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GEBAB Ocean Shipping I in der Krise: Annahmen des Betriebsfortführungskonzepts nicht erfüllt
Fachanwälte setzen Schadenersatz für Fondsanleger durch

23. November 2012 – Der im Jahr 2008 emittierte Schiffs-Dachfonds GEBAB Ocean Shipping I kommt
nicht zur Ruhe. Gerade erst haben die Gesellschafter mit rund 7 Mio. € die durch deutlich hinter den
Erwartungen zurückbleibende Einnahmen bei zwei der drei Schiffe entstandenen Löcher gestopft,
kommt die nächste Hiobsbotschaft für die Anleger. Wie der aktuellen Leistungsbilanz des
Emissionshauses zu entnehmen ist, haben sich die Pooleinnahmen der beiden Fondsschiffe MS
„Najade“ und MT „Nordic Saturn“ nicht so entwickelt, wie angenommen. Denn die
Gesamteinnahmen der drei Fondsschiffe werden, wie es dort heißt, im Jahr 2012 voraussichtlich
hinter den Annahmen des Betriebsfortführungskonzepts zurück bleiben.

Ob das gerade umgesetzte „Betriebsfortführungskonzept“ angesichts dessen ausreichen wird, um die
Zeit, bis auskömmliche Pooleinnahmen erzielt werden können, zu überbrücken, ist offen. Die HSH
Nordbank, einer der großen Schiffsfinanzierer, rechnet mit einer Wende auf dem Tankermarkt nicht
vor Ende 2013 und erst ab 2014 mit einer langsamen Rückkehr auf auskömmliches Charterniveau.
Reichen die Einnahmen des Fonds auf Dauer nicht aus, um die Verbindlichkeiten zu decken, wäre es
wenig überraschend, wenn die finanzierende Bank auch bei diesem Schiffsfonds die Reißleine zieht
und Darlehen kündigt. Die Insolvenz von Schiffsgesellschaften wäre dann die Folge. Für die Anleger
könnte dies schnell den Verlust des in den Fonds investierten Kapitals in Höhe von rund 65 Mio. €
bedeuten.

Schadenersatz als realistische Option für Fondsanleger

Angesichts der unerfreulichen Entwicklung, die der Schiffsfonds genommen hat, ist es für betroffene
Anleger des GEBAB Ocean Shipping I umso wichtiger, die Möglichkeit der Erlangung von
Schadenersatz in Betracht zu ziehen. Die Chancen hierfür stehen nicht schlecht.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der
gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds
nicht informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zu Az.
V ZR 249/09 formuliert, unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das
eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil, wenn nicht sogar vollständig (Totalverlust) verloren
gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden
müssen.

Doch die Beratungen, mit denen wir uns für unsere Mandanten bislang befasst haben weisen
erhebliche Aufklärungspflichtverletzungen auf, von denen nachfolgend einige wenige genannt
werden:

