Vorsicht ist für Anleger bereits deshalb geboten, weil auf der Grundlage der Zahlen des neuen Finanzierungskonzepts schon heute 58,7% des von den Anlegern investieren Kapitals als verloren gelten müssen.
Semelhante a MPC Offen Flotte (Beteiligungsgesellschaft MS "Santa-B Schiffe" mbH & Co. KG) - Teilverlust der bisherigen Beteiligung steht endgültig fest
Semelhante a MPC Offen Flotte (Beteiligungsgesellschaft MS "Santa-B Schiffe" mbH & Co. KG) - Teilverlust der bisherigen Beteiligung steht endgültig fest (20)
Anwalt muss über Mandatsablehnung unverzüglich entscheiden
MPC Offen Flotte (Beteiligungsgesellschaft MS "Santa-B Schiffe" mbH & Co. KG) - Teilverlust der bisherigen Beteiligung steht endgültig fest
1. MPC Offen Flotte (Beteiligungsgesellschaft MS „Santa-B Schiffe“ mbH & Co. KG) – Teilverlust der
bisherigen Beteiligung steht endgültig fest
Anleger sollen ohne Aussicht auf Kapitalerhalt aber 12% nachschießen
In den Fonds „MPC Offen Flotte“ - MS „Santa B Schiffe“ GmbH & Co. KG investierten Anleger in den
Jahren 2006 und 2007 über 177 Mio. €. Auf dem MPC-Zweitmarktportal werden gegenwärtig 5 % der
Zeichnungssumme als Kaufpreis geboten (Stand 23.07.2012). Jetzt soll es eine Kapitalerhöhung
richten, über die die Anleger auf einer Informationsveranstaltung am 10. September Näheres
erfahren könne. Die Beschlussfassung über das längst fällige, knapp 24 Mio. € schwere
Sanierungskonzept soll aber auf schriftlichem Wege erfolgen, wofür bis zum 28. September Zeit sei,
so die Treuhandkommanditistin in einem Rundschreiben vom 28. August 2012.
Nach fast vier Monaten wird endlich ein Sanierungskonzept vorgelegt
Bereits mit Schreiben vom 10. Mai 2012 hatte die Vertragsreederei und Gründungsgesellschafterin,
die Reederei Claus-Peter Offen, angekündigt, dass es nicht ohne „einen Kapitalnachschuss von 8 –
10%“ abgehen werde. Begründet wurde dies damit, dass es – nach 2009 – unabsehbarer Weise im
Jahre 2011 nochmals einen erheblichen Einbruch der Charterraten gegeben habe. Dieser sei durch
„ruinösen Wettbewerb der weltgrößten Linienreedereien um Marktanteile“ ausgelöst worden.
In Anbetracht der Tatsache, dass der Fonds MPC Offen Flotte bisher überhaupt nur 4% ausgeschüttet
hat, bedeutet der jetzt unterbreitete Vorschlag für die Anleger, dass sie in jedem Fall 8% frisches Geld
in die Hand nehmen müssen, um ihre Beteiligung zu retten. Ob das nun vorliegende Sanierungs- und
Fortführungskonzept tatsächlich erfolgreich sein wird, ist aus heutiger Sicht unsicher, das räumt auch
die Reederei Offen in ihrem Begleitschreiben vom 8. August 2012 ein.
Anleger sollten sich reiflich überlegen, ob sie am Sanierungskonzept teilnehmen
Aus Sicht von Rechtsanwalt Michael Minderjahn, der in der Kanzlei Nittel | Kanzlei für Bank- und
Kapitalmarktrecht die Mandanten aus dem MPC Offen Flotte - „Santa B Schiffe“ betreut, erscheint es
durchaus fraglich, ob die dem Sanierungskonzept zugrunde liegende Prognoserechnung
zurückhaltend genug ist, um auch derzeit nicht absehbare Rückschläge verkraften zu können. „Wir
erwarten nicht, dass es gelingen wird, ab 2015 ‚den Ratendurchschnitt der vergangenen 10 Jahre, d.h.
2002 – 2011‘ zu treffen, wie dies Claus-Peter Offen meint. Schon die ursprüngliche Annahme im
Prospekt erwies sich nach unserer Auffassung als deutlich zu hoch, weil man sich wegen der, durch die
Hausse der Jahre 2004/05 erheblich erhöhten Durchschnittswerte reich gerechnet hat“, meint
Minderjahn.
Knapp 60% der Einlage sind heute schon verloren
Vorsicht ist für Anleger bereits deshalb geboten, weil auf der Grundlage der Zahlen des neuen
Finanzierungskonzepts schon heute 58,7% des von den Anlegern investieren Kapitals als verloren
gelten müssen. Für die Jahre 2025 bis 2027 werden nämlich nur noch Rückflüsse von insgesamt
41,3% in Aussicht gestellt. Versprochen werden aber auch diese Zahlungen keineswegs, betont
Minderjahn.
2. Was bedeutet das Finanzierungskonzept das für einen Anleger mit einer nominalen Beteiligung von
20.000,00 €? Anwalt Minderjahn: „Nun, zunächst muss er sich darüber klar sein, dass [20.000,00 € x
58,7% =] 11.740,00 € schon heute verloren sind.“
Die Kapitalerhöhung soll nicht einmal das bisherige Kapital retten!
