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J 2.5
Landesmuseen in Österreich
Die rechtliche Struktur unter Berücksichtigung der Ausgliederungen




                                                             Dr. Heimo Konrad



Spätestens seit Beginn des Jahrtausends haben sich im Zuge zahlreicher Ausgliederungsverfahren
die rechtlichen Rahmenbedingungen der österreichischen Landesmuseen stark verändert. Dieser
Beitrag gibt einen Überblick über die vielfältigen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, die Hin-
tergründe und erste Erfahrungen, die sich daraus ergeben haben. Dabei ist anzumerken, dass der
Ausgliederungsprozess noch nicht völlig abgeschlossen ist.


Gliederung                                                                                 Seite

1.     Die österreichische Museumslandschaft                                                   2
2.     Ausgliederung aus der öffentlichen Verwaltung                                           2
3.     Landesmuseen und ihre Trägerschaft                                                      4
3.1    Übersicht                                                                               4
3.2    Verein                                                                                  5
3.3    Eigenbetrieb                                                                            6
3.4    Wissenschaftliche Anstalten öffentlichen Rechts                                         8
3.5    GmbH – gemeinnützige GmbH – Holdingkonstruktion                                        10
4.     Exkurs: Staatliche Haftungen für Leihgaben Dritter                                     15
5.     Zusammenfassung                                                                        17




                                                                                                1
J 2.5                                                                                Best Practice

Fallstudien aus dem Ausland




                              1.      Die österreichische Museumslandschaft
9 Länder,                     In jedem der neun Bundesländer Österreichs gibt es in ein Landesmu-
9 Landesmuseen                seum. Ein Großteil davon verfügt über eine Vielzahl von Standorten.
                              Sie stehen bei rechtlichen Analysen und Überlegungen oft im Schatten
                              der acht ausgegliederten Bundesmuseen, die alle ihren Sitz und ihre
                              Standorte in Wien haben. Ausnahme ist eine Expositur des Kunsthisto-
                              rischen Museums in Tirol. Da dieses Rechtsgebiet bislang wenig be-
                              sprochen ist, soll der vorliegende Aufsatz einen ersten Beitrag dazu
                              liefern.

Dichte Museums-               Österreich verfügt über eine vielfältige und komplexe Museumsland-
landschaft                    schaft, wobei die genaue Anzahl aller in Österreich bestehenden Mu-
                              seen nicht bekannt ist. Einer der Gründe liegt in der Tatsache, dass bis
                              dato keine bundesweite Museumsstatistik wie in Deutschland existiert,
                              obwohl es in einzelnen Bundesländern seit Jahren Bestrebungen dazu
                              gibt. Rudimentären Aufschluss über die Anzahl der Museen liefert der
                              österreichische Museumsführer, der in seiner jüngsten Ausgabe aller-
                              dings schon über zehn Jahre alt ist. Es werden darin über 1.400 Muse-
                              en, Sammlungen und Ausstellungshäuser gelistet, von denen aber
                              keineswegs alle der ICOM Definition „Museum“ entsprechen. Eine
                              andere Quelle, die jährliche Kulturstatistik, die von Statistik Austria
                              herausgegeben wird, nennt für das Jahr 2007 414 Museen (213 öffent-
                              lich, 201 privat) und 389 verwandte Einrichtungen. Die große Diffe-
                              renz zwischen 1.400 Museen auf der einen und 803 auf der anderen
                              Seite zeigt, wie verbesserungsbedürftig das derzeit vorliegende empi-
                              rische Datenmaterial ist.



                              2.      Ausgliederung aus der öffentlichen
                                      Verwaltung
Ziele                         Seit mehr als einem Jahrzehnt gibt es in Österreich bei Museen, die im
                              Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, einen verstärkten Trend
                              zu Ausgliederungen aus der öffentlichen Verwaltung. Vorrangige Zie-
                              le, die damit verfolgt werden, sind neben

                              –    budgetpolitischen Zielen etwa die

                              –    Straffung der Organisation,

                              –    Erhöhung der Flexibilität sowie

                              –    Verringerung des Personalstandes der Gebietskörperschaft durch
                                   Übertragung auf bzw. Neuanstellung von Bediensteten bei einem
                                   neuen Rechtsträger.




