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Ausgabe 8
August 2016
Verrechnungspreise
Verrechnungspreis-
dokumentations-
gesetz im Bundes-
gesetzblatt kundgemacht
Seite 05
Einkommensteuer
Automatische Daten-
übermittlung von Sonder-
ausgaben ab dem
Jahr 2017
Seite 15
Unternehmensbesteuerung
Umfassende Amtshilfe
und Auswirkungen auf die
Gruppenbesteuerung
Seite 08
Fristen und Verfahren
Registrierkassenpflicht:
Einzelheiten zu den
Erleichterungen
Seite 10
Tax News
Tax News|Inhalt
02
Inhalt
03
Grunderwerbsteuer für
Anteilsübergragungen bei
Personengesellschaften
04
Verrechnungs-
preisdokumentations-
gesetz im Bundes-
gesetzblatt kundgemacht
07
Ein sommerliches Update zur
EU-Finanztransaktionssteuer
08
Umfassende Amtshilfe
und Auswirkungen auf die
Gruppenbesteuerung
11
New Employer Obligations
in Seconding Employees to
Slovakia
12
Stundungs-, Aussetzungs-,
Anspruchs- und
Berufungszinsen im Überblick
10
Registrierkassenpflicht:
Einzelheiten zu den
Erleichterungen
16
Kurz-News
14
Erleichterungen und
Entschärfungen bei der
Registrierkassenpflicht für
gemeinnützige Vereine
15
Automatische
Datenübermittlung von
Sonderausgaben ab dem
Jahr 2017
Deloitte Mitgliedsfirmen übernehmen keinerlei Haftung oder
Gewährleistung für in diesem Dokument enthaltene Informationen.
© 2016. Für weitere Informationen kontaktieren Sie Deloitte Tax
Wirtschaftsprüfungs GmbH.
Gesellschaftssitz Wien | Handelsgericht Wien | FN 81343 y
Editorial
Auch wenn wir derzeit noch den sonnigen Spätsommer
genießen können, werden die Abende kühler und
die Tage spürbar kürzer. Ein sicheres Anzeichen
dafür, dass der Herbst naht und bis spätestens 30.9.
geprüft werden sollte, ob aufgrund des Budgets
2016 die Herabsetzung der Einkommensteuer-
oder Körperschaftsteuervorauszahlungen beim
Finanzamt beantragt werden kann. Außerdem sollte
geprüft werden, ob aus der Veranlagung 2015 eine
Nachzahlung erwartet wird. Für diese läuft ab 1.10. die
„Anspruchsverzinsung“ von 1,38%, welche sich durch
eine freiwillige Anzahlung vermeiden lässt.
Der Herbst bringt noch weitere Fristen mit sich: Alle
zum 31.12. bilanzierenden Kapitalgesellschaften
müssen nun den Jahresabschluss 2015 beim
Firmenbuch offenlegen – anderenfalls drohen leider
Zwangsstrafen. Für Umgründungen steht noch
ein Monat zur Verfügung, dann sind diese dem
Finanzamt zu melden. Bis 30.9. sind auch Anträge auf
Vorsteuererstattung für 2015 im EU-Ausland über
Finanz-Online einzureichen.
Als Arbeitnehmer haben Sie noch etwas länger Zeit (bis
31.10) sich einen „Freibetragsbescheid“ vom Finanzamt
zu holen und so Ihre Steuergutschrift 2016 etwas
früher zu bekommen.
Einen guten Start nach dem hoffentlich erholsamen
Urlaub wünscht Ihr
Georg Erdélyi
gerdelyi@deloitte.at
Tax News | Inhalt
03
Grunderwerbsteuer für
Anteilsübertragungen bei
Personengesellschaften
Tax News | Gebühren und Verkehrssteuern
Mit dem Steuerreformgesetz 2015/16
wurde, neben dem Tatbestand der
Anteilsvereinigung gemäß 1 Abs 3 Z 1
GreStG, die Grunderwerbsteuerpflicht
für Anteilsübertragungen bei
Personengesellschaften eingeführt.
Rechtslage bis 31.12.2015.
Nach bisheriger Rechtslage löste
nur die 100%ige Anteilsvereinigung
bei Personengesellschaften bzw
die Übertragung von 100% der
Anteile Grunderwerbsteuer aus. In
der Praxis wurde dieser Tatbestand
jedoch sehr selten verwirklicht, zumal
eine 100%ige Anteilsvereinigung
bei Personengesellschaften zur
Anwachsung gemäß § 142 UGB führt.
Eine Anteilsvereinigung war daher
bisher de facto nur in der Hand einer
umsatzsteuerlichen Organschaft denkbar.
Neue Rechtslage.
Mit dem Steuerreformgesetz 2015/16
wurde der neue grunderwerb-
steuerpflichtige Tatbestand der
Übertragung von mindestens 95% der
Anteile an grundstücksbesitzenden
Personengesellschaften eingeführt.
Die Grunderwerbsteuerpflicht für
Anteilsvereinigungen bei Personen-
gesellschaften wurde grundsätzlich
beibehalten, wobei der maßgebliche
Prozentsatz (wie bei Kapitalgesellschaften)
von 100 auf 95% gesenkt wurde.
Eine Anteilsvereinigung liegt dabei
nun auch vor, wenn 95% der Anteile
an einer grundstücksbesitzenden
Personengesellschaft in einer
Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG
vereinigt werden. Dem neu eingeführten
Tatbestand gemäß § 1 Abs 2a
GrEStG unterliegen Änderungen des
Gesellschafterbestands einer Personen-
gesellschaft der Grunderwerbsteuerpflicht,
wenn innerhalb von fünf Jahren
mindestens 95 % der Anteile am
Gesellschaftsvermögen auf neue
Gesellschafter übergehen. Dabei ist nur
die Übertragung von Anteilen, die eine
Substanzbeteiligung vermitteln, relevant.
Anteile von reinen Arbeitsgesellschaftern
sind für die Ermittlung der 95% Grenze
nicht zu berücksichtigen. Die mehrmalige
Übertragung ein und desselben
Anteils löst keine Anteilsvereinigung
aus. Tarif. Die Grunderwerbsteuer
beträgt bei der Anteilsübertragung
von Personengesellschaften 0,5% des
Grundstückswertes bzw bei land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken 3,5 %
vom Einheitswert.
Neue/bestehende Gesellschafter.
Der Grunderwerbsteuer unterliegt nur
die Übertragung von mindestens 95%
der Anteile an Personengesellschaften an
neue Gesellschafter (wobei diese 95% auch
in mehreren Teilvorgängen übertragen
werden können). Die Übertragung an
bestehende Gesellschafter löst hingegen
keine Grunderwerbsteuerpflicht aus.
Bestehende Gesellschafter sind dabei
jene Gesellschafter, die zum Zeitpunkt
des jeweiligen Erwerbsvorgangs
Gesellschafter der Personengesellschafter
sind. Als neue Gesellschafter gelten dabei
auch reine Arbeitsgesellschafter ohne
Substanzbeteiligung, sowie ehemalige
Gesellschafter, die ihre Anteile in der
Vergangenheit vollständig übertragen
haben und nach dem 1.1.2016 erneut
(substanzbeteiligte) Anteile an der
Personengesellschaft erwerben.
Fünfjähriger Beobachtungszeitraum.
Dieser beginnt grundsätzlich mit der
ersten Übertragung der Anteile an einer
Personengesellschaft zu laufen, die nach
dem 1.1.2016 erfolgt. Wird der Tatbestand
des Übergangs von mindestens 95% der
Anteile einer Personengesellschaft auf
neue Gesellschafter verwirklicht, beginnt
die Fünfjahresfrist mit der nächsten
Anteilsübertragung erneut zu laufen.
Treuhändig gehaltene Anteile. Nach der
bisherigen Rechtslage waren treuhändig
gehaltenen Anteile grundsätzlich dem
Treuhänder zuzurechnen. Ab 1.1.2016
werden treuhändig gehaltene Anteile für
die Ermittlung der 95% Grenze dagegen
dem Treugeber zugerechnet. Da durch
das Inkrafttreten der Bestimmungen
des Steuerreformgesetzes 2015/16
alleine keine Grunderwerbsteuerpflicht
ausgelöst wird, kommt es erst zur
Grunderwerbsteuerpflicht wenn ein
Erwerbsvorgang tatsächlich verwirklicht
wird.
Fazit.
Im Rahmen des Steuerreformgesetzes
2015/16 kam es im Bereich der
Grunderwerbsteuer zu Verschärfungen bei
der Anteilsübertragung an grundstücks-
besitzende Personengesellschaften.
Gesellschafter von Personengesellschaften
sollten daher in Zukunft sämtliche
Anteilsübertragungen im Blick behalten,
da für die Grunderwerbsteuerpflicht
nicht nur die Übertragung des eigenen
Anteils relevant ist. Einzelfragen zu diesem
Thema hat das BMF in der „Information
zur Vorgangsweise bei verschiedenen
Sachverhalten in Zusammenhang mit dem
GrEStG in der Fassung des StRefG 2015/16
und des AbgÄG 2015“ (BMF-010206/0058-
VI/5/2016) behandelt.
Caroline Steininger
csteininger@deloitte.at
Tax News | Verrechnungspreise
04
05
Magazine title goes here | Section title goes here
Verrechnungs-
preisdokumentations-
gesetz im Bundes-
gesetzblatt kundgemacht
Am 1.8.2016 wurde das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG)
als Teil des EU-Abgabenänderungsgesetzes 2016 im Bundesgesetzblatt I Nr.
77/2016 kundgemacht.
Tax News |Verrechnungspreise
Tax News|Inhalt
06
Damit ist es fix – die von der OECD
vorgeschlagene dreistufige Dokumentation
mit Master File, Local File und Country-
by-Country Reporting ist nun auch für
Österreich verpflichtend vorgesehen.
Wer ist betroffen?
Für in Österreich ansässige
Geschäftseinheiten gibt es zwei
relevante Schwellenwerte für die
Dokumentationspflicht nach dem VPDG:
•	 Beträgt der Gesamtumsatz im
konsolidierten Abschluss mindestens
EUR 750 Mio, so ist ein Country-by-
Country Reporting zu erstellen.
•	 Übersteigen die Umsatzerlöse der
österreichischen Geschäftseinheit EUR
50 Mio, so sind ein Master File und ein
Local File zu erstellen.
Darüber hinaus ist eine österreichische
Geschäftseinheit auch dann verpflichtet
ein Master File vorzulegen, wenn eine
ausländische Konzerneinheit nach den
Bestimmungen eines anderen Staates
ein Master File zu erstellen hat. Mit
anderen Worten, wenn es ein Master
File im Konzern gibt, so möchte es
die österreichische Finanzverwaltung
jedenfalls gerne sehen. Ansonsten bleiben
auch für Unternehmen mit Umsatzerlösen
bis zu EUR 50 Mio die bisher bestehenden
Dokumentationsanforderungen im Sinne
der BAO bestehen.
Ab wann soll die Dokumentation
vorliegen?
Die Dokumentationspflicht bezieht sich
auf Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2016
beginnen. Während das Country-by-
Country Reporting spätestens zwölf
Monate nach dem letzten Tag des
betreffenden Wirtschaftsjahres an
das zuständige Finanzamt übermittelt
werden muss, sind das Master- und das
Local File ab dem Zeitpunkt der Abgabe
der Steuererklärung dem zuständigen
Finanzamt auf Ersuchen innerhalb von
30 Tagen zu übermitteln.
Gibt es Strafen?
Werden im CbCR vorsätzlich oder
grob fahrlässig falsche Angaben
gemacht oder dieses nicht fristgerecht
übermittelt, so stellt dies laut dem
neuen §49b Finanzstrafgesetz eine
Finanzordnungswidrigkeit dar und wird
mit bis zu EUR 50.000 Strafe geahndet. Zu
beachten ist, dass diese Strafe pro Täter
verhängt werden kann und die Summe der
Strafen im Einzelfall somit weitaus höher
ausfallen kann.
Detailinformationen.
Der finale Gesetzestext weicht von der
Regierungsvorlage nicht ab, daher möchten
wir in Hinblick auf weitere Details auf die
an dieser Stelle bereits in den Tax News
erschienenen Beiträge verweisen:
•	 Beitrag vom 17.6.2016 zur
Regierungsvorlage zum VPDG
•	 Beitrag vom 18.5.2016 zum
Begutachtungsentwurf des VPDG
Der konkrete Inhalt des Master File und
des Local File soll im Wege der Verordnung
festgelegt werden. Diese liegt aktuell im
Begutachtungsentwurf vor, Details dazu
können unserem Beitrag vom 20.7.2016
entnommen werden.
