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Haftung von Steuerberater
  in der Krise des Mandanten
Deutsche Bank Saarbrücken – 15.11.2012




                                         1
Einleitung

         „Der pflichtgemäß arbeitende Jurist
         (Grundsätze sind auf den Steuerberater
         übertragbar) im Sinne der Rechtsprechung
         muss –überspitzt formuliert- ein juristischer
         Supermann sein, der über ein
         computerhaftes Gedächtnis, ein
         hervorragendes Judiz sowie über höchste
         Intelligenz und Energie verfügt“
         (Fahrendorf in Rinsche/Fahrendorf/Terbille Die Haftung des
         Rechtsanwalts 7. Aufl. 2005)



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                       2
Zivilrechtliche Haftungsrisiken des Beraters




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   3
Mögliche Anspruchsgegner

             Der Mandant selbst
             Nach der Insolvenzeröffnung die
             Insolvenzmasse
             Gesellschafter des
             Mandantenunternehmens
             Gläubiger des Mandantenunternehmens
             Der Unternehmenskäufer und/oder
             dessen Kreditgeber


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER    4
Mögliche Anspruchsgegner

             der Geschäftsführer des Mandanten
             Aktuelles Urteil des BGH vom 14.06.2012
             (Az: IX ZR 145/11):
             Einbeziehung des Geschäftsführers in
             den Schutzbereich des zwischen einer
             GmbH und einem Steuerberater
             geschlossenen Vertrages




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER        5
Haftung gegenüber dem Mandanten

             Anspruchsgrundlage sind die §§ 280, 611,
             675 BGB
                 Pflichtverletzung aus dem Steuer-
                  beratervertrag
                 Kausalität zwischen
                  Pflichtverletzung und Schaden
                 Verschulden; wird im Rahmen der
                  vertraglichen Haftung vermutet (§
                  280 Abs. 1 Sa. 2 BGB). Steuer-
                  berater muss sich daher entlasten.
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Grundlagen

    Haftung gegenüber dem Mandanten
     Rechtsnatur des Vertrages:
     Geschäftsbesorgung mit
     Dienstvertragscharakter
     Pflicht des Beraters, die Arbeit für den
     Mandanten so gewissenhaft zu
     erbringen, dass diesem kein
     (steuerlicher) Nachteil entsteht bzw.
     dass dieser keinen Schaden erleidet

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   7
Grundlagen

        Maßgebend ist stets der von Seiten des
        Mandanten erteilte Auftrag
        Schon aus diesen Gründen ist eine
        lückenlose Dokumentation des
        Auftrages dringend anzuraten




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   8
Pflichtverletzung in der Krise

        Schon im Leitsatz einer BGH-
        Entscheidung aus dem Jahr 1987 heißt
        es:
        Ist die GmbH nicht nur am Bilanz-
        stichtag, sondern auch zur Zeit der
        Bilanzerstellung   überschuldet   und
        erkennt der den Jahresabschluss
        erstellende Steuerberater dies schuld-
        haft nicht, haftet er aus positiver
        Vertragsverletzung (BGH, Urteil vom
        18.2.1987, Az. IV ZR 232/85)
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   9
Aufklärung durch den Steuerberater

    Fraglich, ob den Steuerberater in der
    Krise des Mandanten darüber hinaus
    Aufklärungs- und Warnpflichten treffen
    und falls ja, wie weit diese gehen.
     Hinweispflichten
     Bestätigungsvermerk in der Bilanz




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   10
Hinweispflichten

        Der Steuerberater hat im Rahmen
        seiner vertraglichen Nebenpflicht aus
        dem Steuerberatungsvertrag den
        Mandanten vor Schaden zu bewahren
        Es gilt der Grundsatz, dass der
        Steuerberater auf erkannte Risiken und
        Fehler auch außerhalb seines Auftrages
        hinweisen muss (BGH, Urteil vom
        26.01.1995, Az. IX ZR 10/94)


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   11
Hinweispflichten

        Ergeben sich für den Steuerberater aus
        seiner Buchführungs- und/oder
        Jahresabschlusstätigkeit Hinweise auf
        einen erheblichen Kapitalverlust bzw.
        sogar eine Überschuldung des
        Unternehmens, hat er auch ohne
        konkreten Auftrag dazu deshalb die
        Pflicht, die Vertretungsorgane darauf
        hinzuweisen


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   12
Hinweispflichten

        Die Frage, wann eine Hinweispflicht auf
        mögliche Insolvenzgründe und das
        Bestehen einer evtl. Insolvenzantrags-
        pflicht entfällt, wird in der Recht-
        sprechung kontrovers diskutiert
        Eine höchstrichterliche Entscheidung
        steht noch aus




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   13
Hinweispflichten

        Hinweispflichten bejahend:
          OLG Schleswig, Urteil vom
           02.09.2011, Az. 17 U 14/11
        Hinweispflichten bei Kenntnis des
        Geschäftsführers ablehnend:
          LG Koblenz, Urteil vom 22.07.2009,
           Az. 15 O 397/08
          OLG Köln, Urteil vom 23.02.2012,
           Az. 8 U 45/11, 8 U 45/11

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   14
Hinweispflichten

        OLG Schleswig Urteil vom 02.09.2011,
        Az. 17 U 14/11:
    „(…) Dies ändert allerdings nichts daran, dass der
    Steuerberater - insoweit im Einklang mit der
    Situation bei anderen beratenden Berufen (…) - aus
    dem Gesichtspunkt einer vertraglichen Nebenpflicht
    kraft seines überlegenden Wissens dann Hinweis-
    und Warnpflichten hat, wenn er erkennt, dass sich
    die Frage der Insolvenzreife des Unternehmens
    stellt, entsprechende nähere Prüfungen erforderlich
    sind und er von einem Beratungsbedarf auch
    ausgehen muss.“

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER           15
Hinweispflichten

        LG Koblenz, Urteil vom 22.07.2009, Az.
        15 O 397/08
    „(…) Danach hat der Steuerberater also keine
    entsprechende Aufklärungs- oder Hinweispflicht,
    wenn der Geschäftsführer der GmbH deren
    Überschuldung kennt. Die Kammer schließt sich
    dieser Meinung an, da jedenfalls in solchen Fällen
    die GmbH keine Belehrung durch den Steuerberater
    bedarf, so dass die Annahme einer Hinweispflicht zu
    Überspannung      der    Anforderungen   an     die
    steuerliche Beratung führen würde.“


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER           16
Hinweispflichten

        OLG Köln, Urteil vom 23.02.2012, Az. I-
        8 U 45/11, 8 U 45/11:
    „Nach Auffassung des Senats ist davon auszugehen, dass der
    Geschäftsführer einer GmbH aufgrund der ihn treffenden
    Pflichten grundsätzlich selbständig zu prüfen hat, ob eine
    Überschuldung der GmbH vorliegt und ob die Vermögenslage
    der GmbH die Stellung eines Insolvenzantrags erfordert.
    Jedenfalls für den Fall, dass der Steuerberater die GmbH über
    die wirtschaftliche Lage zutreffend in dem zu erstellenden
    Jahresabschluss informiert und dem Geschäftsführer die
    Überschuldung der GmbH bewusst ist, bestehen weder
    gegenüber der GmbH noch gegenüber dem Geschäftsführer
    besondere Hinweispflichten.“


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                     17
Hinweispflichten

        Problematisch ist in diesem
        Zusammenhang:
          Übersendung einer BWA ohne
           betriebswirtschaftliche
           Abgrenzungen; diese ist nicht
           aussagekräftig
          Kommentarlose Übergabe einer
           „unerfreulichen“ BWA



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   18
Hinweispflichten

        Weitergehende Pflichten bestehen nicht;
        insbesondere besteht keine Pflicht zu
        einer weiteren (unentgeltlichen)
        Beratung




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   19
Hinweispflichten

    Empfohlenes Vorgehen:
     Stellt der Steuerberater eine bilanzielle
     Überschuldung fest, müssen bei diesem
     „sämtliche Alarmglocken läuten“. Diese
     hat zumindest indizielle Bedeutung für
     eine insolvenzrechtliche Überschuldung
     Grundsätzlich muss von der
     Belehrungsbedürftigkeit des Mandanten
     (bzw. des Geschäftsführers)
     ausgegangen werden
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   20
Hinweispflichten

        Es sollte daher ausdrücklich auf das
        Vorliegen einer bilanziellen Über-
        schuldung hingewiesen werden.
        Daneben sollte auf die Erforderlichkeit
        der Erstellung eines Überschuldungs-
        status hingewiesen werden und auf eine
        mögliche Insolvenzantragspflicht
        aufmerksam gemacht werden.



