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L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


L2 Bühne




Bearbeitung von Theaterstücken


Joachim Benclowitz
Seit 1986 Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Urhe-
ber- und Medienrecht; seit 1991 Geschäftsführer und Syndikus des Landesver-
bandes Nord im Deutschen Bühnenverein mit Sitz in Hamburg; Dozent an der
Hochschule für darstellende Kunst und Musik, Hamburg


Inhalt                                                                Seite


1.  Einleitung                                                     2
2.  Bühnenaufführung und Rechte Dritter                            3
2.1 Bearbeitung von Theaterstücken: Konflikte mit dem Urheberrecht 3
2.2 Bearbeitung von Theaterstücken: Konflikt mit dem
    Persönlichkeitsrecht                                           4
2.3 Bearbeitung von Theaterstücken: Abwägung im Einzelfall         5
3. Bearbeitung von Theaterstücken: Die Inszenierung als eigene
    Bearbeitung im Sinne von § 3 UrhRG                             8
4. Bearbeitung von Theaterstücken: Bearbeitung und freie
    Benutzung (§ 24)                                               9
5. Bearbeitung von Theaterstücken: Problem der Entstellung
    des Werkes                                                   11
6. Bearbeitung von Theaterstücken: Abwägung bei
    Persönlichkeitsrechtsrechtsverletzungen                      13




      Bearbeitung von Theaterstücken                                      8

      Bearbeitung eines Theaterstückes durch den Regisseur                9

      Abgrenzung der freien von der abhängigen Bearbeitung eines
      Theaterstückes                                                     10

      Entstellungen                                                      12
                                                                               L
      Bearbeitung von Theaterstücken bei Verletzung von                        2.5
      Persönlichkeitsrechten                                             15    S. 1




                                                  37 Kultur & Recht Mai 2007
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


       L2 Bühne




       1.      Einleitung
       Immer häufiger kommt es in den letzten Jahren bei der Bearbeitung von Bühnen-
       aufführungen zu gerichtlichen Auseinandersetzungen mit Theatern. Anlass für
       diese Auseinandersetzungen ist zum einen der Einwand von Autoren oder Büh-
       nenverlagen, dass durch die Aufführung deren Urheberrechte verletzt werden; ein
       besonders markantes Beispiel war hier die Auseinandersetzung über die Auffüh-
       rung von Gerhard Hauptmanns „Die Weber“ am Staatsschauspiel Dresden. Zum
       anderen sind Anlass für die Auseinandersetzungen auch Konflikte mit Persön-
       lichkeitsrechten von Personen, auf die in den Aufführungen Bezug genommen
       wird, ohne dass sie an der Entstehung der Theaterproduktion beteiligt sind. Bei-
       spielhaft kann hier wieder auch die gerichtliche Auseinandersetzung mit der
       ARD-Moderatorin Sabine Christiansen genannt werden, die sich durch dem
       Stück hinzugefügte Äußerungen in ihren Persönlichkeitsrecht verletzt fühlte,
       sowie die Aufführung des Lutz-Hübner-Stückes „Ehrensache“ durch das Schau-
       spielhaus Hamburg.

       Die zeitlich erste der genannten Auseinandersetzungen bezog sich auf die Auffüh-
       rung „Der Weber“ durch das Staatsschauspiel in Dresden. Sabine Christiansen
       hatte versucht, gerichtlich im Wege einer einstweiligen Verfügung eine Unterlas-
       sung des sie betreffenden Mordaufrufs durch den Arbeiterchor zu erreichen.
       Gleichzeitig hatte aber auch der Verlag gerichtliche Schritte eingeleitet, weil es in
       diesem Mordaufruf, aber auch in anderen Szenen der Aufführung eine Verletzung
       des Urheberrechts bzw. Urheberpersönlichkeitsrecht des verstorbenen Autors
       beanstandet hatte.

       Bei der Bearbeitung von Theaterstücken kann es also immer wieder zu Konflik-
       ten mit Rechten Dritter kommen. Was sie bei Bearbeitung von Theaterstücken
       beachten müssen, und welche Konsequenzen die Verletzung entsprechender
       Rechte hat, erfahren Sie in diesem Beitrag.