Praxishinweis.
Nun ist es offiziell – in Österreich gibt
es erstmals explizite und konkrete
Vorschriften zur verpflichteten
Verrechnungspreisdokumentation. Da wir
uns bereits in der zweiten Jahreshälfte des
ersten Berichtsjahres 2016 befinden, sollte
spätestens jetzt mit den Vorbereitungen
begonnen und Dokumentationsprojekte
innerhalb des Konzerns akkordiert werden.
Martin Bonner
mbonner@deloitte.at
Tax News | Verrechnungspreise
Tax News | Inhalt
07
Ein sommerliches Update zur
EU-Finanztransaktionssteuer
Tax News | Gebühren und Verkehrssteuern
Die Medienberichte der letzten Zeit
zu steuerrechtlichen Themen waren
geprägt von Panama-Papers und den
internationalen Bestrebungen nach
Transparenz und der Bekämpfung des
Steuerbetrugs. Ein wenig untergegangen
sind hierbei die fast schon verzweifelt
anmutenden Bemühungen endlich
eine Einigung zwischen jenen Ländern
herbeizuführen, die sich einst zur
Einführung einer länderübergreifend
harmonisierten Börsesteuer (im Fachjargon
„Finanztransaktionssteuer“, „EU-FTS“ bzw
schlicht „FTS“) bekannt haben. Anlass
genug, um nachstehend nochmals auf den
aktuellen Diskussionsstand zu reflektieren.
Vertagung.
Dem Vernehmen nach dürfte
Finanzminister Schelling bereits daran
gedacht haben, die Projektleitung mangels
Aussicht auf Einigung wieder abzutreten.
Worauf sich die „Koalition der Willigen“
(Die Presse.com, 16.6.2016) schließlich
zuletzt auf Basis eines ös-terreichischen
Kompromissvorschlags tatsächlich
einigen konnte, war die Forcierung von
Projektgruppen zur Ausarbeitung eines
Kompromissvorschlags. Als Frist für eine
Vereinba-rung haben sich die Betreiber
den September dieses Jahres gesetzt.
Eine Anmerkung am Rande: Nach dem
Ausscheiden von Estland aus dem
Kreis der (aktuell nunmehr noch zehn)
partizipierenden Mitgliedsstaaten (FTS-
Raum) galten vorwiegend Belgien und die
Slowakei gerüchteweise bereits als weitere
Wackelkandidaten. Eine Teilnehmeranzahl
von zumindest neun Staaten wäre jedoch
rechtlich zur Umsetzung notwendig.
Eckpfeiler.
Noch vor dem Sommer fanden sich die
Finanzminister der partizipierenden
Mitgliedsstaaten im Vorfeld der
jüngsten ECOFIN Tagungen zusammen,
um die Entwicklung des Projekts
europäische Finanztransaktionssteuer
voranzutreiben. Hierbei wurde die sich
bislang abzeichnende Linie zum Design
der geplanten Steuer weitgehend
konsistent fortentwickelt, wobei sich aber
die avisierten Limitierungen im Umfang
der Besteuerung im Wesentlichen auch
auf eine befristete Einführungsphase
beschränken könnten.
Territoriale Beschränkung.
Der zuletzt diskutierte Vorschlag zur
Implementierung der EU-FTS sieht
vor, in einer Einführungsphase den
Handel mit außerhalb des FTS-Raums
emittierten Finanzinstrumenten noch
von der Besteuerung auszunehmen
und sohin befristet die Besteuerung auf
Transaktionen mit jenen Instrumente zu
beschränken, welche von Unternehmen
partizipierender Mitgliedsstaaten emittiert
wurden (An-sässigkeitsprinzip; im
Unterschied dazu würde eine – eventuell
künftige – Besteuerung auf Basis des
sogenannten Ansässigkeitsprinzips
lediglich darauf abstellen, ob eine der
an der Transaktion beteiligten Parteien
(Finanzinstitute) im FTS-Raum ansässig
ist). Dieser Vorschlag könnte (zumindest
vorerst) jene Bedenken zerstreuen, die
auf den potenziellen Auswirkungen der
EU-FTS auf Länder/Märkte außerhalb
des FTS-Raums fußen. Gleichzeitig schürt
dies die Befürchtung, dass der ein- oder
andere partizipie-rende Mitgliedsstaat
die (befristete) Einschränkung der EU-FTS
auf nationaler Basis zu kompensieren
versuchen könnte.
Market-Maker.
Einer weitreichenden Ausnahmeregelung
für Market-Maker Transaktio-nen
(Kursbildung) steht die FTS-Arbeitsgruppe
dem Vernehmen nach weiterhin skep-
tisch gegenüber. Unklar ist nicht zuletzt
die praktische Umsetzung. Vorstellbar
scheint gegenwärtig die Einführung eines
reduzierten Steuersatzes für bestimmte
(klar abgegrenzte) Transaktionen.
Derivate.
Die aktuellen Vorschläge sehen eine
umfassende Besteuerung von Transak-
tionen mit Derivaten aller Art vor. Für die
Einführungsphase könnte eine befristete
Be-freiung für jene Derivate angedacht
werden, die auf Finanzinstrumente von
Staaten bzw supranationaler Institutionen
referenzieren.
Periodische Überprüfung.
Vorgeschlagen wurde eine periodische
Überprüfung des Besteuerungsmodells in
einem fünfjährigen Turnus.
Fazit.
Neben den hier skizierten Vorschlägen
drängt die Arbeitsgruppe auch auf eine ein-
gehendere Untersuchung der Effekte der
künftigen EU-FTS ua auf die Realwirtschaft
bzw auf den Bereich der Pensionsvorsorge.
Konkrete Beschlüsse bzw Verlautbarungen
noch vor dem Sommer waren ohnedies
nicht zu erwarten. Solange sich die
Finanzminister der partizipierenden
Mitgliedstaaten aber nicht auf eine
konkrete Besteuerungsform einigen
können, besteht weiterhin die Befürchtung
weiterer lokaler Alleingänge.
Andreas Götz
agoetz@deloitte.at
Tax News|Inhalt
08
Wie bereits in unserem Beitrag vom 13.6.2014
berichtet, wurde durch das AbgÄG 2014 der Kreis
potentieller ausländischer Gruppenmitglieder erheblich
eingeschränkt.
Umfassende Amtshilfe
und Auswirkungen auf die
Gruppenbesteuerung
Als zusätzliches Kriterium ist für die
Gruppenzugehörigkeit eine umfassende
Amtshilfe mit dem betreffenden (Dritt)
Staat erforderlich. Das BMF veröffentlicht
diesbezüglich jährlich eine aktualisierte
Information von Staaten, mit denen
umfassende Amtshilfe im Bereich
Steuern vom Einkommen besteht (BMF-
010221/0651-VI/8/2015). Fraglich bleibt der
Umgang mit ausländischen Gesellschaften,
die mangels umfassender Amtshilfe die
Gruppenmitgliedseigenschaft zuerst
verloren hatten, durch die Erweiterung
der Liste von Staaten mit umfassender
Amtshilfe die Gruppenmitgliedseigenschaft
jedoch wieder erlangen.
Hintergrund.
Um als ausländisches Gruppenmitglied
einer österreichischen
Unternehmensgruppe angehören zu
können (Vergleichbarkeit der in- und
ausländischen Körperschaften), muss seit
dem AbgÄG 2014 unter anderem noch
das Kriterium der Ansässigkeit in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem (Dritt)Staat, mit dem eine
umfassende Amtshilfe besteht, gemäß
§ 9 Abs 2 TS 2-3 KStG erfüllt sein (siehe
unseren Beitrag vom 13.6.2014). Wurde
dieses Kriterium nicht erfüllt, kam es
zum Ausscheiden der ausländischen
Körperschaft aus der österreichischen
Unternehmensgruppe. Insbesondere
ausländische Gruppenmitglieder aus
Staaten ohne umfassende Amtshilfe
sind somit ab 1.1.2015 ex lege aus der
Unternehmensgruppe ausgeschieden.
Das betraf unter anderem auch wichtige
Handelspartner Österreichs wie China und
Russland. Motive für die Neuregelung des §
9 Abs 2 KStG lagen in den eingeschränkten
Vollzugs- und Kontrollmöglichkeiten
im Rahmen der amtswegeigen
Ermittlungspflicht der österreichischen
Finanzverwaltung im Verhältnis zu Staaten
mit denen keine umfassende Amtshilfe
besteht.
Die steuerlichen Konsequenzen
des ex-lege Ausscheidens aus der
Gruppe sind, neben dem Verlust der
Gruppenmitgliedseigenschaft, die
Nachversteuerungspflicht sämtlicher
noch nachversteuerungshängiger
Verluste gemäß § 9 Abs 6 Z 7 KStG. Diese
nachzuversteuernden Beträge sind jedoch
gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen um
allfällige Härten abzumildern. Ausnahmen
von der Nachversteuerungspflicht sind
im Gesetz nicht vorgesehen. Zu einer
Verletzung der Mindestdauer gemäß
§ 9 Abs 10 KStG kommt es durch das
Ausscheiden jedoch nicht.
Tax News | Unternehmensbesteuerung
Tax News | Inhalt
09
Zusätzlicher Regelungsbedarf?
Fraglich in diesem Zusammenhang
bleibt jedoch, ob durch die auch
zukünftig anzunehmende Erweiterung
der Liste von Staaten mit denen eine
umfassende Amtshilfe besteht, nicht
die finale Nachversteuerung im Inland
verwerteter ausländischer Verluste
einer zusätzlichen Regelung von Seiten
der Finanzverwaltung bedarf. Wie
ausgeführt, hat das österreichische
BMF am 18.12.2015 eine aktualisierte
Information betreffend jene Staaten, mit
denen mit Stand 1.1.2016 umfassende
Amtshilfe besteht, veröffentlicht. So
besteht laut BMF-Information per
1.1.2016 eine umfassende Amtshilfe
auch mit Russland, was dazu führt, dass
russische Gesellschaften, welche bis
1.1.2015 Mitglieder einer österreichischen
Steuergruppe waren, somit seit 1.1.2016
neuerlich als Gruppenmitglieder
aufgenommen werden können. Kam es
im Zuge des Ausscheidens per 1.1.2015 zu
einer Nachversteuerung von ausländischen
Verlusten (Verteilung über drei Jahre) so
läuft diese grundsätzlich auch dann weiter,
wenn die ausländische Gesellschaft wieder
als Gruppenmitglied aufgenommen wird.
UE scheint es durchaus gerechtfertigt
hierfür Sonderregelungen, wie etwa eine
Rückabwicklung der Nachversteuerung
innerhalb des Dreijahreszeitraumes bzw ein
Aussetzen der weiteren Nachversteuerung
zu schaffen. Verfahrensrechtlich wäre eine
Behandlung als rückwirkendes Ereignis iSd
BAO denkbar.
Fazit.
Es ist davon auszugehen, dass das
BMF auch zukünftig die Information
über Staaten, mit denen eine
umfassende Amtshilfe besteht,
aktualisiert und veröffentlicht bzw, dass
es zu einer Ratifizierung des OECD-
Amtshilfeabkommens im jeweiligen
Land kommt. Damit erweitert sich
der Kreis potentieller ausländischer
Gruppenmitglieder. Sollte es jedoch
mangels umfassender Amtshilfe bereits zu
einem Ausscheiden eines ausländischen
Gruppenmitgliedes, mit entsprechender
Nachversteuerung, gekommen sein,
wäre eine Übergangsvorschrift im
Hinblick auf die neuerliche Aufnahme
in die Gruppe (zumindest während des
dreijährigen Aufteilungszeitraums der
Nachversteuerung) wünschenswert.
Robert Wastl
rwastl@deloitte.at
Tax News | Unternehmensbesteuerung
Tax News|Inhalt
10
Aufgrund der Kritik der Wirtschaft an den strengen Bestimmungen der
Registrierkassenpflicht wurden vom Gesetzgeber einige Erleichterungen im Rahmen
des EU-Abgabenänderungsgesetzes (EU-AbgÄG 2016, BGBl I 77/2016) eingeführt.
