2. Inhalt
Beendigungsarten, insbesondere Kündigung und
Entlassung
Mitwirkung des Betriebsrates
Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
durch Kündigung und Entlassung
Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz
5. Man unterscheidet
Automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Tod des/der ANIn
Tod des/der AGIn
Unmöglichkeit der Arbeitsleistung
Rechtsgeschäftliche Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses
Einseitig
Zweiseitig
7. Einseitige Auflösungserklärungen
Allgemein gilt für alle einseitigen Auflösungser-
klärungen:
Sie sind empfangsbedürftig.
Sie sind nicht annahmebedürftig.
Sie müssen bestimmt, ernstlich und verständlich
abgegeben werden.
Sie können schriftlich, mündlich und konkludent
abgegeben werden.
Sie können nicht einseitig widerrufen werden.
8. Kündigung durch AGIn
Geregelt in
§ 20 AngG bzw § 1158 ff ABGB
Diversen anderen Gesetzen
Diversen Kollektivverträgen
Verträgen
Sonderregelungen im öffentlichen Dienst
9. Kündigung durch AGIn
Eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung
des/der AGIn.
Beendigung unbefristeter Arbeitsverhältnisse
Beendigung befristeter Arbeitsverhältnisse (strittig)
Änderungskündigung
Teilkündigung
Fristen und Termine sind einzuhalten
10. Kündigung durch AGIn
Was ist insbesondere zu beachten?
Freizeit während der Kündigungsfrist
Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist
Widerruflich
Unwiderruflich
Urlaubskonsum
Schadenersatzansprüche bei fristwidriger Kündigung
Anfechtungsmöglichkeiten
11. Kündigung durch ANIn
Geregelt in
§ 20 AngG
§§ 1158 ff ABGB
Diversen anderen Gesetzen (zB Vertragsbedienste-
tengesetz, Journalistengesetz, Schauspielergesetz,
etc.)
Verträgen
12. Kündigung durch ANIn
Eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung
des/der ANIn.
Beendigung unbefristeter Arbeitsverhältnisse
Beendigung befristeter Arbeitsverhältnisse (strittig)
Fristen und Termine sind einzuhalten
13. Kündigung durch ANIn
Was ist insbesondere zu beachten?
Vertragsklauseln
Konventionalstrafen bei Verstoß gegen Vertrags-
klauseln
Verlust der „Abfertigung alt“ (Ausnahmen)
Arbeitsverpflichtung während der Kündigungsfrist
14. Kündigung allgemein
Fragen zu Kündigungsfrist und Kündigungstermin:
Gilt die gesetzliche Kündigungsfrist?
Gibt es zur Kündigung besondere Regelungen im
Kollektivvertrag?
Gibt es im Dienstvertrag Regelungen zu
Kündigungsfrist oder Kündiungstermin?
Gibt es eine Verpflichtung zur schriftlichen Kündigung?
Wieviele Angestelltenjahre liegen vor?
15. Entlassung
Geregelt in
§§ 25 und 27 AngG
§§ 1162 ff ABGB
Diversen anderen Gesetzen (zB § 82 GewerbeO)
Kollektivverträgen
16. Entlassung
Eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung
des/der AGIn.
Beendet das Arbeitsverhältnis sofort
Bedarf eines wichtigen Grundes (Entlassungsgründe
spätere Folie)
Die Weiterbeschäftigung muss dem/der AGIn
unzumutbar sein
Muss unverzüglich ausgesprochen werden
Eine ungerechtfertigte Entlassung beendet das
Arbeitsverhältnis zwar auch, führt aber zu Schaden-
ersatzansprüchen des/der ANIn
17. Entlassung
Was ist insbesondere zu beachten?
Vertragsklauseln bei gerechtfertigter Entlassung
Verlust der „Abfertigung alt“ bei gerechtfertigter
Entlassung
Schadenersatzansprüche oder Anfechtungs-
möglichkeit des/der ANIn bei ungerechtfertigter
Entlassung (Frist)
Schadenersatzansprüche des/der AGIn bei ge-
rechtfertigter Entlassung (Frist)
19. Vorzeitiger Austritt
Eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung
des/der ANIn.
Beendet das Arbeitsverhältnis sofort
Bedarf eines wichtigen Grundes
Die Weiterbeschäftigung muss dem/der ANIn
unzumutbar sein
Muss unverzüglich ausgesprochen werden
Ein ungerechtfertigter Austritt beendet das
Arbeitsverhältnis zwar auch, führt aber zu Schaden-
ersatzansprüchen des/der AGIn
20. Vorzeitiger Austritt
Was ist insbesondere zu beachten?
