertragsmuster mit Erläuterungen                                      3
2.1    Vertragsparteien                                                      3
2.2    Vertragsgegenstand                                                    4
2.3    Pflichten des Leihgebers                                              4
2.4    Pflichten des Ausstellers                                             5
2.5    Kosten                                                                6
2.6    Verkaufsregelung                                                      7
2.7    Ausstellungshonorar                                                   8
2.8    Abrechnung und Zahlung                                                9
2.9    Sorgfaltspflichten, Haftung, Versicherung                            10
2.10   Kündigung                                                            11
2.11   Rückgabe                                                             11
2.12   Sonstiges                                                            11




       Mustervertrag Ausstellung                                            13




                                                                                 L
                                                                                 3.1
                                                                                 S. 1




                                              22 Kultur & Recht November 2003
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


       L3 Bildende Kunst




       1.     Einleitung
       Mitunter betätigen sich Städte, Gemeinden oder andere Institutionen des öffentli-
       chen Rechts als Kunstaussteller. Im Unterschied zu den nach marktwirtschaftli-
       chen Prinzipien tätigen privaten Galerien oder Kunstauktionshäusern sind die
       staatlichen Einrichtungen zunächst darum bemüht, mit den Ausstellungen Kunst
       und Kultur zu fördern. Die Organisation einer Kunstausstellung erfordert regel-
       mäßig so erheblichen Aufwand, dass eine adäquate Gestaltung des Vertrages
       zwischen Leihgebern und Ausstellungsveranstaltern unabdingbar erscheint, um
       rechtlichen Risiken zu begegnen. Es geht darum, die beiderseitigen Interessen
       auszugleichen und Risiken gerecht zu verteilen.

       So möchten Künstler ihre Leihgaben ohne unnötige Beschädigungsrisiken einem
       möglichst großen interessierten Publikum vorstellen und nach Möglichkeit auch
       verkaufen. Die staatliche Institution möchte die Durchführung der Ausstellung
       und häufig auch die Erstellung eines Kataloges unter Wahrung der gesetzlichen
       Bestimmungen gewährleisten. Nicht zuletzt verschafft eine gelungene Kunstaus-
       stellung ihrem Veranstalter ein beträchtliches Prestige.

       Eine gesetzliche Regelung des Ausstellungsvertrages ist nicht vorhanden. Unter
       der Geltung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit sind vielerlei Vertragsgestaltun-
       gen möglich. Allerdings sind hierbei zwingende und unabdingbare urheberrecht-
       liche Bestimmungen zu wahren.

       Das nachfolgend von den Verfassern entworfene und erläuternde Vertragsmuster
       dient der Orientierung im Hinblick auf die wesentlichen rechtlichen Aspekte. Es
       sollte im Einzelfall nicht „blind“ übernommen werden, sondern den konkreten
       Erfordernissen, gegebenenfalls unter Beiziehung fachkundigen juristischen Rats,
       angepasst werden.




L
3.1
S. 2




       22 Kultur & Recht November 2003
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


L3 Bildende Kunst




2.     Vertragsmuster mit Erläuterungen
2.1    Vertragsparteien

Ausstellungsvertrag

zwischen

der Stadt/der Gemeinde, der Institution des öffentlichen Rechts, der Stiftung (o.Ä.)

dem Aussteller

und der Künstlerin/dem Künstler/Eigentümer/Besitzer/Museum/Leihgeber

Es sind auch andere Bezeichnungen des Vertrages üblich und möglich, z. B.
Leihvertrag. Die Vertragsüberschrift allein ist für die Bestimmung der Vertrags-
pflichten und -rechte nicht von entscheidender Bedeutung. Der Ausstellungsver-
trag weist neben dem Leihvertrag auch Elemente des Geschäftsbesorgungs- und
des urheberrechtlichen Nutzungsvertrages auf.

Bei der Vertragsgestaltung ist darauf zu achten, dass jeweils die vertraglich ver-
pflichtete Rechtspersönlichkeit in den Vertragstext aufgenommen wird, damit im
Konfliktfall kein Zweifel daran besteht, wer Vertragspartner ist. Dabei ist durch
entsprechende Zusätze zu kennzeichnen, wer Vertretungsbefugter bzw. Zeich-
nungsberechtigter auf beiden Seiten ist.