Registrierkassenpflicht:
Einzelheiten zu den
Erleichterungen
Mitgliedern oder deren Angehörigen
durchgeführt werden. Eine maximal
zulässige Vergütung von EUR 1.000
pro Stunde für Künstlergruppen bleibt
bestehen. Die Veranstaltungsdauer wurde
auf 72 Stunden pro Kalenderjahr erweitert.
Die Verpflegung im Rahmen des „kleinen
Vereinsfests“ kann jetzt auch von externen
Unternehmen zur Verfügung gestellt
werden.
Körperschaften öffentlichen Rechts
und politische Parteien.
Veranstaltungsbetriebe von KöR sind bei
Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Z
12 KStG von der Registrierkassenpflicht
befreit. Die zeitliche Komponente
wurde an die des „kleinen Vereinsfests“
angepasst. Dementsprechend dürfen
solche Veranstaltungen insgesamt die
Dauer von 72 Stunden pro Kalenderjahr
nicht überschreiten. Politische Parteien
sind in dieser Hinsicht KöR gleichgestellt.
Diese Vereinfachung kann von jeder
kleinsten territorialen Gliederung sowohl
von KöR als auch politischen Parteien in
Anspruch genommen werden. Darüber
hinaus sind Feste von politischen Parteien,
die bspw zum Zweck der Wahlwerbung
veranstaltet werden, auch dann von der
Registrierkassenpflicht befreit, sofern die
Kriterien des § 45 Abs 1a BAO („kleines
Vereinsfest“) erfüllt werden.
Ausnahmen in der
Barumsatzverordnung.
Gemäß § 131 Abs 4 BAO können
Vereinfachungen für im Freien erzielte
Umsätze bis max 30.000 Euro pro Jahr
normiert werden. Weitere Vereinfachungen
Beschlossen wurden Verlängerungen
bei der Umsetzungsfrist für die
Manipulationssicherheit und die
Erweiterung der Barumsatzverordnung.
Ebenso sind Lockerungen für
gemeinnützige Vereine, Körperschaften
öffentlichen Rechts (KöR) und politische
Parteien vorgesehen. Abgesehen von
der Registrierkassenpflicht wurde auch
die Lohnsteuerfreiheit für Aushilfskräfte
normiert.
Fristverlängerungen.
Entschärfungen wurden hinsichtlich
zweier Fristen getroffen. Das betrifft
zum einen die Umsetzungsfrist der
Registrierkassensicherheitsverordnung
(RKSV), die bis zum 1.4.2017 verlängert
wurde. Diese sieht die verpflichtende
Vornahme von Maßnahmen zur
Manipulationssicherheit der
Registrierkasse vor, wie bspw der
aufzudruckende Code auf jedem Beleg
oder die Signierung jedes einzelnen
Barumsatzes. Zum anderen wurde die
Frist zur Geltendmachung der steuerlichen
Begünstigungen bei Anschaffung oder
Umrüstung einer Registrierkasse (volle
Absetzbarkeit der Kosten und steuerliche
Prämie) ebenso bis zum 1.4.2017
verlängert. Damit bleibt den Unternehmern
mehr Zeit, die erforderlichen
Systemanpassungen vorzunehmen.
Erweiterung des „kleinen
Vereinsfests“. Gemäß dem neu
eingeführten § 45 Abs 1a BAO muss das
„kleine Vereinsfest“ eines gemeinnützigen
Vereins nur mehr im Wesentlichen
(mind zu 75%), anstatt zur Gänze, von
wurden nun für Hütten, Buschenschanken
(nicht mehr als 14 Tage im Kalenderjahr
geöffnet) und Umsätze einer „kleinen
Kantine“ eines gemeinnützigen Vereins
(nicht mehr als 52 Tage im Kalenderjahr
geöffnet) vorgesehen. Diese zusätzlichen
Ausnahmen wurden bereits in die
Barumsatzverordnung 2015 aufgenommen
und gelten rückwirkend ab 1.1.2016.
Lohnsteuerfreiheit für Aushilfskräfte.
Helfen erwerbstätige und vollversicherte
Personen bei einem anderen Betrieb
aus, ist ihr Verdienst lohnsteuerfrei.
Diese Tätigkeit darf jedoch nur an
maximal 18 Tagen im Kalenderjahr
ausgeübt und bei der Bezahlung
die sozialversicherungsrechtlichen
Geringfügigkeitsgrenzen nicht
überschritten werden. Der Arbeitgeber
erspart sich damit die Lohnnebenkosten,
es ist lediglich ein Lohnzettel zu
übermitteln. Diese steuerliche
Begünstigung ist vorerst auf die
Kalenderjahre 2017 bis 2019 befristet.
	
Madeleine Grünsteidl
mgruensteidl@deloitte.at
Tax News | Fristen und Verfahren
Tax News | Inhalt
11
New Employer Obligations in
Seconding Employees to Slovakia
On 18 June 2016, a new regulation became effective, which sets out obligations for
foreign – i.e. host – employers seconding their employees to the territory of Slovakia
either through temporary assignment to another employer or in order to provide
services.
Information to be provided.
The host employer is obliged to provide
Slovakia’s National Labor Inspectorate – no
later than on the date of secondment – in
particular with the following information:
•	 identification details of the host
employer and the seconded employee,
•	 expected number of seconded
employees,
•	 dates of secondment commencement
and termination,
•	 type and place of the employee’s work
performance during the secondment.
Moreover, the host employer has to
designate a contact person staying in the
territory of Slovakia during the secondment
period for the purpose of document
delivery.
Retention and provision of documents.
During secondment, the host employer is
obliged to
•	 retain – at the place of work
performance – the employee’s
employment contract or any other
document substantiating the labor
law relationship with the seconded
employee,
•	 maintain and store records on the
working hours of the seconded
employee,
•	 maintain documentation about the
salary paid to the seconded employee
for the period of secondment and – at
the Inspectorate’s request –
•	 present these documents, even if the
secondment has already terminated.
Considerable fines.
If the above stated obligations are not
observed, the Slovakian Labor Inspectorate
may decide to impose a fine of up to EUR
100,000. It may seek to collect the fine
from host employers in cooperation with
relevant authorities in the given member
state.
To Dos.
Given the broad definition of the term
“employee secondment” stipulated by the
Slovakian Labor Code, it will in any case be
necessary to carefully assess, whether the
new legislation applies to the secondment
and whether the obligations stipulated by
law need to be observed. This is because
the term “secondment” may also apply to
short-term employee activities performed
in the territory of Slovakia, provided the
employee has been temporarily assigned
to another employer or if the employer
provides – through the employee – services
to another entity in Slovakia.
Barbara Behrendt-Krüglstein
bbehrendt-krueglstein@deloitte.at
Tax News | Steuern CEE
Tax News|Inhalt
12
Stundungs-, Aussetzungs-,
Anspruchs- und Berufungs-
zinsen im Überblick
Tax News | Fristen und Verfahren
Mit Wirkung 16.3.2016 sanken auch die
Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- und
Berufungszinsen durch die Anpassung
des Basiszinssatzes von -0,12% auf
-0,62%. Dies hatte auch eine Senkung der
Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-
und Berufungszinsen um 0,5% zur Folge
(verlautbart im Erlass des BMF vom
21.04.2016).
Nachstehende Tabelle gibt Ihnen einen
Überblick über die Entwicklung sämtlicher
abgabenrechtlicher Zinssätze beginnend
mit Dezember 2002:
Robert Rzeszut
rrzeszut@deloitte.at
Wirksam von – bis Basiszinssatz Stundungszinsen Aussetzungszinsen Anspruchszinsen Berufungszinsen
11.12.2002 – 08.06.2002 2,20 % 6,20 % 3,20 % 4,20 % -
09.06.2003 – 31.01.2005 1,47 % 5,47 % 2,47 % 3,47 % -
01.02.2005 – 26.04.2006 1,47 % 5,97 % 3,47 % 3, 47 % -
27.04.2006 – 10.10.2006 1,97 % 6,47 % 3,97 % 3,97 % -
11.10.2006 – 13.03.2007 2,67 % 7,17 % 4,67 % 4,67 % -
14.03.2007 – 08.07.2008 3,19 % 7,69 % 5,19 % 5,19 % -
09.07.2008 – 14.10.2008 3,70 % 8,20 % 5,70 % 5,70 % -
15.10.2008 – 11.11.2008 3,13 % 7,63 % 5,13 % 5,13 % -
12.11.2008 – 9.12.2008 2,63 % 7,13 % 4,63 % 4,63 % -
10.12.2008 – 20.01.2009 1,88 % 6,38 % 3,88 % 3, 88 % -
21.01.2009 – 10.03.2009 1,38 % 5,88 % 3,38 % 3,38 % -
11.03.2009 – 12.05.2009 0,88 % 5,38 % 2,88 % 2,88 % -
13.05.2009 – 12.07.2011 0,38 % 4,88 % 2,38 % 2,38 % -
13.07.2011 – 13.12.2011 0,88 % 5,38 % 2,88 % 2,88 % -
14.12.2011 – 31.12.2011 0,38 % 4,88 % 2,38 % 2,38 % -
01.01.2012 – 07.05.213 0,38 % 4,88 % 2,38 % 2,38 % 2,38 %
08.05.2013 – 15.03.216 -0,12 % 4,38 % 1,88 % 1,88 % 1,88 %
Ab 16.03.2016 -0,62% 3,88 % 1,38 % 1,38 % 1,38 %
Tax News | Inhalt
13
Tax News |Unternehmensbesteuerung
Nennt der Abgabenpflichtige auf Verlangen der Finanzbehörde den Empfänger einer
Zahlung nicht, so hat dies die Nichtabzugsfähigkeit dieser Aufwendungen zur Folge.
Zuschlag zur Körperschaftsteuer
auch bei nicht abgesetzten Ausgaben
an unbenannte Empfänger
Zusätzlich dazu ist vom
Abgabepflichtigen ein 25%iger
Zuschlag zur Körperschaftsteuer von
diesen Ausgaben zu entrichten. Diese
Betrugsbekämpfungsmaßnahme ist damit
begründet, dass der Leistungsempfänger
potentiell diese Beträge nicht erklärt
und so dem Fiskus eine Besteuerung
dieser Beträge bis zu 50% entgeht. Die
Nichtabzugsfähigkeit solcher Ausgaben
in Verbindung mit dem Steuerzuschlag
kompensiert diesen potentiellen
Steuerentfall.
Sachverhalt und BFG Entscheidung.
Eine Abgabenpflichtige hat Kunden bei
Erreichen von Umsatzzielen Incentive-
Reisen bezahlt. Diese Aufwendungen
wurden zwar in der Steuererklärung nicht
geltend gemacht, die Empfänger der
Incentives wurden dem Betriebsprüfer
jedoch nach Aufforderung nicht genannt.
Die Argumentation der Abgabenpflichtigen,
dass kein Zuschlag zur Körperschaftsteuer
zu erfolgen hat, weil ohnehin keine
diesbezüglichen Aufwendungen steuerlich
geltend gemacht wurden, ging ins Leere
und der Steuerzuschlag wurde festgesetzt.
Das BFG hat mit RV/5100234/2015vom
27.10.2015, , festgestellt, dass die
Regelung über den Steuerzuschlag (§
22 Körperschaftsteuergesetz) nicht auf
die verfahrensrechtliche Bestimmung
über den Verlust der Abzugsfähigkeit bei
Verweigerung der Empfängernennung
(§ 162 Bundesabgabenordnung)
abstellt. Der Steuerzuschlag umfasst
demnach sämtliche Beträge, welche die
Körperschaft verausgabt und nicht nur
solche Aufwendungen, die steuerlich als
Betriebsausgaben angesetzt werden. Eine
Revision gegen das BFG-Urteil ist beim
VwGH anhängig.
Fazit.
Ausgaben, die dem Grunde nach
abzugsfähig sind, können in der
Steuererklärung jedenfalls geltend
gemacht werden. Diese Ausgaben
sind erst dann nichtabzugsfähig, wenn
die Empfänger dieser Beträge nach
Aufforderung durch die Finanzbehörde
nicht genannt werden. Unabhängig von der
Geltendmachung von Betriebsausgaben
ist für Körperschaften bei Nichtbenennung
der Zahlungsempfänger eine zusätzliche
Steuer in Höhe von 25% dieser Beträge
vom Fiskus festzusetzen.
