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L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


L7 Allgemeine Verträge




Der Verlagsvertrag
Worauf ist aus Autoren- und Verlagssicht bei Abschluss eines Verlags-
vertrages zu achten?


Andrea Schlotfeldt
Rechtsanwältin und Dozentin mit Schwerpunkt Urheber- und Medienrecht,
Hamburg


Inhalt                                                                     Seite


1.    Das Vertragsrecht im Kultur- und Medienrecht im Allgemeinen              2
2.    Das Vertragsrecht im Verlagswesen                                        2
2.1   Das Verlagsgesetz                                                        2
2.2   Der Verlagsvertrag                                                       2
2.3   Die Schranken                                                            3
3.    Der Autor im digitalen Zeitalter                                         4
4.    Mustervertrag/Normvertrag über den Abschluss von
      Verlagsverträgen                                                         5




      Autorenvertrag                                                          6

Möchte der Autor eines Werkes der Literatur oder Tonkunst in einem Verlag
publizieren und besteht seitens des Verlages ein entsprechendes Interesse, sollte
die geplante Zusammenarbeit in eine schriftliche Form gegossen werden – durch
Abschluss eines Verlagsvertrages. Bei diesem Vertrag ist es wichtig, dass die
Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien in einem ausgewogenen Verhältnis
festgelegt werden.

Nach einem kurzen Überblick zum Vertragsrecht im Verlagswesen und den
Grundzügen des Verlagsrechts allgemein wird anhand des u.a. vom Börsenverein
des deutschen Buchhandels entwickelten Mustervertrags dargestellt, worauf
jeweils Autor und Verlag bei Vertragsabschluss zu achten haben. Es werden zahl-
reiche Hilfestellungen und Empfehlungen für die Praxis gegeben und Branchen-        L
üblichkeiten aufgezeigt.                                                            7.11
                                                                                    S. 1




                                                 59 Kultur & Recht Oktober 2012
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


       L7 Allgemeine Verträge




       1.      Das Vertragsrecht im Kultur- und
               Medienrecht im Allgemeinen
       Bedarf es in Fallgestaltungen auf dem Gebiet des Kultur- und Medienrechts Nut-
       zungsrechts-, Lizenz- oder sonstiger vergleichbarer Verträge, so sind in erster
       Linie die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), des Urheber-
       rechtsgesetzes (UrhG) sowie, wenn für eine Vielzahl von Verträgen vorformulier-
       te Vertragsmuster eingesetzt werden, die Regelungen zu Allgemeinen Geschäfts-
       bedingungen (§§ 305 ff BGB) einschlägig. Ergänzend sind v.a. die Rechtspre-
       chung, aber auch Tarifverträge, Handelsbräuche und Usancen der jeweiligen
       Branche heranzuziehen.


       2.      Das Vertragsrecht im Verlagswesen

       2.1     Das Verlagsgesetz

       Möchte ein Urheber sein Werk vervielfältigen und verbreiten lassen und schließt
       er zu diesem Zweck mit einem Verlag einen Vertrag über die Einräumung der
       entsprechenden Nutzungsrechte, so findet neben den oben vorgenannten Vor-
       schriften das „Gesetz über das Verlagsrecht“ (Verlagsgesetz = VerlG) von 1901
       Anwendung. Es handelt sich dabei um die einzige gesetzliche Regelung eines
       Urhebervertragsrechts.

       Im Mittelpunkt des Verlagsgesetzes steht der zwischen Autor und Verleger ge-
       schlossene Verlagsvertrag (in der Praxis oft auch als „Autorenvertrag“ bezeich-
       net), der die Rechte und Pflichten von Autor und Verlag in dem Vertragsverhältnis
       festlegt. Es finden sich im Verlagsgesetz aber auch die in der Praxis durchaus
       relevanten Bestimmungen über „Beiträge zu periodischen Sammelwerken“ ge-
       mäß §§ 41-46 VerlG und über den „Bestellvertrag“ gemäß § 47 VerlG.


