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Andrea Schlotfeldt: Der Verlagsvertrag
1. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L7 Allgemeine Verträge
Der Verlagsvertrag
Worauf ist aus Autoren- und Verlagssicht bei Abschluss eines Verlags-
vertrages zu achten?
Andrea Schlotfeldt
Rechtsanwältin und Dozentin mit Schwerpunkt Urheber- und Medienrecht,
Hamburg
Inhalt Seite
1. Das Vertragsrecht im Kultur- und Medienrecht im Allgemeinen 2
2. Das Vertragsrecht im Verlagswesen 2
2.1 Das Verlagsgesetz 2
2.2 Der Verlagsvertrag 2
2.3 Die Schranken 3
3. Der Autor im digitalen Zeitalter 4
4. Mustervertrag/Normvertrag über den Abschluss von
Verlagsverträgen 5
Autorenvertrag 6
Möchte der Autor eines Werkes der Literatur oder Tonkunst in einem Verlag
publizieren und besteht seitens des Verlages ein entsprechendes Interesse, sollte
die geplante Zusammenarbeit in eine schriftliche Form gegossen werden – durch
Abschluss eines Verlagsvertrages. Bei diesem Vertrag ist es wichtig, dass die
Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien in einem ausgewogenen Verhältnis
festgelegt werden.
Nach einem kurzen Überblick zum Vertragsrecht im Verlagswesen und den
Grundzügen des Verlagsrechts allgemein wird anhand des u.a. vom Börsenverein
des deutschen Buchhandels entwickelten Mustervertrags dargestellt, worauf
jeweils Autor und Verlag bei Vertragsabschluss zu achten haben. Es werden zahl-
reiche Hilfestellungen und Empfehlungen für die Praxis gegeben und Branchen- L
üblichkeiten aufgezeigt. 7.11
S. 1
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2. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L7 Allgemeine Verträge
1. Das Vertragsrecht im Kultur- und
Medienrecht im Allgemeinen
Bedarf es in Fallgestaltungen auf dem Gebiet des Kultur- und Medienrechts Nut-
zungsrechts-, Lizenz- oder sonstiger vergleichbarer Verträge, so sind in erster
Linie die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), des Urheber-
rechtsgesetzes (UrhG) sowie, wenn für eine Vielzahl von Verträgen vorformulier-
te Vertragsmuster eingesetzt werden, die Regelungen zu Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen (§§ 305 ff BGB) einschlägig. Ergänzend sind v.a. die Rechtspre-
chung, aber auch Tarifverträge, Handelsbräuche und Usancen der jeweiligen
Branche heranzuziehen.
2. Das Vertragsrecht im Verlagswesen
2.1 Das Verlagsgesetz
Möchte ein Urheber sein Werk vervielfältigen und verbreiten lassen und schließt
er zu diesem Zweck mit einem Verlag einen Vertrag über die Einräumung der
entsprechenden Nutzungsrechte, so findet neben den oben vorgenannten Vor-
schriften das „Gesetz über das Verlagsrecht“ (Verlagsgesetz = VerlG) von 1901
Anwendung. Es handelt sich dabei um die einzige gesetzliche Regelung eines
Urhebervertragsrechts.
Im Mittelpunkt des Verlagsgesetzes steht der zwischen Autor und Verleger ge-
schlossene Verlagsvertrag (in der Praxis oft auch als „Autorenvertrag“ bezeich-
net), der die Rechte und Pflichten von Autor und Verlag in dem Vertragsverhältnis
festlegt. Es finden sich im Verlagsgesetz aber auch die in der Praxis durchaus
relevanten Bestimmungen über „Beiträge zu periodischen Sammelwerken“ ge-
mäß §§ 41-46 VerlG und über den „Bestellvertrag“ gemäß § 47 VerlG.
2.2 Der Verlagsvertrag
Ein Verlagsvertrag im Sinne des Verlagsgesetzes liegt vor, wenn der Verfasser im
Rahmen seiner Hauptpflichten gehalten ist,
- dem Verleger „Werke der Literatur und der Tonkunst“ zur Vervielfältigung
L und Verbreitung zu überlassen (§ 1) und zwar
7.11 - ausschließlich (§ 8) und
S. 2 - das Werk an den Verleger abliefert (§ 9).
Zu den im Gesetz erwähnten Werken zählen alle Sprachwerke i.S.v. § 2 Abs.
1 Nr. 1 UrhG, also v.a. Literatur gleich welchen Genres, Noten, ggf. auch Pläne,
Grafiken, Zeichnungen sowie einzelne Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträge. Bei
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3. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L7 Allgemeine Verträge
Publikationen, die Kunstwerke beinhalten, ist entscheidend, ob es sich bei einer
Bild-Text-Kombination eher um ein Sprachwerk oder um eine reine Sammlung
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von Abbildungen mit Bildbezeichnungen handelt .