Christoph Nestler
cnestler@deloitte.at
Tax News|Inhalt
14
Mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 wurde eine Registrierkassenpflicht eingeführt,
mit der die Bekämpfung von Abgabenhinterziehung vorangetrieben werden soll.
Erleichterungen und
Entschärfungen bei der
Registrierkassenpflicht für
gemeinnützige Vereine
Tax News | Fristen und Verfahren
Nachdem einige Regelungen
besonders gemeinnützige Vereine
schwer belastet hätten, wurden mit
dem EU-Abgabenänderungsgesetz
2016 wesentliche Entschärfungen
vorgenommen, welche vor allem
Sportvereinen zugutekommen.
Definition des „kleinen“ Vereinsfestes.
In § 45 Abs 1a BAO wurde eine Definition
des „kleinen“ Vereinsfestes gesetzlich
verankert. Im Vergleich zur bisherigen
Ansicht der Finanzverwaltung in den
VereinsRL (vgl Rz 306) wird die Definition
des kleinen Vereinsfestes zugunsten der
gemeinnützigen Vereine erweitert. Ein
kleines Vereinsfest liegt demnach vor, wenn
•	 dieses im Wesentlichen (mind 75%)
von den Mitgliedern des Vereins oder
deren Angehörigen getragen wird.
Im unwesentlichen Ausmaß kann es
jetzt auch von Nichtmitgliedern (zB
Mitglieder befreundeter Vereine)
getragen werden, solange diese
Mitarbeit ebenso wie bei den
Vereinsmitgliedern und deren
Angehörigen unentgeltlich erfolgt.
•	 die Ausgaben für
Unterhaltsdarbietungen (Auftritte von
Musik- oder anderen Künstlergruppen)
nicht mehr als EUR 1.000 (bisher EUR
800) pro Stunde betragen.
•	 die Veranstaltungen eine Dauer von
72 Stunden (bisher 48 Stunden) im
Jahr nicht überschreiten. Neu ist
zudem, dass dabei auf jene Stunden
abzustellen ist, bei denen eine
gastgewerbliche Betätigung vorliegt
(Ausschankstunden). Bisher waren für
die Ermittlung des Zeitraumes nicht
die tatsächlichen Ausschankstunden
zu zählen, sondern der Zeitraum vom
Festbeginn zum Festende.
Zusammenarbeit mit Gastronomen.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung hat die
Beiziehung eines Gastronomen bisher zu
einem begünstigungsschädlichen Betrieb
geführt, weshalb kleine Vereinsfeste
ohne Unterstützung von Gastronomen
abgewickelt werden mussten. Es ist nun
gesetzlich festgehalten werden worden,
dass die Auslagerung von Speisen und
Getränken an einen Unternehmer (zB
Gastwirt) nicht als Bestandteil des kleinen
Vereinsfestes anzusehen ist.
Kleine Vereinsfeste und
Registrierkasse.
§ 131 BAO sieht eine Verordnungs-
ermächtigung vor, wonach der
Bundesminister für Finanzen Ausnahmen
von der Registrierkassenpflicht vorsehen
kann, welche für Vereinsfeste von
gemeinnützigen Vereinen bei Vorliegen
bestimmter Voraussetzungen bereits
umgesetzt wurde (vgl unseren Beitrag
vom 16.10.2015). In dieser Hinsicht
erfolgte nun eine Anpassung der
Barumsatzverordnung an die neue
gesetzliche Definition des Vereinsfestes,
wonach diese unter anderem dann von
der Registrierkassenpflicht ausgenommen
werden, wenn die Veranstaltungen eine
Dauer von 72 Stunden im Jahr nicht
überschreiten – bisher war nur eine
Befreiung für Feste von bis zu 48 Stunden
im Jahr vorgesehen.
Vereinskantine und Registrierkasse.
Auch für den Kantinenbetrieb von
gemeinnützigen Vereinen (zB Fußballverein)
wurde eine Entschärfung beschlossen.
Dieser Betrieb unterliegt nunmehr keiner
Registrierkassenpflicht, wenn er an max
52 Tagen pro Jahr geöffnet hat und einen
Umsatz von max EUR 30.000 (bisher EUR
15.000) erzielt. Werden diese Grenzen nicht
überschritten, können die Umsätze mittels
Kassasturz ermittelt werden.
Fazit.
Die Änderungen durch das EU-
Abgabenänderungsgesetzes 2016 für
gemeinnützige Vereine sind zu begrüßen
und haben vor allem positive Effekte
auf den österreichischen Sport. Die
Verankerung des kleinen Vereinsfestes
im Gesetz schafft Rechtssicherheit.
Auch die Erleichterungen hinsichtlich
der Registrierkassenpflicht bringen eine
spürbare Vereinfachung für mehr als
14.000 österreichische Sportvereine.
David Skalski
dskalski@deloitte.at
Tax News | Inhalt
15
Ab dem Jahr 2017 werden Sonderausgaben im Rahmen eines automatischen
Datenaustausches berücksichtigt und nicht mehr wie bisher durch Eintragung in der
Steuererklärung.
Automatische Datenübermittlung
von Sonderausgaben ab dem
Jahr 2017
Dadurch soll die Rechtssicherheit in
Bezug auf Sonderausgaben erhöhen
und der Prozess für die Berücksichtigung
von Sonderausgaben optimiert werden.
Die automatische Datenübermittlung
ist für alle ab dem Jahr 2017 erfolgten
Zahlungen anzuwenden. Die Daten sind
von den Organisationen bis spätestens
Ende Februar des Folgejahres an die
Finanzverwaltung zu übermitteln. Das
BMF hat am 21.7.2016 den Entwurf einer
diesbezüglichen Verordnung versandt.
Erfasste Sonderausgaben.
Es sind ausschließlich die folgenden
drei Kategorien von Sonderausgaben
von der künftigen elektronischen
Datenübermittlung erfasst:
•	 Verpflichtende Beiträge an Kirchen
und Religionsgesellschaften
•	 Freigiebige Zuwendungen
(insbesondere Spenden an
begünstigte Spendenempfänger und
Feuerwehren)
•	 Beiträge für eine freiwillige
Weiterversicherung einschließlich des
Nachkaufs von Versicherungszeiten in
der gesetzlichen Pensionsversicherung
und vergleichbare Beiträge
an Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen
der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen.
Voraussetzung für die elektronische
Datenübermittlung ist, dass die
empfangende Organisation eine feste
örtliche Einrichtung in Österreich hat.
Beiträge an ausländische Organisationen
sind somit weiterhin in die Steuererklärung
aufzunehmen.
Entwurf der Verordnung.
Eine Datenübermittlung soll nur dann
vorgenommen werden dürfen, wenn der
Zuwendende seine Identifikationsdaten
der entsprechenden Organisation bekannt
gibt und der Datenübermittlung zustimmt.
Die Identifikationsdaten sind Vor- und
Zuname und das Geburtsdatum. Möglich
sind dabei:
1.	Zustimmung für einen konkreten
Zahlungsvorgang
2. Allgemeine Zustimmung für alle
künftigen Zuwendungen, die ab
Zustimmungserteilung an die jeweilige
Organisation getätigt werden
Ein Widerruf der Zustimmung des
Zuwendenden soll jederzeit möglich
sein. Sind einer Organisation die
Identifikationsdaten zum 1.1.2017
bereits bekannt, soll die Organisation
bis spätestens 30.6.2017 die betreffende
Person zu verständigen haben und ihr
mindestens vier Wochen Gelegenheit
zum Widerspruch geben. Gibt der Zahler
seine Identifikationsdaten nicht bekannt,
ist die steuerliche Berücksichtigung der
Sonderausgaben nicht möglich! Es ist
nicht vorgesehen, die Sonderausgaben
weiterhin selbst über die Steuererklärung
geltend zu machen. Die Finanzverwaltung
argumentiert dies damit, dass es
auch bisher frei gestanden ist, ob
Sonderausgaben geltend gemacht wurden
oder nicht.
Übermittlung der Daten.
Die Übermittlung erfolgt auf Basis des
verschlüsselten bereichsspezifischen
Personenkennzeichens für Steuern und
Abgaben, das aus den Identifikationsdaten
generiert wird. Durch den Datenaustausch
mit dieser verschlüsselten Nummer ist
für das Finanzamt ausschließlich eine
Zuordnung zu einer Person möglich.
Die Daten werden für den betreffenden
Steuerpflichtigen in FinanzOnline
einsehbar sein. Die Verpflichtung eine
Spendenbestätigung auf Verlangen des
Spenders auszustellen entfällt für die
Organisationen.
Fazit.
Die Verordnung zur automatischen
Datenübermittlung betreffend
Sonderausgaben ist noch bis 23.9.2016
in Begutachtung. Der Entwurf stellt
insbesondere klar, wie zur neuen
Datenübermittlung zugestimmt werden
kann (Zustimmung für konkrete
Zahlungsvorgänge oder allgemeine
Zustimmung) und welche Daten für
die Finanzverwaltung einsehbar sind.
Die anfänglichen Befürchtungen,
dass der Steuerpflichtige mit dieser
Gesetzesänderung zum „gläsernen
Spender“ wird, scheinen mit dem Entwurf
der Verordnung entkräftet.
Victoria Lang
vlang@deloitte.at
Tax News | Einkommensteuer
Tax News|Inhalt
16
Am 15.9.2016 sind ua fällig:
•	 Umsatzsteuervoranmeldung für Juli
2016.
•	 Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge
aus Forderungswertpapieren für Juli
2016.
•	 Normverbrauchsabgabe für Juli 2016.
•	 Elektrizitäts-, Kohle- und
Erdgasabgabe für Juli 2016.
•	 Werbeabgabe für Juli 2016.
•	 Sozialversicherung für Dienstnehmer
für August 2016
•	 Lohnsteuer für August 2016.
•	 Dienstgeberbeitrag zum
Familienbeihilfen-ausgleichsfonds für
August 2016.
•	 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für
August 2016.
•	 Kommunalsteuer für August 2016.
•	 U-Bahn Steuer für Wien für August
2016.
•	 Abzugsteuer gem § 99 EStG für August
2016.
Am 30.9.2016 sind ua fällig (soweit
erforderlich):
	
•	 Anzahlung auf die Einkommen-
bzw Körperschaftsteuer 2015 zur
Vermeidung von Anspruchszinsen
(derzeit 1,38%).
•	 Herabsetzungsantrag
Vorauszahlungen Einkommen- bzw
Körperschaftsteuer 2016.
•	 Antrag auf Vorsteuerrückerstattung
von in anderen EU-Mitgliedstaaten
angefallenen Vorsteuern aus 2015
(elektronisch einzubringen).
•	 Offenlegung des Jahresabschlusses
zum 31.12.2015 von
Kapitalgesellschaften beim
Firmenbuchgericht.
•	 Melde- bzw Anzeigefrist bei
Umgründungen mit Stichtag
31.12.2015.
Steuertermine im September 2016
Kurz News
Tax News | Kurz News
Family Business im Fokus, Hot
Topics zur Vermögensnachfolge aus
Deutschland, Österreich und der
Schweiz
15.9.2016 Wien
Steuerliche Neuerungen bei
Vereinsfesten
15.9.2016 Graz
Lunch and Talk: Expertengespräch
Verrechnungspreise
28.9.2016 Wien
Events
Tax News | Inhalt
17
Immobilienprojektentwicklung
Das Buch bietet eine umfassende
Darstellung der wesentlichen
Grundlagen und Tätigkeitsbereiche der
Immobilienprojektentwicklung. Dabei
stehen die interdisziplinären Prozesse und
einzelnen Bausteine der Projektentwicklung
besonders im Vordergrund. Die
Ausführungen zahlreicher Praktiker
und Spezialisten aus unterschiedlichen
Bereichen der Immobilienbranche zeigen
die Vielschichtigkeit der Thematik auf.
Eberhardt/Klaubetz (Hrsg)
Linde Verlag
ISBN: 9783707327540
Hier bestellen.