Vertragsklauseln bei ungerechtfertigtem Austritt
Verlust der „Abfertigung alt“ bei ungerechtfertigtem
Austritt
Schadenersatzansprüche des/der ANIn bei gerecht-
fertigtem Austritt (Frist)
Schadenersatzansprüche des/der AGIn bei unge-
rechtfertigtem Austritt (Frist)
21. Auflösung im Probemonat
§ 19 Abs 2 AngG:
Höchstdauer 1 Monat
Vereinbarung (oder im Kollektivvertrag vorgesehen)
Jederzeitige Lösbarkeit
ACHTUNG: Gleichbehandlungsrecht
§ 1158 Abs 2 ABGB:
Ein auf Probe vereinbartes Arbeitsverhältnis ist
während des ersten Monats jederzeit auflösbar
22. Zweiseitige Auflösungserklärungen
Es bedarf übereinstimmender Willenserklärungen bei-
der Vertragspartner.
Befristetes Arbeitsverhältnis
Einvernehmliche Auflösung
Jederzeit möglich
ACHTUNG bei Generalklausel
ACHTUNG bei Vertragsklauseln
23. Kündigungsgründe
Bei der Kündigung müssen keine Gründe angegeben
werden, weder von AG, noch von Beschäftigter/m
Ausnahme: Kündigung aus wichtigem Grund
(Gesundheitsgefährdung, ev. Vertragsverletzung,
Konkurrenzklausel)
24. Entlassungsgründe
§ 27 AngG
Abs. 1
Untreue im Dienst
zuwendung unberechtigter Vorteile
Vertrauensunswürdigkeit
Abs. 2
Unfähigkeit die versprochenen Dienste zu leisten
Abs. 3
Konkurrenztätigkeit
Abs. 4
beharrliche Dienstverweigerung, Verleitung zum
Ungehorsam
25. Entlassungsgründe
Abs. 5
Freiheitsstrafe oder erhebliche Zeit Hinderung an der
Verrichtung der Dienste (Ausnahme
Krankheit/Unglücksfall)
Abs. 6
Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit,
erhebliche Ehrverletzungen gegen Dienstgeber,
Stellvertreter, Angehörige Dienstgeber,
Mitbedienstete
26. Rechtzeitigkeit der Entlassung
Entlassung muss UNVERZÜGLICH ausgesprochen
werden
Allerdings: kurze Möglichkeit zur Beratung mit
Rechtsvertretung
Bei unklarem Sachverhalt:
Suspendierung
- wahrt Entlassungsrecht
-verhindert ev. Unberechtigte Entlassung
27. Sachverhaltserhebung
Was ist vorgefallen
Wann ist es vorgefallen
Wer hat davon gewusst (Einflussbereich des
Dienstgebers)
Gab es bereits vorher Ermahnungen, Hinweise
Welche Zeugen gibt es
Welche Beweise gibt es
Was könnte sonst noch auftauchen
Ist die Weiterbeschäftigung noch zumutbar
…………
28.
29. Der Betriebsrat
kann im Zuge der Beendigung eines Arbeitsverhältnis-
ses von dem/der ANIn stets beigezogen werden.
Gesetzliche Regelungen finden sich in:
§ 104 a ArbVG: Mitwirkung bei einvernehmlicher
Auflösung
§§ 105 ff ArbVG: Verständigung von Kündigungsab-
sicht bzw Entlassung
§§ 105 ff ArbVG: Mitwirkung bei der Anfechtung von
Kündigungen/Entlassungen
§ 45 a AMFG
30. Mitwirkung
Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen (§ 104 a ArbVG)
Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen (§§ 105 – 107 ArbVG)
31. Einvernehmliche Lösungen
Geregelt in § 104 a ArbVG – Qualifiziertes Beratungsrecht.
Verlangt der/die ANIn vor einvernehmlicher Lösung gegen-
über dem/der BetriebsinhaberIn nachweislich, sich mit dem
Betriebsrat zu beraten, so kann innerhalb von 2 Arbeits-
tagen nach diesem Verlangen keine rechtswirksame Lösung
vereinbart werden (Sperrfrist).
Die Rechtsunwirksamkeit muss binnen 1 Woche ab Ablauf
der 2-tägigen Frist schriftlich geltend gemacht werden.
(Gerichtliche Geltendmachung binnen 3 Monaten.)
32. Anfechtung von Kündigungen und
Entlassungen
Geregelt in den §§ 105-107 ArbVG – Anfechtungsrecht.
§ 105 ArbVG – Anfechtung von Kündigungen
§ 106 ArbVG – Anfechtung von Entlassungen
§ 107 ArbVG – Anfechtung durch den/die ArbeitnehmerIn
Die Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen ist ein
Mitwirkungsrecht des Betriebsrates und kein Recht des/der
Einzelnen!