Der Verleger seinerseits ist unter anderem verpflichtet,
- das Werk zu vervielfältigen (§ 1 S. 2),
- mit der Vervielfältigung zu beginnen, sobald ihm das vollständige Werk zu-
gegangen ist (§ 15), und
- dem Verfasser in Ermangelung einer anderen Vereinbarung eine „angemesse-
ne Vergütung zu zahlen“ (§ 22).
Das Verlagsrecht entsteht grundsätzlich mit Ablieferung des Werkes an den Ver-
leger und erlischt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses (§ 9 Abs. 1 VerlG).
! Der Abschluss eines Verlagsvertrages kann grundsätzlich formfrei erfolgen.
Hiervon gibt es lediglich zwei Ausnahmen. Sollen Nutzungsrechte an unbekann-
ten Nutzungsarten eingeräumt werden, was seit dem 01.01.2008 möglich ist, setzt
dies voraus, dass die Rechteeinräumung schriftlich erfolgt. Die andere Ausnahme
ist in § 40 VerlG geregelt: für Verträge über künftige Werke. Künftig bedeutet
dabei nicht nur, dass das Werk noch nicht hergestellt ist, sondern auch, dass sein
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Inhalt noch unbestimmt und höchstens der Gattung nach vorgegeben ist .
In der Praxis wird jedoch bereits zu Beweiszwecken zumeist ein schriftlicher
Verlags- bzw. Autorenvertrag abgeschlossen.
2.3 Die Schranken
Das Verlagsgesetz ist (mit Ausnahme von § 36 VerlG) dispositives Recht, das
regelmäßig nur dann zur Anwendung kommt, wenn der zwischen den Parteien
geschlossene Verlagsvertrag selbst keine Regelungen enthält. Alle Bestimmungen
des Verlagsgesetzes sind insoweit im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit
unter Beachtung von deren Schranken grundsätzlich frei verhandelbar.
Hierbei sind insbesondere folgende Einschränkungen zu berücksichtigen:
- die Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu Allgemeinen Ge-
L
schäftsbedingungen z. B. hinsichtlich „überraschender und mehrdeutiger
7.11
Klauseln“ gemäß § 305c BGB oder wegen Verstoßes gegen die Generalklau-
sel gemäß § 307 BGB oder gegen § 308 Nr. 7 (Abwicklung von Verträgen), S. 3
wenn beispielsweise unangemessen hohe Ersatzansprüche bei Rücktritt oder
Kündigung bzw. bei Ausübung des Rückrufsrechts vereinbart sind,
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4. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L7 Allgemeine Verträge
- die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes wegen der Einräumung der Rechte
an künftigen Werken mit den darin geregelten Kündigungsfristen gemäß § 40
UrhG,
- die Regeln des Markengesetzes im Zusammenhang mit Titel- und Marken-
schutz,
- die Vorschriften des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes und die Rechte der
Verwertungsgesellschaften aufgrund der bestehenden Wahrnehmungsverträge
- die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
wegen Preisgestaltungen oder Exklusiv-(Bindungs-)Verträgen an bestimmte
Verleger über bestehende und künftige Werke,
- EU-Normen wie Art. 101 u. 102 AEUV zum freiem Warenverkehr und zur
Preisbindung sowie
- die für alle Verträge geltenden bzw. zu beachtenden Regeln gemäß §§ 107,
133, 134, 138, 142, 157, 242 BGB.
3. Der Autor im digitalen Zeitalter
Die Verlagslandschaft und die Art und Weise, in der Texte publiziert werden,
haben sich in Zeiten der Digitalisierung stark verändert. Autoren sind nicht mehr
wie früher auf einen Verlag angewiesen, der sich bereit erklärt, ihr Werk in ge-
druckter Form zu veröffentlichen. Finden Autoren keinen Verlag, haben sie die
Möglichkeit, einen der zahlreichen Dienstleister auf diesem Gebiet in Anspruch zu
nehmen. Dieser publiziert das Werk dann in der Regel gegen eine Beteiligung des
Autors an den Kosten, z. B. im Printing-on-Demand-Verfahren oder als E-Book.
Für Werke auf CD-ROM ist anerkannt, dass das Verlagsgesetz anwendbar ist. Für
das Printing-on-Demand wird dies angenommen, wenn der Dienstleister erst auf
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eine konkrete Kundenbestellung hin in gedruckter Form herstellt . Soll ein Werk
ausschließlich als E-Book erscheinen, kommt zumindest, soweit inhaltlich pas-
send, eine analoge Anwendung der Vorschriften aus dem Verlagsgesetz in Be-
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tracht .
Die mit den entsprechenden Dienstleistern abgeschlossenen Verträge weichen
L inhaltlich in vielerlei Hinsicht vom herkömmlichen Verlagsvertrag ab und enthal-
7.11 ten zahlreiche Spezialregelungen, die sich teils auch auf technische Abläufe be-
S. 4 ziehen. Auf Besonderheiten, die diesbezüglich relevant sind, wird im vorliegen-
den Beitrag nur am Rande eingegangen.
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