The World Tax Advisor of 19 August
2016 includes in particular:
•	 Georgia to move to distributed profit
tax system
•	 Polish GAAR and VAT anti-abuse rule
now in effect
•	 Australia: ATO identifies concerns
with offshore PE and debt capital
arrangements
•	 Chile: Electronic portal opened
for taxpayers to elect into new tax
regimes
•	 India: PAN requirements relaxed, fast-
track procedure announced
•	 Luxembourg: Changes to investment
vehicles and company law approved
•	 Mexico: SAT considering new
procedure for maquiladora APAs
•	 South Africa: New tax treaty with
Lesotho in effect
•	 Taiwan: CFC, POEM rules introduced
•	 United States: Update on jurisdictions
treated as if they have an IGA in effect
•	 BEPS corner
World Tax Advisor Veröffentlichungs-
hinweis
Tax News | Kurz News
Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine “UK
private company limited by guarantee” („DTTL“), deren Netzwerk von
Mitgliedsunternehmen und deren verbundenen Unternehmen. DTTL
und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sind rechtlich selbstständige und
unabhängige Unternehmen. DTTL (auch “Deloitte Global” genannt) erbringt keine
Dienstleistungen für Kunden. Unter www.deloitte.com/about finden Sie eine
detaillierte Beschreibung von DTTL und ihrer Mitgliedsunternehmen.
​Deloitte erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung,
Steuerberatung, Consulting und Financial Advisory für Unternehmen und
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Kompetenz mit erstklassigen Leistungen und steht Kunden bei der Bewältigung
ihrer komplexen unternehmerischen Herausforderungen zur Seite. „Making an
impact that matters” – mehr als 220.000 Mitarbeiter von Deloitte teilen dieses
gemeinsame Verständnis für den Beitrag, den wir als Unternehmen stetig für
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Dieses Dokument enthält lediglich allgemeine Informationen,
die eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können. Die Informationen in
diesem Dokument sind weder ein Ersatz für eine professionelle Beratung noch
sollte sie als Basis für eine Entscheidung oder Aktion dienen, die eine Auswirkung
auf Ihre Finanzen oder Ihre Geschäftstätigkeit hat. Bevor Sie eine diesbezügliche
Entscheidung treffen, sollten Sie einen qualifizierten, professionellen Berater
konsultieren. Deloitte Mitgliedsfirmen übernehmen keinerlei Haftung oder
Gewährleistung für in diesem Dokument enthaltene Informationen.
Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird in dieser Studie auf die
grammatikalisch weibliche Form bzw die Kombination von männlicher und
weiblicher Form verzichtet. In der gesamten Studie sind unabhängig von der
gewählten Form jeweils beide Geschlechter gleichberechtigt gemeint.
© 2016. Für weitere Informationen kontaktieren Sie Deloitte Tax
Wirtschaftsprüfungs GmbH.
Gesellschaftssitz Wien | Handelsgericht Wien | FN 81343 y

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  • 1. Ausgabe 8 August 2016 Verrechnungspreise Verrechnungspreis- dokumentations- gesetz im Bundes- gesetzblatt kundgemacht Seite 05 Einkommensteuer Automatische Daten- übermittlung von Sonder- ausgaben ab dem Jahr 2017 Seite 15 Unternehmensbesteuerung Umfassende Amtshilfe und Auswirkungen auf die Gruppenbesteuerung Seite 08 Fristen und Verfahren Registrierkassenpflicht: Einzelheiten zu den Erleichterungen Seite 10 Tax News
  • 2. Tax News|Inhalt 02 Inhalt 03 Grunderwerbsteuer für Anteilsübergragungen bei Personengesellschaften 04 Verrechnungs- preisdokumentations- gesetz im Bundes- gesetzblatt kundgemacht 07 Ein sommerliches Update zur EU-Finanztransaktionssteuer 08 Umfassende Amtshilfe und Auswirkungen auf die Gruppenbesteuerung 11 New Employer Obligations in Seconding Employees to Slovakia 12 Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- und Berufungszinsen im Überblick 10 Registrierkassenpflicht: Einzelheiten zu den Erleichterungen 16 Kurz-News 14 Erleichterungen und Entschärfungen bei der Registrierkassenpflicht für gemeinnützige Vereine 15 Automatische Datenübermittlung von Sonderausgaben ab dem Jahr 2017 Deloitte Mitgliedsfirmen übernehmen keinerlei Haftung oder Gewährleistung für in diesem Dokument enthaltene Informationen. © 2016. Für weitere Informationen kontaktieren Sie Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH. Gesellschaftssitz Wien | Handelsgericht Wien | FN 81343 y Editorial Auch wenn wir derzeit noch den sonnigen Spätsommer genießen können, werden die Abende kühler und die Tage spürbar kürzer. Ein sicheres Anzeichen dafür, dass der Herbst naht und bis spätestens 30.9. geprüft werden sollte, ob aufgrund des Budgets 2016 die Herabsetzung der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen beim Finanzamt beantragt werden kann. Außerdem sollte geprüft werden, ob aus der Veranlagung 2015 eine Nachzahlung erwartet wird. Für diese läuft ab 1.10. die „Anspruchsverzinsung“ von 1,38%, welche sich durch eine freiwillige Anzahlung vermeiden lässt. Der Herbst bringt noch weitere Fristen mit sich: Alle zum 31.12. bilanzierenden Kapitalgesellschaften müssen nun den Jahresabschluss 2015 beim Firmenbuch offenlegen – anderenfalls drohen leider Zwangsstrafen. Für Umgründungen steht noch ein Monat zur Verfügung, dann sind diese dem Finanzamt zu melden. Bis 30.9. sind auch Anträge auf Vorsteuererstattung für 2015 im EU-Ausland über Finanz-Online einzureichen. Als Arbeitnehmer haben Sie noch etwas länger Zeit (bis 31.10) sich einen „Freibetragsbescheid“ vom Finanzamt zu holen und so Ihre Steuergutschrift 2016 etwas früher zu bekommen. Einen guten Start nach dem hoffentlich erholsamen Urlaub wünscht Ihr Georg Erdélyi gerdelyi@deloitte.at
  • 3. Tax News | Inhalt 03 Grunderwerbsteuer für Anteilsübertragungen bei Personengesellschaften Tax News | Gebühren und Verkehrssteuern Mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 wurde, neben dem Tatbestand der Anteilsvereinigung gemäß 1 Abs 3 Z 1 GreStG, die Grunderwerbsteuerpflicht für Anteilsübertragungen bei Personengesellschaften eingeführt. Rechtslage bis 31.12.2015. Nach bisheriger Rechtslage löste nur die 100%ige Anteilsvereinigung bei Personengesellschaften bzw die Übertragung von 100% der Anteile Grunderwerbsteuer aus. In der Praxis wurde dieser Tatbestand jedoch sehr selten verwirklicht, zumal eine 100%ige Anteilsvereinigung bei Personengesellschaften zur Anwachsung gemäß § 142 UGB führt. Eine Anteilsvereinigung war daher bisher de facto nur in der Hand einer umsatzsteuerlichen Organschaft denkbar. Neue Rechtslage. Mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 wurde der neue grunderwerb- steuerpflichtige Tatbestand der Übertragung von mindestens 95% der Anteile an grundstücksbesitzenden Personengesellschaften eingeführt. Die Grunderwerbsteuerpflicht für Anteilsvereinigungen bei Personen- gesellschaften wurde grundsätzlich beibehalten, wobei der maßgebliche Prozentsatz (wie bei Kapitalgesellschaften) von 100 auf 95% gesenkt wurde. Eine Anteilsvereinigung liegt dabei nun auch vor, wenn 95% der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft in einer Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG vereinigt werden. Dem neu eingeführten Tatbestand gemäß § 1 Abs 2a GrEStG unterliegen Änderungen des Gesellschafterbestands einer Personen- gesellschaft der Grunderwerbsteuerpflicht, wenn innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen. Dabei ist nur die Übertragung von Anteilen, die eine Substanzbeteiligung vermitteln, relevant. Anteile von reinen Arbeitsgesellschaftern sind für die Ermittlung der 95% Grenze nicht zu berücksichtigen. Die mehrmalige Übertragung ein und desselben Anteils löst keine Anteilsvereinigung aus. Tarif. Die Grunderwerbsteuer beträgt bei der Anteilsübertragung von Personengesellschaften 0,5% des Grundstückswertes bzw bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken 3,5 % vom Einheitswert. Neue/bestehende Gesellschafter. Der Grunderwerbsteuer unterliegt nur die Übertragung von mindestens 95% der Anteile an Personengesellschaften an neue Gesellschafter (wobei diese 95% auch in mehreren Teilvorgängen übertragen werden können). Die Übertragung an bestehende Gesellschafter löst hingegen keine Grunderwerbsteuerpflicht aus. Bestehende Gesellschafter sind dabei jene Gesellschafter, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbsvorgangs Gesellschafter der Personengesellschafter sind. Als neue Gesellschafter gelten dabei auch reine Arbeitsgesellschafter ohne Substanzbeteiligung, sowie ehemalige Gesellschafter, die ihre Anteile in der Vergangenheit vollständig übertragen haben und nach dem 1.1.2016 erneut (substanzbeteiligte) Anteile an der Personengesellschaft erwerben. Fünfjähriger Beobachtungszeitraum. Dieser beginnt grundsätzlich mit der ersten Übertragung der Anteile an einer Personengesellschaft zu laufen, die nach dem 1.1.2016 erfolgt. Wird der Tatbestand des Übergangs von mindestens 95% der Anteile einer Personengesellschaft auf neue Gesellschafter verwirklicht, beginnt die Fünfjahresfrist mit der nächsten Anteilsübertragung erneut zu laufen. Treuhändig gehaltene Anteile. Nach der bisherigen Rechtslage waren treuhändig gehaltenen Anteile grundsätzlich dem Treuhänder zuzurechnen. Ab 1.1.2016 werden treuhändig gehaltene Anteile für die Ermittlung der 95% Grenze dagegen dem Treugeber zugerechnet. Da durch das Inkrafttreten der Bestimmungen des Steuerreformgesetzes 2015/16 alleine keine Grunderwerbsteuerpflicht ausgelöst wird, kommt es erst zur Grunderwerbsteuerpflicht wenn ein Erwerbsvorgang tatsächlich verwirklicht wird. Fazit. Im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2015/16 kam es im Bereich der Grunderwerbsteuer zu Verschärfungen bei der Anteilsübertragung an grundstücks- besitzende Personengesellschaften. Gesellschafter von Personengesellschaften sollten daher in Zukunft sämtliche Anteilsübertragungen im Blick behalten, da für die Grunderwerbsteuerpflicht nicht nur die Übertragung des eigenen Anteils relevant ist. Einzelfragen zu diesem Thema hat das BMF in der „Information zur Vorgangsweise bei verschiedenen Sachverhalten in Zusammenhang mit dem GrEStG in der Fassung des StRefG 2015/16 und des AbgÄG 2015“ (BMF-010206/0058- VI/5/2016) behandelt. Caroline Steininger csteininger@deloitte.at
  • 4. Tax News | Verrechnungspreise 04
  • 5. 05 Magazine title goes here | Section title goes here Verrechnungs- preisdokumentations- gesetz im Bundes- gesetzblatt kundgemacht Am 1.8.2016 wurde das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) als Teil des EU-Abgabenänderungsgesetzes 2016 im Bundesgesetzblatt I Nr. 77/2016 kundgemacht. Tax News |Verrechnungspreise
