Anlässlich des 3. Baufrühstücks in der KANZLEI NICKERT referierten Matthias Kühne, Bettina Kriegel und Frank Lienhard über Kurzfristige Sicherungsmaßnahmen, Relevante Verfahrensarten und viele weitere Aspekte rund um das Thema Insolvenz
4. Agenda
Kurzfristige Sicherungsmaßnahmen
Relevante Verfahrensarten
Ablauf eines Insolvenzverfahrens
Beteiligung im (vorläufigen)
Gläubigerausschuss
Einordnung Arten von Forderungen
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5. Agenda
Zusammenarbeit mit dem (vorl.)
Insolvenzverwalter
Forderungsanmeldung
Restschuldbefreiung
Taktische Überlegungen zum
Fremdantrag
Haftung Dritter
Aktuelles Baurechtsurteil
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6. Welche Möglichkeiten haben Unternehmen,
präventiv tätig zu werden?
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7. Zahlen Daten
Artikel Handelsblatt von Anfang 2011 /
Euler Hermes: Bau hat von allen
Branchen das höchste Insolvenzrisiko
Grund u. a. sinkende öffentliche
Investitionen wg. Sparprogrammen
Für 2011 wurde mit einem Anstieg der
Pleiten gerechnet, also mit 5200
Insolvenzen bei 70.000 Unternehmen
Allgemein: in BW am wenigsten „Pleiten“
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8. Maßnahmen
Forderungsmanagement
Abschlagszahlungen
Beachtung von Frühwarnsignalen
Einholung von Wirtschaftsauskünften
Einsicht in Grundbuch
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9. Wo besteht die „Gefahr“ einer
Insolvenz?
Bauunternehmen – Lieferant
Bauunternehmen – Hauptunternehmer
Bauunternehmen – Bauherr
Bauunternehmen – Subunternehmen
ARGE-Gesellschafter
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10. Beachtung von Frühwarnsignalen
Auskünfte einholen (z. B. Creditreform,
Banken)
Auskunft aus Schuldnerverzeichnis
einholen (Amtsgericht)
Einsichtnahme in Grundbuchamt: ist der
Auftraggeber Eigentümer, ist
Bauhandwerkersicherungshypothek
werthaltig
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12. Sicherungsmaßnahmen
Sicherungsbürgschaft nach § 648a BGB
§ Verpflichtung des Auftraggebers, die zu
erbringenden Vorleistungen Sicherheiten bis zur
Höhe des voraussichtlichen
Vergütungsanspruchs zu leisten
§ kann auch nach Vertragsschluss und sogar
nach erfolgter Abnahme verlangt werden
§ Geltendmachung kann nicht ausgeschlossen
werden
§ Ausnahmen: Auftraggeber ist eine natürliche
Person und baut Einfamilienhaus,
Werklieferungsverträge
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13. Sicherungsmaßnahmen
Arbeitseinstellung wegen
Vermögensverschlechterung, § 321
BGB
Kündigung
Wiederausbau- und Wegnahmerecht
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15. Relevante Verfahrensarten:
Regelinsolvenzverfahren =
Insolvenzverfahren für Unternehmen, insbesondere
auch für unternehmerisch tätige natürliche Personen
(Einzelunternehmen). Für letztgenannte besteht die
Möglichkeit der Restschuldbefreiung.
Verbraucherinsolvenzverfahren =
Insolvenzverfahren für Verbraucher, in Ausnahmefällen
auch für ehemals unternehmerisch tätige Personen,
deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind und
gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen
bestehen. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit der
Restschuldbefreiung.
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19. Beteiligung im (vorl.)
Gläubigerausschuss
Durch das ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der
Sanierung von Unternehmen) wird für Insolvenzverfahren,
die ab 01.03.2012 beantragt werden, die Einsetzung eines
(vorläufigen) Gläubigerausschusses erleichtert bzw. für
manche Verfahren verpflichtend vorgesehen.
