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L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


L7 Allgemeine Verträge




Vertragsmuster GbR-Vertrag
Georges Brox
Rechtsanwalt in Hamburg; Tätigkeitsschwerpunkt Wettbewerbsrecht, Markenrecht,
Patentrecht und Urheberrecht

Michael Lenke
Rechtsanwalt in Berlin; Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte Gesellschaftsrecht,
Recht der Neuen Medien, Immobilien-, Bau- und Architektenrecht


Inhalt                                                                          Seite


1.    Einleitung                                                                     2
2.    Vertragsmuster                                                                 2




Gegenstand des Beitrags ist ein Muster für den Abschluss eines Gesellschaftervertrages.
Genauere Erläuterungen zum gesetzlichen Rahmen und zu den vertraglichen Gestal-
tungsmöglichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts finden Sie in den umfassenden
Beiträgen C 2.3 und C 2.4.




                                                                                          L
                                                                                          7.5
                                                                                          S. 1




                                                      14 Kultur & Recht März 2002
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


       L7 Allgemeine Verträge




       1. Einleitung
       Aufgrund der großen Anzahl der in Frage kommenden Erscheinungsformen der Gesell-
       schaft bürgerlichen Rechts (Gelegenheitsgesellschaften, gewerbliche GbR, personalistisch
       verfasste GbR, kapitalistisch ausgestaltete GbR etc.) ist es unmöglich, einen für alle
       Situationen typischen Gesellschaftsvertrag zu entwerfen. Das nachfolgende Vertragsmu-
       ster bezieht sich auf eine einfache gewerbliche GbR, die von einer persönlichen Mitar-
       beit der Gesellschafter geprägt ist.




       2. Vertragsmuster

                                                   §1
                                        Errichtung, Name, Sitz

       (1)   A, B, und C schließen sich hiermit zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
             zusammen.
       (2)   Die Gesellschaft führt den Namen „KIOSK-DE-LUXE Filmverleih und Videover-
             trieb GbR“.
       (3)   Sitz der Gesellschaft ist Berlin.


                                                   §2
                                         Zweck, Geschäftsjahr

       (1)   Zweck der Gesellschaft ist der Vertrieb und der Verleih von Hongkong Filmpro-
             duktionen

       (2)   Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die dem
             Zweck der Gesellschaft dienen.

       (3)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


L                                                  §3
7.5                                 Beiträge, Wettbewerbsverbot
S. 2
       (1)   Die Gesellschafter leisten Bareinlagen von je 5.000 Euro. Die Bareinlage ist späte-
             stens 10 Kalendertage nach Abschluss dieses Gesellschaftsvertrages fällig und auf
             ein noch zu errichtendes Konto der Gesellschaft bei der ___ Bank einzuzahlen.


       14 Kultur & Recht März 2002
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


L7 Allgemeine Verträge




(2)   Die Gesellschafter stellen der Gesellschaft ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung.
      Nebentätigkeiten sind nur mit vorheriger Zustimmung durch die anderen Gesell-
      schafter gestattet.

(3)   Die Gesellschafter dürfen der Gesellschaft auf deren Geschäftsgebiet weder auf
      fremde noch auf eigene Rechnung Konkurrenz machen. Das Verbot erfasst auch
      die Beteiligung an Konkurrenzunternehmen.



                                          §4
                           Geschäftsführung, Vertretung

(1)   Im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs ist jeder Gesellschafter zur Ge-
      schäftsführung und Vertretung einzeln berechtigt und verpflichtet.

(2)   Bei Geschäften, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, sind
      die Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung gemeinsam berechtigt
      und verpflichtet. Zu diesen Geschäften gehören insbesondere:

      – Abschluss oder Änderung von Mietverträgen,
      – Abschluss, Änderung und Kündigung von Dienstverträgen,
      – Kreditaufnahme mit Ausnahme des laufenden Kontokorrentkredits,
      – Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksglei-
        chen Rechten,
      – Beteiligung an anderen Unternehmen,
      – Jegliches Rechtsgeschäft, durch das die Gesellschaft im Einzelfall mit einem
        Betrag von mehr als 1.500 Euro verpflichtet wird.



                                          §5
                              Gesellschafterbeschlüsse

Gesellschafterbeschlüsse sind einstimmig zu fassen.