  • 6. Tax News|Inhalt 06 Damit ist es fix – die von der OECD vorgeschlagene dreistufige Dokumentation mit Master File, Local File und Country- by-Country Reporting ist nun auch für Österreich verpflichtend vorgesehen. Wer ist betroffen? Für in Österreich ansässige Geschäftseinheiten gibt es zwei relevante Schwellenwerte für die Dokumentationspflicht nach dem VPDG: • Beträgt der Gesamtumsatz im konsolidierten Abschluss mindestens EUR 750 Mio, so ist ein Country-by- Country Reporting zu erstellen. • Übersteigen die Umsatzerlöse der österreichischen Geschäftseinheit EUR 50 Mio, so sind ein Master File und ein Local File zu erstellen. Darüber hinaus ist eine österreichische Geschäftseinheit auch dann verpflichtet ein Master File vorzulegen, wenn eine ausländische Konzerneinheit nach den Bestimmungen eines anderen Staates ein Master File zu erstellen hat. Mit anderen Worten, wenn es ein Master File im Konzern gibt, so möchte es die österreichische Finanzverwaltung jedenfalls gerne sehen. Ansonsten bleiben auch für Unternehmen mit Umsatzerlösen bis zu EUR 50 Mio die bisher bestehenden Dokumentationsanforderungen im Sinne der BAO bestehen. Ab wann soll die Dokumentation vorliegen? Die Dokumentationspflicht bezieht sich auf Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2016 beginnen. Während das Country-by- Country Reporting spätestens zwölf Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt übermittelt werden muss, sind das Master- und das Local File ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung dem zuständigen Finanzamt auf Ersuchen innerhalb von 30 Tagen zu übermitteln. Gibt es Strafen? Werden im CbCR vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht oder dieses nicht fristgerecht übermittelt, so stellt dies laut dem neuen §49b Finanzstrafgesetz eine Finanzordnungswidrigkeit dar und wird mit bis zu EUR 50.000 Strafe geahndet. Zu beachten ist, dass diese Strafe pro Täter verhängt werden kann und die Summe der Strafen im Einzelfall somit weitaus höher ausfallen kann. Detailinformationen. Der finale Gesetzestext weicht von der Regierungsvorlage nicht ab, daher möchten wir in Hinblick auf weitere Details auf die an dieser Stelle bereits in den Tax News erschienenen Beiträge verweisen: • Beitrag vom 17.6.2016 zur Regierungsvorlage zum VPDG • Beitrag vom 18.5.2016 zum Begutachtungsentwurf des VPDG Der konkrete Inhalt des Master File und des Local File soll im Wege der Verordnung festgelegt werden. Diese liegt aktuell im Begutachtungsentwurf vor, Details dazu können unserem Beitrag vom 20.7.2016 entnommen werden. Praxishinweis. Nun ist es offiziell – in Österreich gibt es erstmals explizite und konkrete Vorschriften zur verpflichteten Verrechnungspreisdokumentation. Da wir uns bereits in der zweiten Jahreshälfte des ersten Berichtsjahres 2016 befinden, sollte spätestens jetzt mit den Vorbereitungen begonnen und Dokumentationsprojekte innerhalb des Konzerns akkordiert werden. Martin Bonner mbonner@deloitte.at Tax News | Verrechnungspreise
  • 7. Tax News | Inhalt 07 Ein sommerliches Update zur EU-Finanztransaktionssteuer Tax News | Gebühren und Verkehrssteuern Die Medienberichte der letzten Zeit zu steuerrechtlichen Themen waren geprägt von Panama-Papers und den internationalen Bestrebungen nach Transparenz und der Bekämpfung des Steuerbetrugs. Ein wenig untergegangen sind hierbei die fast schon verzweifelt anmutenden Bemühungen endlich eine Einigung zwischen jenen Ländern herbeizuführen, die sich einst zur Einführung einer länderübergreifend harmonisierten Börsesteuer (im Fachjargon „Finanztransaktionssteuer“, „EU-FTS“ bzw schlicht „FTS“) bekannt haben. Anlass genug, um nachstehend nochmals auf den aktuellen Diskussionsstand zu reflektieren. Vertagung. Dem Vernehmen nach dürfte Finanzminister Schelling bereits daran gedacht haben, die Projektleitung mangels Aussicht auf Einigung wieder abzutreten. Worauf sich die „Koalition der Willigen“ (Die Presse.com, 16.6.2016) schließlich zuletzt auf Basis eines ös-terreichischen Kompromissvorschlags tatsächlich einigen konnte, war die Forcierung von Projektgruppen zur Ausarbeitung eines Kompromissvorschlags. Als Frist für eine Vereinba-rung haben sich die Betreiber den September dieses Jahres gesetzt. Eine Anmerkung am Rande: Nach dem Ausscheiden von Estland aus dem Kreis der (aktuell nunmehr noch zehn) partizipierenden Mitgliedsstaaten (FTS- Raum) galten vorwiegend Belgien und die Slowakei gerüchteweise bereits als weitere Wackelkandidaten. Eine Teilnehmeranzahl von zumindest neun Staaten wäre jedoch rechtlich zur Umsetzung notwendig. Eckpfeiler. Noch vor dem Sommer fanden sich die Finanzminister der partizipierenden Mitgliedsstaaten im Vorfeld der jüngsten ECOFIN Tagungen zusammen, um die Entwicklung des Projekts europäische Finanztransaktionssteuer voranzutreiben. Hierbei wurde die sich bislang abzeichnende Linie zum Design der geplanten Steuer weitgehend konsistent fortentwickelt, wobei sich aber die avisierten Limitierungen im Umfang der Besteuerung im Wesentlichen auch auf eine befristete Einführungsphase beschränken könnten. Territoriale Beschränkung. Der zuletzt diskutierte Vorschlag zur Implementierung der EU-FTS sieht vor, in einer Einführungsphase den Handel mit außerhalb des FTS-Raums emittierten Finanzinstrumenten noch von der Besteuerung auszunehmen und sohin befristet die Besteuerung auf Transaktionen mit jenen Instrumente zu beschränken, welche von Unternehmen partizipierender Mitgliedsstaaten emittiert wurden (An-sässigkeitsprinzip; im Unterschied dazu würde eine – eventuell künftige – Besteuerung auf Basis des sogenannten Ansässigkeitsprinzips lediglich darauf abstellen, ob eine der an der Transaktion beteiligten Parteien (Finanzinstitute) im FTS-Raum ansässig ist). Dieser Vorschlag könnte (zumindest vorerst) jene Bedenken zerstreuen, die auf den potenziellen Auswirkungen der EU-FTS auf Länder/Märkte außerhalb des FTS-Raums fußen. Gleichzeitig schürt dies die Befürchtung, dass der ein- oder andere partizipie-rende Mitgliedsstaat die (befristete) Einschränkung der EU-FTS auf nationaler Basis zu kompensieren versuchen könnte. Market-Maker. Einer weitreichenden Ausnahmeregelung für Market-Maker Transaktio-nen (Kursbildung) steht die FTS-Arbeitsgruppe dem Vernehmen nach weiterhin skep- tisch gegenüber. Unklar ist nicht zuletzt die praktische Umsetzung. Vorstellbar scheint gegenwärtig die Einführung eines reduzierten Steuersatzes für bestimmte (klar abgegrenzte) Transaktionen. Derivate. Die aktuellen Vorschläge sehen eine umfassende Besteuerung von Transak- tionen mit Derivaten aller Art vor. Für die Einführungsphase könnte eine befristete Be-freiung für jene Derivate angedacht werden, die auf Finanzinstrumente von Staaten bzw supranationaler Institutionen referenzieren. Periodische Überprüfung. Vorgeschlagen wurde eine periodische Überprüfung des Besteuerungsmodells in einem fünfjährigen Turnus. Fazit. Neben den hier skizierten Vorschlägen drängt die Arbeitsgruppe auch auf eine ein- gehendere Untersuchung der Effekte der künftigen EU-FTS ua auf die Realwirtschaft bzw auf den Bereich der Pensionsvorsorge. Konkrete Beschlüsse bzw Verlautbarungen noch vor dem Sommer waren ohnedies nicht zu erwarten. Solange sich die Finanzminister der partizipierenden Mitgliedstaaten aber nicht auf eine konkrete Besteuerungsform einigen können, besteht weiterhin die Befürchtung weiterer lokaler Alleingänge. Andreas Götz agoetz@deloitte.at
  • 8. Tax News|Inhalt 08 Wie bereits in unserem Beitrag vom 13.6.2014 berichtet, wurde durch das AbgÄG 2014 der Kreis potentieller ausländischer Gruppenmitglieder erheblich eingeschränkt. Umfassende Amtshilfe und Auswirkungen auf die Gruppenbesteuerung Als zusätzliches Kriterium ist für die Gruppenzugehörigkeit eine umfassende Amtshilfe mit dem betreffenden (Dritt) Staat erforderlich. Das BMF veröffentlicht diesbezüglich jährlich eine aktualisierte Information von Staaten, mit denen umfassende Amtshilfe im Bereich Steuern vom Einkommen besteht (BMF- 010221/0651-VI/8/2015). Fraglich bleibt der Umgang mit ausländischen Gesellschaften, die mangels umfassender Amtshilfe die Gruppenmitgliedseigenschaft zuerst verloren hatten, durch die Erweiterung der Liste von Staaten mit umfassender Amtshilfe die Gruppenmitgliedseigenschaft jedoch wieder erlangen. Hintergrund. Um als ausländisches Gruppenmitglied einer österreichischen Unternehmensgruppe angehören zu können (Vergleichbarkeit der in- und ausländischen Körperschaften), muss seit dem AbgÄG 2014 unter anderem noch das Kriterium der Ansässigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem (Dritt)Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gemäß § 9 Abs 2 TS 2-3 KStG erfüllt sein (siehe unseren Beitrag vom 13.6.2014). Wurde dieses Kriterium nicht erfüllt, kam es zum Ausscheiden der ausländischen Körperschaft aus der österreichischen Unternehmensgruppe. Insbesondere ausländische Gruppenmitglieder aus Staaten ohne umfassende Amtshilfe sind somit ab 1.1.2015 ex lege aus der Unternehmensgruppe ausgeschieden. Das betraf unter anderem auch wichtige Handelspartner Österreichs wie China und Russland. Motive für die Neuregelung des § 9 Abs 2 KStG lagen in den eingeschränkten Vollzugs- und Kontrollmöglichkeiten im Rahmen der amtswegeigen Ermittlungspflicht der österreichischen Finanzverwaltung im Verhältnis zu Staaten mit denen keine umfassende Amtshilfe besteht. Die steuerlichen Konsequenzen des ex-lege Ausscheidens aus der Gruppe sind, neben dem Verlust der Gruppenmitgliedseigenschaft, die Nachversteuerungspflicht sämtlicher noch nachversteuerungshängiger Verluste gemäß § 9 Abs 6 Z 7 KStG. Diese nachzuversteuernden Beträge sind jedoch gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen um allfällige Härten abzumildern. Ausnahmen von der Nachversteuerungspflicht sind im Gesetz nicht vorgesehen. Zu einer Verletzung der Mindestdauer gemäß § 9 Abs 10 KStG kommt es durch das Ausscheiden jedoch nicht. Tax News | Unternehmensbesteuerung
  • 9. Tax News | Inhalt 09 Zusätzlicher Regelungsbedarf? Fraglich in diesem Zusammenhang bleibt jedoch, ob durch die auch zukünftig anzunehmende Erweiterung der Liste von Staaten mit denen eine umfassende Amtshilfe besteht, nicht die finale Nachversteuerung im Inland verwerteter ausländischer Verluste einer zusätzlichen Regelung von Seiten der Finanzverwaltung bedarf. Wie ausgeführt, hat das österreichische BMF am 18.12.2015 eine aktualisierte Information betreffend jene Staaten, mit denen mit Stand 1.1.2016 umfassende Amtshilfe besteht, veröffentlicht. So besteht laut BMF-Information per 1.1.2016 eine umfassende Amtshilfe auch mit Russland, was dazu führt, dass russische Gesellschaften, welche bis 1.1.2015 Mitglieder einer österreichischen Steuergruppe waren, somit seit 1.1.2016 neuerlich als Gruppenmitglieder aufgenommen werden können. Kam es im Zuge des Ausscheidens per 1.1.2015 zu einer Nachversteuerung von ausländischen Verlusten (Verteilung über drei Jahre) so läuft diese grundsätzlich auch dann weiter, wenn die ausländische Gesellschaft wieder als Gruppenmitglied aufgenommen wird. UE scheint es durchaus gerechtfertigt hierfür Sonderregelungen, wie etwa eine Rückabwicklung der Nachversteuerung innerhalb des Dreijahreszeitraumes bzw ein Aussetzen der weiteren Nachversteuerung zu schaffen. Verfahrensrechtlich wäre eine Behandlung als rückwirkendes Ereignis iSd BAO denkbar. Fazit. Es ist davon auszugehen, dass das BMF auch zukünftig die Information über Staaten, mit denen eine umfassende Amtshilfe besteht, aktualisiert und veröffentlicht bzw, dass es zu einer Ratifizierung des OECD- Amtshilfeabkommens im jeweiligen Land kommt. Damit erweitert sich der Kreis potentieller ausländischer Gruppenmitglieder. Sollte es jedoch mangels umfassender Amtshilfe bereits zu einem Ausscheiden eines ausländischen Gruppenmitgliedes, mit entsprechender Nachversteuerung, gekommen sein, wäre eine Übergangsvorschrift im Hinblick auf die neuerliche Aufnahme in die Gruppe (zumindest während des dreijährigen Aufteilungszeitraums der Nachversteuerung) wünschenswert. Robert Wastl rwastl@deloitte.at Tax News | Unternehmensbesteuerung