2
Best Practice                                                                                  J 2.5

                                                                          Fallstudien aus dem Ausland




Die erste Ausgliederung geht in Österreich auf das Jahr 1939 zurück,                   Entwicklung
als die Tabakregie in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde. Die
erste Ausgliederung eines Kulturbetriebes war die Errichtung der
Schloss Schönbrunn Kultur- und Betriebsges.m.b.H. in Wien. Sie fand
im Jahre 1992 statt und ist seither das Vorzeigemodell einer gelunge-
nen Ausgliederung. Häufig wird angenommen, dass bei einer Ausglie-
derung die gesamte Kulturinstitution aus der öffentlichen Verwaltung
ausgelagert wird. Bei näherer Betrachtung ist jedoch festzustellen,
dass im Regelfall lediglich der Betrieb des jeweiligen Museums aus-
gegliedert wird. Die Sammlungen und die Immobilien verbleiben zu-
meist im Eigentum der jeweiligen Gebietskörperschaft.

Unter Ausgliederung ist ein rechtliches Instrument der Privatisierung                     Definition
im weitesten Sinn zu verstehen. Zieht man das geltende österreichi-
sche Verfassungsrecht heran, kann Privatisierung als jede Form der
Verlagerung von Kompetenzen von einer Gebietskörperschaft (Bund,
Länder und Gemeinden) als verfassungsrechtlichem Aufgabenträger
auf einen von der Gebietskörperschaft verschiedenen Rechtsträger
definiert werden.

Für unser Thema sind zwei Varianten der Ausgliederung von Belang,
die
–   Finanzierungsprivatisierung und die

–   Organisationsprivatisierung.

Bei einer Finanzierungsprivatisierung wird eine Kooperation zwischen       Finanzierungsprivatisie-
der Gebietskörperschaft auf der einen und einem Privaten auf der an-           rung (Public Private
deren Seite eingegangen – etwa durch gemeinsame Unternehmens-                         Partnership)
gründung und Finanzierung. Dieses Modell wird auch als Public Pri-
vate Partnership bezeichnet. Zur Begriffsbestimmung von Public Pri-
vate Partnership existiert jedoch keine allgemeingültige Legaldefiniti-
on. Im Allgemeinen geht man davon aus, dass die Partner einer sol-
chen Gemeinschaft eine gleichberechtigte Partnerschaft eingehen und
einerseits dem Bereich Gebietskörperschaften, öffentlich rechtliche
Anstalten und ausgegliederte öffentliche Unternehmen zuzuordnen
sind und andererseits private Unternehmen und Organisationen dar-
stellen. Dabei werden langfristig mit gleichen Rechten, Pflichten und
Risiken gemeinsame Vorhaben bewerkstelligt und abgewickelt. Da-
raus ergeben sich für beide Seiten folgende Vorteile:

–   zusätzliches Kapital und Know-how,

–   höhere Managementkapazität,

–   Personaleinsparungen,

–   Verminderung des politischen Einflusses,

–   beschleunigte Verwaltungsabläufe usw.




                                                                                                   3
J 2.5                                                                                Best Practice

Fallstudien aus dem Ausland




                              Ein Beispiel für ein Public Private Partnership ist die rechtliche Kon-
                              struktion des Niederösterreichischen Landesmuseums, auf das später
                              noch eingegangen wird.

Organisations-                Bei der Organisationsprivatisierung, auch „Formelle Privatisierung“
privatisierung                genannt, wird eine Aufgabe, die eine Gebietskörperschaft schon bisher
                              durch eigene Organe besorgt hat, durch Gründung eines von ihr ver-
                              schiedenen Rechtsträgers auf diesen übertragen. Dabei stehen der
                              Gebietskörperschaft verschiedene Rechtskonstruktionen zur Verfü-
                              gung – etwa GmbH, AG, Anstalten etc. In diesem Fall wird demnach
                              kein Vermögen der Gebietskörperschaft übertragen, sondern lediglich
                              die Organisation einer bestimmten Aufgabenerfüllung privatisiert. Bei
                              der Aufgabenübertragung auf eigens dafür geschaffene öffentlich
                              rechtliche Rechtsträger in Form von Anstalten, Körperschaften, Stif-
                              tungen spricht man auch von einer schwächeren Form der Ausgliede-
                              rung bzw. von einer unechten Privatisierung, da es bei diesen Kon-
                              struktionen aufgrund der finanziellen bzw. organisatorischen Verknüp-
                              fungen nicht zu einer Entstaatlichung kommt.



                              3.      Landesmuseen und ihre Trägerschaft

                              3.1 Übersicht

Rechtsformen                  Folgende Gruppen der Rechtsformwahl können heute bei den Lan-
                              desmuseen unterschieden werden:

                              –    Eigenbetrieb

                              –    Wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts

                              –    GmbH bzw. gemeinnützige GmbH

                              –    Holdingkonstruktionen

                              Von den neun Landesmuseen werden derzeit zwei in Form einer wis-
                              senschaftlichen Anstalt öffentlichen Rechts geführt. Drei Landesmu-
                              seen sind (noch) Einrichtungen der jeweiligen Länder. Ein Landesmu-
                              seum hat die Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH gewählt, weite-
                              re drei die der GmbH, davon ist eine GmbH Bestandteil einer Hol-
                              dingkonstruktion eines Bundeslandes.