Auf Seiten des Leihgebers können sowohl Künstler und Eigentümer als auch
„bloße“ Besitzer von Kunstwerken in Betracht kommen. Diese Unterscheidung
ist aus verschiedenen Gründen wichtig:

Über das Sacheigentum kann lediglich der Eigentümer verfügen, denn nur er darf
gegebenenfalls das Kunstwerk auch verkaufen. Urheberrechtliche Nutzungsbe-
fugnisse kann dagegen grundsätzlich nur der Urheber, also der Künstler selber
einräumen. Diesem ist das Recht zur Erstveröffentlichung seines Kunstwerks
vorbehalten, § 12 Urheberrechtsgesetz (UrhG); ihm steht das Ausstellungsrecht
zu (§ 18 UrhG). Diese Rechte sind unveräußerlich (§ 29 Abs. 1 UrhG). Die Ü-
bertragung des Sacheigentums an einem Kunstwerk impliziert grundsätzlich nicht
die Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsbefugnissen (§ 44 Abs. 1
UrhG), es sei denn, dies entspricht dem Zweck der Abrede (Zweckübertragungs-
                                                                                       L
grundsatz: § 31 Abs. 5 UrhG). Der Eigentümer eines Originalwerkes der bilden-
den Künste ist aber gemäß § 44 Abs. 2 UrhG berechtigt, das Werk öffentlich
                                                                                       3.1
auszustellen, auch wenn es noch nicht veröffentlicht ist, es sei denn, dass der        S. 3
Künstler dies bei Veräußerung des Originals ausdrücklich ausgeschlossen hat.
Der Aussteller muss den Künstler bzw. die Künstlerin daher nicht um Erlaubnis
zur Veröffentlichung und Ausstellung ersuchen, wenn der Leihgeber neben dem


                                                  22 Kultur & Recht November 2003
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


       L3 Bildende Kunst




       Eigentum am Kunstwerk auch diese Berechtigung erworben hat. Dies sollte sich
       der Aussteller gegebenenfalls nachweisen lassen, denn der gutgläubige Erwerb
       von urheberrechtlichen Nutzungsbefugnissen ist nicht möglich.

       Fallen Eigentum und Besitz bzw. Gewahrsam nicht an eine Person, zum Beispiel
       bei Dauerleihgaben an ein Museum, welches diese wiederum ausleiht, ist zusätz-
       lich die Berechtigung des Leihgebers hierzu erforderlich. Um vor überraschenden
       Herausgabeansprüchen sicher zu sein, sollte sich der Aussteller die entsprechende
       Berechtigung durch Bestätigungen, Vertragskopien etc. nachweisen lassen.

       2.2    Vertragsgegenstand

       Der Aussteller stellt die in Anlage 1 genannten Kunstwerke aus. Die Ausstellung
       findet vom . . . bis . . . in . . . statt.

       Es ist dringend zu empfehlen, die für die Ausstellung vorgesehenen Werke in
       einer Anlage aufzulisten, genau zu bezeichnen und zu beschreiben. Dies auch mit
       Rücksicht darauf, dass eventuell bis zur Ausstellung noch Werke zu erstellen
       sind, die ebenfalls, je nach Konkretisierungsmöglichkeit, zu beschreiben sind.

       Vom Vertragstypus her gesehen handelt es sich bei dem Ausstellungsvertrag im
       Kern um einen Leihvertrag im Sinne der §§ 598 ff. des Bürgerliches Gesetzbu-
       ches (BGB). Inhalt eines Leihvertrages ist die unentgeltliche Überlassung einer
       Sache zum Gebrauch für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit. In Abgrenzung
       zum Mietvertrag ist die Leihe unentgeltlich. Darüber hinaus gehören zum Aus-
       stellungsvertrag Elemente des Geschäftsbesorgungsvertrages und des Kommissi-
       onsvertrages. Außerdem enthält der Ausstellungsvertrag eine urheberrechtliche
       Nutzungseinräumung.

       2.3    Pflichten des Leihgebers

       Der Leihgeber übergibt die in der Anlage 1 aufgeführten Werke bis spätestens am
       . . . in für die Ausstellungszwecke geeignetem Zustand an den Aussteller. Hier-
       über ist ein Übergabeprotokoll zu fertigen (Anlage 2). Der Leihgeber ermöglicht
       die fotografische Reproduktion der Kunstwerke rechtzeitig für den Redaktions-
       schluss der Katalogausgabe und stellt begleitendes Informationsmaterial, insbe-
       sondere für Werbezwecke, für die Ausstellung zur Verfügung (Anlage 3). Der
       Leihgeber versichert, die erforderlichen Nutzungsrechte innezuhaben und über-
       tragen zu können.
L
3.1    Um eventuell auftretende Haftungsfragen eindeutig klären zu können, ist es not-
S. 4   wendig, bei der Übergabe der für die Ausstellung vorgesehenen Werke auch eine
       Zustandsbeschreibung vorzunehmen. Dies ist vor allen Dingen dann von Wich-
       tigkeit, wenn Kunstwerke bereits des öfteren ausgestellt worden sind und sich
       naturgemäß bereits kleinere Beschädigungen ergeben haben.