33. Anfechtung von Kündigungen
Folgendes Verfahren ist einzuhalten:
Der/die BetriebsinhaberIn muss vor jeder Kündigung den Betriebsrat von
der Kündigungsabsicht verständigen. Die Verständigung muss folgende
Kriterien erfüllen:
Zuständiger Betriebsrat
Form
Verständigung durch BetriebsinhaberIn
Inhalt
Zeitlicher Zusammenhang zwischen Verständigung und
Kündigung.
34. Anfechtung von Kündigungen
Der Betriebsrat hat 5 Arbeitstage Zeit, hiezu Stellung zu nehmen. Er hat
3 Möglichkeiten:
Widerspruch
Zustimmung
Keine Stellungnahme
Auf Verlangen hat der/die BetriebsinhaberIn innerhalb dieser Frist mit
dem Betriebsrat zu beraten.
Eine Kündigung, die ohne Verständigung des Betriebsrates
oder innerhalb der Stellungnahmefrist vor Stellungnahme des
Betriebsrates ausgesprochen wird, ist rechtsunwirksam.
ArbVG Novelle: Erstreckung der Frist von 5 Arbeitstagen auf eine Woche
35. Anfechtung von Kündigungen
Stellungnahmefrist des BR:
Fünf-Tage-Woche
Verständigung: Fristablauf: Kündigung erlaubt ab:
MO MO nW DI nW
DI DI nW MI nW
MI MI nW DO nW
DO DO nW FR nW
FR FR nW SA nW
36. Anfechtung von Kündigungen
Stellungnahmefrist des BR:
Sechs-Tage-Woche (Fristablauf am Samstag nicht möglich!)
Verständigung: Fristablauf: Kündigung erlaubt ab:
MO MO nW DI nW
DI MO nW DI nW
MI DI nW MI nW
DO MI nW DO nW
FR DO nW FR nW
SA FR nW SA nW
37. Anfechtung von Kündigungen
Die Stellungnahme des Betriebsrates
muss durch einen Beschluss des Kollegialorgans gedeckt sein (§ 68
ArbVG);
muss dem/der BetriebsinhaberIn innerhalb der Frist von 5 Arbeitstagen
zukommen;
unterliegt keinen Formvorschriften (aber: Beweis-sicherung!);
abzugeben hat sie der/die BR-Vorsitzende.
38. Die Stellungnahme des Betriebsrates
Zustimmung zur Kündigung: 2/3 Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gem. § 68 Abs. 2 ArbVG (bei 2
BR Mitgliedern müssen beide übereinstimmen)
Zeit verstreichen lassen und Widerspruch:
Einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen
39. Beschluss des Betriebsrates
Der Betriebsrat hat in der Sitzung vom ….. beschlossen,
• der beabsichtigten Kündigung des/r Dienstnehmer/in zu
widersprechen
Für den Fall, dass der/die DienstnehmerIn vom Betriebsrat
die Anfechtung der Kündigung verlangt, wurde
beschlossen,
- dem Verlangen stattzugeben und die Kündigung
anzufechten
- dem Verlangen nicht stattzugeben
• die Zeit verstreichen zu lassen
• der beabsichtigten Kündigung zuzustimmen (aus folgenden
Gründen: )
ArbVG Novelle: Verpflichtung zur Protokollierung von
Beschlüssen des BR
40. Anfechtung von Kündigungen
Der Ausspruch der Kündigung darf erfolgen:
Innerhalb der Stellungnahmefrist des Betriebsrates, sobald dieser eine
Stellungnahme abgegeben hat.
Ansonsten erst nach Ablauf der Stellungnahmefrist.
Die Kündigung muss dem/der Gekündigten zugehen.
Der Betriebsrat ist von erfolgter Kündigung zu verständigen.
41. Anfechtung von Kündigungen
Nur eine rechtswirksame Kündigung kann angefochten
werden!
Ist eine Kündigung rechtsunwirksam, kann der/die
gekündigte ArbeitnehmerIn beim zuständigen Arbeits- und
Sozialgericht Feststellungsklage auf den aufrechten
Bestand des Arbeitsverhältnisses einbringen.
Außerdem steht ihm/ihr eine Leistungsklage auf laufendes
Entgelt frei.
42. Anfechtung von Kündigungen
Die Anfechtung einer Kündigung nach § 105 ArbVG kann aus
folgenden Gründen erfolgen:
Verpöntes Motiv
Beitritt/Mitgliedschaft zu Gewerkschaften;
Tätigkeit in Gewerkschaften;
Einberufung einer Betriebsversammlung;
Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes, einer
Wahlkommission oder als Wahlzeuge;
Bewerbung um Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder
wegen früherer Tätigkeit im Betriebsrat
43. Anfechtung von Kündigungen
Verpöntes Motiv
Tätigkeit als Mitglied der Schlichtungsstelle;
Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheits-
fachkraft oder ArbeitsmedizinerIn oder als Fach- oder
Hilfspersonal der letzteren beiden;
Bevorstehende Einberufung zu Präsenz-/Ausbildungs-/
Zivildienst;
wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltend-
machung von dem/der ArbeitgeberIn in Frage gestellter
Ansprüche;
Tätigkeit als SprecherIn gemäß § 177 Abs 1 ArbVG
(Besonderes Verhandlungsgremium – europäische
Betriebsverfassung)
44. Anfechtung von Kündigungen
Verpöntes Motiv
Beruft sich der/die ANIn auf ein verpöntes Motiv, so muss
er/sie dieses glaubhaft machen.