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   21
Hinweispflichten

        Weisen Sie ihren Mandanten darauf hin,
        dass die Prüfung der Insolvenzgründe
        nur durch eine sachverständige Person
        erfolgen müsse (BGH, Urteil vom
        24.05.2005, Az. IX ZR 123/04; Urteil
        vom 14.06.2012, Az. IX ZR 145/11)
        Ausreichende Dokumentation




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   22
Bestätigungsvermerk in der Bilanz

        Auch hier gilt: Maßgebend ist der vom
        Mandant erteilte Auftrag
        Haben Sie Auftrag zur Abschluss-
        erstellung ohne jegliche Prüfungs-
        handlung, sollten Sie auch nur in
        diesem Rahmen bestätigen




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   23
Bestätigungsvermerk in der Bilanz

    Folgende Formulierungen habe ich schon
    öfter in Bilanzen gelesen;
     „Auf Grund der stillen Reserven ist eine
     Überschuldung i.S.d. § 64 Abs. 1
     GmbHG nicht gegeben“, oder
     Anhangangabe: „Auf § 64 Abs. 1
     GmbHG wurde hingewiesen“.
     (Anmerkung: der Kollege bilanzierte
     dennoch unter der Annahme der
     Fortführung der Unternehmenstätigkeit!)
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   24
Bestätigungsvermerk in der Bilanz

        Vermittelt dem Leser, dass eine
        Insolvenzreifeprüfung vorgenommen
        wurde
        Vermerk hat weder in der Bilanz noch im
        Bestätigungsvermerk etwas zu suchen,
        außer in der Begründung der
        Zerschlagungswertprämisse
        Sofern ein gesonderter Auftrag zur
        Insolvenzreifeprüfung vorliegt, erstellen
        Sie den Status separat
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     25
Bestätigungsvermerk in der Bilanz

        Überschuldungsstatus weicht von
        handelsrechtlichen Grundsätzen ab.




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   26
Verschulden

        Haftung setzt Verschulden voraus
        Verschulden des Steuerberaters wird nach
        § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet
        Steuerberater muss sich entlasten
        Beruht die Fehlerhaftigkeit des
        Abschlusses auf der Unrichtigkeit oder
        Unvollständigkeit der bereitgestellten
        Informationen, so muss der Steuerberater
        nachweisen, dass er von der Richtigkeit
        und Vollständigkeit ausgehen durfte

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER    27
Verschulden

        Vor Fertigstellung des Jahresabschlusses
        sollte deshalb immer eine schriftliche
        Vollständigkeitserklärung eingeholt werden




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      28
Haftung gegenüber Dritten

            Haftung über einen separat
            (stillschweigend oder ausdrücklich)
            geschlossenen Auskunftsvertrag
            Haftung über die Grundsätze des sog.
            Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten
            Dritter




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     29
Haftung gegenüber Dritten

            Sachwalterhaftung über § 311 Abs. 3
            BGB (wird von der Rechtsprechung
            derartiger Fälle überwiegend nach den
            Grundsätzen des Vertrages mit
            Schutzwirkung zu Gunsten Dritter löst)
            Haftung aus Delikt




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      30
Haftung aus Auskunftsvertrag

        Eine Haftung aus einem separaten
        Auskunftsvertrag kommt in Betracht, wenn
         Auskunft für Dritten erkennbar von
         erheblicher Bedeutung ist und
         der Dritte die Auskunft zur Grundlage
         wesentlicher Entschlüsse machen will




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER    31
Haftung aus Auskunftsvertrag

        BGH, Urteil vom 13.02.1992, Az. III ZR 28/90:
        „Für den stillschweigenden Abschluss eines
        Auskunftsvertrages ist entscheidend darauf
        abzustellen, ob die Gesamtumstände unter
        Berücksichtigung der Verkehrsauffassung
        und des Verkehrsbedürfnisses den Rück-
        schluss zulassen, dass beide Teile nach dem
        objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die
        Auskunft zum Gegenstand vertraglicher
        Rechte und Pflichten gemacht haben.“

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         32
Haftung aus Auskunftsvertrag

        Beispiele:
         Gespräche im Rahmen eines
         Unternehmensverkaufes
         Gespräche mit Kreditgebern
         (Gesellschafter, Banken, etc.)




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   33
Haftung aus Auskunftsvertrag

        Tipp:
         Vorherige (schriftliche) Klarstellung, dass
         Wahrnehmung im Termin ausschließlich
         als Berater des Mandanten erfolgt
         (=Klarstellung, dass kein Rechts-
         bindungswille für einen Auskunftsvertrag
         besteht)
         Grenze: persönliche Zusicherungen nach
         Art einer Garantieübernahme

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER        34
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

        Voraussetzungen:
         Leistungsnähe: Der Dritte muss mit der
         Leistung des Beraters bestimmungs-
         gemäß in Kontakt kommen
         Gläubigernähe
         Erkennbarkeit der Leistungsnähe und
         Gläubigernähe
         Schutzbedürfnis


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER       35
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

        Beispiele:
         Der Auftrag zur Erstellung einer
         monatlichen BWA begründet für sich
         genommen noch keinen Vertrag mit
         Schutzwirkung zugunsten Dritter
         Dagegen kann dies bei einem testierten
         Zwischenabschluss bsp. als Grundlage
         für Verkaufsverhandlungen der Fall sein


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER       36
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

            Der Steuerberatungsvertrag entfaltet
            jedenfalls keine Schutzwirkung
            zugunsten von Insolvenzgläubigern,
            denen durch einen verspäteten
            Insolvenzantrag Schaden entstand
            Nach aktuellem Urteil des BGH, Urteil
            vom 14.06.2012, Az: IX ZR 145/11, ist
            aber der Geschäftsführer in den
            Schutzbereich mit einbezogen

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER       37
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

        Tipps zur Haftungseingrenzung:
         Schriftlicher Vertrag mit klar
         abgegrenztem Auftrag
         Regelung, dass Bilanz für den
         Mandanten erstellt wird und keine
         Schutzwirkung zugunsten Dritter
         entfalten soll
         Weitergabebeschränkungen


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER       38
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

        Hinweis:
         Der Haftung aufgrund der Grundsätze
         des Vertrages mit Schutzwirkung zu
         Gunsten Dritter steht es nicht entgegen,
         dass der Mandant den Steuerberater
         bewusst mit falschen Wertangaben
         „füttert“.
         Hier maßgebend, inwieweit der Dritte
         dem Berater besonderes Vertrauen
         schenkt
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER       39
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

            Achten Sie auf die Formulierung im
            Testat/Bescheinigung
            Haftung reicht nur soweit, als Berater aus
            Sicht des Dritten die Verantwortung für
            die Richtigkeit übernimmt
            Hier maßgebend, inwieweit der Dritte
            dem Berater besonderes Vertrauen
            schenkt
            Machen Sie kenntlich, welche Angaben
            vom Mandanten übernommen wurden
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER          40
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

            Eine Haftungsbegrenzung ist auch über
            Allgemeine Auftragsbedingungen
            möglich
            Voraussetzung ist wirksame
            Einbeziehung in den Vertrag