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Dr. Heimo Konrad: Landesmuseen in Österreich. Die rechtliche Struktur unter Berücksichtigung der Ausgliederungen

  • 1. J 2.5 Landesmuseen in Österreich Die rechtliche Struktur unter Berücksichtigung der Ausgliederungen Dr. Heimo Konrad Spätestens seit Beginn des Jahrtausends haben sich im Zuge zahlreicher Ausgliederungsverfahren die rechtlichen Rahmenbedingungen der österreichischen Landesmuseen stark verändert. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die vielfältigen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, die Hin- tergründe und erste Erfahrungen, die sich daraus ergeben haben. Dabei ist anzumerken, dass der Ausgliederungsprozess noch nicht völlig abgeschlossen ist. Gliederung Seite 1. Die österreichische Museumslandschaft 2 2. Ausgliederung aus der öffentlichen Verwaltung 2 3. Landesmuseen und ihre Trägerschaft 4 3.1 Übersicht 4 3.2 Verein 5 3.3 Eigenbetrieb 6 3.4 Wissenschaftliche Anstalten öffentlichen Rechts 8 3.5 GmbH – gemeinnützige GmbH – Holdingkonstruktion 10 4. Exkurs: Staatliche Haftungen für Leihgaben Dritter 15 5. Zusammenfassung 17 1
  • 2. J 2.5 Best Practice Fallstudien aus dem Ausland 1. Die österreichische Museumslandschaft 9 Länder, In jedem der neun Bundesländer Österreichs gibt es in ein Landesmu- 9 Landesmuseen seum. Ein Großteil davon verfügt über eine Vielzahl von Standorten. Sie stehen bei rechtlichen Analysen und Überlegungen oft im Schatten der acht ausgegliederten Bundesmuseen, die alle ihren Sitz und ihre Standorte in Wien haben. Ausnahme ist eine Expositur des Kunsthisto- rischen Museums in Tirol. Da dieses Rechtsgebiet bislang wenig be- sprochen ist, soll der vorliegende Aufsatz einen ersten Beitrag dazu liefern. Dichte Museums- Österreich verfügt über eine vielfältige und komplexe Museumsland- landschaft schaft, wobei die genaue Anzahl aller in Österreich bestehenden Mu- seen nicht bekannt ist. Einer der Gründe liegt in der Tatsache, dass bis dato keine bundesweite Museumsstatistik wie in Deutschland existiert, obwohl es in einzelnen Bundesländern seit Jahren Bestrebungen dazu gibt. Rudimentären Aufschluss über die Anzahl der Museen liefert der österreichische Museumsführer, der in seiner jüngsten Ausgabe aller- dings schon über zehn Jahre alt ist. Es werden darin über 1.400 Muse- en, Sammlungen und Ausstellungshäuser gelistet, von denen aber keineswegs alle der ICOM Definition „Museum“ entsprechen. Eine andere Quelle, die jährliche Kulturstatistik, die von Statistik Austria herausgegeben wird, nennt für das Jahr 2007 414 Museen (213 öffent- lich, 201 privat) und 389 verwandte Einrichtungen. Die große Diffe- renz zwischen 1.400 Museen auf der einen und 803 auf der anderen Seite zeigt, wie verbesserungsbedürftig das derzeit vorliegende empi- rische Datenmaterial ist. 2. Ausgliederung aus der öffentlichen Verwaltung Ziele Seit mehr als einem Jahrzehnt gibt es in Österreich bei Museen, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, einen verstärkten Trend zu Ausgliederungen aus der öffentlichen Verwaltung. Vorrangige Zie- le, die damit verfolgt werden, sind neben – budgetpolitischen Zielen etwa die – Straffung der Organisation, – Erhöhung der Flexibilität sowie – Verringerung des Personalstandes der Gebietskörperschaft durch Übertragung auf bzw. Neuanstellung von Bediensteten bei einem neuen Rechtsträger. 2