  • 10. Tax News|Inhalt 10 Aufgrund der Kritik der Wirtschaft an den strengen Bestimmungen der Registrierkassenpflicht wurden vom Gesetzgeber einige Erleichterungen im Rahmen des EU-Abgabenänderungsgesetzes (EU-AbgÄG 2016, BGBl I 77/2016) eingeführt. Registrierkassenpflicht: Einzelheiten zu den Erleichterungen Mitgliedern oder deren Angehörigen durchgeführt werden. Eine maximal zulässige Vergütung von EUR 1.000 pro Stunde für Künstlergruppen bleibt bestehen. Die Veranstaltungsdauer wurde auf 72 Stunden pro Kalenderjahr erweitert. Die Verpflegung im Rahmen des „kleinen Vereinsfests“ kann jetzt auch von externen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Körperschaften öffentlichen Rechts und politische Parteien. Veranstaltungsbetriebe von KöR sind bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Z 12 KStG von der Registrierkassenpflicht befreit. Die zeitliche Komponente wurde an die des „kleinen Vereinsfests“ angepasst. Dementsprechend dürfen solche Veranstaltungen insgesamt die Dauer von 72 Stunden pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Politische Parteien sind in dieser Hinsicht KöR gleichgestellt. Diese Vereinfachung kann von jeder kleinsten territorialen Gliederung sowohl von KöR als auch politischen Parteien in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus sind Feste von politischen Parteien, die bspw zum Zweck der Wahlwerbung veranstaltet werden, auch dann von der Registrierkassenpflicht befreit, sofern die Kriterien des § 45 Abs 1a BAO („kleines Vereinsfest“) erfüllt werden. Ausnahmen in der Barumsatzverordnung. Gemäß § 131 Abs 4 BAO können Vereinfachungen für im Freien erzielte Umsätze bis max 30.000 Euro pro Jahr normiert werden. Weitere Vereinfachungen Beschlossen wurden Verlängerungen bei der Umsetzungsfrist für die Manipulationssicherheit und die Erweiterung der Barumsatzverordnung. Ebenso sind Lockerungen für gemeinnützige Vereine, Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) und politische Parteien vorgesehen. Abgesehen von der Registrierkassenpflicht wurde auch die Lohnsteuerfreiheit für Aushilfskräfte normiert. Fristverlängerungen. Entschärfungen wurden hinsichtlich zweier Fristen getroffen. Das betrifft zum einen die Umsetzungsfrist der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), die bis zum 1.4.2017 verlängert wurde. Diese sieht die verpflichtende Vornahme von Maßnahmen zur Manipulationssicherheit der Registrierkasse vor, wie bspw der aufzudruckende Code auf jedem Beleg oder die Signierung jedes einzelnen Barumsatzes. Zum anderen wurde die Frist zur Geltendmachung der steuerlichen Begünstigungen bei Anschaffung oder Umrüstung einer Registrierkasse (volle Absetzbarkeit der Kosten und steuerliche Prämie) ebenso bis zum 1.4.2017 verlängert. Damit bleibt den Unternehmern mehr Zeit, die erforderlichen Systemanpassungen vorzunehmen. Erweiterung des „kleinen Vereinsfests“. Gemäß dem neu eingeführten § 45 Abs 1a BAO muss das „kleine Vereinsfest“ eines gemeinnützigen Vereins nur mehr im Wesentlichen (mind zu 75%), anstatt zur Gänze, von wurden nun für Hütten, Buschenschanken (nicht mehr als 14 Tage im Kalenderjahr geöffnet) und Umsätze einer „kleinen Kantine“ eines gemeinnützigen Vereins (nicht mehr als 52 Tage im Kalenderjahr geöffnet) vorgesehen. Diese zusätzlichen Ausnahmen wurden bereits in die Barumsatzverordnung 2015 aufgenommen und gelten rückwirkend ab 1.1.2016. Lohnsteuerfreiheit für Aushilfskräfte. Helfen erwerbstätige und vollversicherte Personen bei einem anderen Betrieb aus, ist ihr Verdienst lohnsteuerfrei. Diese Tätigkeit darf jedoch nur an maximal 18 Tagen im Kalenderjahr ausgeübt und bei der Bezahlung die sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschritten werden. Der Arbeitgeber erspart sich damit die Lohnnebenkosten, es ist lediglich ein Lohnzettel zu übermitteln. Diese steuerliche Begünstigung ist vorerst auf die Kalenderjahre 2017 bis 2019 befristet. Madeleine Grünsteidl mgruensteidl@deloitte.at Tax News | Fristen und Verfahren
  • 11. Tax News | Inhalt 11 New Employer Obligations in Seconding Employees to Slovakia On 18 June 2016, a new regulation became effective, which sets out obligations for foreign – i.e. host – employers seconding their employees to the territory of Slovakia either through temporary assignment to another employer or in order to provide services. Information to be provided. The host employer is obliged to provide Slovakia’s National Labor Inspectorate – no later than on the date of secondment – in particular with the following information: • identification details of the host employer and the seconded employee, • expected number of seconded employees, • dates of secondment commencement and termination, • type and place of the employee’s work performance during the secondment. Moreover, the host employer has to designate a contact person staying in the territory of Slovakia during the secondment period for the purpose of document delivery. Retention and provision of documents. During secondment, the host employer is obliged to • retain – at the place of work performance – the employee’s employment contract or any other document substantiating the labor law relationship with the seconded employee, • maintain and store records on the working hours of the seconded employee, • maintain documentation about the salary paid to the seconded employee for the period of secondment and – at the Inspectorate’s request – • present these documents, even if the secondment has already terminated. Considerable fines. If the above stated obligations are not observed, the Slovakian Labor Inspectorate may decide to impose a fine of up to EUR 100,000. It may seek to collect the fine from host employers in cooperation with relevant authorities in the given member state. To Dos. Given the broad definition of the term “employee secondment” stipulated by the Slovakian Labor Code, it will in any case be necessary to carefully assess, whether the new legislation applies to the secondment and whether the obligations stipulated by law need to be observed. This is because the term “secondment” may also apply to short-term employee activities performed in the territory of Slovakia, provided the employee has been temporarily assigned to another employer or if the employer provides – through the employee – services to another entity in Slovakia. Barbara Behrendt-Krüglstein bbehrendt-krueglstein@deloitte.at Tax News | Steuern CEE
  • 12. Tax News|Inhalt 12 Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- und Berufungs- zinsen im Überblick Tax News | Fristen und Verfahren Mit Wirkung 16.3.2016 sanken auch die Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- und Berufungszinsen durch die Anpassung des Basiszinssatzes von -0,12% auf -0,62%. Dies hatte auch eine Senkung der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- und Berufungszinsen um 0,5% zur Folge (verlautbart im Erlass des BMF vom 21.04.2016). Nachstehende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die Entwicklung sämtlicher abgabenrechtlicher Zinssätze beginnend mit Dezember 2002: Robert Rzeszut rrzeszut@deloitte.at Wirksam von – bis Basiszinssatz Stundungszinsen Aussetzungszinsen Anspruchszinsen Berufungszinsen 11.12.2002 – 08.06.2002 2,20 % 6,20 % 3,20 % 4,20 % - 09.06.2003 – 31.01.2005 1,47 % 5,47 % 2,47 % 3,47 % - 01.02.2005 – 26.04.2006 1,47 % 5,97 % 3,47 % 3, 47 % - 27.04.2006 – 10.10.2006 1,97 % 6,47 % 3,97 % 3,97 % - 11.10.2006 – 13.03.2007 2,67 % 7,17 % 4,67 % 4,67 % - 14.03.2007 – 08.07.2008 3,19 % 7,69 % 5,19 % 5,19 % - 09.07.2008 – 14.10.2008 3,70 % 8,20 % 5,70 % 5,70 % - 15.10.2008 – 11.11.2008 3,13 % 7,63 % 5,13 % 5,13 % - 12.11.2008 – 9.12.2008 2,63 % 7,13 % 4,63 % 4,63 % - 10.12.2008 – 20.01.2009 1,88 % 6,38 % 3,88 % 3, 88 % - 21.01.2009 – 10.03.2009 1,38 % 5,88 % 3,38 % 3,38 % - 11.03.2009 – 12.05.2009 0,88 % 5,38 % 2,88 % 2,88 % - 13.05.2009 – 12.07.2011 0,38 % 4,88 % 2,38 % 2,38 % - 13.07.2011 – 13.12.2011 0,88 % 5,38 % 2,88 % 2,88 % - 14.12.2011 – 31.12.2011 0,38 % 4,88 % 2,38 % 2,38 % - 01.01.2012 – 07.05.213 0,38 % 4,88 % 2,38 % 2,38 % 2,38 % 08.05.2013 – 15.03.216 -0,12 % 4,38 % 1,88 % 1,88 % 1,88 % Ab 16.03.2016 -0,62% 3,88 % 1,38 % 1,38 % 1,38 %
  • 13. Tax News | Inhalt 13 Tax News |Unternehmensbesteuerung Nennt der Abgabenpflichtige auf Verlangen der Finanzbehörde den Empfänger einer Zahlung nicht, so hat dies die Nichtabzugsfähigkeit dieser Aufwendungen zur Folge. Zuschlag zur Körperschaftsteuer auch bei nicht abgesetzten Ausgaben an unbenannte Empfänger Zusätzlich dazu ist vom Abgabepflichtigen ein 25%iger Zuschlag zur Körperschaftsteuer von diesen Ausgaben zu entrichten. Diese Betrugsbekämpfungsmaßnahme ist damit begründet, dass der Leistungsempfänger potentiell diese Beträge nicht erklärt und so dem Fiskus eine Besteuerung dieser Beträge bis zu 50% entgeht. Die Nichtabzugsfähigkeit solcher Ausgaben in Verbindung mit dem Steuerzuschlag kompensiert diesen potentiellen Steuerentfall. Sachverhalt und BFG Entscheidung. Eine Abgabenpflichtige hat Kunden bei Erreichen von Umsatzzielen Incentive- Reisen bezahlt. Diese Aufwendungen wurden zwar in der Steuererklärung nicht geltend gemacht, die Empfänger der Incentives wurden dem Betriebsprüfer jedoch nach Aufforderung nicht genannt. Die Argumentation der Abgabenpflichtigen, dass kein Zuschlag zur Körperschaftsteuer zu erfolgen hat, weil ohnehin keine diesbezüglichen Aufwendungen steuerlich geltend gemacht wurden, ging ins Leere und der Steuerzuschlag wurde festgesetzt. Das BFG hat mit RV/5100234/2015vom 27.10.2015, , festgestellt, dass die Regelung über den Steuerzuschlag (§ 22 Körperschaftsteuergesetz) nicht auf die verfahrensrechtliche Bestimmung über den Verlust der Abzugsfähigkeit bei Verweigerung der Empfängernennung (§ 162 Bundesabgabenordnung) abstellt. Der Steuerzuschlag umfasst demnach sämtliche Beträge, welche die Körperschaft verausgabt und nicht nur solche Aufwendungen, die steuerlich als Betriebsausgaben angesetzt werden. Eine Revision gegen das BFG-Urteil ist beim VwGH anhängig. Fazit. Ausgaben, die dem Grunde nach abzugsfähig sind, können in der Steuererklärung jedenfalls geltend gemacht werden. Diese Ausgaben sind erst dann nichtabzugsfähig, wenn die Empfänger dieser Beträge nach Aufforderung durch die Finanzbehörde nicht genannt werden. Unabhängig von der Geltendmachung von Betriebsausgaben ist für Körperschaften bei Nichtbenennung der Zahlungsempfänger eine zusätzliche Steuer in Höhe von 25% dieser Beträge vom Fiskus festzusetzen. Christoph Nestler cnestler@deloitte.at