Die Beteiligung steht prinzipiell jedem Insolvenzgläubiger
offen, vorzugsweise sind aber Vertreter folgender
Gläubigergruppen zu bestellen:
Absonderungsberechtigte Gläubiger
Gläubiger mit den höchsten Forderungen
Kleingläubiger
Arbeitnehmer, auch wenn nicht Insolvenzgläubiger
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 19
20. Beteiligung im (vorl.) Gläubigerausschuss
Aufgaben des (vorläufigen) Gläubigerausschusses:
Unterstützung und Überwachung der Geschäftsführung des
Insolvenz-verwalters
Unterrichtung über Geschäftsgang
Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere
Prüfung Geldverkehr und Geldbestand
Vorläufiger Gläubigerausschuss: Mitwirkung bei der
Verwalterauswahl
Der Nutzen einer häufig in ihrem Umfang anfänglich kaum
einschätzbaren Möglichkeit zur Einflussnahme auf
Verwalterauswahl und Verwalterverhalten ist abzuwägen
gegen einen in der Regel nicht unerheblichen Zeitaufwand
und ein Haftungsrisiko für die Mitglieder des (vorläufigen)
Gläubigerausschusses.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 20
21. Arten von Forderungen
ungesichert
Insolvenzforderung: Drittsicherheit
vor Insolvenzeröffnung
begründet
offene gesichert
Forderungen
Ab-/Aus-
? sonderungsrecht
Masseverbindlichkeit:
nach Insolvenzeröffnung
begründet
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22. Zusammenarbeit mit dem
(vorläufigen) Insolvenzverwalter
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23. Zusammenarbeit mit dem
vorläufigen Insolvenzverwalter
Wie sind die Forderungen einzuordnen?
Grundsatz: Insolvenzforderungen
keine Erfüllung nach Insolvenzeröffnung
Ausnahme: sog. starker vorläufiger Verwalter
Einzelermächtigung
Erklärungen des vorl. Verwalters
Fazit: nur geringer Schutz
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24. Zusammenarbeit mit dem
(endgültigen) Insolvenzverwalter
Forderungen, die im eröffneten Verfahren entstehen,
sind Masseforderungen.
Problem: Anzeige der Masseunzulänglichkeit
Masseunzulänglichkeit liegt vor, wenn die Kosten des Insolvenz-
verfahrens gedeckt sind, die Insolvenzmasse aber nicht ausreicht,
um die fälligen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen.
Verteilungsreihenfolge dann:
1. Verfahrenskosten
2. Masseverbindlichkeiten, die nach Anzeige begründet wurden
3. übrige Masseverbindlichkeiten
daher: Vereinbarung von Vorschuss oder Leistung
Zug um Zug günstig
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25. Zusammenarbeit mit dem Insolvenz-
verwalter
Schicksal bei Insolvenzeröffnung einseitig voll erfüllter
Verträge:
AG hat gezahlt, aber Schuldner nicht/nicht voll
geleistet:
Restforderung ist Insolvenzforderung
Schuldner hat vollständig erfüllt, AG aber noch nicht
voll bezahlt:
Forderung wird vom Insolvenzverwalter eingezogen.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 25
26. Zusammenarbeit mit dem Insolvenz-
verwalter
Bei Insolvenzeröffnung beiderseits nicht vollständig erfüllter
Vertrag:
grundsätzlich Erfüllungswahlrecht des Insolvenzverwalters:
Verwalter muss dieses nach Aufforderung unverzüglich
ausüben, Schweigen bedeutet keine Erfüllungswahl!
Folge der Erfüllungswahl:
Die vom Insolvenzschuldner geschuldete Leistung ist als
Masseverbindlichkeit geschuldet.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 26
27. Zusammenarbeit mit dem Insolvenz-
verwalter
Bei Insolvenzeröffnung beiderseits nicht vollständig erfüllter
Vertrag – Leistungen teilbar:
Leistungen sind teilbar, wenn sich die erbrachten Teil-
leistungen feststellen und bewerten lassen.
Folge der Erfüllungswahl bei teilbaren Leistungen:
Gegenleistung für vor Insolvenzeröffnung erbrachte Leistung
ist Insolvenzforderung, der Rest Masseverbindlichkeit.