       Urheberrechtliches Konfliktpotential bei Bühnenaufführungen:

            Rechteerwerb von Autoren (Verlagen) und Werkbearbeitung (§23 UrhG)
            Beachtung von Rechten Dritter, hier insbesondere auch von Persönlichkeits-
            rechten, Entstellung und Beeinträchtigung (§§ 14, 83 UrhG)

       Rechtsgrundlagen neben allgemeinen Gesetzen:
L
2.5         Urheberrechtsgesetz(UrhG)
S. 2        Verlagsgesetz (VerlG)
            Grundgesetz (GG)
            Regelsammlung Verlage/Bühnen


       37 Kultur & Recht Mai 2007
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Rechtsbeziehungen im Bereich Bühnenaufführungen

                                Autor


     Bühnen-/Musikverlag                         Verwertungsgesellschaft


                                Theater


Abb. 1:      Rechtsbeziehungen im Bereich Bühnenaufführungen



2.        Bühnenaufführung und Rechte Dritter
2.1       Bearbeitung von Theaterstücken: Konflikte mit dem
          Urheberrecht

Üblicherweise werden den Theatern zum Zwecke einer Bühnenaufführung von
dem Autor eines Bühnenwerks bzw. Verlag sog. Aufführungsrechte übertragen.
Das Aufführungsrecht (§ 19 UrhG) ist das Recht, ein Musikwerk öffentlich zur
Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig (es muss sich um ein
für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel) darzustellen. Literarische Werke –
also Theaterstücke, Romane, etc. – sind wie andere Werke bis zur Vollendung des
70. Kalenderjahres nach dem Tod des Autors urheberrechtlich geschützt (§64
Absatz 1 UrhG). Die Rechte gehen im Falle des Todes des Autors auf die Erben
über und werden in der Theaterpraxis regelmäßig von einem Verlag gegenüber
einer Bühne vertreten.

Vertragsbeziehungen im Bereich der Theater

1.           Autor – Verlag
2.           Verlag – Theater
Weitere:     Autor – Verwertungsgesellschaft
             Verlag – Verwertungsgesellschaft
             Theater – Verwertungsgesellschaft

Der immer wiederkehrende Konflikt ist hierbei stets die Frage, ob die oben be-
schriebenen Änderungen bei der Bearbeitung von Theaterstücken noch zulässig,
insbesondere nicht von der Erlaubnis des Autoren oder Verlages abhängig waren.         L
                                                                                       2.5
Bei der Inszenierung von Bühnenwerken muss zwischen dem zulässigen Inter-
                                                                                       S. 3
pretations- und Modernisierungsspielraum einerseits und den hiervon nicht
mehr vom Aufführungsrecht gedeckten Änderungen andererseits unterschieden
werden.



                                                          37 Kultur & Recht Mai 2007
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


       L2 Bühne




       Wenn nichts anderes mit dem Autor oder Bühnenverlag vereinbart ist, darf das
       Bühnenunternehmen als Inhaber des ihm übertrageben Aufführungsrechts (Nut-
       zungsrechts) grundsätzlich insbesondere keine Änderungen vornehmen (§ 39
       Absatz 1 UrhG). Andererseits sieht § 39 Absatz 2 UrhG ausdrücklich vor, dass
       „Änderungen des Werks und Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung
       nach Treu und Glauben nicht versagen kann, zulässig sind“. Mit dieser Bestim-
       mung wird vor allem für den Theaterbereich ein äußerst pragmatischer, aber auch
       ein gesellschaftlich notwendiger Zweck verfolgt. Das Theater lebt von der Kon-
       frontation des Textes nicht nur mit den künstlerischen Vorstellungen des Regis-
       seurs, sondern auch von der Spiegelung des Aussagegehalts dieses Textes im
       Lichte der heute existierenden gesellschaftlichen Zustände.

              Beispiel: Das verbotene Bühnendrama „Die Weber“ von Gerhard Haupt-
              mann. Regelmäßig prallen bei dieser Fragestellung zwei Grundrechte
       aufeinander, nämlich das Grundrecht des Urhebers und das des Theaters oder
       Regisseurs aus Art. 5 Absatz 3 GG (Kunstfreiheit).