       Kein Hinweis auf Totalverlustrisiko: Ein Schiffsfonds ist eine unternehmerische Beteiligung.
        Als „Mitunternehmer“ tragen die Fondsanleger unternehmerische Risiken, die bis hin zum
Totalverlust des investierten Kapitals gehen. Nur ein geringer Teil der uns bekannten
    Schiffsfondsanleger wurde über diesen bedeutsamen Umstand informiert.
   Schiffsfondsbeteiligung als Altersvorsorge nicht geeignet: Viele Mandanten berichten, dass
    ihnen die Schiffsfondsbeteiligung als Altersvorsorge bzw. Anlage im Alter empfohlen wurde.
    Da eine Schiffsfondsbeteiligung eine unternehmerische Beteiligung ist, die mit hohen
    Verlustrisiken verbunden ist, die bis zum Totalverlust führen können, ist sie als Altersvorsorge
    völlig ungeeignet. Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass Beteiligungen an
    geschlossenen Fonds nicht als Altersvorsorge empfohlen werden dürfen.
   Kein Zweitmarkt für „gebrauchte“ Fondsbeteiligungen: Für Anteile an geschlossene Fonds
    gibt es keinen geregelten Zweitmarkt. Eine Veräußerung der Anteile ist daher in der Regel gar
    nicht oder nur mit erheblichen Preisabschlägen möglich. Hierüber wurden die uns bekannten
    Anleger mehrheitlich nicht informiert.
   Keine Informationen über Risiken schwankender Charterraten: Der massive Ausbau der
    weltweiten Schiffsflotte hat zu einem erhöhten Wettbewerbsdruck und damit zu sinkenden
    Charterraten geführt. Dies ist kein außergewöhnliches Phänomen. Charterraten schwanken
    entsprechend der weltweiten Konjunkturentwicklung regelmäßig. Diesen Umstand hätten die
    Anlageberater zum Anlass nehmen müssen, ihre Kunden darauf hinzuweisen, was dem Fonds
    und damit den Anlegern drohen kann, wenn die Charterraten hinter den dem Prospekt
    zugrunde gelegten Annahmen zurückbleiben. Dies ist, so unsere Erfahrung aus
    zwischenzeitlich zahlreichen mit Anlegern geführten Gesprächen, nicht geschehen.
   Hohe Vertriebskosten verschwiegen: Das von den Anlegern in den Fonds investierte Geld ist
    nicht nur für den Kauf des Fondsschiffes aufgewandt worden. Ein nicht unerheblicher Teil
    floss in nicht investive Verwendungen, also diverse Dienstleistungsvergütungen
    (einschließlich Vertriebskosten), Zwischenfinanzierungszinsen und Gründungskosten. Die
    Berater der Anleger, mit welchen wir gesprochen haben, haben sie nicht über die geplante
    Mittelverwendung informiert.
   Risiko der teilweisen Finanzierung in Japanischen Yen verschwiegen: Ein Teil der für die
    Finanzierung der Schiffe aufgenommenen Darlehen wurde in japanischen Yen aufgenommen.
    Der US-Dollar hat gegenüber dem Yen, bereits seit 2007 beginnend, dramatisch an Wert
    verloren. Dies hat zur Folge, dass ein deutlich höherer Anteil der in US-Dollar erzielten
    Einnahmen der Schiffe für die in Yen zu leistenden Zins- und Tilgungszahlungen verwendet
    werden muss. Die angesichts niedriger Einnahmen bereits angespannte Liquiditätssituation
    der Schiffe wird so zusätzlich belastet. Über dieses spezifische Währungsrisiko hätte
    aufgeklärt werden müssen.
   Risiko des Wiederauflebens der Anlegerhaftung verschwiegen: Als Kommanditist haften die
    Schiffsfondsanleger grundsätzlich nur in Höhe ihrer Einlage. Ist diese geleistet, erlischt die
    Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten.Sie lebt jedoch wieder auf, wenn Ausschüttungen
    gezahlt werden, bei denen es sich nicht um Bilanzgewinne der Gesellschaft handelt. Dies ist
    bei Schiffsfonds regelmäßig der Fall. Aus diesem Grund müssen Schiffsfondsanleger im Falle
    der Insolvenz der Fondsgesellschaft in der Regel die gesamten Ausschüttungen an den
    Insolvenzverwalter zurückzahlen. Auf diesen Umstand wurden die wenigsten
    Schiffsfondsanleger hingewiesen.
   Kein Hinweis auf Höhe der Weichkosten und auf Vertriebsprovisionen (Kickbacks): Die im
    Vertrieb tätigen Anlageberater wären verpflichtet gewesen, die Anleger darauf hinzuweisen,
    welcher Anteil der von ihnen investierten Gelder tatsächlich für Anschaffungs- bzw.
    Herstellungskosten der Schiffe fließt und welcher für nicht investive Zwecke verwendet wird.
    Dies ist in den uns bekannten Fällen regelmäßig nicht geschehen. Außerdem wurde nicht
    ausdrücklich darüber informiert, wie hoch die Vertriebskosten sind und welcher Anteil davon
    an die beratende Bank als Provision (so genannte Kickbacks) fließt.
Falschberatung und Prospektfehler begründen Schadenersatzansprüche der Anleger

Die im Vertrieb des GEBAB Ocean Shipping I beteiligten Berater haben die Anleger mit denen wir
bislang gesprochen haben über die Risiken dieser hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung gar nicht
oder nicht ausreichend informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen eine Vielzahl von
Beratungsfehlern festgestellt. Daher sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von
Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen
Beratungsverträgen.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung am GEBAB Ocean Shipping I? Möchten Sie wissen, wie
Ihre Chancen stehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen?
Rufen Sie uns an, wir wissen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen!

Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Ihre Ansprechpartner

Mathias Nittel, Rechsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Alexander Meyer, Rechtsanwalt


Heidelberg:
Hans-Böckler-Straße 2 A, 69115 Heidelberg
Tel.: 06221 - 915770 | Fax: 06221 – 9157729

München:
Residenzstraße 25, 80333 München
Tel.: 089 – 25549850 | Fax: 089 – 25549855

Hamburg:
Dörpfeldstraße 6, 22609 Hamburg
Tel.: 040 - 53799042 | Fax: 040 - 53799043

Berlin:
Rotherstraße 19, 10245 Berlin
Tel.: 030 - 95999280 | Fax: 030 - 95999279

Leipzig:
Rosa-Luxemburg-Straße 27 (Listhaus), 04103 Leipzig
Tel.: 0341 – 21 8296 00 | Fax: 0341 – 21 8296 01


Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/gebab-ocean-shipping-i-in-der-krise-annahmen-
des-betriebsfortfuehrungskonzepts-nicht-erfuellt.html

Mehr Informationen zu Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht finden Sie im Internet unter
www.nittel.co oder www.schiffsfonds-anleger.de.