Folge für Sie:
Bis Insolvenzeröffnung erbrachte Leistungen müssen
dokumentiert werden.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 27
29. Aussonderung
Aussonderungsrecht:
Gläubiger kann geltend machen kann, dass
bestimmter Gegenstand, den er herausverlangen
kann, nicht zur Insolvenzmasse zählt.
Beispiele:
Sache wurde unter Eigentumsvorbehalt an
Schuldner veräußert
Gegenstand wurde nur an Schuldner vermietet
oder verliehen
Aussonderungsrecht muss unverzüglich geltend
gemacht werden, sonst evt. Schadenersatz-
anspruch.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 29
30. Vorsicht:
Gläubiger darf Aussonderungsgut auch bei
nachweisbarem Aussonderungsrecht nicht
eigenmächtig wegnehmen, sondern muss
notfalls auf Herausgabe klagen.
Insolvenzverwalter muss lediglich die
Abholung dulden, also kein Transport zum
Gläubiger auf Massekosten.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 30
31. Ersatzaussonderung:
Situation:
Es bestand ein Aussonderungsrecht, aber der Schuldner
hat den Gegenstand, an dem Aussonderungsrecht
bestand, vor Insolvenzeröffnung oder der
Insolvenzverwalter hat ihn nach Insolvenzeröffnung
unberechtigt veräußert.
Rechtsfolge:
Wenn die Gegenleistung noch aussteht, kann der Aus-
sonderungsberechtigte die Abtretung des Gegenleistungs-
anspruchs verlangen. Ansonsten kann er die
Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit
sie in der Masse (noch) unterscheidbar vorhanden ist.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER
32. Absonderung
Absonderungsrecht gewährt Recht auf
vorzugsweise Befriedigung aus dem Ver-
wertungserlös des Gegenstands, an dem Ab-
sonderungsrecht besteht. Der Verwertungs-
erlös kommt nicht der Gläubigergesamtheit
zugute.
Beispiele:
Pfandrecht
verlängerter Eigentumsvorbehalt
Sicherungsübereignung (für SN)
Forderungsabtretung
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 32
33. Absonderung
Im Regelinsolvenzverfahren ist der
Insolvenzverwalter zur Nutzung und Ver-
wertung des beweglichen Absonderungsguts
berechtigt, das er in Besitz hat. Ebenso ist er
berechtigt, sicherungsabgetretene Forder-
ungen einzuziehen.
Im Verbraucherinsolvenzverfahren liegt das
Recht zur Verwertung des Sicherungsgutes
beim absonderungsberechtigten Gläubiger.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 33
34. Absonderung im
Regelinsolvenzverfahren:
Anspruch des Absonderungsgläubigers auf
Auskunft über Zustand der Sache, an der
Absonderungsrecht besteht.
Verwalter muss Gläubiger über geplante
Verwertung informieren und Gelegenheit zum
Nachweis einer günstigeren Verwertungs-
möglichkeit geben.
Verwalter kann den Gegenstand auch dem
Gläubiger zur Verwertung / Übernahme
überlassen.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 34
35. Absonderung im
Regelinsolvenzverfahren:
Wenn der Verwalter die Sache für die Insolvenzmasse
nutzt, muss er dem Gläubiger dadurch entstehenden
Wertverlust durch laufende Zahlungen ausgleichen,
wenn der Wertverlust die Sicherung des Gläubigers
beeinträchtigt.
Schutz gegen Verzögerung der Verwertung:
Pflicht des Insolvenzverwalters zur Verzinsung der
gesicherten Forderung ab dem Berichtstermin.
Feststellungs- und Verwertungskosten (i. d. R. 9 %)
werden vom Erlös einbehalten. Führt die Veräußerung
zu einer Umsatzsteuerlast, wird auch diese abgezogen.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 35
36. Ersatzabsonderung:
Situation:
Es bestand ein Absonderungsrecht, aber der Schuldner
hat den Gegenstand, an dem Absonderungsrecht
bestand, vor Insolvenzeröffnung oder der
Insolvenzverwalter hat ihn nach Insolvenzeröffnung
unberechtigt veräußert.