                                          §6
                             Tätigkeitsvergütung, Urlaub                                     L
                                                                                             7.5
(1)   Für seine Tätigkeit für die Gesellschaft nach § 3 Absatz 2 erhält jeder Gesellschaf-   S. 3
      ter eine feste monatliche Vergütung in Höhe von___ EURO. Diese Vergütung ist
      unabhängig vom Gewinn der Gesellschaft.




                                                        14 Kultur & Recht März 2002
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


       L7 Allgemeine Verträge




       (2)   Im Krankheitsfalle besteht die Vergütung für einen Zeitraum von 6 Wochen fort.

       (3)   Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von jeweils 30
             Werktagen (Mo.–Fr.). Die zeitliche Lage des Urlaubs ist mit den anderen Gesell-
             schaftern abzusprechen.



                                                §7
                                Gewinn und Verlust, Entnahmen

       (1)   Die Gesellschafter sind zu je einem Drittel am Gewinn und Verlust der Gesell-
             schaft beteiligt.

       (2)   Während des Geschäftsjahres kann jeder Gesellschafter neben der ihm nach § 3
             Absatz 1 zustehenden Vergütung zu lasten seines Gewinnanteils denjenigen Be-
             trag entnehmen, den er benötigt, um die auf seine Beteiligung an der Gesellschaft
             entfallenden persönlichen Steuerschulden und -vorauszahlungen zu entrichten.

       (3)   Ferner kann jeder Gesellschafter nach Feststellung des Jahresabschlusses seinen
             Gewinnanteil entnehmen.

       (4)   Durch einstimmigen Beschluss können die Gesellschafter auch beschließen, die
             Gewinne ganz oder teilweise zur Bildung von Rücklagen zu verwenden.



                                                §8
                                   Buchführung, Bilanzierung

       (1)   Die Gesellschaft hat nach Maßgabe der steuerlichen Vorschriften Bücher zu füh-
             ren und innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres eine
             Steuerbilanz zu erstellen.

       (2)   Mit der Buchführung beauftragt die Gesellschaft einen Angehörigen der steuerbe-
             ratenden Berufe, der auch die Steuerbilanz verbindlich feststellt.



                                                §9
L
7.5                               Ausscheiden und Abfindung
S. 4
       (1)   Kündigt ein Gesellschafter oder tritt sonst ein Grund ein, der nach den gesetzli-
             chen Bestimmungen (§§ 723 bis 728 BGB) zur Auflösung der Gesellschaft führen
             würde, wird die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt.



       14 Kultur & Recht März 2002

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Brox, Lenke: Vertragsmuster GbR-Vertrag