  • 3. Best Practice J 2.5 Fallstudien aus dem Ausland Die erste Ausgliederung geht in Österreich auf das Jahr 1939 zurück, Entwicklung als die Tabakregie in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde. Die erste Ausgliederung eines Kulturbetriebes war die Errichtung der Schloss Schönbrunn Kultur- und Betriebsges.m.b.H. in Wien. Sie fand im Jahre 1992 statt und ist seither das Vorzeigemodell einer gelunge- nen Ausgliederung. Häufig wird angenommen, dass bei einer Ausglie- derung die gesamte Kulturinstitution aus der öffentlichen Verwaltung ausgelagert wird. Bei näherer Betrachtung ist jedoch festzustellen, dass im Regelfall lediglich der Betrieb des jeweiligen Museums aus- gegliedert wird. Die Sammlungen und die Immobilien verbleiben zu- meist im Eigentum der jeweiligen Gebietskörperschaft. Unter Ausgliederung ist ein rechtliches Instrument der Privatisierung Definition im weitesten Sinn zu verstehen. Zieht man das geltende österreichi- sche Verfassungsrecht heran, kann Privatisierung als jede Form der Verlagerung von Kompetenzen von einer Gebietskörperschaft (Bund, Länder und Gemeinden) als verfassungsrechtlichem Aufgabenträger auf einen von der Gebietskörperschaft verschiedenen Rechtsträger definiert werden. Für unser Thema sind zwei Varianten der Ausgliederung von Belang, die – Finanzierungsprivatisierung und die – Organisationsprivatisierung. Bei einer Finanzierungsprivatisierung wird eine Kooperation zwischen Finanzierungsprivatisie- der Gebietskörperschaft auf der einen und einem Privaten auf der an- rung (Public Private deren Seite eingegangen – etwa durch gemeinsame Unternehmens- Partnership) gründung und Finanzierung. Dieses Modell wird auch als Public Pri- vate Partnership bezeichnet. Zur Begriffsbestimmung von Public Pri- vate Partnership existiert jedoch keine allgemeingültige Legaldefiniti- on. Im Allgemeinen geht man davon aus, dass die Partner einer sol- chen Gemeinschaft eine gleichberechtigte Partnerschaft eingehen und einerseits dem Bereich Gebietskörperschaften, öffentlich rechtliche Anstalten und ausgegliederte öffentliche Unternehmen zuzuordnen sind und andererseits private Unternehmen und Organisationen dar- stellen. Dabei werden langfristig mit gleichen Rechten, Pflichten und Risiken gemeinsame Vorhaben bewerkstelligt und abgewickelt. Da- raus ergeben sich für beide Seiten folgende Vorteile: – zusätzliches Kapital und Know-how, – höhere Managementkapazität, – Personaleinsparungen, – Verminderung des politischen Einflusses, – beschleunigte Verwaltungsabläufe usw. 3
  • 4. J 2.5 Best Practice Fallstudien aus dem Ausland Ein Beispiel für ein Public Private Partnership ist die rechtliche Kon- struktion des Niederösterreichischen Landesmuseums, auf das später noch eingegangen wird. Organisations- Bei der Organisationsprivatisierung, auch „Formelle Privatisierung“ privatisierung genannt, wird eine Aufgabe, die eine Gebietskörperschaft schon bisher durch eigene Organe besorgt hat, durch Gründung eines von ihr ver- schiedenen Rechtsträgers auf diesen übertragen. Dabei stehen der Gebietskörperschaft verschiedene Rechtskonstruktionen zur Verfü- gung – etwa GmbH, AG, Anstalten etc. In diesem Fall wird demnach kein Vermögen der Gebietskörperschaft übertragen, sondern lediglich die Organisation einer bestimmten Aufgabenerfüllung privatisiert. Bei der Aufgabenübertragung auf eigens dafür geschaffene öffentlich rechtliche Rechtsträger in Form von Anstalten, Körperschaften, Stif- tungen spricht man auch von einer schwächeren Form der Ausgliede- rung bzw. von einer unechten Privatisierung, da es bei diesen Kon- struktionen aufgrund der finanziellen bzw. organisatorischen Verknüp- fungen nicht zu einer Entstaatlichung kommt. 3. Landesmuseen und ihre Trägerschaft 3.1 Übersicht Rechtsformen Folgende Gruppen der Rechtsformwahl können heute bei den Lan- desmuseen unterschieden werden: – Eigenbetrieb – Wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts – GmbH bzw. gemeinnützige GmbH – Holdingkonstruktionen Von den neun Landesmuseen werden derzeit zwei in Form einer wis- senschaftlichen Anstalt öffentlichen Rechts geführt. Drei Landesmu- seen sind (noch) Einrichtungen der jeweiligen Länder. Ein Landesmu- seum hat die Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH gewählt, weite- re drei die der GmbH, davon ist eine GmbH Bestandteil einer Hol- dingkonstruktion eines Bundeslandes. 4