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                                    Datensammlung gesamte Schule
                                                                                       Klasse:
                                               Fragenkatalog 1 Löser
                                                                                       Datum:

Abfall
zu 1.
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin
Im Krw-/AbfG Bln wird die Organisation der Abfallentsorgung, die Abfallwirtschaftsplanung und die
Pflichten der öffentlichen Hand im Land Berlin geregelt. Die Entsorgungspflicht des Landes Berlin ist per
Gesetz auf die Berliner Stadtreinigungsbetriebe übertragen worden (mit Ausnahme der Entsorgung von
Bauabfällen und Klärschlamm).
Problemabfallverordnung
Die Verordnung regelt die Entsorgung von Problemabfällen aus Haushaltungen, Handel, Handwerk und
Gewerbe. Unternehmen, bei denen jährlich weniger als 500kg gefährliche Abfälle anfallen, können diese
Abfälle an den Problemabfallstellen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe abgeben. Die Problemabfälle sind
von den anderen Abfällen getrennt zu halten.
Sonderabfallentsorgungsverordnung
Die Verordnung regelt die Andienung gefährlicher Abfälle an die Sonderabfallgesellschaft
Brandenburg/Berlin mbH (SBB) als zentrale Einrichtung für die Organisation der Abfallentsorgung. Die
SBB sichert die Zuweisung der Abfälle in dafür zugelassene und annahmebereite Anlagen, überprüft die
ordnungsgemäße Entsorgung und berät Abfallbesitzer über Möglichkeiten der Vermeidung und Verwertung
von gefährlichen Abfällen.

zu 2.
Betriebe:
     Fabriken, in denen organische Lösemittel oder
     Schädlingsbekämpfungsmittel hergestellt werden,
     Raffinerien,
     Galvaniken,
     Krankenhäuser und Kliniken.
Aufgaben Abfallbeauftragter:
     überwacht die Abfälle und
     die Einhaltung der relevanten Vorschriften,
     schult die Betriebsangehörigen,
     macht Vorschläge für Verbesserungen und
     meldet Probleme an die Verantwortlich.
Als Beauftragter ist er für die Information der betrieblichen Entscheidungsträger, aber nicht für die
Umsetzung im Betrieb verantwortlich.

zu 3.
Die Abfälle sind mit Bezeichnung und Schlüsselnummer in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV)
festgelegt.
Grundsätzlich: Abfälle, die in der AVV mit einem * gekennzeichnet sind gehören nicht in die
Hausmülltonne, da sie Sonderabfälle sind.
      Leuchtstoffröhren (auch Sparlampen),
      quecksilberhaltige Abfälle,
      Batterien,

zu 4.
In Berlin ist die Stadtreinigung für die Entsorgung sämtlicher Abfälle aus privaten Haushalten verantwortlich
– mit Ausnahme, der Verpackung, der Bauabfälle und des Klärschlamms.
zu 5.
Um Industrie und Handel von ihrer individuellen Rücknahme- und Verwertungspflicht nach der
Verpackungsverordnung zu befreien, baute DSD auf der Grundlage der Verordnung ein zweites (duales)
Entsorgungssystem neben der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung auf.
Zu beachten ist, dass der Markennutzungsvertrag ein reiner Lizenzvertrag und kein Entsorgungsvertrag ist.
Sie erhalten mit Abschluss des Vertrages das entgeltliche Recht, Ihre Verkaufsverpackungen mit unserer
weltweit geschützten Marke „Der Grüne Punkt“ zu kennzeichnen.
Name:
                                      Datensammlung gesamte Schule
                                                                                         Klasse:
                                                 Fragenkatalog 1 Löser
                                                                                         Datum:

Transport
zu 6.
zu 7. Nur ein Beispiel: Die Bundesregierung hat sich verpflichtet (Kyoto) 20% der CO2-Emissionen von 1990 bis 2012
       zu reduzieren. Diese Verpflichtung ist noch nicht erfüllt und wird mit Busgeldern bestraft.