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER       41
Strafrechtliche Risiken in der
                             Unternehmenskrise




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      42
Typische Straftatbestände
             Insolvenzrecht im engeren Sinne
             (Bankrottstraftaten §§ 283 – 283 d StGB)
             Betrug § 263 StGB
             Kreditbetrug § 265b StGB
             Untreue § 266 StGB
             Vorenthalten und Veruntreuen von
             Arbeitsentgelt § 266a StGB
             Unterschlagung § 246 StGB

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         43
Typische Straftatbestände
             Zwangsvollstreckungsvereitelung § 288
             StGB
             Insolvenzverfahrensverschleppung § 15a
             Abs. 4, 5 InsO
             Steuerhinterziehung § 370 AO




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER       44
Insolvenzstraftaten im engeren Sinne
        (Bankrottstraftaten)

             Insolvenzrecht im engeren Sinne
             (Bankrottstraftaten §§ 283 – 283 d StGB)
             Ausschluss der Geschäftsführertätigkeit
             einer GmbH und Vorstandsmitgliedschaft
             bei einer AG sowie Versagung der
             Restschuldbefreiung bei rechtskräftiger
             Verurteilung einer Bankrottstraftat



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         45
Bankrott (§ 283 StGB)
             Zentrale Vorschrift des Insolvenzstrafrechts
             Die einzelnen Tathandlungen sind in den
             Nr.: 1- 8 StGB beschrieben
                z.B. das Beiseiteschaffen oder
                 Verheimlichen von
                 Vermögensgegenständen (Nr.1)
                z.B. Pflichtverletzungen im
                 Zusammenhang mit der Führung von
                 Handelsbüchern (Nr.5)

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         46
Verletzung der Buchführungspflicht
        (§ 283 b StGB)

             Tatbestand ähnlich wie § 283 Abs. 1 Nr. 5-
             7 StGB
               Voraussetzung jedoch keine
                wirtschaftliche Krise des Schuldners
             Taten nach Abs. 1 Nr. 1 u. 3 können auch
             fahrlässig begangen werden
             Täterkreis ist auf die buchführungs- und
             bilanzierungspflichtigen Kaufleute
             beschränkt
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER           47
Verletzung der Buchführungspflicht
        (§ 283 b StGB)
        Jahresabschlusserstellung in der Krise:
             Fristen des § 264 HGB finden in der Krise
             keine Anwendung
             Maßgebend ist § 243 Abs. 3 HGB: Der
             Jahresabschluss ist innerhalb der einem
             ordnungsmäßigen Geschäftsgang
             entsprechenden Zeit aufzustellen




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER          48
Verletzung der Buchführungspflicht
        (§ 283 b StGB)
             Nach BGH ( Entscheidungen vom
             31.01.1961 und 28.10.1969) sind dies in
             der Krise 8 bis 10 Wochen (vgl. auch
             Berufsrechtliches Handbuch 2002, S. 159)




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         49
Gläubigerbegünstigung (§ 283 c StGB)
             Bevorzugung eines oder einzelner
             Gläubiger
                z.B. Gewährung von Sicherheiten, die
                 der Gläubiger nicht oder nicht in der Art
                 oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen
                 hat
                z.B. Befriedigung eines Gläubigers ohne
                 Recht auf vorzugsweise Befriedigung



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER              50
Schuldnerbegünstigung (§ 283 d StGB)
             Beiseiteschaffen, Verheimlichen oder
             Beschädigung von Vermögens-
             gegenständen mit Einwilligung oder
             zugunsten des Schuldners
             Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung
             Täter kann auch der Gläubiger und
             Insolvenzverwalter sein; nicht jedoch eine
             dem Schuldner gem. § 14 gleichgestellte
             Person

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER           51
Betrug (§ 263 StGB)

              Tatbestandsmerkmale des § 263
                    Erzeugung eines Irrtums
                    durch Vorspiegelung falscher oder
                    Unterdrückung wahrer Tatsachen
                    Vermögensverfügung
                    Vermögenschaden
                    Bereicherungsabsicht




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         52
Betrug (§§ 263, 265 b StGB)

              Im Zusammenhang mit der Insolvenz
              typischerweise 2 Betrugsformen:
                    Lieferantenbetrug (Warenkreditbetrug)
                    Kreditbetrug – spezielle Regelung in § 265 b




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                    53
Betrug (§§ 263, 265 StGB)

              Ein Lieferantenbetrug liegt vor,
               wenn der Unternehmer Waren bestellt,
               in Kenntnis des Unvermögens seiner
                Zahlungsunfähigkeit
              Diesen Vorsatz nachzuweisen, ist in der
              Praxis schwierig
                Liegt im Zeitpunkt der Warenbestellung
                 schon Zahlungsunfähigkeit vor, wird der
                 Vorsatz unterstellt

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER            54
Betrug (§§ 263, 265 StGB)

              Unter Kreditbetrug im engeren Sinne
              versteht man § 265 b StGB:
                Täuschungshandlung im
                 Zusammenhang mit einem Kreditantrag
                gegenüber einem Betrieb oder
                 Unternehmen
                Täter ist derjenige, der falsche Angaben
                 macht; insofern können Täter
                 Steuerberater, Sanierungsberater u.
                 auch Rechtsanwälte sein
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER             55
Untreue (§ 266 StGB)

              Schädigung fremden Vermögens durch
              Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht
              Tatbestand unterscheidet 2 Gruppen:
                Missbrauchs-
                Treuebruchtatbestand
              Im Insolvenzstrafrecht hat § 266 besondere
              Bedeutung bei Handlungen von Organen,
              die das Vermögen der juristischen Person
              schädigen

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER            56
Untreue (§ 266 StGB)
              Der Tatbestand hat auch Bedeutung für
              den Insolvenzverwalter
              Vermögensbetreuungspflichten bestehen
              gegenüber den Gläubigern
              Typische Treuepflichtverstöße:
                Verschleuderung von
                 Vermögensgegenständen
                Verkauf von Waren des Schuldners
                 unter Wert
                Nichtdurchsetzung von Ansprüchen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER       57
Untreue (§ 266 StGB)

              Grundsätzlich wirkt Einverständnis der
              Gesellschafter tatbestandsausschließend
              Einverständnis unerheblich, wenn durch
              die Handlung ein Insolvenzgrund
              herbeigeführt oder vertieft wird
              Gläubigerschutz




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         58
Vorenthalten und Veruntreuen von
       Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)
              Nichtabführen von
              Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a
              Abs.1) ist praktisch sehr bedeutsam
              Tathandlung ist das Vorenthalten von
              Sozialversicherungsbeiträgen trotz
              Fälligkeit
              Keine Strafbarkeit wenn der Schuldner
              aus tatsächlichen Gründen den Beitrag
              nicht zahlen kann
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER       59
Vorenthalten und Veruntreuen von
        Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)
              Tathandlung nach Abs. 2 ist nicht das
              Vorenthalten selbst, sondern das
              Verheimlichen des Nichtabführens
              Absatz 3 regelt das Vorenthalten von
              Beiträgen durch Ersatzkassenmitglieder
              § 266a ist ein Sonderdelikt



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER        60
Unterschlagung (§ 246 StGB), Vereiteln
        der Zwangsvollstreckung (§ 288 StGB)
              Unterschlagung § 246
               z.B. bei unerlaubtem Weiterverkauf
                einer unter Eigentumsvorbehalt
                stehenden Sache
              Vereiteln der Zwangsvollstreckung § 288
                z.B. Haftungsgegenstände werden
                 verkauft oder beiseite geschafft, um die
                 Befriedigung der Gläubiger zu vereiteln

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER             61
Insolvenzverschleppung § 15a Abs. 4, 5 InsO

              Die Strafbarkeit bei unterlassener
              Insolvenzantragstellung ist seit dem
              01.11.2008 in § 15a Abs. 4, 5 InsO
              geregelt
              Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bei nicht
              rechtzeitiger Antragstellung
              Antragstellung unverzüglich, spätestens
              drei Wochen nach Zahlungsfähigkeit bzw.
              Überschuldung