       2.2     Der Verlagsvertrag

       Ein Verlagsvertrag im Sinne des Verlagsgesetzes liegt vor, wenn der Verfasser im
       Rahmen seiner Hauptpflichten gehalten ist,

       -    dem Verleger „Werke der Literatur und der Tonkunst“ zur Vervielfältigung
L           und Verbreitung zu überlassen (§ 1) und zwar
7.11   -    ausschließlich (§ 8) und
S. 2   -    das Werk an den Verleger abliefert (§ 9).

       Zu den im Gesetz erwähnten Werken zählen alle Sprachwerke i.S.v. § 2 Abs.
       1 Nr. 1 UrhG, also v.a. Literatur gleich welchen Genres, Noten, ggf. auch Pläne,
       Grafiken, Zeichnungen sowie einzelne Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträge. Bei


       59 Kultur & Recht Oktober 2012
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


L7 Allgemeine Verträge




Publikationen, die Kunstwerke beinhalten, ist entscheidend, ob es sich bei einer
Bild-Text-Kombination eher um ein Sprachwerk oder um eine reine Sammlung
                                                1
von Abbildungen mit Bildbezeichnungen handelt .

Der Verleger seinerseits ist unter anderem verpflichtet,

-       das Werk zu vervielfältigen (§ 1 S. 2),
-       mit der Vervielfältigung zu beginnen, sobald ihm das vollständige Werk zu-
        gegangen ist (§ 15), und
-       dem Verfasser in Ermangelung einer anderen Vereinbarung eine „angemesse-
        ne Vergütung zu zahlen“ (§ 22).

Das Verlagsrecht entsteht grundsätzlich mit Ablieferung des Werkes an den Ver-
leger und erlischt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses (§ 9 Abs. 1 VerlG).


    !   Der Abschluss eines Verlagsvertrages kann grundsätzlich formfrei erfolgen.


Hiervon gibt es lediglich zwei Ausnahmen. Sollen Nutzungsrechte an unbekann-
ten Nutzungsarten eingeräumt werden, was seit dem 01.01.2008 möglich ist, setzt
dies voraus, dass die Rechteeinräumung schriftlich erfolgt. Die andere Ausnahme
ist in § 40 VerlG geregelt: für Verträge über künftige Werke. Künftig bedeutet
dabei nicht nur, dass das Werk noch nicht hergestellt ist, sondern auch, dass sein
                                                                       2
Inhalt noch unbestimmt und höchstens der Gattung nach vorgegeben ist .

In der Praxis wird jedoch bereits zu Beweiszwecken zumeist ein schriftlicher
Verlags- bzw. Autorenvertrag abgeschlossen.


2.3        Die Schranken

Das Verlagsgesetz ist (mit Ausnahme von § 36 VerlG) dispositives Recht, das
regelmäßig nur dann zur Anwendung kommt, wenn der zwischen den Parteien
geschlossene Verlagsvertrag selbst keine Regelungen enthält. Alle Bestimmungen
des Verlagsgesetzes sind insoweit im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit
unter Beachtung von deren Schranken grundsätzlich frei verhandelbar.

Hierbei sind insbesondere folgende Einschränkungen zu berücksichtigen:

-       die Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu Allgemeinen Ge-
                                                                                      L
        schäftsbedingungen z. B. hinsichtlich „überraschender und mehrdeutiger
                                                                                      7.11
        Klauseln“ gemäß § 305c BGB oder wegen Verstoßes gegen die Generalklau-
        sel gemäß § 307 BGB oder gegen § 308 Nr. 7 (Abwicklung von Verträgen),        S. 3
        wenn beispielsweise unangemessen hohe Ersatzansprüche bei Rücktritt oder
        Kündigung bzw. bei Ausübung des Rückrufsrechts vereinbart sind,



                                                     59 Kultur & Recht Oktober 2012
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


       L7 Allgemeine Verträge




       -    die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes wegen der Einräumung der Rechte
            an künftigen Werken mit den darin geregelten Kündigungsfristen gemäß § 40
            UrhG,

       -    die Regeln des Markengesetzes im Zusammenhang mit Titel- und Marken-
            schutz,

       -    die Vorschriften des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes und die Rechte der
            Verwertungsgesellschaften aufgrund der bestehenden Wahrnehmungsverträge

       -    die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
            wegen Preisgestaltungen oder Exklusiv-(Bindungs-)Verträgen an bestimmte
            Verleger über bestehende und künftige Werke,

       -    EU-Normen wie Art. 101 u. 102 AEUV zum freiem Warenverkehr und zur
            Preisbindung sowie

       -    die für alle Verträge geltenden bzw. zu beachtenden Regeln gemäß §§ 107,
            133, 134, 138, 142, 157, 242 BGB.