  • 14. Tax News|Inhalt 14 Mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 wurde eine Registrierkassenpflicht eingeführt, mit der die Bekämpfung von Abgabenhinterziehung vorangetrieben werden soll. Erleichterungen und Entschärfungen bei der Registrierkassenpflicht für gemeinnützige Vereine Tax News | Fristen und Verfahren Nachdem einige Regelungen besonders gemeinnützige Vereine schwer belastet hätten, wurden mit dem EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 wesentliche Entschärfungen vorgenommen, welche vor allem Sportvereinen zugutekommen. Definition des „kleinen“ Vereinsfestes. In § 45 Abs 1a BAO wurde eine Definition des „kleinen“ Vereinsfestes gesetzlich verankert. Im Vergleich zur bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung in den VereinsRL (vgl Rz 306) wird die Definition des kleinen Vereinsfestes zugunsten der gemeinnützigen Vereine erweitert. Ein kleines Vereinsfest liegt demnach vor, wenn • dieses im Wesentlichen (mind 75%) von den Mitgliedern des Vereins oder deren Angehörigen getragen wird. Im unwesentlichen Ausmaß kann es jetzt auch von Nichtmitgliedern (zB Mitglieder befreundeter Vereine) getragen werden, solange diese Mitarbeit ebenso wie bei den Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen unentgeltlich erfolgt. • die Ausgaben für Unterhaltsdarbietungen (Auftritte von Musik- oder anderen Künstlergruppen) nicht mehr als EUR 1.000 (bisher EUR 800) pro Stunde betragen. • die Veranstaltungen eine Dauer von 72 Stunden (bisher 48 Stunden) im Jahr nicht überschreiten. Neu ist zudem, dass dabei auf jene Stunden abzustellen ist, bei denen eine gastgewerbliche Betätigung vorliegt (Ausschankstunden). Bisher waren für die Ermittlung des Zeitraumes nicht die tatsächlichen Ausschankstunden zu zählen, sondern der Zeitraum vom Festbeginn zum Festende. Zusammenarbeit mit Gastronomen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung hat die Beiziehung eines Gastronomen bisher zu einem begünstigungsschädlichen Betrieb geführt, weshalb kleine Vereinsfeste ohne Unterstützung von Gastronomen abgewickelt werden mussten. Es ist nun gesetzlich festgehalten werden worden, dass die Auslagerung von Speisen und Getränken an einen Unternehmer (zB Gastwirt) nicht als Bestandteil des kleinen Vereinsfestes anzusehen ist. Kleine Vereinsfeste und Registrierkasse. § 131 BAO sieht eine Verordnungs- ermächtigung vor, wonach der Bundesminister für Finanzen Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht vorsehen kann, welche für Vereinsfeste von gemeinnützigen Vereinen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bereits umgesetzt wurde (vgl unseren Beitrag vom 16.10.2015). In dieser Hinsicht erfolgte nun eine Anpassung der Barumsatzverordnung an die neue gesetzliche Definition des Vereinsfestes, wonach diese unter anderem dann von der Registrierkassenpflicht ausgenommen werden, wenn die Veranstaltungen eine Dauer von 72 Stunden im Jahr nicht überschreiten – bisher war nur eine Befreiung für Feste von bis zu 48 Stunden im Jahr vorgesehen. Vereinskantine und Registrierkasse. Auch für den Kantinenbetrieb von gemeinnützigen Vereinen (zB Fußballverein) wurde eine Entschärfung beschlossen. Dieser Betrieb unterliegt nunmehr keiner Registrierkassenpflicht, wenn er an max 52 Tagen pro Jahr geöffnet hat und einen Umsatz von max EUR 30.000 (bisher EUR 15.000) erzielt. Werden diese Grenzen nicht überschritten, können die Umsätze mittels Kassasturz ermittelt werden. Fazit. Die Änderungen durch das EU- Abgabenänderungsgesetzes 2016 für gemeinnützige Vereine sind zu begrüßen und haben vor allem positive Effekte auf den österreichischen Sport. Die Verankerung des kleinen Vereinsfestes im Gesetz schafft Rechtssicherheit. Auch die Erleichterungen hinsichtlich der Registrierkassenpflicht bringen eine spürbare Vereinfachung für mehr als 14.000 österreichische Sportvereine. David Skalski dskalski@deloitte.at
  • 15. Tax News | Inhalt 15 Ab dem Jahr 2017 werden Sonderausgaben im Rahmen eines automatischen Datenaustausches berücksichtigt und nicht mehr wie bisher durch Eintragung in der Steuererklärung. Automatische Datenübermittlung von Sonderausgaben ab dem Jahr 2017 Dadurch soll die Rechtssicherheit in Bezug auf Sonderausgaben erhöhen und der Prozess für die Berücksichtigung von Sonderausgaben optimiert werden. Die automatische Datenübermittlung ist für alle ab dem Jahr 2017 erfolgten Zahlungen anzuwenden. Die Daten sind von den Organisationen bis spätestens Ende Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Das BMF hat am 21.7.2016 den Entwurf einer diesbezüglichen Verordnung versandt. Erfasste Sonderausgaben. Es sind ausschließlich die folgenden drei Kategorien von Sonderausgaben von der künftigen elektronischen Datenübermittlung erfasst: • Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften • Freigiebige Zuwendungen (insbesondere Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren) • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Voraussetzung für die elektronische Datenübermittlung ist, dass die empfangende Organisation eine feste örtliche Einrichtung in Österreich hat. Beiträge an ausländische Organisationen sind somit weiterhin in die Steuererklärung aufzunehmen. Entwurf der Verordnung. Eine Datenübermittlung soll nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn der Zuwendende seine Identifikationsdaten der entsprechenden Organisation bekannt gibt und der Datenübermittlung zustimmt. Die Identifikationsdaten sind Vor- und Zuname und das Geburtsdatum. Möglich sind dabei: 1. Zustimmung für einen konkreten Zahlungsvorgang 2. Allgemeine Zustimmung für alle künftigen Zuwendungen, die ab Zustimmungserteilung an die jeweilige Organisation getätigt werden Ein Widerruf der Zustimmung des Zuwendenden soll jederzeit möglich sein. Sind einer Organisation die Identifikationsdaten zum 1.1.2017 bereits bekannt, soll die Organisation bis spätestens 30.6.2017 die betreffende Person zu verständigen haben und ihr mindestens vier Wochen Gelegenheit zum Widerspruch geben. Gibt der Zahler seine Identifikationsdaten nicht bekannt, ist die steuerliche Berücksichtigung der Sonderausgaben nicht möglich! Es ist nicht vorgesehen, die Sonderausgaben weiterhin selbst über die Steuererklärung geltend zu machen. Die Finanzverwaltung argumentiert dies damit, dass es auch bisher frei gestanden ist, ob Sonderausgaben geltend gemacht wurden oder nicht. Übermittlung der Daten. Die Übermittlung erfolgt auf Basis des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens für Steuern und Abgaben, das aus den Identifikationsdaten generiert wird. Durch den Datenaustausch mit dieser verschlüsselten Nummer ist für das Finanzamt ausschließlich eine Zuordnung zu einer Person möglich. Die Daten werden für den betreffenden Steuerpflichtigen in FinanzOnline einsehbar sein. Die Verpflichtung eine Spendenbestätigung auf Verlangen des Spenders auszustellen entfällt für die Organisationen. Fazit. Die Verordnung zur automatischen Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben ist noch bis 23.9.2016 in Begutachtung. Der Entwurf stellt insbesondere klar, wie zur neuen Datenübermittlung zugestimmt werden kann (Zustimmung für konkrete Zahlungsvorgänge oder allgemeine Zustimmung) und welche Daten für die Finanzverwaltung einsehbar sind. Die anfänglichen Befürchtungen, dass der Steuerpflichtige mit dieser Gesetzesänderung zum „gläsernen Spender“ wird, scheinen mit dem Entwurf der Verordnung entkräftet. Victoria Lang vlang@deloitte.at Tax News | Einkommensteuer
  • 16. Tax News|Inhalt 16 Am 15.9.2016 sind ua fällig: • Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2016. • Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren für Juli 2016. • Normverbrauchsabgabe für Juli 2016. • Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für Juli 2016. • Werbeabgabe für Juli 2016. • Sozialversicherung für Dienstnehmer für August 2016 • Lohnsteuer für August 2016. • Dienstgeberbeitrag zum Familienbeihilfen-ausgleichsfonds für August 2016. • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für August 2016. • Kommunalsteuer für August 2016. • U-Bahn Steuer für Wien für August 2016. • Abzugsteuer gem § 99 EStG für August 2016. Am 30.9.2016 sind ua fällig (soweit erforderlich): • Anzahlung auf die Einkommen- bzw Körperschaftsteuer 2015 zur Vermeidung von Anspruchszinsen (derzeit 1,38%). • Herabsetzungsantrag Vorauszahlungen Einkommen- bzw Körperschaftsteuer 2016. • Antrag auf Vorsteuerrückerstattung von in anderen EU-Mitgliedstaaten angefallenen Vorsteuern aus 2015 (elektronisch einzubringen). • Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2015 von Kapitalgesellschaften beim Firmenbuchgericht. • Melde- bzw Anzeigefrist bei Umgründungen mit Stichtag 31.12.2015. Steuertermine im September 2016 Kurz News Tax News | Kurz News Family Business im Fokus, Hot Topics zur Vermögensnachfolge aus Deutschland, Österreich und der Schweiz 15.9.2016 Wien Steuerliche Neuerungen bei Vereinsfesten 15.9.2016 Graz Lunch and Talk: Expertengespräch Verrechnungspreise 28.9.2016 Wien Events
  • 17. Tax News | Inhalt 17 Immobilienprojektentwicklung Das Buch bietet eine umfassende Darstellung der wesentlichen Grundlagen und Tätigkeitsbereiche der Immobilienprojektentwicklung. Dabei stehen die interdisziplinären Prozesse und einzelnen Bausteine der Projektentwicklung besonders im Vordergrund. Die Ausführungen zahlreicher Praktiker und Spezialisten aus unterschiedlichen Bereichen der Immobilienbranche zeigen die Vielschichtigkeit der Thematik auf. Eberhardt/Klaubetz (Hrsg) Linde Verlag ISBN: 9783707327540 Hier bestellen. The World Tax Advisor of 19 August 2016 includes in particular: • Georgia to move to distributed profit tax system • Polish GAAR and VAT anti-abuse rule now in effect • Australia: ATO identifies concerns with offshore PE and debt capital arrangements • Chile: Electronic portal opened for taxpayers to elect into new tax regimes • India: PAN requirements relaxed, fast- track procedure announced • Luxembourg: Changes to investment vehicles and company law approved • Mexico: SAT considering new procedure for maquiladora APAs • South Africa: New tax treaty with Lesotho in effect • Taiwan: CFC, POEM rules introduced • United States: Update on jurisdictions treated as if they have an IGA in effect • BEPS corner World Tax Advisor Veröffentlichungs- hinweis Tax News | Kurz News
  • 18. Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine “UK private company limited by guarantee” („DTTL“), deren Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und deren verbundenen Unternehmen. DTTL und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sind rechtlich selbstständige und unabhängige Unternehmen. DTTL (auch “Deloitte Global” genannt) erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Unter www.deloitte.com/about finden Sie eine detaillierte Beschreibung von DTTL und ihrer Mitgliedsunternehmen. ​Deloitte erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Consulting und Financial Advisory für Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen. Mit einem weltweiten Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 150 Ländern verbindet Deloitte herausragende Kompetenz mit erstklassigen Leistungen und steht Kunden bei der Bewältigung ihrer komplexen unternehmerischen Herausforderungen zur Seite. „Making an impact that matters” – mehr als 220.000 Mitarbeiter von Deloitte teilen dieses gemeinsame Verständnis für den Beitrag, den wir als Unternehmen stetig für unsere Klienten, Mitarbeiter und die Gesellschaft erbringen. Dieses Dokument enthält lediglich allgemeine Informationen, die eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können. Die Informationen in diesem Dokument sind weder ein Ersatz für eine professionelle Beratung noch sollte sie als Basis für eine Entscheidung oder Aktion dienen, die eine Auswirkung auf Ihre Finanzen oder Ihre Geschäftstätigkeit hat. Bevor Sie eine diesbezügliche Entscheidung treffen, sollten Sie einen qualifizierten, professionellen Berater konsultieren. Deloitte Mitgliedsfirmen übernehmen keinerlei Haftung oder Gewährleistung für in diesem Dokument enthaltene Informationen. Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird in dieser Studie auf die grammatikalisch weibliche Form bzw die Kombination von männlicher und weiblicher Form verzichtet. In der gesamten Studie sind unabhängig von der gewählten Form jeweils beide Geschlechter gleichberechtigt gemeint. © 2016. Für weitere Informationen kontaktieren Sie Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH. Gesellschaftssitz Wien | Handelsgericht Wien | FN 81343 y