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER           62
Insolvenzverschleppung § 15a Abs. 4, 5 InsO

             Mögliche Täter sind der Geschäftsführer
             (GmbH) und Vorstände (AG), auch
             faktische.
             Antragspflicht obliegt jedem einzelnen
             Geschäftsführer, interne
             Aufgabenverteilung irrelevant
             Amtsniederlegung lässt Pflicht nicht
             entfallen


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER        63
Beihilfe/Mittäterschaft des Beraters
        Fraglich, ob sich der Steuerberater durch die
        steuerliche Weiterbetreuung einer insolvenzreifen
        GmbH selbst straf– und haftbar macht
              Nach LG Koblenz (Urteil vom 22.07.2009, Az: 15
              O 397/08) soll Strafbarkeit bei berufstypischen
              oder neutralen Handlungen entfallen
              Hinweis, dass Buchhaltung und Jahresabschlüsse
              lediglich nur noch zur Erfüllung der steuerlichen
              Pflichten der Gesellschaft erfolgen werden, kann
              Haftungsrisiko minimieren
              Höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus,
              aber Beschluss OLG Köln
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                   64
Hinweispflichten

        OLG Köln, Beschluss vom 03.12.2010,
        Az. 1 Ws 146/10 (Klageerzwingungs-
        verfahren)
    „(…) Hierzu ist zu ihren Gunsten nicht zu
    übersehen, dass die Beschuldigte mehrfach auf die
    schlechte finanzielle Situation des Unternehmens
    und     die     Konsequenzen     einer  möglichen
    Insolvenzverschleppung hingewiesen und ihm
    pflichtgemäßes Handeln eindringlich nahegelegt
    hatte. Die Annahme, sie habe sich hier mit dem
    Firmeninhaber zu einer strafbaren Handlung
    solidarisiert (…) liegt fern.“
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         65
Zivilrechtliche Haftungsrisiken des
                                  Geschäftsführers




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER       67
Haftung gegenüber der Gesellschaft

              Haftung für Zahlungen nach Insolvenz-
              reife § 64 S. 1 und 2 GmbHG
              Haftung für Zahlungen an Gesellschafter
              § 64 S. 3 GmbHG
              Haftung wegen Verletzung der Sorgfalts-
              pflicht § 43 GmbHG




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         68
Haftung für Zahlungen nach
        Insolvenzreife § 64 S. 1 und 2 GmbHG
              Anspruchsinhaber: Die Gesellschaft; in
              der Insolvenz der Insolvenzverwalter
              Anspruchsvoraussetzungen:
                Zahlungen
                Insolvenzreife
                Verschulden
              Anspruchsumfang: Die Summe aller
              Auszahlungen nach Eintritt der
              Insolvenzreife
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER        69
Haftung für Zahlungen nach
        Insolvenzreife § 64 S. 1 und 2 GmbHG
              Verschulden: Einfache Fahrlässigkeit genügt
              Beweislast beim Geschäftsführer: Verschulden
              wird vermutet
              Ausreichend ist die Erkennbarkeit der
              Insolvenzreife (BGH, Urteil vom 19.06.2012, Az: II
              ZR 243/11
              Geschäftsführer muss sich exkulpieren. Hohe
              Anforderungen durch den BGH (vgl. BGH, Urteil
              vom 27.03.2012, Az: II ZR 171/10)



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                    70
Haftung für Zahlungen nach
        Insolvenzreife § 64 S. 1 und 2 GmbHG
              Keine Erstattungspflicht, wenn Zahlungen mit der
              Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar
              waren
                Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs
                Laufender Sanierungsversuch
                Zahlungen von (rückständigen)
                 Arbeitnehmerbeiträgen
                Zahlung (rückständiger) Lohn- und Umsatzsteuer
              Frist des § 15 a InsO streitig; nach OLG Hamburg
              Zeitüberschreitung grds. möglich


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                   71
Haftung für Zahlungen an Gesellschafter §
        64 S. 3 GmbHG
             Haftung für Auszahlungen an Gesell-
             schafter, soweit diese zur Zahlungs-
             unfähigkeit führen mussten
             Ausschluss, wenn dies nicht erkennbar
             war
             Erforderns einer dokumentierten
             Unternehmensplanung



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      72
Haftung nach §§ 30, 31 GmbHG
              Keine Auszahlung des für den Erhalt des
              Stammkapitals erforderlichen Vermögens
              Ausnahmen:
               Leistungen aufgrund eines
                Gewinnabführungsvertrages
               Vollwertige Gegenleistung;
                Praxisrelevant ist insbesondere Cash-
                Pool
              Haftung des Geschäftsführers, wenn
              diesem Verschulden zur Last fällt
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         73
Haftung nach § 43 GmbHG
              Schuldhafte Pflichtverletzung des
              Geschäftsführers, Vermutung des Verschuldens
              ARAG Garmenbeck Entscheidung BGH 1997:
                Weiterer Handlungsspielraum des
                 Geschäftsführers
                Sorgfaltspflichtverletzung erst, wenn die Grenzen,
                 in denen sich ein vom Verantwortungs-
                 bewusstsein getragenes, ausschließlich am
                 Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältige
                 Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen
                 beruhendes unternehmerisches Handeln deutlich
                 überschritten wird
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                       74
Haftung nach § 823 BGB
              Haftung nach § 823 BGB ggf. in Verbindung mit
              der Verletzung eines Schutzgesetzes
              Außenhaftung gegenüber sog. Neugläubigern
              nach § 823 Abs. 2 BGB, 15 a InsO
              Haftung wegen vorsätzlich sittenwidriger
              Schädigung nach § 826 BGB
              Gehilfen und Mittäter haften nach § 831 BGB als
              Gesamtschuldner




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                 75
Versicherbarkeit von Risiken




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                             76
Versicherungsschutz des Beraters

        Vermögensschadenshaftlicht
        Gerade in Sanierungsfällen bewegt sich
        der Steuerberater im Grenzbereich zur
        (unerlaubten) Rechtsberatung; Verlust
        des Versicherungsschutzes
        Ausschluss bei Vorsatztaten § 103 VVG
          Abgrenzung vertraglich Haftung und
           deliktische Haftung


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   77
Versicherungsschutz des Geschäftsführers

        Versicherungsschutz für Organe und
        leitende Angestellte
        Schutz vor Ansprüchen gegenüber der
        Gesellschaft bzw. deren Organe
        Schutz vor Ansprüchen Dritter
        Deckung nur bei
        Sorgfaltspflichtverletzungen ohne
        Vorsatz bzw. wissentliche
        Pflichtverletzung

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      78
Fazit




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER           79
Dont´s für den Steuerberater

        Arbeiten Sie nie ohne Auftrag.
        Arbeiten Sie nie in der Krise zu den
        Konditionen wie außerhalb der Krise.
        Guter Krisenrat ist teuer
        Lassen Sie sich in der Krise nicht das
        Steuererstattungsguthaben nach
        getaner Arbeit abtreten, sondern bereits
        vor Ihrer Tätigkeit.



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER    80
Dont´s für den Steuerberater

        Schreiben Sie nie an den Mandanten, er
        müsse Insolvenzantrag stellen (es sei
        denn Sie haben einen Auftrag, dies zu
        prüfen).
        Schreiben Sie nie in den normalen
        Jahresabschluss, dass der Mandant
        (nicht) insolvenzreif ist.




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   81
Do`s für den Steuerberater

        Zwingen Sie Ihren Mandanten zu einer
        Zielsetzung und zu einer
        Unternehmensplanung.
        Halten Sie Ihre Mandanten an, den
        Nachweis der Stammkapitaleinzahlung
        aufzubewahren.
        Lassen Sie sich für jeden
        Jahresabschluss einen Auftrag erteilen.
        Fordern Sie einen Vorschuss an.