Die Anfechtungsklage ist abzuweisen, wenn bei
Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlich-
keit dafür spricht, dass ein anderes, von dem/der
AGIn glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung
ausschlaggebend war.
Achtung: Änderungskündigung ist kein Motiv der lit. i
45. Anfechtung von Kündigungen
Sozialwidrigkeit
Für eine Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit ist er-
forderlich, dass
die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist,
der/die betroffene ANIn bereits 6 Monate im Betrieb
oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört,
beschäftigt ist und
der Betriebsrat der Kündigung nicht zugestimmt hat
(Sperrrecht).
46. Anfechtung von Kündigungen
Sozialwidrigkeit
Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn
wesentliche Interessen des/der ANIn beeinträchtigt sind,
es sei denn der/die BetriebsinhaberIn erbringt den Nachweis,
dass die Kündigung begründet ist
durch Umstände in der Person des/der ANIn, die die
betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder
durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiter-
beschäftigung entgegenstehen.
47. Anfechtung von Kündigungen
Sozialwidrigkeit
Umstände, die ihre Ursache in einer langjährigen Be-
schäftigung als NachtschwerarbeiterIn haben, dürfen
nur berücksichtigt werden, wenn der/die ANIn nicht ohne
erheblichen Schaden für den Betrieb weiterbeschäftigt
werden kann.
Hat der Betriebsrat der Kündigung widersprochen, ist bei
entsprechendem Prozessvorbringen ein Sozialvergleich
anzustellen.
Besondere Rücksichtnahme auf ältere ANInnen.
48. Anfechtung von Kündigungen
Die Anfechtungsfristen sind kurz:
Der/die BetriebsinhaberIn hat den Betriebsrat vom Aus-spruch der
Kündigung zu verständigen.
Hat der Betriebsrat widersprochen, kann er auf Verlangen des/der
ANIn binnen 1 Woche ab Verständigung anfechten. Die Frist beginnt
also mit der Verständigung des Betriebsrates zu laufen! Kommt der
Betriebsrat dem Verlangen des/der ANIn nicht nach, kann der/die ANIn
binnen einer weiteren Woche selbst anfechten (subsidiäres
Anfechtungsrecht).
ArbVG Novelle: Frist für die Anfechtung AN auf zwei Wochen erstreckt
49. Anfechtung von Kündigungen
Die Anfechtungsfristen sind kurz:
Hat der Betriebsrat keine Stellungnahme abgegeben, kann der/die
ANIn binnen 1 Woche ab Zugang der Kündigung anfechten. Die Frist
beginnt hier also mit Zugang der Kündigung an den/die Gekündigte/n zu
laufen!
Hat der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt, kann der/die ANIn
binnen 1 Woche ab Zugang der Kündigung anfechten, sofern ein
verpöntes Kündigungs-motiv vorliegt. Keine Anfechtungsmöglichkeit
wegen Sozialwidrigkeit!
50. Anfechtung von Kündigungen
Auch wenn der Betriebsrat die Kündigung angefochten hat,
kann er die Klage ohne Zustimmung des/der Gekündigten
jederzeit zurücknehmen.
Der/die Gekündigte muss hievon vom Gericht verständigt
werden und hat die Möglichkeit, binnen 14 Tagen ab
Verständigung in den Rechtsstreit einzutreten, also
selbst das Anfechtungsverfahren fortzuführen.
51. Anfechtung von Kündigungen
Die Anfechtung ist durch Klage beim örtlich zuständigen
Arbeits- und Sozialgericht einzubringen.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des
Betriebes, nicht des Unternehmens.
Es besteht kein Wahlrecht!
Die Klage ist auf Rechtsgestaltung gerichtet (uz. auf rück-
wirkende Rechtsunwirksamerklärung)!
Kein gegenseitiger Kostenersatz in 1. und 2. Instanz.
Beklagte/r ist der/die ArbeitgeberIn.
52. Anfechtung von Entlassungen
Der/die BetriebsinhaberIn hat den Betriebsrat von jeder Entlassung
unverzüglich zu verständigen (anders als bei der
Kündigungsanfechtung gibt es hier also kein Vorver-fahren).