       3.      Der Autor im digitalen Zeitalter
       Die Verlagslandschaft und die Art und Weise, in der Texte publiziert werden,
       haben sich in Zeiten der Digitalisierung stark verändert. Autoren sind nicht mehr
       wie früher auf einen Verlag angewiesen, der sich bereit erklärt, ihr Werk in ge-
       druckter Form zu veröffentlichen. Finden Autoren keinen Verlag, haben sie die
       Möglichkeit, einen der zahlreichen Dienstleister auf diesem Gebiet in Anspruch zu
       nehmen. Dieser publiziert das Werk dann in der Regel gegen eine Beteiligung des
       Autors an den Kosten, z. B. im Printing-on-Demand-Verfahren oder als E-Book.

       Für Werke auf CD-ROM ist anerkannt, dass das Verlagsgesetz anwendbar ist. Für
       das Printing-on-Demand wird dies angenommen, wenn der Dienstleister erst auf
                                                                      3
       eine konkrete Kundenbestellung hin in gedruckter Form herstellt . Soll ein Werk
       ausschließlich als E-Book erscheinen, kommt zumindest, soweit inhaltlich pas-
       send, eine analoge Anwendung der Vorschriften aus dem Verlagsgesetz in Be-
             4
       tracht .

       Die mit den entsprechenden Dienstleistern abgeschlossenen Verträge weichen
L      inhaltlich in vielerlei Hinsicht vom herkömmlichen Verlagsvertrag ab und enthal-
7.11   ten zahlreiche Spezialregelungen, die sich teils auch auf technische Abläufe be-
S. 4   ziehen. Auf Besonderheiten, die diesbezüglich relevant sind, wird im vorliegen-
       den Beitrag nur am Rande eingegangen.




       59 Kultur & Recht Oktober 2012

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Andrea Schlotfeldt: Der Verlagsvertrag