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   82
Do`s für den Steuerberater

        Belehren Sie Ihren Mandanten über den
        Eintritt der Krise. Dokumentieren Sie die
        Belehrung zu eigenen Zwecken.
        Bejahen Sie nie ohne Auftrag einen
        Insolvenzgrund, sondern sichern Sie
        sich über einen Folgeauftrag neue
        Honorare.
        Lassen Sie sich in der Krise einen
        betriebswirtschaftlichen Auftrag erteilen.
        Sprechen Sie dies mit der Bank ab.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      83
Do`s für den Steuerberater
          Untersuchen Sie vor einem
          Insolvenzantrag bei GmbH, AG und GmbH
          & Co. KG, ob die Gründungs- und
          Kapitalerhaltungsvorschriften eingehalten
          wurden.
          Untersuchen Sie die Rechtsfolgen eines
          Insolvenzantrags betreffend
          Gesellschafterleistungen.
          Prüfen Sie die steuerlichen
          Folgewirkungen einer Insolvenzeröffnung
          bei Betriebsaufspaltung und/oder
          Organschaft.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER       84
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KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                     85
Über KANZLEI NICKERT, Offenburg:

         KANZLEI NICKERT ist eine Unternehmerkanzlei im besten Sinne: Sie bietet in den Bereichen Rechtsberatung, Steuerberatung
         und betriebswirtschaftliche Beratung all diejenigen Dienstleistungen an, die ein Unternehmen / Unternehmer klassischerweise
         benötigt. Zudem hat sie Kompetenzzentren für die Bereiche Bau, Sanierungsberatung sowie Personalwesen eingerichtet.
         Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater arbeiten dabei Hand in Hand.

         KANZLEI NICKERT ist seit März 2009 zertifiziert nach ISO 9001:2008 und für die Steuerberatung zusätzlich nach dem DStV-
         Qualitätssiegel, dem Qualitätsstandard des Deutschen Steuerberaterverbandes. 2009 und 2011 wurde die Kanzlei von FOCUS
         MONEY in die Liste der TOP-Steuerberater aufgenommen.

         Weitere Informationen finden Sie unter: www.kanzlei-nickert.de




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                                                                                        86