  • 1. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L7 Allgemeine Verträge Vertragsmuster GbR-Vertrag Georges Brox Rechtsanwalt in Hamburg; Tätigkeitsschwerpunkt Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Patentrecht und Urheberrecht Michael Lenke Rechtsanwalt in Berlin; Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte Gesellschaftsrecht, Recht der Neuen Medien, Immobilien-, Bau- und Architektenrecht Inhalt Seite 1. Einleitung 2 2. Vertragsmuster 2 Gegenstand des Beitrags ist ein Muster für den Abschluss eines Gesellschaftervertrages. Genauere Erläuterungen zum gesetzlichen Rahmen und zu den vertraglichen Gestal- tungsmöglichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts finden Sie in den umfassenden Beiträgen C 2.3 und C 2.4. L 7.5 S. 1 14 Kultur & Recht März 2002
  • 2. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L7 Allgemeine Verträge 1. Einleitung Aufgrund der großen Anzahl der in Frage kommenden Erscheinungsformen der Gesell- schaft bürgerlichen Rechts (Gelegenheitsgesellschaften, gewerbliche GbR, personalistisch verfasste GbR, kapitalistisch ausgestaltete GbR etc.) ist es unmöglich, einen für alle Situationen typischen Gesellschaftsvertrag zu entwerfen. Das nachfolgende Vertragsmu- ster bezieht sich auf eine einfache gewerbliche GbR, die von einer persönlichen Mitar- beit der Gesellschafter geprägt ist. 2. Vertragsmuster §1 Errichtung, Name, Sitz (1) A, B, und C schließen sich hiermit zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammen. (2) Die Gesellschaft führt den Namen „KIOSK-DE-LUXE Filmverleih und Videover- trieb GbR“. (3) Sitz der Gesellschaft ist Berlin. §2 Zweck, Geschäftsjahr (1) Zweck der Gesellschaft ist der Vertrieb und der Verleih von Hongkong Filmpro- duktionen (2) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die dem Zweck der Gesellschaft dienen. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. L §3 7.5 Beiträge, Wettbewerbsverbot S. 2 (1) Die Gesellschafter leisten Bareinlagen von je 5.000 Euro. Die Bareinlage ist späte- stens 10 Kalendertage nach Abschluss dieses Gesellschaftsvertrages fällig und auf ein noch zu errichtendes Konto der Gesellschaft bei der ___ Bank einzuzahlen. 14 Kultur & Recht März 2002
  • 3. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L7 Allgemeine Verträge (2) Die Gesellschafter stellen der Gesellschaft ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung. Nebentätigkeiten sind nur mit vorheriger Zustimmung durch die anderen Gesell- schafter gestattet. (3) Die Gesellschafter dürfen der Gesellschaft auf deren Geschäftsgebiet weder auf fremde noch auf eigene Rechnung Konkurrenz machen. Das Verbot erfasst auch die Beteiligung an Konkurrenzunternehmen. §4 Geschäftsführung, Vertretung (1) Im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs ist jeder Gesellschafter zur Ge- schäftsführung und Vertretung einzeln berechtigt und verpflichtet. (2) Bei Geschäften, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, sind die Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung gemeinsam berechtigt und verpflichtet. Zu diesen Geschäften gehören insbesondere: – Abschluss oder Änderung von Mietverträgen, – Abschluss, Änderung und Kündigung von Dienstverträgen, – Kreditaufnahme mit Ausnahme des laufenden Kontokorrentkredits, – Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksglei- chen Rechten, – Beteiligung an anderen Unternehmen, – Jegliches Rechtsgeschäft, durch das die Gesellschaft im Einzelfall mit einem Betrag von mehr als 1.500 Euro verpflichtet wird. §5 Gesellschafterbeschlüsse Gesellschafterbeschlüsse sind einstimmig zu fassen. §6 Tätigkeitsvergütung, Urlaub L 7.5 (1) Für seine Tätigkeit für die Gesellschaft nach § 3 Absatz 2 erhält jeder Gesellschaf- S. 3 ter eine feste monatliche Vergütung in Höhe von___ EURO. Diese Vergütung ist unabhängig vom Gewinn der Gesellschaft. 14 Kultur & Recht März 2002
  • 4. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L7 Allgemeine Verträge (2) Im Krankheitsfalle besteht die Vergütung für einen Zeitraum von 6 Wochen fort. (3) Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von jeweils 30 Werktagen (Mo.–Fr.). Die zeitliche Lage des Urlaubs ist mit den anderen Gesell- schaftern abzusprechen. §7 Gewinn und Verlust, Entnahmen (1) Die Gesellschafter sind zu je einem Drittel am Gewinn und Verlust der Gesell- schaft beteiligt. (2) Während des Geschäftsjahres kann jeder Gesellschafter neben der ihm nach § 3 Absatz 1 zustehenden Vergütung zu lasten seines Gewinnanteils denjenigen Be- trag entnehmen, den er benötigt, um die auf seine Beteiligung an der Gesellschaft entfallenden persönlichen Steuerschulden und -vorauszahlungen zu entrichten. (3) Ferner kann jeder Gesellschafter nach Feststellung des Jahresabschlusses seinen Gewinnanteil entnehmen. (4) Durch einstimmigen Beschluss können die Gesellschafter auch beschließen, die Gewinne ganz oder teilweise zur Bildung von Rücklagen zu verwenden. §8 Buchführung, Bilanzierung (1) Die Gesellschaft hat nach Maßgabe der steuerlichen Vorschriften Bücher zu füh- ren und innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres eine Steuerbilanz zu erstellen. (2) Mit der Buchführung beauftragt die Gesellschaft einen Angehörigen der steuerbe- ratenden Berufe, der auch die Steuerbilanz verbindlich feststellt. §9 L 7.5 Ausscheiden und Abfindung S. 4 (1) Kündigt ein Gesellschafter oder tritt sonst ein Grund ein, der nach den gesetzli- chen Bestimmungen (§§ 723 bis 728 BGB) zur Auflösung der Gesellschaft führen würde, wird die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt. 14 Kultur & Recht März 2002