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GEBAB Ocean Shipping I in der Krise: Annahmen des Betriebsfortführungskonzepts nicht erfüllt

  • 1. GEBAB Ocean Shipping I in der Krise: Annahmen des Betriebsfortführungskonzepts nicht erfüllt Fachanwälte setzen Schadenersatz für Fondsanleger durch 23. November 2012 – Der im Jahr 2008 emittierte Schiffs-Dachfonds GEBAB Ocean Shipping I kommt nicht zur Ruhe. Gerade erst haben die Gesellschafter mit rund 7 Mio. € die durch deutlich hinter den Erwartungen zurückbleibende Einnahmen bei zwei der drei Schiffe entstandenen Löcher gestopft, kommt die nächste Hiobsbotschaft für die Anleger. Wie der aktuellen Leistungsbilanz des Emissionshauses zu entnehmen ist, haben sich die Pooleinnahmen der beiden Fondsschiffe MS „Najade“ und MT „Nordic Saturn“ nicht so entwickelt, wie angenommen. Denn die Gesamteinnahmen der drei Fondsschiffe werden, wie es dort heißt, im Jahr 2012 voraussichtlich hinter den Annahmen des Betriebsfortführungskonzepts zurück bleiben. Ob das gerade umgesetzte „Betriebsfortführungskonzept“ angesichts dessen ausreichen wird, um die Zeit, bis auskömmliche Pooleinnahmen erzielt werden können, zu überbrücken, ist offen. Die HSH Nordbank, einer der großen Schiffsfinanzierer, rechnet mit einer Wende auf dem Tankermarkt nicht vor Ende 2013 und erst ab 2014 mit einer langsamen Rückkehr auf auskömmliches Charterniveau. Reichen die Einnahmen des Fonds auf Dauer nicht aus, um die Verbindlichkeiten zu decken, wäre es wenig überraschend, wenn die finanzierende Bank auch bei diesem Schiffsfonds die Reißleine zieht und Darlehen kündigt. Die Insolvenz von Schiffsgesellschaften wäre dann die Folge. Für die Anleger könnte dies schnell den Verlust des in den Fonds investierten Kapitals in Höhe von rund 65 Mio. € bedeuten. Schadenersatz als realistische Option für Fondsanleger Angesichts der unerfreulichen Entwicklung, die der Schiffsfonds genommen hat, ist es für betroffene Anleger des GEBAB Ocean Shipping I umso wichtiger, die Möglichkeit der Erlangung von Schadenersatz in Betracht zu ziehen. Die Chancen hierfür stehen nicht schlecht. Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zu Az. V ZR 249/09 formuliert, unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil, wenn nicht sogar vollständig (Totalverlust) verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen. Doch die Beratungen, mit denen wir uns für unsere Mandanten bislang befasst haben weisen erhebliche Aufklärungspflichtverletzungen auf, von denen nachfolgend einige wenige genannt werden:  Kein Hinweis auf Totalverlustrisiko: Ein Schiffsfonds ist eine unternehmerische Beteiligung. Als „Mitunternehmer“ tragen die Fondsanleger unternehmerische Risiken, die bis hin zum
  • 2. Totalverlust des investierten Kapitals gehen. Nur ein geringer Teil der uns bekannten Schiffsfondsanleger wurde über diesen bedeutsamen Umstand informiert.  Schiffsfondsbeteiligung als Altersvorsorge nicht geeignet: Viele Mandanten berichten, dass ihnen die Schiffsfondsbeteiligung als Altersvorsorge bzw. Anlage im Alter empfohlen wurde. Da eine Schiffsfondsbeteiligung eine unternehmerische Beteiligung ist, die mit hohen Verlustrisiken verbunden ist, die bis zum Totalverlust führen können, ist sie als Altersvorsorge völlig ungeeignet. Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass Beteiligungen an geschlossenen Fonds nicht als Altersvorsorge empfohlen werden dürfen.  Kein Zweitmarkt für „gebrauchte“ Fondsbeteiligungen: Für Anteile an geschlossene Fonds gibt es keinen geregelten Zweitmarkt. Eine Veräußerung der Anteile ist daher in der Regel gar nicht oder nur mit erheblichen Preisabschlägen möglich. Hierüber wurden die uns bekannten Anleger mehrheitlich nicht informiert.  Keine Informationen über Risiken schwankender Charterraten: Der massive Ausbau der weltweiten Schiffsflotte hat zu einem erhöhten Wettbewerbsdruck und damit zu sinkenden Charterraten geführt. Dies ist kein außergewöhnliches Phänomen. Charterraten schwanken entsprechend der weltweiten Konjunkturentwicklung regelmäßig. Diesen Umstand hätten die Anlageberater zum Anlass nehmen müssen, ihre Kunden darauf hinzuweisen, was dem Fonds und damit den Anlegern drohen kann, wenn die Charterraten hinter den dem Prospekt zugrunde gelegten Annahmen zurückbleiben. Dies ist, so unsere Erfahrung aus zwischenzeitlich zahlreichen mit Anlegern geführten Gesprächen, nicht geschehen.  