  • 1. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L7 Allgemeine Verträge Der Verlagsvertrag Worauf ist aus Autoren- und Verlagssicht bei Abschluss eines Verlags- vertrages zu achten? Andrea Schlotfeldt Rechtsanwältin und Dozentin mit Schwerpunkt Urheber- und Medienrecht, Hamburg Inhalt Seite 1. Das Vertragsrecht im Kultur- und Medienrecht im Allgemeinen 2 2. Das Vertragsrecht im Verlagswesen 2 2.1 Das Verlagsgesetz 2 2.2 Der Verlagsvertrag 2 2.3 Die Schranken 3 3. Der Autor im digitalen Zeitalter 4 4. Mustervertrag/Normvertrag über den Abschluss von Verlagsverträgen 5 Autorenvertrag 6 Möchte der Autor eines Werkes der Literatur oder Tonkunst in einem Verlag publizieren und besteht seitens des Verlages ein entsprechendes Interesse, sollte die geplante Zusammenarbeit in eine schriftliche Form gegossen werden – durch Abschluss eines Verlagsvertrages. Bei diesem Vertrag ist es wichtig, dass die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien in einem ausgewogenen Verhältnis festgelegt werden. Nach einem kurzen Überblick zum Vertragsrecht im Verlagswesen und den Grundzügen des Verlagsrechts allgemein wird anhand des u.a. vom Börsenverein des deutschen Buchhandels entwickelten Mustervertrags dargestellt, worauf jeweils Autor und Verlag bei Vertragsabschluss zu achten haben. Es werden zahl- reiche Hilfestellungen und Empfehlungen für die Praxis gegeben und Branchen- L üblichkeiten aufgezeigt. 7.11 S. 1 59 Kultur & Recht Oktober 2012
  • 2. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L7 Allgemeine Verträge 1. Das Vertragsrecht im Kultur- und Medienrecht im Allgemeinen Bedarf es in Fallgestaltungen auf dem Gebiet des Kultur- und Medienrechts Nut- zungsrechts-, Lizenz- oder sonstiger vergleichbarer Verträge, so sind in erster Linie die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), des Urheber- rechtsgesetzes (UrhG) sowie, wenn für eine Vielzahl von Verträgen vorformulier- te Vertragsmuster eingesetzt werden, die Regelungen zu Allgemeinen Geschäfts- bedingungen (§§ 305 ff BGB) einschlägig. Ergänzend sind v.a. die Rechtspre- chung, aber auch Tarifverträge, Handelsbräuche und Usancen der jeweiligen Branche heranzuziehen. 2. Das Vertragsrecht im Verlagswesen 2.1 Das Verlagsgesetz Möchte ein Urheber sein Werk vervielfältigen und verbreiten lassen und schließt er zu diesem Zweck mit einem Verlag einen Vertrag über die Einräumung der entsprechenden Nutzungsrechte, so findet neben den oben vorgenannten Vor- schriften das „Gesetz über das Verlagsrecht“ (Verlagsgesetz = VerlG) von 1901 Anwendung. Es handelt sich dabei um die einzige gesetzliche Regelung eines Urhebervertragsrechts. Im Mittelpunkt des Verlagsgesetzes steht der zwischen Autor und Verleger ge- schlossene Verlagsvertrag (in der Praxis oft auch als „Autorenvertrag“ bezeich- net), der die Rechte und Pflichten von Autor und Verlag in dem Vertragsverhältnis festlegt. Es finden sich im Verlagsgesetz aber auch die in der Praxis durchaus relevanten Bestimmungen über „Beiträge zu periodischen Sammelwerken“ ge- mäß §§ 41-46 VerlG und über den „Bestellvertrag“ gemäß § 47 VerlG. 2.2 Der Verlagsvertrag Ein Verlagsvertrag im Sinne des Verlagsgesetzes liegt vor, wenn der Verfasser im Rahmen seiner Hauptpflichten gehalten ist, - dem Verleger „Werke der Literatur und der Tonkunst“ zur Vervielfältigung L und Verbreitung zu überlassen (§ 1) und zwar 7.11 - ausschließlich (§ 8) und S. 2 - das Werk an den Verleger abliefert (§ 9). Zu den im Gesetz erwähnten Werken zählen alle Sprachwerke i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, also v.a. Literatur gleich welchen Genres, Noten, ggf. auch Pläne, Grafiken, Zeichnungen sowie einzelne Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträge. Bei 59 Kultur & Recht Oktober 2012