Innerhalb von 3 Arbeitstagen ab erfolgter Verständigung hat der/die
BetriebsinhaberIn mit dem Betriebsrat auf dessen Verlangen hin zu
beraten.
Innerhalb dieser 3-Tage-Frist kann der Betriebsrat eine Stellungnahme
abgeben (Widerspruch, Zustimmung oder keine Stellungnahme).
53. Anfechtung von Entlassungen
Die Entlassung kann angefochten werden, wenn
ein Anfechtungsgrund iSd § 105 Abs 3 ArbVG (verpöntes
Motiv und/oder Sozialwidrigkeit) vorliegt und
der/die ArbeitnehmerIn keinen Entlassungsgrund gesetzt
hat.
Das Sperrrecht des Betriebsrates im Falle der Sozial-
widrigkeit gilt auch für Entlassungsanfechtungen (keine
Anfechtung, wenn der Entlassung zugestimmt wurde).
54. Anfechtung von Entlassungen
Die Verfahrensvorschriften, die für die Kündigungs-
anfechtung gelten, gelten sinngemäß auch für die Ent-
lassungsanfechtung.
Bei der Entlassungsanfechtung sollte zunächst geklärt werden,
ob ein Entlassungsgrund vorliegt oder nicht.
Erst wenn das Vorliegen eines Entlassungsgrundes verneint
wird, wären die sonstigen Anfechtungsvoraussetzungen (insb
Sozialwidrigkeit) zu prüfen.
Dem Gericht steht es jedoch frei, zunächst die Sozialwidrigkeit
zu prüfen (insb dann, wenn sie fraglich erscheint).
55. § 107 ArbVG
§ 107 ArbVG regelt, dass in Betrieben, in denen ein
Betriebsrat zu errichten wäre, aber nicht errichtet
wurde, der/die Gekündigte binnen 1 Woche nach
Zugang der Kündigung oder Entlassung diese bei Gericht
anfechten kann.
56. Abschluss von Betriebsvereinbarungen
in Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeits-
verhältnissen:
§ 97 Abs 1 Z 4 ArbVG (Sozialplan) – erzwingbar
§ 97 Abs 1 Z 22 ArbVG (Kündigungsfristen und
Gründe zur vorzeitigen Beendigung des Arbeits-
verhältnisses) - freiwillig
57.
58. Ansprüche
Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Ordnungsgemäße Endabrechnung
Kündigungsentschädigung
Abfertigung „alt“
Urlaubsersatzleistung
Remunerationen, Prämien, Gewinnbeteiligung,
Umsatzbeteiligung, uä
Dienstzeugnis
Feststellungsklagen und Anfechtungsklagen
59. Endabrechnung
Laufendes Gehalt
Sonderzahlungen (ggf aliquot)
Abgeltung geleisteter Überstunden bzw Überprüfung,
ob eine allfällige Überstundenpauschale oder ein All-
In-Gehalt die geleisteten Überstunden abdeckt
Provisionen (Anspruch auf Rechnungslegung)
Sonstige Ansprüche (s. die folgenden Folien)
60. Kündigungsentschädigung
Geregelt in § 29 AngG sowie § 1162 b ABGB
Schadenersatz bei fristwidriger Auflösung des
Arbeitsverhältnisses durch den/die AGIn
Darüber hinausgehender Schadenersatz ist nicht
ausgeschlossen
6-monatige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung
(ACHTUNG – mitunter andere Fristen im KV)
61. Abfertigung alt
Geregelt in den §§ 23 ff AnG und § 2 Arbeiterab-
fertigungsgesetz
Der Anspruch hängt ab von
der Dauer des Arbeitsverhältnisses
der Beendigungsart
Grundsätzlich gilt die 3-jährige Verjährungsfrist
(ACHTUNG im Zusammenhang mit Kündigungs-
entschädigung)
63. Remunerationen, u.ä.
Der Regelfall ist
die aliquote Abgeltung, wenn das Arbeitsver-
hältnis vor Fälligkeit endet
das Miteinbeziehen in die Bemessungsgrundlage
für Abfertigung alt, Urlaubsersatzleistung, etc.
Mitunter sind wegen verschobener Fälligkeitstermine
Nachzahlungen nötig
64. Basis für die Berechnung der
Abfertigung alt
Grundlage ist das Entgelt
Gehalt
Ant. Sonderzahlungen
Durchschnittliche Überstunden, Mehrstunden…..
Regelmäßige Prämien, Provisionen, regelmäßig
wiederkehrende Remunerationen
Sachbezug Dienstauto, Dienstwohnung
Sonstige Vorteile aus dem Dienstverhältnis
(Formel: Gehalt x 14/12 plus ……..)