       22 Kultur & Recht November 2003

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Fischer, Reich: Der Ausstellungsvertrag. Was Leihgeber und Aussteller bei einer öffentlichen Kunstausstellung beachten müssen

  • 1. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L3 Bildende Kunst Der Ausstellungsvertrag Was Leihgeber und Aussteller bei einer öffentlichen Kunstausstellung beachten müssen Hermann J. Fischer Autor zum Thema „Kultur und Recht“ Steven A. Reich Rechtsanwalt, Spezialgebiet: Urheberrecht; Herausgeber und Mitautor verschie- dener Rechtsbeiträge Inhalt Seite 1. Einleitung 2 2. Vertragsmuster mit Erläuterungen 3 2.1 Vertragsparteien 3 2.2 Vertragsgegenstand 4 2.3 Pflichten des Leihgebers 4 2.4 Pflichten des Ausstellers 5 2.5 Kosten 6 2.6 Verkaufsregelung 7 2.7 Ausstellungshonorar 8 2.8 Abrechnung und Zahlung 9 2.9 Sorgfaltspflichten, Haftung, Versicherung 10 2.10 Kündigung 11 2.11 Rückgabe 11 2.12 Sonstiges 11 Mustervertrag Ausstellung 13 L 3.1 S. 1 22 Kultur & Recht November 2003
  • 2. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L3 Bildende Kunst 1. Einleitung Mitunter betätigen sich Städte, Gemeinden oder andere Institutionen des öffentli- chen Rechts als Kunstaussteller. Im Unterschied zu den nach marktwirtschaftli- chen Prinzipien tätigen privaten Galerien oder Kunstauktionshäusern sind die staatlichen Einrichtungen zunächst darum bemüht, mit den Ausstellungen Kunst und Kultur zu fördern. Die Organisation einer Kunstausstellung erfordert regel- mäßig so erheblichen Aufwand, dass eine adäquate Gestaltung des Vertrages zwischen Leihgebern und Ausstellungsveranstaltern unabdingbar erscheint, um rechtlichen Risiken zu begegnen. Es geht darum, die beiderseitigen Interessen auszugleichen und Risiken gerecht zu verteilen. So möchten Künstler ihre Leihgaben ohne unnötige Beschädigungsrisiken einem möglichst großen interessierten Publikum vorstellen und nach Möglichkeit auch verkaufen. Die staatliche Institution möchte die Durchführung der Ausstellung und häufig auch die Erstellung eines Kataloges unter Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten. Nicht zuletzt verschafft eine gelungene Kunstaus- stellung ihrem Veranstalter ein beträchtliches Prestige. Eine gesetzliche Regelung des Ausstellungsvertrages ist nicht vorhanden. Unter der Geltung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit sind vielerlei Vertragsgestaltun- gen möglich. Allerdings sind hierbei zwingende und unabdingbare urheberrecht- liche Bestimmungen zu wahren. Das nachfolgend von den Verfassern entworfene und erläuternde Vertragsmuster dient der Orientierung im Hinblick auf die wesentlichen rechtlichen Aspekte. Es sollte im Einzelfall nicht „blind“ übernommen werden, sondern den konkreten Erfordernissen, gegebenenfalls unter Beiziehung fachkundigen juristischen Rats, angepasst werden. L 3.1 S. 2 22 Kultur & Recht November 2003
  • 3. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L3 Bildende Kunst 2. Vertragsmuster mit Erläuterungen 2.1 Vertragsparteien Ausstellungsvertrag zwischen der Stadt/der Gemeinde, der Institution des öffentlichen Rechts, der Stiftung (o.Ä.) dem Aussteller und der Künstlerin/dem Künstler/Eigentümer/Besitzer/Museum/Leihgeber Es sind auch andere Bezeichnungen des Vertrages üblich und möglich, z. B. Leihvertrag. Die Vertragsüberschrift allein ist für die Bestimmung der Vertrags- pflichten und -rechte nicht von entscheidender Bedeutung. Der Ausstellungsver- trag weist neben dem Leihvertrag auch Elemente des Geschäftsbesorgungs- und des urheberrechtlichen Nutzungsvertrages auf. Bei der Vertragsgestaltung ist darauf zu achten, dass jeweils die vertraglich ver- pflichtete Rechtspersönlichkeit in den Vertragstext aufgenommen wird, damit im Konfliktfall kein Zweifel daran besteht, wer Vertragspartner ist. Dabei ist durch entsprechende Zusätze zu kennzeichnen, wer Vertretungsbefugter bzw. Zeich- nungsberechtigter auf beiden Seiten ist. Auf Seiten des Leihgebers können sowohl Künstler und Eigentümer als