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1
Social Media & Recht
Henning Krieg, LL.M. (London)
Rechtsanwalt
stART Conference
Duisburg, 9. September 2010
2
Wer bin ich?
• Rechtsanwalt
• Auf Online-, IT- und Medienrecht spezialisiert
• Knapp zwei Jahre Inhouse Counsel für eBay Deutschland
• Blog: www.kriegs-recht.de
• Twitter: www.twitter.com/kriegs_recht
3
Publikationsmöglichkeiten im Social Web
• Eine Vielzahl verschiedenster Plattformen, bspw.
– Blogs
– Social Networks wie bspw. Xing oder Facebook
– Twitter
• Paradebeispiel Twitter
– schnelles Medium, Netzwerk-Effekt erweitert Reichweiten
– unverändert zunehmende Popularität (270.000
deutschsprachige Nutzer im Mai 2010, siehe
http://bit.ly/bHB7kT)
– vieler Medien "lieb(st)es Kind"
4
Vorüberlegung:
Viel Lärm um Nichts?
• Kann selbst Micro-Blogging rechtlich relevant sein?
– Einzelne Tweets maximal 140 Zeichen lang.
– Reichweite erscheint begrenzt – deutsche Twitterer derzeit
mit maximal fünfstelligen Followerzahlen (siehe
http://bit.ly/93JNU6).
• JA! Microblogging kann nicht nur, es ist rechtlich relevant.
– Schon deutlich weniger als 140 Zeichen können teuer werden
(Beispiel: „inkl. MwSt.“ – 11 (!) Zeichen).
– Reichweite aus rechtlicher Sicht praktisch nicht entscheidend.
– Rechtsstreitigkeiten auch in Deutschland angekommen.
5
Worüber werden wir reden?
• Das "Framework"
Der eigene Account auf Social Media Plattformen
• Die Inhalte
Die eigenen Statusmeldungen und Nachrichten
• Die Nachrichten
"Direct Messages" an Kontakte und Follower
• Das Leben der anderen
Fremde Social Media Aktivitäten
Das Framework
7
Der eigene Account - Accountname
• Namens- und Markenrechte sind auch bei Wahl des
Accountnamens zu beachten (Parallele Domainrecht).
• Risiken bei Rechtsverstößen:
– Abmahnung und damit verbundene Kosten;
– Schadensersatz;
– negative PR;
– Notwendigkeit des Re-Brandings.
8
Der eigene Account - Profilbild
• Kleine Größe des Profilbilds (bei Twitter bspw. 48 x 48 Pixel)
unerheblich – auch sog. Thumbnails sind relevant.
• Nicht nur Rechte am Bild klären, sondern auch Rechte bzgl.
Bildinhalt (bspw. Mitarbeiter, Besucher). Wichtig: Clearing für
Onlinenutzung!
• Risiken bei Rechtsverstößen:
– Abmahnung und damit verbundene Kosten;
– Schadensersatz;
– negative PR;
– Notwendigkeit des Re-Brandings.
9
Der eigene Account - Impressum
Gibt es eine Impressumspflicht für Social Media Profile?
• Impressumspflicht besteht grundsätzlich für
– sogenannte "Telemedien", welche
– nicht "ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken
dienen".
• Risiken bei Verstoß gegen Impressumspflicht:
– Abmahnung und damit verbundene Kosten (reale Gefahr);
– Bußgeld von bis zu € 50.000,00 (eher theoretische Gefahr);
– negative PR (eher geringe Gefahr).
10
Der eigene Account - Impressum
11
Der eigene Account -
die AGB des Plattformbetreibers
Was ist mit Blick auf die AGB des Plattformbetreibers zu beachten?
• In aller Regel US-amerikanische Unternehmen.
• In aller Regel Rechtswahlklausel zugunsten US-amerikanischem
Recht.
• Wirksamkeit von AGB (einschließlich Rechtswahlklausel)
insbesondere gegenüber „Verbrauchern“ Frage des Einzelfalls.
• Praktische Konsequenz: „Friss oder stirb“ (bzw. nutze nicht).
Die Inhalte
13
Die eigenen Meldungen - Stolperfallen
• Es lässt sich kein abschließender Katalog unzulässiger Inhalte
erstellen – aber sehr wohl wertvolle Richtlinien zur Vermeidung
rechtlicher Konfliktfelder aufstellen.
• Wettbewerbsrecht…
– …ist das "pralle Leben" (siehe die umfangreichen
Auflistungen in §§ 4, 5 UWG sowie in Anhang zu § 3 Abs.