       Gegenstand der Werknutzung ist das Werk in der vom Urheber(Autor) konkret
       geschaffenen Form und zwar mit dem konkreten geistig-ästhetischen Gesamt-
       eindruck, mit welchem er sein Werk an die Öffentlichkeit entlassen will, so dass
       jede Abweichung hiervon – sei es durch Kürzungen, Streichungen, Umformulie-
       rungen oder andere Eingriffe – grundsätzlich unzulässig ist. Dies ist Ausdruck
       des in § 2 UrhG verankerten alleinigen Veröffentlichkeitsrechts des Urhebers.

       Beachte: Hierbei kann bei einem Bühnenwerk auch ohne Änderung des Textes
       oder der Musik durch die Art der Wiedergabe des Werkes der Charakter der
       dort auftretenden Figuren in einer unzulässigen Weise verändert werden, die mit
       dem Wesensgehalt des Stückes nicht mehr vereinbar ist (BGH GRUR 1971,35,38
       – Maske in Blau). In solchen Fällen schützt das Gesetz das Bühnenwerk durch
       Entstellungen des Werkes (§ 14 UrhG), also den vom Urheber konkret mit sei-
       nem Werk gewollten geistig-ästhetischen Gesamteindruck. Dies bedeutet, dass
       der Urheber gegen Sie vorgehen und gerichtlich Unterlassung der Bühnenauf-
       führung verlangen kann.

       2.2    Bearbeitung von Theaterstücken: Konflikt mit dem
              Persönlichkeitsrecht

       Schließlich kann eine Bühnenfassung aber nicht nur Urheberrechte verletzen,
       sondern können einzelne Aussagen darüber hinaus auch einen Eingriff in das
L
       allgemeine Persönlichkeitsrecht von einzelnen Personen darstellen, weil diese
2.5
       sich durch die Aufführung beispielweise negativ dargestellt oder verschmäht sehen.
S. 4   Ein solcher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht muss hierbei nicht
       immer rechtswidrig sein. So kann nämlich ein solcher durchaus durch das
       Grundrecht der Kunstfreiheit (Artikel 5 Absatz 3 GG) gedeckt sein, falls nicht
       überwiegende Interessen des Verletzten entgegenstehen. Ist beispielsweise die


       37 Kultur & Recht Mai 2007

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Benclowitz: Bearbeitung von Theaterstücken