Versteuerung mit 6% bzw. bei niedrigen Gehältern
Quotientenmethode
65. Urlaubsersatzleistung
Geregelt in § 10 Urlaubsgesetz
Abgeltung des zum Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses noch offenen Urlaubsanspruchs
Aliquot für das laufende Urlaubsjahr
Im vollen Ausmaß für vergangene Urlaubsjahre
ACHTUNG bei vorzeitigem Austritt bzw Entlassung
66. Berechnung der Urlaubsersatzleistung
1 Woche=
5 Arbeitstage
6 Werktage
7 Kalendertage
Urlaubsanspruch pro Jahr
5 oder 6 Wochen
25 oder 30 Arbeitstage
30 oder 36 Werktage
Sonderregelungen in KVs mit höherem Urlaubsausmass,
Sonderregelungen in KVs (nicht im Gesetz) zusätzliche
Urlaubstage für beg. Behinderte nach dem BEinstG
67. Berechnung der Urlaubsersatzleistung
Aliquoter Urlaubsanspruch:
25 (30) / 365 (366) x Kalendertage des
Urlaubsjahres die verstrichen sind bis zur
Beendigung
30 (36) / 365 (366) x Kalendertage des
Urlaubsjahres die verstrichen sind bis zur
Beendigung
25 (30) / 12 x Kalendermonate des Urlaubsjahres die
verstrichen sind bis zur Beendigung
30 (36) / 12 x Kalendermonate des Urlaubsjahres die
verstrichen sind bis zur Beendigung
Aufrunden
68. Berechnung der Urlaubsersatzleistung
Entgelt (Gehalt x 14/12) / 22 x offene Arbeitstage Urlaub
Entgelt (Gehalt x 14/12) / 26 x offene Werktage Urlaub
Irritation bei Abmeldung GKK:
Ende des Beschäftigungsverhältnisse
Ende des Entgeltanspruchs
UE schiebt Anspruch auf Arbeitslosengeld nach hinten
5 AT UE = 7 Kalendertage
z.B. Ende DV 30.9.10 UE für 10 AT, Ende Entgeltanspruch
14.10.10, Beginn Arbeitslosengeldanspruch 15.10.10
69. Dienstzeugnis
Geregelt in § 39 AngG und § 1163 ABGB
Ausstellung auf Verlangen des/der ANIn
Schriftlichkeit
Inhalt: Dauer und Art der Dienstleistung
Kein Anspruch auf Beurteilung der Arbeitsleistung
70. Bekämpfung von Kündigung
und Entlassung
Kündigungsanfechtung
Entlassungsanfechtung
Klage auf Feststellung des aufrechten Dienstver-
hältnisses
Nur rechtswirksame Kündigungen können bei Vorliegen
der Voraussetzungen angefochten werde
(ansonsten Feststellung)
71. Kündigungsanfechtung
Weitestgehend geregelt in den §§ 105, 107 ArbVG
Anfechtungsmöglichkeiten enthalten aber zB auch
das Gleichbehandlungsgesetz oder das AVRAG
Anfechtung wegen
verpönter Motive und/oder
Sozialwidrigkeit
Kurze Anfechtungsfristen
Klage lautet auf Rechtsunwirksamerklärung der
Kündigung
72. Entlassungsanfechtung
Weitestgehend geregelt in den §§ 106, 107 ArbVG
Anfechtungsmöglichkeiten enthält aber zB auch das
Gleichbehandlungsgesetz
Es darf kein Entlassungsgrund vorliegen und
die Voraussetzungen für eine Kündigungsan-
fechtung müssen gegeben sein
Kurze Anfechtungsfristen
Klage lautet auf Rechtsunwirksamerklärung der
Entlassung
73. Feststellungsklage
Zum Beispiel
Wenn das Vorverfahren gemäß § 105 ArbVG nicht
eingehalten wurde
Wenn die Kündigung/Entlassung sittenwidrig ist
Wenn die Kündigung/Entlassung ein Arbeitsver-
hältnis betrifft, das einem besonderen Kündigungs-
und Entlassungsschutz unterliegt und der/die AGIn
es verabsäumt hat, die entsprechende gerichtliche
oder behördliche Zustimmung zur Kündigung/Ent-
lassung einzuholen
74. Feststellungsklage
Wenn die Kündigung gegen ein vertragliches
Kündigungsverbot verstößt
Wenn die Kündigung wegen eines Betriebsüber-
gangs erfolgt
Wenn die Kündigung nicht gemäß § 45 a AMFG
angezeigt wurde
75.
76. Besonderer Kündigungs-/
Entlassungsschutz
Betriebsratsmitglieder (ggf auch Ersatzmitglieder)
Mitglieder des Wahlvorstandes
WahlwerberInnen
JugendvertrauensrätInnen
Menschen mit Behinderung sowie Behindertenver-
trauenspersonen
Arbeitnehmer, die zum Präsenz-, Ausbildungs-
oder Zivildienst einberufen sind
79. Kündigungs-/Entlassungsschutz
Die allgemeinen Bestimmungen sind in § 120 ArbVG ent-
halten.
