Saisonrückblick Social Media Recht 2014/2015 (re-publica 2015)
Social Media Recht - Präsenttion Henning Krieg auf der stART Konferenz 2010
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Social Media & Recht
Henning Krieg, LL.M. (London)
Rechtsanwalt
stART Conference
Duisburg, 9. September 2010
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Wer bin ich?
• Rechtsanwalt
• Auf Online-, IT- und Medienrecht spezialisiert
• Knapp zwei Jahre Inhouse Counsel für eBay Deutschland
• Blog: www.kriegs-recht.de
• Twitter: www.twitter.com/kriegs_recht
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Publikationsmöglichkeiten im Social Web
• Eine Vielzahl verschiedenster Plattformen, bspw.
– Blogs
– Social Networks wie bspw. Xing oder Facebook
– Twitter
• Paradebeispiel Twitter
– schnelles Medium, Netzwerk-Effekt erweitert Reichweiten
– unverändert zunehmende Popularität (270.000
deutschsprachige Nutzer im Mai 2010, siehe
http://bit.ly/bHB7kT)
– vieler Medien "lieb(st)es Kind"
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Vorüberlegung:
Viel Lärm um Nichts?
• Kann selbst Micro-Blogging rechtlich relevant sein?
– Einzelne Tweets maximal 140 Zeichen lang.
– Reichweite erscheint begrenzt – deutsche Twitterer derzeit
mit maximal fünfstelligen Followerzahlen (siehe
http://bit.ly/93JNU6).
• JA! Microblogging kann nicht nur, es ist rechtlich relevant.
– Schon deutlich weniger als 140 Zeichen können teuer werden
(Beispiel: „inkl. MwSt.“ – 11 (!) Zeichen).
– Reichweite aus rechtlicher Sicht praktisch nicht entscheidend.
– Rechtsstreitigkeiten auch in Deutschland angekommen.
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Worüber werden wir reden?
• Das "Framework"
Der eigene Account auf Social Media Plattformen
• Die Inhalte
Die eigenen Statusmeldungen und Nachrichten
• Die Nachrichten
"Direct Messages" an Kontakte und Follower
• Das Leben der anderen
Fremde Social Media Aktivitäten
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Der eigene Account - Accountname
• Namens- und Markenrechte sind auch bei Wahl des
Accountnamens zu beachten (Parallele Domainrecht).
• Risiken bei Rechtsverstößen:
– Abmahnung und damit verbundene Kosten;
– Schadensersatz;
– negative PR;
– Notwendigkeit des Re-Brandings.
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Der eigene Account - Profilbild
• Kleine Größe des Profilbilds (bei Twitter bspw. 48 x 48 Pixel)
unerheblich – auch sog. Thumbnails sind relevant.
• Nicht nur Rechte am Bild klären, sondern auch Rechte bzgl.
Bildinhalt (bspw. Mitarbeiter, Besucher). Wichtig: Clearing für
Onlinenutzung!
• Risiken bei Rechtsverstößen:
– Abmahnung und damit verbundene Kosten;
– Schadensersatz;
– negative PR;
– Notwendigkeit des Re-Brandings.
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Der eigene Account - Impressum
Gibt es eine Impressumspflicht für Social Media Profile?
• Impressumspflicht besteht grundsätzlich für
– sogenannte "Telemedien", welche
– nicht "ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken
dienen".
• Risiken bei Verstoß gegen Impressumspflicht:
– Abmahnung und damit verbundene Kosten (reale Gefahr);
– Bußgeld von bis zu € 50.000,00 (eher theoretische Gefahr);
– negative PR (eher geringe Gefahr).
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Der eigene Account -
die AGB des Plattformbetreibers
Was ist mit Blick auf die AGB des Plattformbetreibers zu beachten?
• In aller Regel US-amerikanische Unternehmen.
• In aller Regel Rechtswahlklausel zugunsten US-amerikanischem
Recht.
• Wirksamkeit von AGB (einschließlich Rechtswahlklausel)
insbesondere gegenüber „Verbrauchern“ Frage des Einzelfalls.
• Praktische Konsequenz: „Friss oder stirb“ (bzw. nutze nicht).
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Die eigenen Meldungen - Stolperfallen
• Es lässt sich kein abschließender Katalog unzulässiger Inhalte
erstellen – aber sehr wohl wertvolle Richtlinien zur Vermeidung
rechtlicher Konfliktfelder aufstellen.