3 UWG);
– …erschwert mit § 4 Nr. 3 UWG das Guerilla-Marketing:
"Unlauter handelt insbesondere, wer den
Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen
verschleiert."
14
Die eigenen Meldungen - Stolperfallen
• Äußerungsrecht:
– Behauptete Fakten müssen nachweislich wahr sein;
– Meinungsäußerungen dürfen die Grenze zur Schmähkritik /
Beleidigung nicht überschreiten (akt. Beispiel:
http://cli.gs/zATT0j).
15
Die eigenen Meldungen - Stolperfallen
16
Die eigenen Meldungen - Stolperfallen
17
Die eigenen Meldungen - Stolperfallen
• Linkhaftung:
– Vorsicht beim Verlinken auf (fremde) externe Webseiten!
– Aktuelles Beispiel: http://cli.gs/0UY6Ee.
• Urheberrecht:
– Zur Erinnerung: Verfügbarkeit von Contents im Netz erlaubt
nicht automatisch das Kopieren und eigene Verwenden!
– Urheberrechtliche Relevanz auch kurzer Texte möglich.
Special: Social Media Policies
19
Die eigenen Meldungen – Social Media Policies
•Vorbeugen statt Aufräumen – Social Media Guidelines für Mitarbeiter
fördert Sicherheit beim Einsatz von Social Media:
• Im Namen des Unternehmens dürfen nur autorisierte Mitarbeiter
veröffentlichen;
• private Beiträge von Mitarbeitern müssen als solche gekennzeichnet sein;
• klare Richtlinien darüber, welche Inhalte zulässig sind
•Mitarbeitern sollten mögliche Konsequenzen – für das Unternehmen, wie
auch für sie - aufgezeigt werden.
• Verstöße gegen Social Media Guidelines sollten nicht ignoriert werden.
Die Nachrichten
21
Die eigenen Nachrichten – Direct Messages
• Neben öffentlichen Meldungen lassen sich auch "Direct Messages"
an Kontakte und Follower schicken.
• Aber Vorsicht – Spamfalle!
– § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG: "Eine unzumutbare Belästigung ist
insbesondere anzunehmen, (…) bei einer Werbung unter
Verwendung (…) elektronischer Post, ohne dass eine vorherige
ausdrückliche Einwilligung der Adressaten vorliegt."
• Aktuelles Beispiel: http://cli.gs/B1AhEY.
Das Leben der anderen
23
Fremde Aktivitäten – Account-Grabbing
• Fremde Accounts können die eigenen Marken- und Namensrechte
verletzen.
• Aus praktischer Sicht kann Durchsetzung der eigenen Rechte
allerdings schwierig sein:
– Accountinhaber möglicherweise nicht identifizierbar;
– (erfolgreiches) Vorgehen gegen Plattformbetreiber im
Streitfall zwar nicht unmöglich, aber häufig mühevoll, da Sitz
meist in den USA.
24
Verflixt!
25
Verflixt?
26
Fremde Aktivitäten – Account-Grabbing
• Sinnvoll: Präventive Registrierung von Accountnamen, auch wenn
noch keine konkreten Pläne zur Nutzung.
• Emfehlenswert: Präventive Registrierung von Accounts auch bei
anderen Social Media Plattformen.
• Hilfreich: Kostenlose Recherchetools wie bspw.
www.namechk.com.
27
Fremde Aktivitäten - Wettbewerbsrecht
Wahrscheinlichste Szenarien:
kein ordnungsgemäßes Impressum;
Meldungen, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen;
Spam per Direct Messages.
Überlegungen zu einem möglichen Vorgehen:
Identifizierung der Accountinhaber regelmäßig möglich;
Einstufung von Verhalten als wettbewerbswidrig mitunter
noch nicht gesichert (bspw. Impressumspflicht);
kritische Einstellung von Nutzern und Kunden im "Social Web"
gegenüber der "rechtlichen Keule" in Erwägungen mit
einbeziehen.
28
Fremde Aktivitäten – Äußerungsrecht
Mögliche Szenarien:
falsche Tatsachenbehauptungen;
Schmähkritik.
Überlegungen zu einem möglichen Vorgehen:
Identifizierung der Accountinhaber mitunter schwierig;
gerichtliche Beurteilung hinsichtlich "Schmähkritik" teils
uneinheitlich (insbesondere in unteren Instanzen);
kritische Einstellung von Nutzern und Kunden im "Social Web"
gegenüber der "rechtlichen Keule" in Erwägungen mit
einbeziehen.