Um diesen verlorenen Betrag – nach der nunmehr vorgelegten Prognoserechnung! – am Ende der
Laufzeit wieder eingespielt zu haben, müsste dieser Anleger also mit mindestens [11.740,00 € /
255% =] 4.603,92 €, also 4.604,00 € an der Kapitalerhöhung teilnehmen, um die Chance (und nicht
mehr!) zu be- bzw. erhalten, im Jahre 2027 auch wieder seine im Jahre 2006/07 eingesetzten
20.000,00 € zurückzuerhalten. Agio, Steuern, Inflation und ähnliches sind hier natürlich außer Acht
gelassen!
Um also keinen Verlust zu machen, müsste ein Anleger also mit rd. 23% an dieser Kapitalerhöhung
teilnehmen, was – wenigstens vorläufig – ausscheidet, weil nur die Teilnahme der Gesellschafter im
Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligungen vorgesehen ist. Es heißt nämlich: „ein Anspruch auf
Überzeichnung besteht nicht“. Ein Anleger kann also nur in dem Masse an der Kapitalerhöhung höher
teilnehmen, als andere das nicht tun. Insgesamt soll ja auch nur eine Kapitalerhöhung von 23,7 Mio. €
beschlossen werden.
Die vorstehende Rechnung signalisiert aber, dass die Teilnahme an der Kapitalerhöhung entsprechend
der bisherigen Beteiligung mit [20.000,00 € x 12% =] 2.400,00 € zu prognostizierten Rückflüssen von
[2.400,00 € x 255% =] 6.120,00 € führen wird, womit der Anleger am Ende der geplanten Laufzeit
immer noch einen Verlust von [11.740,00 € ./. 6.120,00 € =] 5.620,00 € zu beklagen haben wird, was
28,1% seiner ursprünglichen Beteiligung ausmacht.
Nach Meinung von Anlegeranwalt Minderjahn dürfte es nach diesen Berechnungen wenig Sinn
machen, sich an der Kapitalerhöhung mit mehr als der Höhe der bisherigen Ausschüttungen (nach
Darstellung der Gesellschaft 4,41%) zu beteiligen. Insofern könne gar nicht deutlich genug darauf
hingewiesen werden, dass die Treuhandkommanditistin zwar eine Zustimmung zum
Finanzierungskonzept empfiehlt, eine Teilnahme aber nur in Höhe der bisherigen Auszahlung.
Merkt der Beirat nicht, was ihm die Geschäftsführung unterjubelt?
Aus Sicht der Anleger stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls warum der Beirat nicht darauf
hingewirkt hat, die Sanierung so zu gestalten, dass für die Altgesellschafter zumindest die Chance auf
Erhalt der bisherigen Beteiligung besteht. Dass durch die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung um
12% der Verlust von derzeit rd. 43% auf „nur“ noch rd. 28% begrenzt wird, scheint dem Beirat
entgangen zu sein; in seiner – zustimmenden! – Stellungnahme tauchen diese Überlegungen gar
nicht auf.
Die Geschäftsführung mag sich nicht den Fragen der Anleger stellen?
Darüber hinaus fällt aus Sicht der Anlegeranwälte auch unangenehm auf, warum die Geschäftsleitung
eine Präsenzveranstaltung der Gesellschaft scheut und eine Entscheidung über das
Finanzierungskonzept im schriftlichen Umlaufverfahren vorgeschlagen hat. Eine
Informationsveranstaltung kostet ganz sicher ebenso Geld, bietet aber nicht die Möglichkeiten für die
Anleger, die eine Gesellschafterversammlung eröffnet. Vermutlich mag man sich dem Unmut der
allenthalben erzürnten Anleger nicht stellen, die zu Recht unbequeme Fragen stellen werden.
Immerhin wäre ja nach dem Gesellschaftsvertrag ohnehin bis zum 31. Oktober eine ordentliche
Gesellschafterversammlung abzuhalten. Es bestünde also die Möglichkeit, hier ohne Mehraufwand
3. den Gesellschaftern die Möglichkeit zu geben, miteinander über den richtigen Weg in ihrem Fonds zu
diskutieren.
Anlegern, die dieser Meinung sind, empfiehlt Rechtsanwalt Minderjahn daher, der schriftlichen
Beschlussfassung (Punkt 1 des Stimmbogens) zu widersprechen. Nur wenn auf diese Weise
mindestens 20% des Gesellschaftskapitals der Beschlussfassung auf schriftlichem Wege
widersprechen, kann es überhaupt zu einer Präsenzveranstaltung kommen.
Zustimmung zum Finanzierungskonzept und Teilnahme an der Kapitalerhöhung hindert die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht!
Abschließend weist Minderjahn darauf hin, dass Gesellschafter, die vor der Beteiligung an dem Fonds
falsch beraten wurden, nicht befürchten müssen, durch Zustimmung und/oder Teilnahme an der
Sanierung ihre möglichen Schadensersatzansprüche gegen die Berater und Gründungsgesellschafter
des Fonds zu verlieren. Nach der Rechtsprechung besteht der Schaden in der Beteiligung selbst,
deren Zeichnung wegen der fehlerhaften Beratung erfolgte. Der geschädigte Anleger ist weder
verpflichtet, sich an solchen Sanierungsbeschlüssen aktiv zu beteiligen, noch verliert er dadurch seine
Rechte gegen den Berater und andere Anspruchsverpflichtete. Wichtig sei es aber, wegen einer
eventuellen Verjährung von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob
Schadensersatzansprüche bestehen.
Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Ihr Ansprechpartner
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