Rechtsfolge:
Wenn die Gegenleistung noch aussteht, kann der Ab-
sonderungsberechtigte die Abtretung des Gegen-
leistungsanspruchs verlangen. Ansonsten kann er die
Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit
sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 36
39. Forderungsanmeldung
zwingende Schriftform
Unterlagen, aus denen sich Existenz der Forderung ergibt,
sollen Forderungsanmeldung beigefügt werden.
Der Grund (Lebenssachverhalt), aus dem sich Forderung
ergibt, ist anzugeben. Dem kommt besondere Bedeutung zu,
wenn eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung
geltend gemacht wird.
Begründung:
Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung sind von der
Restschuldbefreiung ausgeschlossen. Wenn der Schuldner eine
natürliche Person ist und die Forderung aus einer vorsätzlich
begangenen unerlaubten Handlung resultiert, sollte das daher in der
Forderungsanmeldung unbedingt ausgeführt werden.
Forderung muss beziffert werden
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 39
40. Forderungsanmeldung
Anmeldefrist ist keine Ausschlussfrist; nachträgliche
Anmeldung löst aber zusätzliche Gerichtskosten aus.
Schriftliche Geltendmachung abgesonderte Befriedi-
gung ist empfehlenswert.
Zinsen können regelmäßig nur bis zum Tag der
Eröffnung geltend gemacht werden; Zinsen nach
Eröffnung nur nachrangige Insolvenzforderungen.
Gleiches gilt für Kosten der Anmeldung.
Aber: Bei Bestehen eines Absonderungsrechts darf
der Verwertungserlös zunächst auf die Zinsen nach
Eröffnung verrechnet werden.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 40
42. Restschuldbefreiung (RSB)
nur für redliche natürliche Personen
Nur wenn Restschuldbefreiung und Insolvenz-
verfahren vom Schuldner beantragt wurden und
dieser für sechs Jahre sein pfändbares
Einkommen an den Treuhänder abtritt.
6-jährige Wohlverhaltensphase muss durch-
laufen werden.
Versagung:
Nur auf begründeten Antrag eines Insolvenz-
gläubigers.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 42
43. Versagungsmöglichkeiten:
Verwirklichung eines Versagungsgrundes, § 290
InsO
(rechtskräftige Verurteilung nach §§ 283-283 c) StGB, vorsätzlich oder grobfahr-
lässige falsche Angaben zur Krediterlangung oder zur Erlangung öffentlicher
Mittel, Versagung oder Erteilung RSB innerhalb der letzten zehn Jahre, Beein-
trächtigung der Gläubigerbefriedigung durch unangemessene Verbindlichkeiten-
begründung oder Vermögensverschwendung im letzten Jahr vor Insolvenz oder
Verzögerung Insolvenzeröffnung ohne Aussicht auf Besserung, vorsätzliche
oder grob fahrlässige Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im
Insolvenzverfahren, vorsätzlich oder grobfahrlässig falsche Angaben über
Vermögen, Einkommen oder Gläubiger)
und
Versagungsantrag eines Gläubigers im Schluss-
termin unter Glaubhaftmachung des Vorliegens eines
Versagungsgrundes.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER
44. Versagung Restschuldbefreiung
Verletzung der Obliegenheit
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen
bzw. keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen
Vermögen, das von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben
wird, zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben
jeden Wechsel von Wohnsitz oder Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Gericht und
dem Treuhänder anzuzeigen, kein von der Abtretungserklärung erfasstes Einkommen
oder von Todes wegen erworbenes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und
dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit, seine
Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge zu erteilen
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und
keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen
und
Gläubiger muss innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden
der Obliegenheitsverletzung Versagungsantrag stellen und
glaubhaft machen, dass durch die Obliegenheitsverletzung die
Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wurde.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER
46. Haftungsdurchgriff
Grundsätzlich ist bei AG, GmbH und
GmbH & Co. KG die Haftung auf
Gesellschaftsvermögen beschränkt
Ausnahme: persönliche
Haftungstatbestände des
Geschäftsführers, z. B.
