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Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. 
Vorher, nachher 
Beispiele aus den überarbeiteten GDV-Musterbedingungen 
Alt Neu 
Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie 
bis zum Fälligkeitstag (Absatz 2) alles getan haben, 
damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist die Einziehung 
des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die 
Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag am 
Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer 
berechtigten Einziehung nicht widersprechen. 
Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie 
bis zum Fälligkeitstag (Absatz 2) alles getan haben, 
damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die 
Einziehung des Beitrags von einem Konto 
vereinbart wurde, gilt die Zahlung in folgendem Fall 
als rechtzeitig: 
• Der Beitrag konnte am Fälligkeitstag eingezogen 
werden und 
• Sie haben einer berechtigten Einziehung nicht 
widersprochen. 
Quelle: Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung, § 10, Absatz 3 (zum Dokument)
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. 
Vorher, nachher 
Beispiele aus den überarbeiteten GDV-Musterbedingungen 
Alt Neu 
Zusätzlich zahlen wir die Ihrem Vertrag bereits 
zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht 
bereits in dem nach den Absätzen 3 und 4 
berechneten Rückkaufswert enthalten sind, sowie 
einen Überschussanteil, soweit ein solcher nach § 2 
Absatz 3 für den Fall einer Kündigung vorgesehen 
ist. Außerdem erhöht sich der Auszahlungsbeitrag 
bei einer Kündigung vor Rentenzahlungsbeginn ggf. 
um die Ihrem Vertrag gemäß § 2 Absatz 3b 
zugeteilten Bewertungsreserven. 
Für die Ermittlung des Auszahlungsbetrags setzt 
sich die Überschussbeteiligung zusammen aus: 
• den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten 
Überschussanteilen, soweit sie nicht in dem nach 
den Absätzen 3 bis 5 berechneten Betrag enthalten 
sind 
• dem Schlussüberschussanteil nach § 2 Absatz 3, 
und 
• den Ihrem Vertrag gemäß § 2 Absatz 3b 
zuzuteilenden Bewertungsreserven, soweit bei 
Kündigung vorhanden. 
Quelle: Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung, § 10, Absatz 3 (zum Dokument)
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. 
Vorher, nachher 
Beispiele aus den überarbeiteten GDV-Musterbedingungen 
Alt Neu 
Anstelle einer Kündigung nach § 12 können Sie zu 
dem dort genannten Termin in Schriftform (d.h. 
durch ein unterschriebenes Schriftstück) verlangen, 
ganz oder teilweise in der Beitragszahlungspflicht 
befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die 
vereinbarte Rente ganz oder teilweise auf eine 
beitragsfreie Rente herab, die nach anerkannten 
Regeln der Versicherungsmathematik für den 
Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter 
Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 12 
Absatz 3 Satz 1 bis 3 errechnet wird. 
Anstelle einer Kündigung nach § 12 können Sie zu 
dem dort genannten Termin in Schriftform (d.h. 
durch ein eigenhändig unterschriebenes 
Schriftstück) verlangen, ganz oder teilweise von der 
Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem 
Fall setzen wir die vereinbarte Rente ganz oder 
teilweise auf eine beitragsfreie Rente herab. Diese 
wird nach folgenden Gesichtspunkten berechnet: 
• nach anerkannten Regeln der 
Versicherungsmathematik mit den 
Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation 
• für den Schluss der laufenden 
Versicherungsperiode und 
• unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach 
§ 12 Absatz 3 
Quelle: Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung, § 10, Absatz 3 (zum Dokument)
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. 
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Beispiele aus den überarbeiteten GDV-Musterbedingungen 
Alt Neu 
Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km 
Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein 
ausländischer Rechtsanwalt für den 
Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer die 
Kosten in der I. Instanz für einen im 
Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers 
ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der 
gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der 
lediglich den Verkehr mit dem ausländischen 
Rechtsanwalt führt. 
Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und 
wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom 
zuständigen Gericht (im Ausland) entfernt? 
Dann übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines 
Rechtsanwalts an Ihrem Wohnort. Diesen 
Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur Höhe der 
gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der 
den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des 
zuständigen Gerichts führt (sogenannter 
Verkehrsanwalt). Dies gilt nur für die erste Instanz.“ 
Quelle: Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2012) (zum Dokument)
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. 