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  • 1. Haftung von Steuerberater in der Krise des Mandanten Deutsche Bank Saarbrücken – 15.11.2012 1
  • 2. Einleitung „Der pflichtgemäß arbeitende Jurist (Grundsätze sind auf den Steuerberater übertragbar) im Sinne der Rechtsprechung muss –überspitzt formuliert- ein juristischer Supermann sein, der über ein computerhaftes Gedächtnis, ein hervorragendes Judiz sowie über höchste Intelligenz und Energie verfügt“ (Fahrendorf in Rinsche/Fahrendorf/Terbille Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. 2005) KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 2
  • 3. Zivilrechtliche Haftungsrisiken des Beraters KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 3
  • 4. Mögliche Anspruchsgegner Der Mandant selbst Nach der Insolvenzeröffnung die Insolvenzmasse Gesellschafter des Mandantenunternehmens Gläubiger des Mandantenunternehmens Der Unternehmenskäufer und/oder dessen Kreditgeber KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 4
  • 5. Mögliche Anspruchsgegner der Geschäftsführer des Mandanten Aktuelles Urteil des BGH vom 14.06.2012 (Az: IX ZR 145/11): Einbeziehung des Geschäftsführers in den Schutzbereich des zwischen einer GmbH und einem Steuerberater geschlossenen Vertrages KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 5
  • 6. Haftung gegenüber dem Mandanten Anspruchsgrundlage sind die §§ 280, 611, 675 BGB  Pflichtverletzung aus dem Steuer- beratervertrag  Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden  Verschulden; wird im Rahmen der vertraglichen Haftung vermutet (§ 280 Abs. 1 Sa. 2 BGB). Steuer- berater muss sich daher entlasten. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 6
  • 7. Grundlagen Haftung gegenüber dem Mandanten Rechtsnatur des Vertrages: Geschäftsbesorgung mit Dienstvertragscharakter Pflicht des Beraters, die Arbeit für den Mandanten so gewissenhaft zu erbringen, dass diesem kein (steuerlicher) Nachteil entsteht bzw. dass dieser keinen Schaden erleidet KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 7
  • 8. Grundlagen Maßgebend ist stets der von Seiten des Mandanten erteilte Auftrag Schon aus diesen Gründen ist eine lückenlose Dokumentation des Auftrages dringend anzuraten KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 8
  • 9. Pflichtverletzung in der Krise Schon im Leitsatz einer BGH- Entscheidung aus dem Jahr 1987 heißt es: Ist die GmbH nicht nur am Bilanz- stichtag, sondern auch zur Zeit der Bilanzerstellung überschuldet und erkennt der den Jahresabschluss erstellende Steuerberater dies schuld- haft nicht, haftet er aus positiver Vertragsverletzung (BGH, Urteil vom 18.2.1987, Az. IV ZR 232/85) KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 9
  • 10. Aufklärung durch den Steuerberater Fraglich, ob den Steuerberater in der Krise des Mandanten darüber hinaus Aufklärungs- und Warnpflichten treffen und falls ja, wie weit diese gehen. Hinweispflichten Bestätigungsvermerk in der Bilanz KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 10
  • 11. Hinweispflichten Der Steuerberater hat im Rahmen seiner vertraglichen Nebenpflicht aus dem Steuerberatungsvertrag den Mandanten vor Schaden zu bewahren Es gilt der Grundsatz, dass der Steuerberater auf erkannte Risiken und Fehler auch außerhalb seines Auftrages hinweisen muss (BGH, Urteil vom 26.01.1995, Az. IX ZR 10/94) KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 11
  • 12. Hinweispflichten Ergeben sich für den Steuerberater aus seiner Buchführungs- und/oder Jahresabschlusstätigkeit Hinweise auf einen erheblichen Kapitalverlust bzw. sogar eine Überschuldung des Unternehmens, hat er auch ohne konkreten Auftrag dazu deshalb die Pflicht, die Vertretungsorgane darauf hinzuweisen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 12
  • 13. Hinweispflichten Die Frage, wann eine Hinweispflicht auf mögliche Insolvenzgründe und das Bestehen einer evtl. Insolvenzantrags- pflicht entfällt, wird in der Recht- sprechung kontrovers diskutiert Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 13
  • 14. Hinweispflichten Hinweispflichten bejahend:  OLG Schleswig, Urteil vom 02.09.2011, Az. 17 U 14/11 Hinweispflichten bei Kenntnis des Geschäftsführers ablehnend:  LG Koblenz, Urteil vom 22.07.2009, Az. 15 O 397/08  OLG Köln, Urteil vom 23.02.2012, Az. 8 U 45/11, 8 U 45/11 KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 14
  • 15. Hinweispflichten OLG Schleswig Urteil vom 02.09.2011, Az. 17 U 14/11: „(…) Dies ändert allerdings nichts daran, dass der Steuerberater - insoweit im Einklang mit der Situation bei anderen beratenden Berufen (…) - aus dem Gesichtspunkt einer vertraglichen Nebenpflicht kraft seines überlegenden Wissens dann Hinweis- und Warnpflichten hat, wenn er erkennt, dass sich die Frage der Insolvenzreife des Unternehmens stellt, entsprechende nähere Prüfungen erforderlich sind und er von einem Beratungsbedarf auch ausgehen muss.“ KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 15
  • 16. Hinweispflichten LG Koblenz, Urteil vom 22.07.2009, Az. 15 O 397/08 „(…) Danach hat der Steuerberater also keine entsprechende Aufklärungs- oder Hinweispflicht, wenn der Geschäftsführer der GmbH deren Überschuldung kennt. Die Kammer schließt sich dieser Meinung an, da jedenfalls in solchen Fällen die GmbH keine Belehrung durch den Steuerberater bedarf, so dass die Annahme einer Hinweispflicht zu Überspannung der Anforderungen an die steuerliche Beratung führen würde.“ KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 16
  • 17. Hinweispflichten OLG Köln, Urteil vom 23.02.2012, Az. I- 8 U 45/11, 8 U 45/11: „Nach Auffassung des Senats ist davon auszugehen, dass der Geschäftsführer einer GmbH aufgrund der ihn treffenden Pflichten grundsätzlich selbständig zu prüfen hat, ob eine Überschuldung der GmbH vorliegt und ob die Vermögenslage der GmbH die Stellung eines Insolvenzantrags erfordert. Jedenfalls für den Fall, dass der Steuerberater die GmbH über die wirtschaftliche Lage zutreffend in dem zu erstellenden Jahresabschluss informiert und dem Geschäftsführer die Überschuldung der GmbH bewusst ist, bestehen weder gegenüber der GmbH noch gegenüber dem Geschäftsführer besondere Hinweispflichten.“ KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 17
  • 18. Hinweispflichten Problematisch ist in diesem Zusammenhang:  Übersendung einer BWA ohne betriebswirtschaftliche Abgrenzungen; diese ist nicht aussagekräftig  Kommentarlose Übergabe einer „unerfreulichen“ BWA KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 18
  • 19. Hinweispflichten Weitergehende Pflichten bestehen nicht; insbesondere besteht keine Pflicht zu einer weiteren (unentgeltlichen) Beratung KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 19
  • 20. Hinweispflichten Empfohlenes Vorgehen: Stellt der Steuerberater eine bilanzielle Überschuldung fest, müssen bei diesem „sämtliche Alarmglocken läuten“. Diese hat zumindest indizielle Bedeutung für eine insolvenzrechtliche Überschuldung Grundsätzlich muss von der Belehrungsbedürftigkeit des Mandanten (bzw. des Geschäftsführers) ausgegangen werden KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 20
  • 21. Hinweispflichten Es sollte daher ausdrücklich auf das Vorliegen einer bilanziellen Über- schuldung hingewiesen werden. Daneben sollte auf die Erforderlichkeit der Erstellung eines Überschuldungs- status hingewiesen werden und auf eine mögliche Insolvenzantragspflicht aufmerksam gemacht werden. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 21
  • 22. Hinweispflichten Weisen Sie ihren Mandanten darauf hin, dass die Prüfung der Insolvenzgründe nur durch eine sachverständige Person erfolgen müsse (BGH, Urteil vom 24.05.2005, Az. IX ZR 123/04; Urteil vom 14.06.2012, Az. IX ZR 145/11) Ausreichende Dokumentation KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 22
  • 23. Bestätigungsvermerk in der Bilanz Auch hier gilt: Maßgebend ist der vom Mandant erteilte Auftrag Haben Sie Auftrag zur Abschluss- erstellung ohne jegliche Prüfungs- handlung, sollten Sie auch nur in diesem Rahmen bestätigen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 23
  • 24. Bestätigungsvermerk in der Bilanz Folgende Formulierungen habe ich schon öfter in Bilanzen gelesen; „Auf Grund der stillen Reserven ist eine Überschuldung i.S.d. § 64 Abs. 1 GmbHG nicht gegeben“, oder Anhangangabe: „Auf § 64 Abs. 1 GmbHG wurde hingewiesen“. (Anmerkung: der Kollege bilanzierte dennoch unter der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit!) KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 24
  • 25. Bestätigungsvermerk in der Bilanz Vermittelt dem Leser, dass eine Insolvenzreifeprüfung vorgenommen wurde Vermerk hat weder in der Bilanz noch im Bestätigungsvermerk etwas zu suchen, außer in der Begründung der Zerschlagungswertprämisse Sofern ein gesonderter Auftrag zur Insolvenzreifeprüfung vorliegt, erstellen Sie den Status separat KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 25
  • 26. Bestätigungsvermerk in der Bilanz Überschuldungsstatus weicht von handelsrechtlichen Grundsätzen ab. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 26
  • 27. Verschulden Haftung setzt Verschulden voraus Verschulden des Steuerberaters wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet Steuerberater muss sich entlasten Beruht die Fehlerhaftigkeit des Abschlusses auf der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der bereitgestellten Informationen, so muss der Steuerberater nachweisen, dass er von der Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen durfte KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 27
  • 28. Verschulden Vor Fertigstellung des Jahresabschlusses sollte deshalb immer eine schriftliche Vollständigkeitserklärung eingeholt werden KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 28
  • 29. Haftung gegenüber Dritten Haftung über einen separat (stillschweigend oder ausdrücklich) geschlossenen Auskunftsvertrag Haftung über die Grundsätze des sog. Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 29