Wasser
zu 8. - Trinkwasser muss frei sein von Krankheitserregern,
     es darf keine gesundheitsschädlichen Stoffe enthalten,
     es muss keimarm sein,
     es muss appetitlich und klar sein,
     es muss geruchlos und geschmacklos sein,
     es muss kühl sein,
     es darf nur begrenzte Mengen gelöster Stoffe enthalten.
zu 9.
zu 10.
Name:
                                       Datensammlung gesamte Schule
                                                                                            Klasse:
                                                  Fragenkatalog 1 Löser
                                                                                            Datum:

Strom I
zu 11.
Der Leistungspreis wird aus der Leistungsspitze des jeweiligen Kunden berechnet. Der Leistungspreis wird aus dem
Mittelwert der drei höchsten Monatsleistungen (15-Minuten-Takt) eines Jahres errechnet.

zu 12.
Mit dem Begriff Leistung kann die tatsächlich gegebene Leistung (Kennzeichen eines Verbrauchs oder einer
Energieabgabe) oder die installierte oder maximal mögliche Leistung (Kennzeichen eines Gerätes oder einer
Installation) gemeint sein. Elektrische Arbeit ist Leistung mal Zeit.

Zu 13.
Grundlast ist die Leistungsaufnahme, die während eines Tages nicht unterschritten wird. In Deutschland liegt sie bei
ca. 40 Gigawatt (2005).

Mittellast ist der Bereich der Tageslastkurve, in dem über die Grundlast hinaus zusätzlicher Strom verbraucht wird
Spitzenlast bezeichnet kurzzeitig auftretende hohe Leistungsnachfrage.

Strom II
zu 14.
Das sind die Geräte, die nicht ausgeschaltet (keine Netztrennung) sonder in Stand-by-Betrieb geschaltet werde.

zu 15.
Die Betriebsart eines Gerätes z.B. Kühlschrank, dieser „zieht“ nur Strom, wenn die Innenraumtemperatur über der
voreingestellten Solltemperatur liegt.
Die Leistungsaufnahme eines Gerätes z.B. Wasserkocher, je nach Menge des Wassers wird unterschiedliche Leistung
benötigt.
Usw.

zu 16.

Beleuchtung
zu 17.
Lampe ist die Lichtquelle. Leuchte ist der Fuß, das Gestell, der Schirm usw. Der Anteil, den die Lampe als
Lichtleistung insgesamt abstrahlt, heißt Lichtstrom Φ (Phi) und wird in Lumen (lm) gemessen. Die Lichtausbeute η
(Eta) gibt an, welchen Lichtstrom eine Lampe pro Watt aufgenommener elektrische Leistung liefert. Die Einheit der
Lichtausbeute ist Lumen pro Watt (lm/W). Die Beleuchtungsstärke E gibt an, wie groß der Lichtstrom pro
Quadratmeter der beleuchteten Fläche ist. Einheit ist Lux (lx).

zu 18.
Die Leuchtstofflampen benötigen zur Strombegrenzung und als Zündhilfe ein Vorschaltgerät und einen Starter. Vorteile
neuer Leuchtstofflampen: weniger Verluste durch Wärmeenergie; Lampe wird sofort gestartet ohne zu flackern; längere
Lebensdauer;

zu 19.
Eine Reflektion des Lichts kann durch Spiegelleuchten (Spiegelrasterleuchtet) erreicht werden. Sie reflektieren das
rückwärts abgegebene Licht der Lampe auf die zu beleuchtete Fläche und nutzen damit das Licht bis zu 50% besser aus.