  • 1. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L2 Bühne Bearbeitung von Theaterstücken Joachim Benclowitz Seit 1986 Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Urhe- ber- und Medienrecht; seit 1991 Geschäftsführer und Syndikus des Landesver- bandes Nord im Deutschen Bühnenverein mit Sitz in Hamburg; Dozent an der Hochschule für darstellende Kunst und Musik, Hamburg Inhalt Seite 1. Einleitung 2 2. Bühnenaufführung und Rechte Dritter 3 2.1 Bearbeitung von Theaterstücken: Konflikte mit dem Urheberrecht 3 2.2 Bearbeitung von Theaterstücken: Konflikt mit dem Persönlichkeitsrecht 4 2.3 Bearbeitung von Theaterstücken: Abwägung im Einzelfall 5 3. Bearbeitung von Theaterstücken: Die Inszenierung als eigene Bearbeitung im Sinne von § 3 UrhRG 8 4. Bearbeitung von Theaterstücken: Bearbeitung und freie Benutzung (§ 24) 9 5. Bearbeitung von Theaterstücken: Problem der Entstellung des Werkes 11 6. Bearbeitung von Theaterstücken: Abwägung bei Persönlichkeitsrechtsrechtsverletzungen 13 Bearbeitung von Theaterstücken 8 Bearbeitung eines Theaterstückes durch den Regisseur 9 Abgrenzung der freien von der abhängigen Bearbeitung eines Theaterstückes 10 Entstellungen 12 L Bearbeitung von Theaterstücken bei Verletzung von 2.5 Persönlichkeitsrechten 15 S. 1 37 Kultur & Recht Mai 2007
  • 2. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L2 Bühne 1. Einleitung Immer häufiger kommt es in den letzten Jahren bei der Bearbeitung von Bühnen- aufführungen zu gerichtlichen Auseinandersetzungen mit Theatern. Anlass für diese Auseinandersetzungen ist zum einen der Einwand von Autoren oder Büh- nenverlagen, dass durch die Aufführung deren Urheberrechte verletzt werden; ein besonders markantes Beispiel war hier die Auseinandersetzung über die Auffüh- rung von Gerhard Hauptmanns „Die Weber“ am Staatsschauspiel Dresden. Zum anderen sind Anlass für die Auseinandersetzungen auch Konflikte mit Persön- lichkeitsrechten von Personen, auf die in den Aufführungen Bezug genommen wird, ohne dass sie an der Entstehung der Theaterproduktion beteiligt sind. Bei- spielhaft kann hier wieder auch die gerichtliche Auseinandersetzung mit der ARD-Moderatorin Sabine Christiansen genannt werden, die sich durch dem Stück hinzugefügte Äußerungen in ihren Persönlichkeitsrecht verletzt fühlte, sowie die Aufführung des Lutz-Hübner-Stückes „Ehrensache“ durch das Schau- spielhaus Hamburg. Die zeitlich erste der genannten Auseinandersetzungen bezog sich auf die Auffüh- rung „Der Weber“ durch das Staatsschauspiel in Dresden. Sabine Christiansen hatte versucht, gerichtlich im Wege einer einstweiligen Verfügung eine Unterlas- sung des sie betreffenden Mordaufrufs durch den Arbeiterchor zu erreichen. Gleichzeitig hatte aber auch der Verlag gerichtliche Schritte eingeleitet, weil es in diesem Mordaufruf, aber auch in anderen Szenen der Aufführung eine Verletzung des Urheberrechts bzw. Urheberpersönlichkeitsrecht des verstorbenen Autors beanstandet hatte. Bei der Bearbeitung von Theaterstücken kann es also immer wieder zu Konflik- ten mit Rechten Dritter kommen. Was sie bei Bearbeitung von Theaterstücken beachten müssen, und welche Konsequenzen die Verletzung entsprechender Rechte hat, erfahren Sie in diesem Beitrag. Urheberrechtliches Konfliktpotential bei Bühnenaufführungen: Rechteerwerb von Autoren (Verlagen) und Werkbearbeitung (§23 UrhG) Beachtung von Rechten Dritter, hier insbesondere auch von Persönlichkeits- rechten, Entstellung und Beeinträchtigung (§§ 14, 83 UrhG) Rechtsgrundlagen neben allgemeinen Gesetzen: L 2.5 Urheberrechtsgesetz(UrhG) S. 2 Verlagsgesetz (VerlG) Grundgesetz (GG) Regelsammlung Verlage/Bühnen 37 Kultur & Recht Mai 2007