  • 30. Haftung gegenüber Dritten Sachwalterhaftung über § 311 Abs. 3 BGB (wird von der Rechtsprechung derartiger Fälle überwiegend nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter löst) Haftung aus Delikt KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 30
  • 31. Haftung aus Auskunftsvertrag Eine Haftung aus einem separaten Auskunftsvertrag kommt in Betracht, wenn Auskunft für Dritten erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und der Dritte die Auskunft zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 31
  • 32. Haftung aus Auskunftsvertrag BGH, Urteil vom 13.02.1992, Az. III ZR 28/90: „Für den stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrages ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rück- schluss zulassen, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben.“ KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 32
  • 33. Haftung aus Auskunftsvertrag Beispiele: Gespräche im Rahmen eines Unternehmensverkaufes Gespräche mit Kreditgebern (Gesellschafter, Banken, etc.) KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 33
  • 34. Haftung aus Auskunftsvertrag Tipp: Vorherige (schriftliche) Klarstellung, dass Wahrnehmung im Termin ausschließlich als Berater des Mandanten erfolgt (=Klarstellung, dass kein Rechts- bindungswille für einen Auskunftsvertrag besteht) Grenze: persönliche Zusicherungen nach Art einer Garantieübernahme KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 34
  • 35. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Voraussetzungen: Leistungsnähe: Der Dritte muss mit der Leistung des Beraters bestimmungs- gemäß in Kontakt kommen Gläubigernähe Erkennbarkeit der Leistungsnähe und Gläubigernähe Schutzbedürfnis KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 35
  • 36. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Beispiele: Der Auftrag zur Erstellung einer monatlichen BWA begründet für sich genommen noch keinen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Dagegen kann dies bei einem testierten Zwischenabschluss bsp. als Grundlage für Verkaufsverhandlungen der Fall sein KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 36
  • 37. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Der Steuerberatungsvertrag entfaltet jedenfalls keine Schutzwirkung zugunsten von Insolvenzgläubigern, denen durch einen verspäteten Insolvenzantrag Schaden entstand Nach aktuellem Urteil des BGH, Urteil vom 14.06.2012, Az: IX ZR 145/11, ist aber der Geschäftsführer in den Schutzbereich mit einbezogen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 37
  • 38. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Tipps zur Haftungseingrenzung: Schriftlicher Vertrag mit klar abgegrenztem Auftrag Regelung, dass Bilanz für den Mandanten erstellt wird und keine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfalten soll Weitergabebeschränkungen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 38
  • 39. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Hinweis: Der Haftung aufgrund der Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter steht es nicht entgegen, dass der Mandant den Steuerberater bewusst mit falschen Wertangaben „füttert“. Hier maßgebend, inwieweit der Dritte dem Berater besonderes Vertrauen schenkt KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 39
  • 40. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Achten Sie auf die Formulierung im Testat/Bescheinigung Haftung reicht nur soweit, als Berater aus Sicht des Dritten die Verantwortung für die Richtigkeit übernimmt Hier maßgebend, inwieweit der Dritte dem Berater besonderes Vertrauen schenkt Machen Sie kenntlich, welche Angaben vom Mandanten übernommen wurden KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 40
  • 41. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Eine Haftungsbegrenzung ist auch über Allgemeine Auftragsbedingungen möglich Voraussetzung ist wirksame Einbeziehung in den Vertrag KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 41
  • 42. Strafrechtliche Risiken in der Unternehmenskrise KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 42
  • 43. Typische Straftatbestände Insolvenzrecht im engeren Sinne (Bankrottstraftaten §§ 283 – 283 d StGB) Betrug § 263 StGB Kreditbetrug § 265b StGB Untreue § 266 StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt § 266a StGB Unterschlagung § 246 StGB KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 43
  • 44. Typische Straftatbestände Zwangsvollstreckungsvereitelung § 288 StGB Insolvenzverfahrensverschleppung § 15a Abs. 4, 5 InsO Steuerhinterziehung § 370 AO KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 44
  • 45. Insolvenzstraftaten im engeren Sinne (Bankrottstraftaten) Insolvenzrecht im engeren Sinne (Bankrottstraftaten §§ 283 – 283 d StGB) Ausschluss der Geschäftsführertätigkeit einer GmbH und Vorstandsmitgliedschaft bei einer AG sowie Versagung der Restschuldbefreiung bei rechtskräftiger Verurteilung einer Bankrottstraftat KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 45
  • 46. Bankrott (§ 283 StGB) Zentrale Vorschrift des Insolvenzstrafrechts Die einzelnen Tathandlungen sind in den Nr.: 1- 8 StGB beschrieben  z.B. das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögensgegenständen (Nr.1)  z.B. Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Führung von Handelsbüchern (Nr.5) KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 46
  • 47. Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b StGB) Tatbestand ähnlich wie § 283 Abs. 1 Nr. 5- 7 StGB  Voraussetzung jedoch keine wirtschaftliche Krise des Schuldners Taten nach Abs. 1 Nr. 1 u. 3 können auch fahrlässig begangen werden Täterkreis ist auf die buchführungs- und bilanzierungspflichtigen Kaufleute beschränkt KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 47
  • 48. Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b StGB) Jahresabschlusserstellung in der Krise: Fristen des § 264 HGB finden in der Krise keine Anwendung Maßgebend ist § 243 Abs. 3 HGB: Der Jahresabschluss ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 48
  • 49. Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b StGB) Nach BGH ( Entscheidungen vom 31.01.1961 und 28.10.1969) sind dies in der Krise 8 bis 10 Wochen (vgl. auch Berufsrechtliches Handbuch 2002, S. 159) KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 49
  • 50. Gläubigerbegünstigung (§ 283 c StGB) Bevorzugung eines oder einzelner Gläubiger  z.B. Gewährung von Sicherheiten, die der Gläubiger nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat  z.B. Befriedigung eines Gläubigers ohne Recht auf vorzugsweise Befriedigung KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 50
  • 51. Schuldnerbegünstigung (§ 283 d StGB) Beiseiteschaffen, Verheimlichen oder Beschädigung von Vermögens- gegenständen mit Einwilligung oder zugunsten des Schuldners Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung Täter kann auch der Gläubiger und Insolvenzverwalter sein; nicht jedoch eine dem Schuldner gem. § 14 gleichgestellte Person KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 51
  • 52. Betrug (§ 263 StGB) Tatbestandsmerkmale des § 263 Erzeugung eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen Vermögensverfügung Vermögenschaden Bereicherungsabsicht KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 52
  • 53. Betrug (§§ 263, 265 b StGB) Im Zusammenhang mit der Insolvenz typischerweise 2 Betrugsformen: Lieferantenbetrug (Warenkreditbetrug) Kreditbetrug – spezielle Regelung in § 265 b KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 53
  • 54. Betrug (§§ 263, 265 StGB) Ein Lieferantenbetrug liegt vor,  wenn der Unternehmer Waren bestellt,  in Kenntnis des Unvermögens seiner Zahlungsunfähigkeit Diesen Vorsatz nachzuweisen, ist in der Praxis schwierig  Liegt im Zeitpunkt der Warenbestellung schon Zahlungsunfähigkeit vor, wird der Vorsatz unterstellt KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 54
  • 55. Betrug (§§ 263, 265 StGB) Unter Kreditbetrug im engeren Sinne versteht man § 265 b StGB:  Täuschungshandlung im Zusammenhang mit einem Kreditantrag  gegenüber einem Betrieb oder Unternehmen  Täter ist derjenige, der falsche Angaben macht; insofern können Täter Steuerberater, Sanierungsberater u. auch Rechtsanwälte sein KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 55
  • 56. Untreue (§ 266 StGB) Schädigung fremden Vermögens durch Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht Tatbestand unterscheidet 2 Gruppen:  Missbrauchs-  Treuebruchtatbestand Im Insolvenzstrafrecht hat § 266 besondere Bedeutung bei Handlungen von Organen, die das Vermögen der juristischen Person schädigen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 56
  • 57. Untreue (§ 266 StGB) Der Tatbestand hat auch Bedeutung für den Insolvenzverwalter Vermögensbetreuungspflichten bestehen gegenüber den Gläubigern Typische Treuepflichtverstöße:  Verschleuderung von Vermögensgegenständen  Verkauf von Waren des Schuldners unter Wert  Nichtdurchsetzung von Ansprüchen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 57
  • 58. Untreue (§ 266 StGB) Grundsätzlich wirkt Einverständnis der Gesellschafter tatbestandsausschließend Einverständnis unerheblich, wenn durch die Handlung ein Insolvenzgrund herbeigeführt oder vertieft wird Gläubigerschutz KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 58
  • 59. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a Abs.1) ist praktisch sehr bedeutsam Tathandlung ist das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen trotz Fälligkeit Keine Strafbarkeit wenn der Schuldner aus tatsächlichen Gründen den Beitrag nicht zahlen kann KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 59