Insolvenzverfahrensverschleppung
Eingehungsbetrug
BauFordSichG
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 46
48. Zahlungsunfähigkeit
Abgrenzung zur Zahlungsstockung
Liquiditätslücke im 3-Wochen-Zeitraum
von unter 10 %: Vermutung der
Zahlungsfähigkeit
Liquiditätslücke größer als 10 %:
Vermutung der Zahlungsunfähigkeit
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 48
49. Zahlungsunfähigkeit
Vermutung dann wiederlegt, wenn
Liquiditätslücke innerhalb von 3 - 6
Monaten mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit geschlossen wird
Fälligkeit i. S. der InsO setzt ein
ernsthaftes Einfordern voraus
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 49
50. Zahlungsunfähigkeit
Einige Indizien:
Nichtabführung von
Sozialversicherungsbeiträgen
Nichtzahlung von Verbindlichkeiten aus
existenznotwendigen Leistungen
Mehrere gescheiterte
Vollstreckungsversuche
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 50
51. Haftung wegen
Insolvenzverschleppung
Verletzung Insolvenzantragspflicht
Kein Insolvenzantrag trotz Bestehens
einer Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung
Vorsatz und Fahrlässigkeit
Haftungsanspruchs des Neugläubigers
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 51
52. Haftung wegen
Eingehungsbetrug
Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der
Auftragserteilung
Geschäftsführer war Zahlungsunfähigkeit
bekannt bzw. er hätte sie kennen müssen
Auftragserteilung und Entgegennahme der
Leistung unter Vorspiegelung der
Zahlungsfähigkeit
Schaden
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 52
54. Bauforderungssicherungsgesetz
Wer kann Ansprüche auf Baugeld
geltend machen?
Bauhandwerker
Architekten
Ingenieure sowie
Lieferanten von Baumaterialien
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 54
55. Bauforderungssicherungsgesetz
Wie wird der Schutz der Beteiligten
Bauhandwerker erreicht?
Verpflichtung das zur Herstellung des
Bauwerks erhaltene Geld
zweckgerichtet einzusetzen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 55
56. Bauforderungssicherungsgesetz
Was ist Baugeld?
alle Geldbeträge, die ein Unternehmer
in der Leistungskette nach dem
Bauherrn erhält
Baugeldempfänger ist damit jeder
Nachunternehmer in der Vertragskette
nach dem Bauherrn
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 56
57. Bauforderungssicherungsgesetz
Welche Konsequenzen hat die
zweckwidrige Verwendung?
Zivilrechtlich: persönliche Haftung der
verantwortlichen Personen in Höhe
der ausgefallenen Forderung mit dem
gesamten Vermögen
Strafrechtlich: Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 57
58. Bauforderungssicherungsgesetz
Beweislast für die zweckentsprechende
Verwendung von Baugeld
„Ist die Baugeldeigenschaft oder die
Verwendung des Baugelds streitig, so
trifft die Beweislast den Empfänger“.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 58
59. Bauforderungssicherungsgesetz
Bedeutung für die Praxis?
Baustellenspezifische Verwendung
von Baugeld
finanzierende Bank ist von der
Baugeldeigenschaft zu informieren
Eingehende Gelder sollten auf
eigenen Akonto-Konto separiert
werden
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 59
60. Bauforderungssicherungsgesetz
Bedeutung für die Praxis?
Einrichtung einer Kosten- und
Leistungsrechnung, die zugleich
zahlungsstromorientierte Auswertungen
zulässt
Sofern die Liquidität der
Bauunternehmen für eine Separierung
der Baugelder nicht ausreichend ist, ist
über eine entsprechende Ausweitung
der Working-Capital-Finanzierung
nachzudenken
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 60
61. Bauforderungssicherungsgesetz
Baugeld für eigene Leistungen?