• Wettbewerbsrecht…
– …ist das "pralle Leben" (siehe die umfangreichen
Auflistungen in §§ 4, 5 UWG sowie in Anhang zu § 3 Abs.
3 UWG);
– …erschwert mit § 4 Nr. 3 UWG das Guerilla-Marketing:
"Unlauter handelt insbesondere, wer den
Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen
verschleiert."
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Die eigenen Meldungen - Stolperfallen
• Äußerungsrecht:
– Behauptete Fakten müssen nachweislich wahr sein;
– Meinungsäußerungen dürfen die Grenze zur Schmähkritik /
Beleidigung nicht überschreiten (akt. Beispiel:
http://cli.gs/zATT0j).
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Die eigenen Meldungen - Stolperfallen
• Linkhaftung:
– Vorsicht beim Verlinken auf (fremde) externe Webseiten!
– Aktuelles Beispiel: http://cli.gs/0UY6Ee.
• Urheberrecht:
– Zur Erinnerung: Verfügbarkeit von Contents im Netz erlaubt
nicht automatisch das Kopieren und eigene Verwenden!
– Urheberrechtliche Relevanz auch kurzer Texte möglich.
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Die eigenen Meldungen – Social Media Policies
•Vorbeugen statt Aufräumen – Social Media Guidelines für Mitarbeiter
fördert Sicherheit beim Einsatz von Social Media:
• Im Namen des Unternehmens dürfen nur autorisierte Mitarbeiter
veröffentlichen;
• private Beiträge von Mitarbeitern müssen als solche gekennzeichnet sein;
• klare Richtlinien darüber, welche Inhalte zulässig sind
•Mitarbeitern sollten mögliche Konsequenzen – für das Unternehmen, wie
auch für sie - aufgezeigt werden.
• Verstöße gegen Social Media Guidelines sollten nicht ignoriert werden.
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Die eigenen Nachrichten – Direct Messages
• Neben öffentlichen Meldungen lassen sich auch "Direct Messages"
an Kontakte und Follower schicken.
• Aber Vorsicht – Spamfalle!
– § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG: "Eine unzumutbare Belästigung ist
insbesondere anzunehmen, (…) bei einer Werbung unter
Verwendung (…) elektronischer Post, ohne dass eine vorherige
ausdrückliche Einwilligung der Adressaten vorliegt."
• Aktuelles Beispiel: http://cli.gs/B1AhEY.
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Fremde Aktivitäten – Account-Grabbing
• Fremde Accounts können die eigenen Marken- und Namensrechte
verletzen.
• Aus praktischer Sicht kann Durchsetzung der eigenen Rechte
allerdings schwierig sein:
– Accountinhaber möglicherweise nicht identifizierbar;
– (erfolgreiches) Vorgehen gegen Plattformbetreiber im
Streitfall zwar nicht unmöglich, aber häufig mühevoll, da Sitz
meist in den USA.
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Fremde Aktivitäten – Account-Grabbing
• Sinnvoll: Präventive Registrierung von Accountnamen, auch wenn
noch keine konkreten Pläne zur Nutzung.
• Emfehlenswert: Präventive Registrierung von Accounts auch bei
anderen Social Media Plattformen.
• Hilfreich: Kostenlose Recherchetools wie bspw.
www.namechk.com.
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Fremde Aktivitäten - Wettbewerbsrecht
Wahrscheinlichste Szenarien:
kein ordnungsgemäßes Impressum;
Meldungen, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen;
Spam per Direct Messages.
Überlegungen zu einem möglichen Vorgehen:
Identifizierung der Accountinhaber regelmäßig möglich;
Einstufung von Verhalten als wettbewerbswidrig mitunter
noch nicht gesichert (bspw. Impressumspflicht);
kritische Einstellung von Nutzern und Kunden im "Social Web"
gegenüber der "rechtlichen Keule" in Erwägungen mit
einbeziehen.
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Fremde Aktivitäten – Äußerungsrecht
Mögliche Szenarien:
falsche Tatsachenbehauptungen;
Schmähkritik.
Überlegungen zu einem möglichen Vorgehen:
Identifizierung der Accountinhaber mitunter schwierig;
gerichtliche Beurteilung hinsichtlich "Schmähkritik" teils
uneinheitlich (insbesondere in unteren Instanzen);
kritische Einstellung von Nutzern und Kunden im "Social Web"
gegenüber der "rechtlichen Keule" in Erwägungen mit
einbeziehen.
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Henning Krieg, LL.M. (London)
Rechtsanwalt
Blog www.kriegs-recht.de
Twitter www.twitter.com/kriegs_recht