Anders als bei der Kündigungs-/Entlassungsanfechtung iSd
§§ 105 ff ArbVG wird eine Kündigung bzw Entlassung eines
BR-Mitgliedes nicht im Nachhinein angefochten, sondern be-
darf zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen Zustim-
mung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichtes.
Nur bei Vorliegen bestimmter Entlassungsgründe genügt eine
nachträgliche gerichtliche Zustimmung.
Die Zustimmung darf überdies nur erfolgen, wenn einer der in
den §§ 121, 122 ArbVG taxativ aufgezählten Gründe vorliegt.
80. Kündigungs-/Entlassungsschutz
Das Gericht hat in seiner Entscheidung das Beschränkungs-
und Benachteiligungsverbot des § 115 ArbVG zu berück-
sichtigen.
Außerdem gilt bei folgenden Kündigungs-/Entlassungsgründen
die sog. Mandatsschutzklausel:
Beharrliche Pflichtverletzung (Kündigungsgrund)
Untreue im Dienst (Entlassungsgrund)
Verrat eines Betriebs-/Geschäftsgeheimnisses (Entlas-sungsgrund)
Tätlichkeiten/erhebliche Ehrverletzung (Entlassungsgrund)
81. Kündigungs-/Entlassungsschutz
Geschützter Personenkreis:
BR-Mitglieder
Ersatzmitglieder des Betriebsrates
Mitglieder von Wahlvorständen und WahlwerberInnen
Mitglieder eines Betriebsrates, der seine Geschäfte weiter-führt
Behindertenvertrauenspersonen, Mitglieder des Jugendver-trauensrates
82. Kündigungs-/Entlassungsschutz
BR-Mitglieder: Der besondere Kündigungs- und Entlas-sungsschutz
besteht
ab dem Zeitpunkt der Annahme der Wahl durch das BR-
Mitglied
bis 3 Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft zum Be-
triebrat (Ausnahme: Dauernde Betriebseinstellung; hier
endet der Schutz mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des Be-
triebsrates).
83. Kündigungs-/Entlassungsschutz
Ersatzmitglieder des Betriebsrates: Die Bestimmungen für aktive BR-
Mitglieder gelten sinngemäß. Der Schutz besteht
während der Mandatsausübung für verhinderte BR-
Mitglieder sowie
bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Beendigung dieser
Mandatsausübung, sofern
die Vertretung mindestens 2 Wochen
ununterbrochen gedauert hat und
der/die BetriebsinhaberIn verständigt
wurde.
84. Kündigungs-/Entlassungsschutz
Mitglieder von Wahlvorständen und WahlwerberInnen: Der Schutz besteht
bei Wahlvorständen vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bis
zum Ablauf der Frist zur Anfechtung der BR-Wahl
(grundsätzlich 1 Monat vom Tag der Mitteilung des
Wahlergebnisses),
bei WahlwerberInnen ab dem Zeitpunkt, ab welchem
offenkundig wird, dass sie kandidieren wollen (aber erst
nach Bestellung des Wahlvorstandes) bis zum Ende der
Einreichungsfrist für Wahlvorschläge (sofern keine
Kandidatur erfolgt) bzw bis zum Ende der Frist zur
Anfechtung der BR-Wahl (sofern eine Kandidatur
erfolgt).
85. Kündigungs-/Entlassungsschutz
Mitglieder eines Betriebsrates, der seine Geschäfte weiter-führt: Der
Schutz besteht, wenn
BR-Mitglieder nach Beendigung der Tätigkeitsdauer die
Geschäfte weiterführen, und zwar
bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Beendigung dieser
Tätigkeit.
Behindertenvertrauenspersonen, Mitglieder des Jugendver-trauensrates:
Der Schutz gilt sinngemäß für Behinderten-vertrauenspersonen, deren
StellvertreterInnen, Mitglieder des Jugendvertrauensrates, Mitglieder des
Wahlvorstandes und WahlwerberInnen zum Jugendvertrauensrat.
86. Kündigungsschutz
§ 121 ArbVG
Kündigung nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits-
und Sozialgerichtes und bei Vorliegen folgender Gründe:
Dauernde Einstellung oder Einschränkung des Betriebes bzw Stilllegung
einzelner Betriebsabteilungen;
Dauerhafte Unfähigkeit, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten;
Beharrliche Pflichtverletzung.
87. Kündigungsschutz
§ 121 ArbVG
Dauernde Einstellung oder Einschränkung des Betriebes bzw Stilllegung
einzelner Betriebsabteilungen: Zustimmung zur Kündigung nur dann, wenn
das betroffene BR-Mitglied zwar verlangt, an einem
anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder in einem anderen
Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt zu werden,
der/die BetriebsinhaberIn aber nachweisen kann, dass
dies nicht ohne erheblichen Schaden für den/die
ArbeitgeberIn möglich wäre.