§ 1 Abs. 2 BauFordSiG: Einbehalt in
Höhe des angemessenen Wertes der
erbrachten Leistungen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 61
63. Hinweispflicht
Sachverhalt:
Der Bauherr macht gegen den Hausbau-
unternehmer Schadensersatz wegen
fehlerhafter Abdichtung seines Kellers,
die er selbst in Eigenleistung ausgeführt
hat, geltend. Die Isolierung war
unzureichend, weil sie sowohl mit un-
geeignetem Material als auch nicht
fachgerecht durchgeführt worden ist.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 63
64. Hinweispflicht
Hinweis-, Aufklärungs-, Überwachungs-
und Prüfungspflichten, sofern die
Eigenleistungen erkennbar mangelhaft
ausgeführt werden
Verstößt der Bauunternehmer gegen
eine solche Verpflichtung, ist er zum
Ersatz des durch das unfachmännische
Bauwerk entstandenen Schadens
verpflichtet
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 64
65. Hinweispflicht
Das Gericht verpflichtet den
Unternehmer, erkennbare Mängel
unverzüglich den Bauherren
anzuzeigen, wenn die Vorleistungen
vom Bauherren selbst durchgeführt
wurden
Nur so kann sich der Unternehmer vor
einer eigenen Inanspruchnahme
schützen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 65
66. Hinweispflicht
Der Unternehmer kann sich hiervon
auch nicht durch einen vertraglichen
Zusatz freizeichnen
Prüfungs- und Hinweispflicht bleibt
bestehen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 66
67. Hinweispflicht
weitere Beispiele:
Ein Bauunternehmer muss Bedenken
möglichst schon vor Beginn durch-
zuführender Arbeiten mitteilen. Er
verletzt seine Prüfungs- und Hinweis-
pflicht auch dann, wenn der Bauherr von
einer fachkundigen Person beraten wird
(Urteil OLG Düsseldorf vom 29.04.2005,
Aktenzeichen 23 U 157/04)
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 67
68. Hinweispflicht
Planungsunterlagen, die vom Auftraggeber
zur Ausführung übergeben wurden, sind
auf etwaige Unstimmigkeiten und Fehler zu
überprüfen
Auf Bedenken gegen die vorgesehene Art
der Ausführung, Vorleistungen anderer
Unternehmer oder gegen Bauteile und
Materialien, die vom Auftraggeber gestellt
werden ist hinzuweisen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 68
69. Hinweispflicht
Der Auftraggeber ist über sämtliche relevanten
Punkte zu informieren, die für das
Bauvorhaben von Bedeutung sein können und
in technischem Zusammenhang mit der
Leistung des Auftragnehmers stehen
Nichtfachleute müssen vom Auftragnehmer
sogar dahingehend beraten werden, ob die
gewählte Art der Ausführungen tatsächlich die
günstigste ist oder ob man nicht mit weniger
kostenintensiven Maßnahmen ebenfalls zum
gewünschten Erfolg kommt.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 69
70. Hinweispflicht
Diese Hinweise sollten schriftlich
erfolgen
Es kann auch ausreichen, wenn der
Bauunternehmer eindringlich auf die
Risiken und erhebliche Bedenken
hingewiesen hat, wobei er dies
allerdings – ggf. durch Zeugen –
beweisen muss (OLG Koblenz, Urteil
vom 10.03.2011 – 5 U 1113/10)
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 70
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74. Über KANZLEI NICKERT, Offenburg:
KANZLEI NICKERT ist eine Unternehmerkanzlei im besten Sinne: Sie bietet in den Bereichen Rechtsberatung, Steuerberatung
und betriebswirtschaftliche Beratung all diejenigen Dienstleistungen an, die ein Unternehmen / Unternehmer klassischerweise
benötigt. Zudem hat sie Kompetenzzentren für die Bereiche Bau, Sanierungsberatung sowie Personalwesen eingerichtet.
Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater arbeiten dabei Hand in Hand.
KANZLEI NICKERT ist seit März 2009 zertifiziert nach ISO 9001:2008 und für die Steuerberatung zusätzlich nach dem DStV-
Qualitätssiegel, dem Qualitätsstandard des Deutschen Steuerberaterverbandes. 2009 und 2011 wurde die Kanzlei von FOCUS
MONEY in die Liste der TOP-Steuerberater aufgenommen.
Weitere Informationen finden Sie unter: www.kanzlei-nickert.de
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