Hohe Vertriebskosten verschwiegen: Das von den Anlegern in den Fonds investierte Geld ist nicht nur für den Kauf des Fondsschiffes aufgewandt worden. Ein nicht unerheblicher Teil floss in nicht investive Verwendungen, also diverse Dienstleistungsvergütungen (einschließlich Vertriebskosten), Zwischenfinanzierungszinsen und Gründungskosten. Die Berater der Anleger, mit welchen wir gesprochen haben, haben sie nicht über die geplante Mittelverwendung informiert.  Risiko der teilweisen Finanzierung in Japanischen Yen verschwiegen: Ein Teil der für die Finanzierung der Schiffe aufgenommenen Darlehen wurde in japanischen Yen aufgenommen. Der US-Dollar hat gegenüber dem Yen, bereits seit 2007 beginnend, dramatisch an Wert verloren. Dies hat zur Folge, dass ein deutlich höherer Anteil der in US-Dollar erzielten Einnahmen der Schiffe für die in Yen zu leistenden Zins- und Tilgungszahlungen verwendet werden muss. Die angesichts niedriger Einnahmen bereits angespannte Liquiditätssituation der Schiffe wird so zusätzlich belastet. Über dieses spezifische Währungsrisiko hätte aufgeklärt werden müssen.  Risiko des Wiederauflebens der Anlegerhaftung verschwiegen: Als Kommanditist haften die Schiffsfondsanleger grundsätzlich nur in Höhe ihrer Einlage. Ist diese geleistet, erlischt die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten.Sie lebt jedoch wieder auf, wenn Ausschüttungen gezahlt werden, bei denen es sich nicht um Bilanzgewinne der Gesellschaft handelt. Dies ist bei Schiffsfonds regelmäßig der Fall. Aus diesem Grund müssen Schiffsfondsanleger im Falle der Insolvenz der Fondsgesellschaft in der Regel die gesamten Ausschüttungen an den Insolvenzverwalter zurückzahlen. Auf diesen Umstand wurden die wenigsten Schiffsfondsanleger hingewiesen.  Kein Hinweis auf Höhe der Weichkosten und auf Vertriebsprovisionen (Kickbacks): Die im Vertrieb tätigen Anlageberater wären verpflichtet gewesen, die Anleger darauf hinzuweisen, welcher Anteil der von ihnen investierten Gelder tatsächlich für Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Schiffe fließt und welcher für nicht investive Zwecke verwendet wird. Dies ist in den uns bekannten Fällen regelmäßig nicht geschehen. Außerdem wurde nicht ausdrücklich darüber informiert, wie hoch die Vertriebskosten sind und welcher Anteil davon an die beratende Bank als Provision (so genannte Kickbacks) fließt.
  • 3. Falschberatung und Prospektfehler begründen Schadenersatzansprüche der Anleger Die im Vertrieb des GEBAB Ocean Shipping I beteiligten Berater haben die Anleger mit denen wir bislang gesprochen haben über die Risiken dieser hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung gar nicht oder nicht ausreichend informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen eine Vielzahl von Beratungsfehlern festgestellt. Daher sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen. Haben Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung am GEBAB Ocean Shipping I? Möchten Sie wissen, wie Ihre Chancen stehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen? Rufen Sie uns an, wir wissen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen! Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Ihre Ansprechpartner Mathias Nittel, Rechsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Alexander Meyer, Rechtsanwalt Heidelberg: Hans-Böckler-Straße 2 A, 69115 Heidelberg Tel.: 06221 - 915770 | Fax: 06221 – 9157729 München: Residenzstraße 25, 80333 München Tel.: 089 – 25549850 | Fax: 089 – 25549855 Hamburg: Dörpfeldstraße 6, 22609 Hamburg Tel.: 040 - 53799042 | Fax: 040 - 53799043 Berlin: Rotherstraße 19, 10245 Berlin Tel.: 030 - 95999280 | Fax: 030 - 95999279 Leipzig: Rosa-Luxemburg-Straße 27 (Listhaus), 04103 Leipzig Tel.: 0341 – 21 8296 00 | Fax: 0341 – 21 8296 01 Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/gebab-ocean-shipping-i-in-der-krise-annahmen- des-betriebsfortfuehrungskonzepts-nicht-erfuellt.html Mehr Informationen zu Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht finden Sie im Internet unter www.nittel.co oder www.schiffsfonds-anleger.de.