Heizung
zu 20.
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                                     Datensammlung gesamte Schule
                                                                                         Klasse:
                                                Fragenkatalog 1 Löser
                                                                                         Datum:




zu 21. Nicht im Referat behandelt
zu 22. Nicht im Referat behandelt

Lüftung
zu 23.
Meteorologie, Nutzerverhalten, Wohnkomfort, Mietrecht, Nutzung, frische Luft, Bauphysik, Technik, medizin.
Hygiene, energiesparen
zu 24.
Heizen, Kühlen, Entfeuchten, Befeuchten

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  • 1. Name: Datensammlung gesamte Schule Klasse: Fragenkatalog 1 Löser Datum: Abfall zu 1. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin Im Krw-/AbfG Bln wird die Organisation der Abfallentsorgung, die Abfallwirtschaftsplanung und die Pflichten der öffentlichen Hand im Land Berlin geregelt. Die Entsorgungspflicht des Landes Berlin ist per Gesetz auf die Berliner Stadtreinigungsbetriebe übertragen worden (mit Ausnahme der Entsorgung von Bauabfällen und Klärschlamm). Problemabfallverordnung Die Verordnung regelt die Entsorgung von Problemabfällen aus Haushaltungen, Handel, Handwerk und Gewerbe. Unternehmen, bei denen jährlich weniger als 500kg gefährliche Abfälle anfallen, können diese Abfälle an den Problemabfallstellen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe abgeben. Die Problemabfälle sind von den anderen Abfällen getrennt zu halten. Sonderabfallentsorgungsverordnung Die Verordnung regelt die Andienung gefährlicher Abfälle an die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH (SBB) als zentrale Einrichtung für die Organisation der Abfallentsorgung. Die SBB sichert die Zuweisung der Abfälle in dafür zugelassene und annahmebereite Anlagen, überprüft die ordnungsgemäße Entsorgung und berät Abfallbesitzer über Möglichkeiten der Vermeidung und Verwertung von gefährlichen Abfällen. zu 2. Betriebe:  Fabriken, in denen organische Lösemittel oder  Schädlingsbekämpfungsmittel hergestellt werden,  Raffinerien,  Galvaniken,  Krankenhäuser und Kliniken. Aufgaben Abfallbeauftragter:  überwacht die Abfälle und  die Einhaltung der relevanten Vorschriften,  schult die Betriebsangehörigen,  macht Vorschläge für Verbesserungen und  meldet Probleme an die Verantwortlich. Als Beauftragter ist er für die Information der betrieblichen Entscheidungsträger, aber nicht für die Umsetzung im Betrieb verantwortlich. zu 3. Die Abfälle sind mit Bezeichnung und Schlüsselnummer in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) festgelegt. Grundsätzlich: Abfälle, die in der AVV mit einem * gekennzeichnet sind gehören nicht in die Hausmülltonne, da sie Sonderabfälle sind.  Leuchtstoffröhren (auch Sparlampen),  quecksilberhaltige Abfälle,  Batterien, zu 4. In Berlin ist die Stadtreinigung für die Entsorgung sämtlicher Abfälle aus privaten Haushalten verantwortlich – mit Ausnahme, der Verpackung, der Bauabfälle und des Klärschlamms. zu 5. Um Industrie und Handel von ihrer individuellen Rücknahme- und Verwertungspflicht nach der Verpackungsverordnung zu befreien, baute DSD auf der Grundlage der Verordnung ein zweites (duales) Entsorgungssystem neben der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung auf. Zu beachten ist, dass der Markennutzungsvertrag ein reiner Lizenzvertrag und kein Entsorgungsvertrag ist. Sie erhalten mit Abschluss des Vertrages das entgeltliche Recht, Ihre Verkaufsverpackungen mit unserer weltweit geschützten Marke „Der Grüne Punkt“ zu kennzeichnen.