  • 60. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) Tathandlung nach Abs. 2 ist nicht das Vorenthalten selbst, sondern das Verheimlichen des Nichtabführens Absatz 3 regelt das Vorenthalten von Beiträgen durch Ersatzkassenmitglieder § 266a ist ein Sonderdelikt KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 60
  • 61. Unterschlagung (§ 246 StGB), Vereiteln der Zwangsvollstreckung (§ 288 StGB) Unterschlagung § 246  z.B. bei unerlaubtem Weiterverkauf einer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache Vereiteln der Zwangsvollstreckung § 288  z.B. Haftungsgegenstände werden verkauft oder beiseite geschafft, um die Befriedigung der Gläubiger zu vereiteln KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 61
  • 62. Insolvenzverschleppung § 15a Abs. 4, 5 InsO Die Strafbarkeit bei unterlassener Insolvenzantragstellung ist seit dem 01.11.2008 in § 15a Abs. 4, 5 InsO geregelt Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bei nicht rechtzeitiger Antragstellung Antragstellung unverzüglich, spätestens drei Wochen nach Zahlungsfähigkeit bzw. Überschuldung KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 62
  • 63. Insolvenzverschleppung § 15a Abs. 4, 5 InsO Mögliche Täter sind der Geschäftsführer (GmbH) und Vorstände (AG), auch faktische. Antragspflicht obliegt jedem einzelnen Geschäftsführer, interne Aufgabenverteilung irrelevant Amtsniederlegung lässt Pflicht nicht entfallen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 63
  • 64. Beihilfe/Mittäterschaft des Beraters Fraglich, ob sich der Steuerberater durch die steuerliche Weiterbetreuung einer insolvenzreifen GmbH selbst straf– und haftbar macht Nach LG Koblenz (Urteil vom 22.07.2009, Az: 15 O 397/08) soll Strafbarkeit bei berufstypischen oder neutralen Handlungen entfallen Hinweis, dass Buchhaltung und Jahresabschlüsse lediglich nur noch zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfolgen werden, kann Haftungsrisiko minimieren Höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus, aber Beschluss OLG Köln KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 64
  • 65. Hinweispflichten OLG Köln, Beschluss vom 03.12.2010, Az. 1 Ws 146/10 (Klageerzwingungs- verfahren) „(…) Hierzu ist zu ihren Gunsten nicht zu übersehen, dass die Beschuldigte mehrfach auf die schlechte finanzielle Situation des Unternehmens und die Konsequenzen einer möglichen Insolvenzverschleppung hingewiesen und ihm pflichtgemäßes Handeln eindringlich nahegelegt hatte. Die Annahme, sie habe sich hier mit dem Firmeninhaber zu einer strafbaren Handlung solidarisiert (…) liegt fern.“ KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 65
  • 66. Zivilrechtliche Haftungsrisiken des Geschäftsführers KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 67
  • 67. Haftung gegenüber der Gesellschaft Haftung für Zahlungen nach Insolvenz- reife § 64 S. 1 und 2 GmbHG Haftung für Zahlungen an Gesellschafter § 64 S. 3 GmbHG Haftung wegen Verletzung der Sorgfalts- pflicht § 43 GmbHG KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 68
  • 68. Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife § 64 S. 1 und 2 GmbHG Anspruchsinhaber: Die Gesellschaft; in der Insolvenz der Insolvenzverwalter Anspruchsvoraussetzungen:  Zahlungen  Insolvenzreife  Verschulden Anspruchsumfang: Die Summe aller Auszahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 69
  • 69. Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife § 64 S. 1 und 2 GmbHG Verschulden: Einfache Fahrlässigkeit genügt Beweislast beim Geschäftsführer: Verschulden wird vermutet Ausreichend ist die Erkennbarkeit der Insolvenzreife (BGH, Urteil vom 19.06.2012, Az: II ZR 243/11 Geschäftsführer muss sich exkulpieren. Hohe Anforderungen durch den BGH (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2012, Az: II ZR 171/10) KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 70
  • 70. Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife § 64 S. 1 und 2 GmbHG Keine Erstattungspflicht, wenn Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar waren  Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs  Laufender Sanierungsversuch  Zahlungen von (rückständigen) Arbeitnehmerbeiträgen  Zahlung (rückständiger) Lohn- und Umsatzsteuer Frist des § 15 a InsO streitig; nach OLG Hamburg Zeitüberschreitung grds. möglich KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 71
  • 71. Haftung für Zahlungen an Gesellschafter § 64 S. 3 GmbHG Haftung für Auszahlungen an Gesell- schafter, soweit diese zur Zahlungs- unfähigkeit führen mussten Ausschluss, wenn dies nicht erkennbar war Erforderns einer dokumentierten Unternehmensplanung KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 72
  • 72. Haftung nach §§ 30, 31 GmbHG Keine Auszahlung des für den Erhalt des Stammkapitals erforderlichen Vermögens Ausnahmen:  Leistungen aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages  Vollwertige Gegenleistung; Praxisrelevant ist insbesondere Cash- Pool Haftung des Geschäftsführers, wenn diesem Verschulden zur Last fällt KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 73
  • 73. Haftung nach § 43 GmbHG Schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers, Vermutung des Verschuldens ARAG Garmenbeck Entscheidung BGH 1997:  Weiterer Handlungsspielraum des Geschäftsführers  Sorgfaltspflichtverletzung erst, wenn die Grenzen, in denen sich ein vom Verantwortungs- bewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältige Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln deutlich überschritten wird KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 74
  • 74. Haftung nach § 823 BGB Haftung nach § 823 BGB ggf. in Verbindung mit der Verletzung eines Schutzgesetzes Außenhaftung gegenüber sog. Neugläubigern nach § 823 Abs. 2 BGB, 15 a InsO Haftung wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB Gehilfen und Mittäter haften nach § 831 BGB als Gesamtschuldner KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 75
  • 75. Versicherbarkeit von Risiken KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 76
  • 76. Versicherungsschutz des Beraters Vermögensschadenshaftlicht Gerade in Sanierungsfällen bewegt sich der Steuerberater im Grenzbereich zur (unerlaubten) Rechtsberatung; Verlust des Versicherungsschutzes Ausschluss bei Vorsatztaten § 103 VVG  Abgrenzung vertraglich Haftung und deliktische Haftung KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 77
  • 77. Versicherungsschutz des Geschäftsführers Versicherungsschutz für Organe und leitende Angestellte Schutz vor Ansprüchen gegenüber der Gesellschaft bzw. deren Organe Schutz vor Ansprüchen Dritter Deckung nur bei Sorgfaltspflichtverletzungen ohne Vorsatz bzw. wissentliche Pflichtverletzung KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 78
  • 78. Fazit KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 79
  • 79. Dont´s für den Steuerberater Arbeiten Sie nie ohne Auftrag. Arbeiten Sie nie in der Krise zu den Konditionen wie außerhalb der Krise. Guter Krisenrat ist teuer Lassen Sie sich in der Krise nicht das Steuererstattungsguthaben nach getaner Arbeit abtreten, sondern bereits vor Ihrer Tätigkeit. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 80
  • 80. Dont´s für den Steuerberater Schreiben Sie nie an den Mandanten, er müsse Insolvenzantrag stellen (es sei denn Sie haben einen Auftrag, dies zu prüfen). Schreiben Sie nie in den normalen Jahresabschluss, dass der Mandant (nicht) insolvenzreif ist. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 81
  • 81. Do`s für den Steuerberater Zwingen Sie Ihren Mandanten zu einer Zielsetzung und zu einer Unternehmensplanung. Halten Sie Ihre Mandanten an, den Nachweis der Stammkapitaleinzahlung aufzubewahren. Lassen Sie sich für jeden Jahresabschluss einen Auftrag erteilen. Fordern Sie einen Vorschuss an. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 82
  • 82. Do`s für den Steuerberater Belehren Sie Ihren Mandanten über den Eintritt der Krise. Dokumentieren Sie die Belehrung zu eigenen Zwecken. Bejahen Sie nie ohne Auftrag einen Insolvenzgrund, sondern sichern Sie sich über einen Folgeauftrag neue Honorare. Lassen Sie sich in der Krise einen betriebswirtschaftlichen Auftrag erteilen. Sprechen Sie dies mit der Bank ab. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 83
  • 83. Do`s für den Steuerberater Untersuchen Sie vor einem Insolvenzantrag bei GmbH, AG und GmbH & Co. KG, ob die Gründungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften eingehalten wurden. Untersuchen Sie die Rechtsfolgen eines Insolvenzantrags betreffend Gesellschafterleistungen. Prüfen Sie die steuerlichen Folgewirkungen einer Insolvenzeröffnung bei Betriebsaufspaltung und/oder Organschaft. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 84
  • 84. Weitere interessante Infos im Internet von der KANZLEI NICKERT für Sie Twitter KANZLEI_NICKERT Aktuelle News, rund um die KANZLEI NICKERT. Abonnieren Sie unseren kostenlosen RSS-Feed Tax & Law Blog Banken-Blog Vernetzen Sie sich mit uns unter… Matthias Kühne Unsere Präsentationen finden Sie unter… slideshare.net Unsere Whitepaper finden Sie unter… scribd.com KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 85
  • 85. Über KANZLEI NICKERT, Offenburg: KANZLEI NICKERT ist eine Unternehmerkanzlei im besten Sinne: Sie bietet in den Bereichen Rechtsberatung, Steuerberatung und betriebswirtschaftliche Beratung all diejenigen Dienstleistungen an, die ein Unternehmen / Unternehmer klassischerweise benötigt. Zudem hat sie Kompetenzzentren für die Bereiche Bau, Sanierungsberatung sowie Personalwesen eingerichtet. Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater arbeiten dabei Hand in Hand. KANZLEI NICKERT ist seit März 2009 zertifiziert nach ISO 9001:2008 und für die Steuerberatung zusätzlich nach dem DStV- Qualitätssiegel, dem Qualitätsstandard des Deutschen Steuerberaterverbandes. 2009 und 2011 wurde die Kanzlei von FOCUS MONEY in die Liste der TOP-Steuerberater aufgenommen. Weitere Informationen finden Sie unter: www.kanzlei-nickert.de KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 86