29
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Henning Krieg, LL.M. (London)
Rechtsanwalt
Blog www.kriegs-recht.de
Twitter www.twitter.com/kriegs_recht

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Social Media Recht - Präsenttion Henning Krieg auf der stART Konferenz 2010

  • 1. 1 Social Media & Recht Henning Krieg, LL.M. (London) Rechtsanwalt stART Conference Duisburg, 9. September 2010
  • 2. 2 Wer bin ich? • Rechtsanwalt • Auf Online-, IT- und Medienrecht spezialisiert • Knapp zwei Jahre Inhouse Counsel für eBay Deutschland • Blog: www.kriegs-recht.de • Twitter: www.twitter.com/kriegs_recht
  • 3. 3 Publikationsmöglichkeiten im Social Web • Eine Vielzahl verschiedenster Plattformen, bspw. – Blogs – Social Networks wie bspw. Xing oder Facebook – Twitter • Paradebeispiel Twitter – schnelles Medium, Netzwerk-Effekt erweitert Reichweiten – unverändert zunehmende Popularität (270.000 deutschsprachige Nutzer im Mai 2010, siehe http://bit.ly/bHB7kT) – vieler Medien "lieb(st)es Kind"
  • 4. 4 Vorüberlegung: Viel Lärm um Nichts? • Kann selbst Micro-Blogging rechtlich relevant sein? – Einzelne Tweets maximal 140 Zeichen lang. – Reichweite erscheint begrenzt – deutsche Twitterer derzeit mit maximal fünfstelligen Followerzahlen (siehe http://bit.ly/93JNU6). • JA! Microblogging kann nicht nur, es ist rechtlich relevant. – Schon deutlich weniger als 140 Zeichen können teuer werden (Beispiel: „inkl. MwSt.“ – 11 (!) Zeichen). – Reichweite aus rechtlicher Sicht praktisch nicht entscheidend. – Rechtsstreitigkeiten auch in Deutschland angekommen.
  • 5. 5 Worüber werden wir reden? • Das "Framework" Der eigene Account auf Social Media Plattformen • Die Inhalte Die eigenen Statusmeldungen und Nachrichten • Die Nachrichten "Direct Messages" an Kontakte und Follower • Das Leben der anderen Fremde Social Media Aktivitäten
  • 7. 7 Der eigene Account - Accountname • Namens- und Markenrechte sind auch bei Wahl des Accountnamens zu beachten (Parallele Domainrecht). • Risiken bei Rechtsverstößen: – Abmahnung und damit verbundene Kosten; – Schadensersatz; – negative PR; – Notwendigkeit des Re-Brandings.
  • 8. 8 Der eigene Account - Profilbild • Kleine Größe des Profilbilds (bei Twitter bspw. 48 x 48 Pixel) unerheblich – auch sog. Thumbnails sind relevant. • Nicht nur Rechte am Bild klären, sondern auch Rechte bzgl. Bildinhalt (bspw. Mitarbeiter, Besucher). Wichtig: Clearing für Onlinenutzung! • Risiken bei Rechtsverstößen: – Abmahnung und damit verbundene Kosten; – Schadensersatz; – negative PR; – Notwendigkeit des Re-Brandings.
  • 9. 9 Der eigene Account - Impressum Gibt es eine Impressumspflicht für Social Media Profile? • Impressumspflicht besteht grundsätzlich für – sogenannte "Telemedien", welche – nicht "ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen". • Risiken bei Verstoß gegen Impressumspflicht: – Abmahnung und damit verbundene Kosten (reale Gefahr); – Bußgeld von bis zu € 50.000,00 (eher theoretische Gefahr); – negative PR (eher geringe Gefahr).
  • 10. 10 Der eigene Account - Impressum
  • 11. 11 Der eigene Account - die AGB des Plattformbetreibers Was ist mit Blick auf die AGB des Plattformbetreibers zu beachten? • In aller Regel US-amerikanische Unternehmen. • In aller Regel Rechtswahlklausel zugunsten US-amerikanischem Recht. • Wirksamkeit von AGB (einschließlich Rechtswahlklausel) insbesondere gegenüber „Verbrauchern“ Frage des Einzelfalls. • Praktische Konsequenz: „Friss oder stirb“ (bzw. nutze nicht).
  • 13. 13 Die eigenen Meldungen - Stolperfallen • Es lässt sich kein abschließender Katalog unzulässiger Inhalte erstellen – aber sehr wohl wertvolle Richtlinien zur Vermeidung rechtlicher Konfliktfelder aufstellen. • Wettbewerbsrecht… – …ist das "pralle Leben" (siehe die umfangreichen Auflistungen in §§ 4, 5 UWG sowie in Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG); – …erschwert mit § 4 Nr. 3 UWG das Guerilla-Marketing: "Unlauter handelt insbesondere, wer den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert."