  • 2. Name: Datensammlung gesamte Schule Klasse: Fragenkatalog 1 Löser Datum: Transport zu 6. zu 7. Nur ein Beispiel: Die Bundesregierung hat sich verpflichtet (Kyoto) 20% der CO2-Emissionen von 1990 bis 2012 zu reduzieren. Diese Verpflichtung ist noch nicht erfüllt und wird mit Busgeldern bestraft. Wasser zu 8. - Trinkwasser muss frei sein von Krankheitserregern,  es darf keine gesundheitsschädlichen Stoffe enthalten,  es muss keimarm sein,  es muss appetitlich und klar sein,  es muss geruchlos und geschmacklos sein,  es muss kühl sein,  es darf nur begrenzte Mengen gelöster Stoffe enthalten. zu 9. zu 10.
  • 3. Name: Datensammlung gesamte Schule Klasse: Fragenkatalog 1 Löser Datum: Strom I zu 11. Der Leistungspreis wird aus der Leistungsspitze des jeweiligen Kunden berechnet. Der Leistungspreis wird aus dem Mittelwert der drei höchsten Monatsleistungen (15-Minuten-Takt) eines Jahres errechnet. zu 12. Mit dem Begriff Leistung kann die tatsächlich gegebene Leistung (Kennzeichen eines Verbrauchs oder einer Energieabgabe) oder die installierte oder maximal mögliche Leistung (Kennzeichen eines Gerätes oder einer Installation) gemeint sein. Elektrische Arbeit ist Leistung mal Zeit. Zu 13. Grundlast ist die Leistungsaufnahme, die während eines Tages nicht unterschritten wird. In Deutschland liegt sie bei ca. 40 Gigawatt (2005). Mittellast ist der Bereich der Tageslastkurve, in dem über die Grundlast hinaus zusätzlicher Strom verbraucht wird Spitzenlast bezeichnet kurzzeitig auftretende hohe Leistungsnachfrage. Strom II zu 14. Das sind die Geräte, die nicht ausgeschaltet (keine Netztrennung) sonder in Stand-by-Betrieb geschaltet werde. zu 15. Die Betriebsart eines Gerätes z.B. Kühlschrank, dieser „zieht“ nur Strom, wenn die Innenraumtemperatur über der voreingestellten Solltemperatur liegt. Die Leistungsaufnahme eines Gerätes z.B. Wasserkocher, je nach Menge des Wassers wird unterschiedliche Leistung benötigt. Usw. zu 16. Beleuchtung zu 17. Lampe ist die Lichtquelle. Leuchte ist der Fuß, das Gestell, der Schirm usw. Der Anteil, den die Lampe als Lichtleistung insgesamt abstrahlt, heißt Lichtstrom Φ (Phi) und wird in Lumen (lm) gemessen. Die Lichtausbeute η (Eta) gibt an, welchen Lichtstrom eine Lampe pro Watt aufgenommener elektrische Leistung liefert. Die Einheit der Lichtausbeute ist Lumen pro Watt (lm/W). Die Beleuchtungsstärke E gibt an, wie groß der Lichtstrom pro Quadratmeter der beleuchteten Fläche ist. Einheit ist Lux (lx). zu 18. Die Leuchtstofflampen benötigen zur Strombegrenzung und als Zündhilfe ein Vorschaltgerät und einen Starter. Vorteile neuer Leuchtstofflampen: weniger Verluste durch Wärmeenergie; Lampe wird sofort gestartet ohne zu flackern; längere Lebensdauer; zu 19. Eine Reflektion des Lichts kann durch Spiegelleuchten (Spiegelrasterleuchtet) erreicht werden. Sie reflektieren das rückwärts abgegebene Licht der Lampe auf die zu beleuchtete Fläche und nutzen damit das Licht bis zu 50% besser aus. Heizung zu 20.
  • 4. Name: Datensammlung gesamte Schule Klasse: Fragenkatalog 1 Löser Datum: zu 21. Nicht im Referat behandelt zu 22. Nicht im Referat behandelt Lüftung zu 23. Meteorologie, Nutzerverhalten, Wohnkomfort, Mietrecht, Nutzung, frische Luft, Bauphysik, Technik, medizin. Hygiene, energiesparen zu 24. Heizen, Kühlen, Entfeuchten, Befeuchten