Vorher, nachher 
Beispiele aus den überarbeiteten GDV-Musterbedingungen 
Alt Neu 
Außerdem besteht Versicherungsschutz für 
Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund 
Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers 
oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes 
zustehen. 
Versicherungsschutz besteht außerdem für 
Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes 
dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte 
Person verletzt oder getötet werden. 
(Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer 
verletzt werden, haben Ihre nächsten Angehörigen 
Versicherungsschutz und können damit 
Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner 
geltend machen.) 
(Eine natürliche Person ist ein Mensch, im 
Gegensatz zur „juristischen Person“; das ist zum 
Beispiel eine GmbH oder eine AG oder ein Verein.) 
Quelle: Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2012) (zum Dokument)

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Vorher, nachher: Die Muster-Versicherungsbedingungen des GDV wurden sprachlich überarbeitet

  • 1. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Vorher, nachher Beispiele aus den überarbeiteten GDV-Musterbedingungen Alt Neu Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag (Absatz 2) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag am Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag (Absatz 2) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart wurde, gilt die Zahlung in folgendem Fall als rechtzeitig: • Der Beitrag konnte am Fälligkeitstag eingezogen werden und • Sie haben einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen. Quelle: Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung, § 10, Absatz 3 (zum Dokument)
  • 2. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Vorher, nachher Beispiele aus den überarbeiteten GDV-Musterbedingungen Alt Neu Zusätzlich zahlen wir die Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem nach den Absätzen 3 und 4 berechneten Rückkaufswert enthalten sind, sowie einen Überschussanteil, soweit ein solcher nach § 2 Absatz 3 für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist. Außerdem erhöht sich der Auszahlungsbeitrag bei einer Kündigung vor Rentenzahlungsbeginn ggf. um die Ihrem Vertrag gemäß § 2 Absatz 3b zugeteilten Bewertungsreserven. Für die Ermittlung des Auszahlungsbetrags setzt sich die Überschussbeteiligung zusammen aus: • den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht in dem nach den Absätzen 3 bis 5 berechneten Betrag enthalten sind • dem Schlussüberschussanteil nach § 2 Absatz 3, und • den Ihrem Vertrag gemäß § 2 Absatz 3b zuzuteilenden Bewertungsreserven, soweit bei Kündigung vorhanden. Quelle: Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung, § 10, Absatz 3 (zum Dokument)
  • 3. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Vorher, nachher Beispiele aus den überarbeiteten GDV-Musterbedingungen Alt Neu Anstelle einer Kündigung nach § 12 können Sie zu dem dort genannten Termin in Schriftform (d.h. durch ein unterschriebenes Schriftstück) verlangen, ganz oder teilweise in der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die vereinbarte Rente ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Rente herab, die nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 12 Absatz 3 Satz 1 bis 3 errechnet wird. Anstelle einer Kündigung nach § 12 können Sie zu dem dort genannten Termin in Schriftform (d.h. durch ein eigenhändig unterschriebenes Schriftstück) verlangen, ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die vereinbarte Rente ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Rente herab. Diese wird nach folgenden Gesichtspunkten berechnet: • nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation • für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode und • unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 12 Absatz 3 Quelle: Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung, § 10, Absatz 3 (zum Dokument)
  • 4. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Vorher, nachher Beispiele aus den überarbeiteten GDV-Musterbedingungen Alt Neu Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer die Kosten in der I. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt. Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht (im Ausland) entfernt? Dann übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwalts an Ihrem Wohnort. Diesen Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Dies gilt nur für die erste Instanz.“ Quelle: Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2012) (zum Dokument)
  • 5. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Vorher, nachher Beispiele aus den überarbeiteten GDV-Musterbedingungen Alt Neu Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen. Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet werden. (Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre nächsten Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner geltend machen.) (Eine natürliche Person ist ein Mensch, im Gegensatz zur „juristischen Person“; das ist zum Beispiel eine GmbH oder eine AG oder ein Verein.) Quelle: Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2012) (zum Dokument)