  • 14. 14 Die eigenen Meldungen - Stolperfallen • Äußerungsrecht: – Behauptete Fakten müssen nachweislich wahr sein; – Meinungsäußerungen dürfen die Grenze zur Schmähkritik / Beleidigung nicht überschreiten (akt. Beispiel: http://cli.gs/zATT0j).
  • 15. 15 Die eigenen Meldungen - Stolperfallen
  • 16. 16 Die eigenen Meldungen - Stolperfallen
  • 17. 17 Die eigenen Meldungen - Stolperfallen • Linkhaftung: – Vorsicht beim Verlinken auf (fremde) externe Webseiten! – Aktuelles Beispiel: http://cli.gs/0UY6Ee. • Urheberrecht: – Zur Erinnerung: Verfügbarkeit von Contents im Netz erlaubt nicht automatisch das Kopieren und eigene Verwenden! – Urheberrechtliche Relevanz auch kurzer Texte möglich.
  • 19. 19 Die eigenen Meldungen – Social Media Policies •Vorbeugen statt Aufräumen – Social Media Guidelines für Mitarbeiter fördert Sicherheit beim Einsatz von Social Media: • Im Namen des Unternehmens dürfen nur autorisierte Mitarbeiter veröffentlichen; • private Beiträge von Mitarbeitern müssen als solche gekennzeichnet sein; • klare Richtlinien darüber, welche Inhalte zulässig sind •Mitarbeitern sollten mögliche Konsequenzen – für das Unternehmen, wie auch für sie - aufgezeigt werden. • Verstöße gegen Social Media Guidelines sollten nicht ignoriert werden.
  • 21. 21 Die eigenen Nachrichten – Direct Messages • Neben öffentlichen Meldungen lassen sich auch "Direct Messages" an Kontakte und Follower schicken. • Aber Vorsicht – Spamfalle! – § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG: "Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen, (…) bei einer Werbung unter Verwendung (…) elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung der Adressaten vorliegt." • Aktuelles Beispiel: http://cli.gs/B1AhEY.
  • 22. Das Leben der anderen
  • 23. 23 Fremde Aktivitäten – Account-Grabbing • Fremde Accounts können die eigenen Marken- und Namensrechte verletzen. • Aus praktischer Sicht kann Durchsetzung der eigenen Rechte allerdings schwierig sein: – Accountinhaber möglicherweise nicht identifizierbar; – (erfolgreiches) Vorgehen gegen Plattformbetreiber im Streitfall zwar nicht unmöglich, aber häufig mühevoll, da Sitz meist in den USA.
  • 26. 26 Fremde Aktivitäten – Account-Grabbing • Sinnvoll: Präventive Registrierung von Accountnamen, auch wenn noch keine konkreten Pläne zur Nutzung. • Emfehlenswert: Präventive Registrierung von Accounts auch bei anderen Social Media Plattformen. • Hilfreich: Kostenlose Recherchetools wie bspw. www.namechk.com.
  • 27. 27 Fremde Aktivitäten - Wettbewerbsrecht Wahrscheinlichste Szenarien: kein ordnungsgemäßes Impressum; Meldungen, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen; Spam per Direct Messages. Überlegungen zu einem möglichen Vorgehen: Identifizierung der Accountinhaber regelmäßig möglich; Einstufung von Verhalten als wettbewerbswidrig mitunter noch nicht gesichert (bspw. Impressumspflicht); kritische Einstellung von Nutzern und Kunden im "Social Web" gegenüber der "rechtlichen Keule" in Erwägungen mit einbeziehen.
  • 28. 28 Fremde Aktivitäten – Äußerungsrecht Mögliche Szenarien: falsche Tatsachenbehauptungen; Schmähkritik. Überlegungen zu einem möglichen Vorgehen: Identifizierung der Accountinhaber mitunter schwierig; gerichtliche Beurteilung hinsichtlich "Schmähkritik" teils uneinheitlich (insbesondere in unteren Instanzen); kritische Einstellung von Nutzern und Kunden im "Social Web" gegenüber der "rechtlichen Keule" in Erwägungen mit einbeziehen.
  • 29. 29 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Henning Krieg, LL.M. (London) Rechtsanwalt Blog www.kriegs-recht.de Twitter www.twitter.com/kriegs_recht