  • 3. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L2 Bühne Rechtsbeziehungen im Bereich Bühnenaufführungen Autor Bühnen-/Musikverlag Verwertungsgesellschaft Theater Abb. 1: Rechtsbeziehungen im Bereich Bühnenaufführungen 2. Bühnenaufführung und Rechte Dritter 2.1 Bearbeitung von Theaterstücken: Konflikte mit dem Urheberrecht Üblicherweise werden den Theatern zum Zwecke einer Bühnenaufführung von dem Autor eines Bühnenwerks bzw. Verlag sog. Aufführungsrechte übertragen. Das Aufführungsrecht (§ 19 UrhG) ist das Recht, ein Musikwerk öffentlich zur Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig (es muss sich um ein für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel) darzustellen. Literarische Werke – also Theaterstücke, Romane, etc. – sind wie andere Werke bis zur Vollendung des 70. Kalenderjahres nach dem Tod des Autors urheberrechtlich geschützt (§64 Absatz 1 UrhG). Die Rechte gehen im Falle des Todes des Autors auf die Erben über und werden in der Theaterpraxis regelmäßig von einem Verlag gegenüber einer Bühne vertreten. Vertragsbeziehungen im Bereich der Theater 1. Autor – Verlag 2. Verlag – Theater Weitere: Autor – Verwertungsgesellschaft Verlag – Verwertungsgesellschaft Theater – Verwertungsgesellschaft Der immer wiederkehrende Konflikt ist hierbei stets die Frage, ob die oben be- schriebenen Änderungen bei der Bearbeitung von Theaterstücken noch zulässig, insbesondere nicht von der Erlaubnis des Autoren oder Verlages abhängig waren. L 2.5 Bei der Inszenierung von Bühnenwerken muss zwischen dem zulässigen Inter- S. 3 pretations- und Modernisierungsspielraum einerseits und den hiervon nicht mehr vom Aufführungsrecht gedeckten Änderungen andererseits unterschieden werden. 37 Kultur & Recht Mai 2007
  • 4. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L2 Bühne Wenn nichts anderes mit dem Autor oder Bühnenverlag vereinbart ist, darf das Bühnenunternehmen als Inhaber des ihm übertrageben Aufführungsrechts (Nut- zungsrechts) grundsätzlich insbesondere keine Änderungen vornehmen (§ 39 Absatz 1 UrhG). Andererseits sieht § 39 Absatz 2 UrhG ausdrücklich vor, dass „Änderungen des Werks und Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, zulässig sind“. Mit dieser Bestim- mung wird vor allem für den Theaterbereich ein äußerst pragmatischer, aber auch ein gesellschaftlich notwendiger Zweck verfolgt. Das Theater lebt von der Kon- frontation des Textes nicht nur mit den künstlerischen Vorstellungen des Regis- seurs, sondern auch von der Spiegelung des Aussagegehalts dieses Textes im Lichte der heute existierenden gesellschaftlichen Zustände. Beispiel: Das verbotene Bühnendrama „Die Weber“ von Gerhard Haupt- mann. Regelmäßig prallen bei dieser Fragestellung zwei Grundrechte aufeinander, nämlich das Grundrecht des Urhebers und das des Theaters oder Regisseurs aus Art. 5 Absatz 3 GG (Kunstfreiheit). Gegenstand der Werknutzung ist das Werk in der vom Urheber(Autor) konkret geschaffenen Form und zwar mit dem konkreten geistig-ästhetischen Gesamt- eindruck, mit welchem er sein Werk an die Öffentlichkeit entlassen will, so dass jede Abweichung hiervon – sei es durch Kürzungen, Streichungen, Umformulie- rungen oder andere Eingriffe – grundsätzlich unzulässig ist. Dies ist Ausdruck des in § 2 UrhG verankerten alleinigen Veröffentlichkeitsrechts des Urhebers. Beachte: Hierbei kann bei einem Bühnenwerk auch ohne Änderung des Textes oder der Musik durch die Art der Wiedergabe des Werkes der Charakter der dort auftretenden Figuren in einer unzulässigen Weise verändert werden, die mit dem Wesensgehalt des Stückes nicht mehr vereinbar ist (BGH GRUR 1971,35,38 – Maske in Blau). In solchen Fällen schützt das Gesetz das Bühnenwerk durch Entstellungen des Werkes (§ 14 UrhG), also den vom Urheber konkret mit sei- nem Werk gewollten geistig-ästhetischen Gesamteindruck. Dies bedeutet, dass der Urheber gegen Sie vorgehen und gerichtlich Unterlassung der Bühnenauf- führung verlangen kann. 2.2 Bearbeitung von Theaterstücken: Konflikt mit dem Persönlichkeitsrecht Schließlich kann eine Bühnenfassung aber nicht nur Urheberrechte verletzen, sondern können einzelne Aussagen darüber hinaus auch einen Eingriff in das L allgemeine Persönlichkeitsrecht von einzelnen Personen darstellen, weil diese 2.5 sich durch die Aufführung beispielweise negativ dargestellt oder verschmäht sehen. S. 4 Ein solcher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht muss hierbei nicht immer rechtswidrig sein. So kann nämlich ein solcher durchaus durch das Grundrecht der Kunstfreiheit (Artikel 5 Absatz 3 GG) gedeckt sein, falls nicht überwiegende Interessen des Verletzten entgegenstehen. Ist beispielsweise die 37 Kultur & Recht Mai 2007