88. Kündigungsschutz
§ 121 ArbVG
Dauerhafte Unfähigkeit, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten:
Zustimmung zur Kündigung nur dann, wenn
in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeits-
fähigkeit nicht zu erwarten ist und
dem/der BetriebsinhaberIn die Weiterbeschäftigung
oder die Erbringung einer anderen Arbeitsleistung nicht
zugemutet werden kann.
Das betroffene BR-Mitglied muss sich zur Erbringung einer
anderen Arbeitsleistung bereit erklärt haben.
89. Kündigungsschutz
§ 121 ArbVG
Beharrliche Pflichtverletzung: Zustimmung zur Kündigung nur dann, wenn
das BR-Mitglied aufgrund des Dienstverhältnisses ob-
liegende Pflichten verletzt,
die Verletzung beharrlich erfolgt und
dem/der BetriebsinhaberIn eine Weiterbeschäftigung
aus Gründen der Arbeitsdisziplin nicht zugemutet
werden kann.
Mandatsschutzklausel!
90. Entlassungsschutz
§ 122 ArbVG
Entlassung nach vorheriger Zustimmung des Arbeits-
und Sozialgerichtes und bei Vorliegen folgender Gründe:
Wenn das BR-Mitglied den/die BetriebsinhaberIn absichtlich über
Umstände, die für den Vertragsabschluss oder den Vollzug des
Arbeitsverhältnisses wesentlich sind, in Irrtum versetzt hat;
Wenn das BR-Mitglied im Dienst untreu ist oder sich ohne Wissen des/der
BetriebsinhaberIn von Dritten unberechtigt Vorteile zuwenden lässt;
91. Entlassungsschutz
§ 122 ArbVG
Entlassung nach vorheriger Zustimmung des Arbeits-
und Sozialgerichtes und bei Vorliegen folgender Gründe:
Wenn das BR-Mitglied ein Geschäfts- oder Betriebsgeheim-nis verrät oder
ohne Einwilligung des/der BetriebsinhaberIn ein der Verwendung im
Betrieb abträgliches Nebengeschäft betreibt.
Bei Untreue und dem Verrat eines Geschäfts- oder Betriebs-
geheimnisses ist die Mandatsschutzklausel zu berücksichtigen!
92. Entlassungsschutz
§ 122 ArbVG
Entlassung mit nachträglicher Zustimmung des Arbeits-
und Sozialgerichtes und bei Vorliegen folgender Gründe:
Wenn das BR-Mitglied sich einer mit Vorsatz begangenen, mit mehr als 1-
jähriger Strafe bedrohten oder mit Bereiche-rungsvorsatz begangenen
gerichtlich strafbaren Handlung schuldig macht, sofern die Verfolgung von
Amts wegen oder auf Antrag des/der BetriebsinhaberIn zu erfolgen hat;
Bei Tätlichkeiten oder erheblichen Ehrverletzungen, sofern eine sinnvolle
Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist. Mandatsschutzklausel!
93. Präsenzdienst uä
Die Einberufung zum Präsenz-, Ausbildungs- oder
Zivildienst bewirkt besonderen Kündigungs-/ Ent-
lassungsschutz:
Geregelt im Arbeitsplatzsicherungsgesetz
Kündigung nur mit gerichtlicher Zustimmung
Schutz idR vom Zeitpunkt der Einberufung bis zum
Ablauf 1 Monats nach Beendigung des Dienstes
(bzw halbe Schutzfrist, wenn Dienst nur 1 Monat
oder kürzer gedauert hat)
94. Schwangere, Mütter, Väter
Geregelt im Mutterschutzgesetz sowie im Väter-
Karenzgesetz
Schutz während des Beschäftigungsverbotes
Schutz bei Karenz
Schutz bei Elternteilzeit
Näheres wird Gegenstand eines eigenen Vortrags sein.
95. Lehrlinge
Gemäß Berufsausbildungsgesetz ist eine Lösung des
Lehrverhältnisses vor Ablauf der Zeit nur nach den
im Gesetz angeführten Kriterien möglich
Geregelt in den §§ 14, 15, 15 a BAG
96. Opferbefürsorgte
Betrifft Personen, die durch das national-
sozialistische Regime verfolgt wurden (Opfer-
fürsorgegesetz)
Kündigung nur mit Zustimmung des Opferfürsorge-
ausschusses
Kaum noch Relevanz
Manchmal ist ein schneller Vergleich gut, wenn sonst noch andere Dinge auftauchen, z.B EDV Verwendung von illegalen Programmen, anderer Strohkonten,…….