  • 3. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L7 Allgemeine Verträge Publikationen, die Kunstwerke beinhalten, ist entscheidend, ob es sich bei einer Bild-Text-Kombination eher um ein Sprachwerk oder um eine reine Sammlung 1 von Abbildungen mit Bildbezeichnungen handelt . Der Verleger seinerseits ist unter anderem verpflichtet, - das Werk zu vervielfältigen (§ 1 S. 2), - mit der Vervielfältigung zu beginnen, sobald ihm das vollständige Werk zu- gegangen ist (§ 15), und - dem Verfasser in Ermangelung einer anderen Vereinbarung eine „angemesse- ne Vergütung zu zahlen“ (§ 22). Das Verlagsrecht entsteht grundsätzlich mit Ablieferung des Werkes an den Ver- leger und erlischt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses (§ 9 Abs. 1 VerlG). ! Der Abschluss eines Verlagsvertrages kann grundsätzlich formfrei erfolgen. Hiervon gibt es lediglich zwei Ausnahmen. Sollen Nutzungsrechte an unbekann- ten Nutzungsarten eingeräumt werden, was seit dem 01.01.2008 möglich ist, setzt dies voraus, dass die Rechteeinräumung schriftlich erfolgt. Die andere Ausnahme ist in § 40 VerlG geregelt: für Verträge über künftige Werke. Künftig bedeutet dabei nicht nur, dass das Werk noch nicht hergestellt ist, sondern auch, dass sein 2 Inhalt noch unbestimmt und höchstens der Gattung nach vorgegeben ist . In der Praxis wird jedoch bereits zu Beweiszwecken zumeist ein schriftlicher Verlags- bzw. Autorenvertrag abgeschlossen. 2.3 Die Schranken Das Verlagsgesetz ist (mit Ausnahme von § 36 VerlG) dispositives Recht, das regelmäßig nur dann zur Anwendung kommt, wenn der zwischen den Parteien geschlossene Verlagsvertrag selbst keine Regelungen enthält. Alle Bestimmungen des Verlagsgesetzes sind insoweit im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit unter Beachtung von deren Schranken grundsätzlich frei verhandelbar. Hierbei sind insbesondere folgende Einschränkungen zu berücksichtigen: - die Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu Allgemeinen Ge- L schäftsbedingungen z. B. hinsichtlich „überraschender und mehrdeutiger 7.11 Klauseln“ gemäß § 305c BGB oder wegen Verstoßes gegen die Generalklau- sel gemäß § 307 BGB oder gegen § 308 Nr. 7 (Abwicklung von Verträgen), S. 3 wenn beispielsweise unangemessen hohe Ersatzansprüche bei Rücktritt oder Kündigung bzw. bei Ausübung des Rückrufsrechts vereinbart sind, 59 Kultur & Recht Oktober 2012
  • 4. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L7 Allgemeine Verträge - die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes wegen der Einräumung der Rechte an künftigen Werken mit den darin geregelten Kündigungsfristen gemäß § 40 UrhG, - die Regeln des Markengesetzes im Zusammenhang mit Titel- und Marken- schutz, - die Vorschriften des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes und die Rechte der Verwertungsgesellschaften aufgrund der bestehenden Wahrnehmungsverträge - die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wegen Preisgestaltungen oder Exklusiv-(Bindungs-)Verträgen an bestimmte Verleger über bestehende und künftige Werke, - EU-Normen wie Art. 101 u. 102 AEUV zum freiem Warenverkehr und zur Preisbindung sowie - die für alle Verträge geltenden bzw. zu beachtenden Regeln gemäß §§ 107, 133, 134, 138, 142, 157, 242 BGB. 3. Der Autor im digitalen Zeitalter Die Verlagslandschaft und die Art und Weise, in der Texte publiziert werden, haben sich in Zeiten der Digitalisierung stark verändert. Autoren sind nicht mehr wie früher auf einen Verlag angewiesen, der sich bereit erklärt, ihr Werk in ge- druckter Form zu veröffentlichen. Finden Autoren keinen Verlag, haben sie die Möglichkeit, einen der zahlreichen Dienstleister auf diesem Gebiet in Anspruch zu nehmen. Dieser publiziert das Werk dann in der Regel gegen eine Beteiligung des Autors an den Kosten, z. B. im Printing-on-Demand-Verfahren oder als E-Book. Für Werke auf CD-ROM ist anerkannt, dass das Verlagsgesetz anwendbar ist. Für das Printing-on-Demand wird dies angenommen, wenn der Dienstleister erst auf 3 eine konkrete Kundenbestellung hin in gedruckter Form herstellt . Soll ein Werk ausschließlich als E-Book erscheinen, kommt zumindest, soweit inhaltlich pas- send, eine analoge Anwendung der Vorschriften aus dem Verlagsgesetz in Be- 4 tracht . Die mit den entsprechenden Dienstleistern abgeschlossenen Verträge weichen L inhaltlich in vielerlei Hinsicht vom herkömmlichen Verlagsvertrag ab und enthal- 7.11 ten zahlreiche Spezialregelungen, die sich teils auch auf technische Abläufe be- S. 4 ziehen. Auf Besonderheiten, die diesbezüglich relevant sind, wird im vorliegen- den Beitrag nur am Rande eingegangen. 59 Kultur & Recht Oktober 2012