auch „bloße“ Besitzer von Kunstwerken in Betracht kommen. Diese Unterscheidung ist aus verschiedenen Gründen wichtig: Über das Sacheigentum kann lediglich der Eigentümer verfügen, denn nur er darf gegebenenfalls das Kunstwerk auch verkaufen. Urheberrechtliche Nutzungsbe- fugnisse kann dagegen grundsätzlich nur der Urheber, also der Künstler selber einräumen. Diesem ist das Recht zur Erstveröffentlichung seines Kunstwerks vorbehalten, § 12 Urheberrechtsgesetz (UrhG); ihm steht das Ausstellungsrecht zu (§ 18 UrhG). Diese Rechte sind unveräußerlich (§ 29 Abs. 1 UrhG). Die Ü- bertragung des Sacheigentums an einem Kunstwerk impliziert grundsätzlich nicht die Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsbefugnissen (§ 44 Abs. 1 UrhG), es sei denn, dies entspricht dem Zweck der Abrede (Zweckübertragungs- L grundsatz: § 31 Abs. 5 UrhG). Der Eigentümer eines Originalwerkes der bilden- den Künste ist aber gemäß § 44 Abs. 2 UrhG berechtigt, das Werk öffentlich 3.1 auszustellen, auch wenn es noch nicht veröffentlicht ist, es sei denn, dass der S. 3 Künstler dies bei Veräußerung des Originals ausdrücklich ausgeschlossen hat. Der Aussteller muss den Künstler bzw. die Künstlerin daher nicht um Erlaubnis zur Veröffentlichung und Ausstellung ersuchen, wenn der Leihgeber neben dem 22 Kultur & Recht November 2003
  • 4. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L3 Bildende Kunst Eigentum am Kunstwerk auch diese Berechtigung erworben hat. Dies sollte sich der Aussteller gegebenenfalls nachweisen lassen, denn der gutgläubige Erwerb von urheberrechtlichen Nutzungsbefugnissen ist nicht möglich. Fallen Eigentum und Besitz bzw. Gewahrsam nicht an eine Person, zum Beispiel bei Dauerleihgaben an ein Museum, welches diese wiederum ausleiht, ist zusätz- lich die Berechtigung des Leihgebers hierzu erforderlich. Um vor überraschenden Herausgabeansprüchen sicher zu sein, sollte sich der Aussteller die entsprechende Berechtigung durch Bestätigungen, Vertragskopien etc. nachweisen lassen. 2.2 Vertragsgegenstand Der Aussteller stellt die in Anlage 1 genannten Kunstwerke aus. Die Ausstellung findet vom . . . bis . . . in . . . statt. Es ist dringend zu empfehlen, die für die Ausstellung vorgesehenen Werke in einer Anlage aufzulisten, genau zu bezeichnen und zu beschreiben. Dies auch mit Rücksicht darauf, dass eventuell bis zur Ausstellung noch Werke zu erstellen sind, die ebenfalls, je nach Konkretisierungsmöglichkeit, zu beschreiben sind. Vom Vertragstypus her gesehen handelt es sich bei dem Ausstellungsvertrag im Kern um einen Leihvertrag im Sinne der §§ 598 ff. des Bürgerliches Gesetzbu- ches (BGB). Inhalt eines Leihvertrages ist die unentgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit. In Abgrenzung zum Mietvertrag ist die Leihe unentgeltlich. Darüber hinaus gehören zum Aus- stellungsvertrag Elemente des Geschäftsbesorgungsvertrages und des Kommissi- onsvertrages. Außerdem enthält der Ausstellungsvertrag eine urheberrechtliche Nutzungseinräumung. 2.3 Pflichten des Leihgebers Der Leihgeber übergibt die in der Anlage 1 aufgeführten Werke bis spätestens am . . . in für die Ausstellungszwecke geeignetem Zustand an den Aussteller. Hier- über ist ein Übergabeprotokoll zu fertigen (Anlage 2). Der Leihgeber ermöglicht die fotografische Reproduktion der Kunstwerke rechtzeitig für den Redaktions- schluss der Katalogausgabe und stellt begleitendes Informationsmaterial, insbe- sondere für Werbezwecke, für die Ausstellung zur Verfügung (Anlage 3). Der Leihgeber versichert, die erforderlichen Nutzungsrechte innezuhaben und über- tragen zu können. L 3.1 Um eventuell auftretende Haftungsfragen eindeutig klären zu können, ist es not- S. 4 wendig, bei der Übergabe der für die Ausstellung vorgesehenen Werke auch eine Zustandsbeschreibung vorzunehmen. Dies ist vor allen Dingen dann von Wich- tigkeit, wenn Kunstwerke bereits des öfteren ausgestellt worden sind und sich naturgemäß bereits kleinere Beschädigungen ergeben haben. 22 Kultur & Recht November 2003