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Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 E-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com
Personalvermittlung für Kommunikation und Marketing
Für Designs gibt es ein eigenständiges Schutzrecht, das man, wie eine Marke oder ein Patent,
registrieren lassen kann. Ursprünglich wurde dieses Schutzrecht als „Geschmacksmuster“
bezeichnet, seit dem 01.01.2014 heißt es „eingetragenes Design“. Neben dem deutschen
eingetragenen Design, welches beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert wird, gibt es
das europaweit geltende Gemeinschaftsgeschmacksmuster, welches beim Harmonisierungsamt für
den Binnenmarkt in Alicante/Spanien registriert wird. Sowohl das deutsche eingetragene Design als
auch das europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster gelten zunächst einmal für die Dauer von
fünf Jahren und können danach jeweils um weitere fünf Jahre bis zur maximalen Dauer von 25
Jahren verlängert werden. Beide Schutzrechte bieten einen absoluten Schutz gegenüber im
wesentlichen identischen Designs. „Absoluter Schutz“ bedeutet, dass man aus dem registrierten
Schutzrecht auch gegen solche Designs vorgehen kann, die keine bewusste Nachahmung des
eigenen Designs sind, sondern die möglicherweise ohne Kenntnis des geschützten Designs
geschaffen worden sind.
Neben diesen beiden eingetragenen Design-Schutzrechten gibt es nun noch eine dritte Variante
des Designschutzes, nämlich das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Wie der
Name bereits verrät, setzt dieses Schutzrecht keine Eintragung in irgendein Register voraus,
sondern entsteht mit der Schaffung und Veröffentlichung des Designs. Unterschiede zu den
eingetragenen Designschutzrechten bestehen zum einen hinsichtlich der Schutzdauer und auch
hinsichtlich des Schutzumfangs. Die Schutzdauer für ein nicht eingetragenes Gemeinschafts-
Schutz des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Donnerstag, 22. Mai 14
∂
Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 E-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com
Personalvermittlung für Kommunikation und Marketing
geschmacksmuster beträgt drei Jahre ab dem Datum, an dem es innerhalb der Europäischen
Union erstmalig veröffentlicht worden ist. Die dreijährige Schutzfrist ab diesem Datum kann nicht
verlängert werden, auch die nachträgliche Registrierung eines Designschutzrechts ist dann nicht
mehr möglich. Der Schutzumfang des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist
auf bewusste Nachahmungen beschränkt, erfasst also keine zufällig entstandenen
Designübereinstimmungen wie es bei den registrierten Schutzrechten der Fall ist.
Da der Designer beim nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster keinen amtlichen
Nachweis über den Beginn der Schutzfrist erhält, kann sich im Falle einer Nachahmung seines
Designs für ihn die Schwierigkeit des Nachweises ergeben, dass dieses Design schon als nicht
eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt war, bevor es nachgeahmt worden ist.
Schutzbeginn ist der Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung innerhalb der öffentlichen Union.
Eine Veröffentlichung setzt voraus, dass das Design den tätigen Fachkreisen des betreffenden
Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein musste.
Der Europäische Gerichtshof hat hierzu jüngst entschieden, dass es für die Veröffentlichung eines
Designs ausreicht, wenn Abbildungen hiervon an Händler, die im betreffenden Wirtschaftskreis tätig
sind, verteilt werden (EuGH, Urteil vom 13.02.2014, Rs. C-479/12). In dem zu entscheidenden Fall
ging es um eine Firma, die Gartenmöbel herstellte. Der Geschäftsführer dieser Firma hatte im Jahr
2004 einen Gartenpavillon mit einem Baldachin entworfen hatte. Im April/Mai 2005 wurde dieser
Baldachin in einem Prospekt der Firma abgebildet, der an größten Möbel- und Gartenmöbelhändler
der Branche sowie an die relevanten Möbeleinkaufsverbände versendet worden ist. Diese
Maßnahme würde nach Ansicht des EuGH genügen, um das Design zu veröffentlichen, so dass
das Design spätestens im Mai 2005 geschützt war.
Donnerstag, 22. Mai 14
∂
Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 E-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com
Personalvermittlung für Kommunikation und Marketing
Dieser Umstand war für den Gartenmöbelhersteller in dem Rechtsstreit entscheidend, denn der
Mitbewerber begann erst im Jahr 2006 mit der Vermarktung eines nahezu identischen
Gartenpavillons, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Original-Pavillon bereits
Geschmacksmusterschutz genoss.
Rechtstipp:
Wenn man als Designer auf die kostenpflichtige Registrierung des Designs verzichten möchte,
empfiehlt es sich, Nachweise darüber zu sichern, zu welchem Zeitpunkt das Design gegenüber den
Fachkreisen vorgestellt worden ist. Daher sollten Ausstellungen des Designs auf Fachmessen oder
Abbildungen in Katalogen genauestens dokumentiert werden.
weiterführende Hinweise:
Einige grundlegende Informationen über das deutsche eingetragene Design finden sich hier:
www.dpma.de/docs/service/veroeffentlichungen/broschueren/bro_design_dt.pdf
Informationen über das eingetragene und das nicht eingetragene
Gemeinschaftsgeschmacksmuster können hier eingeholt werden: https://oami.europa.eu/
ohimportal/de/designs
© 2014 Katja Chudoba, Rechtsanwältin, Kanzlei Karsten & Chudoba
Unsere Partnerkanzlei Karsten & Chudoba beleuchtet regelmäßig branchenrelevante Themen
in der aktuellen Rechtsprechung. www.karsten-chudoba.de
Donnerstag, 22. Mai 14

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Schutz des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters

  • 1. ∂ Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 E-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com Personalvermittlung für Kommunikation und Marketing Für Designs gibt es ein eigenständiges Schutzrecht, das man, wie eine Marke oder ein Patent, registrieren lassen kann. Ursprünglich wurde dieses Schutzrecht als „Geschmacksmuster“ bezeichnet, seit dem 01.01.2014 heißt es „eingetragenes Design“. Neben dem deutschen eingetragenen Design, welches beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert wird, gibt es das europaweit geltende Gemeinschaftsgeschmacksmuster, welches beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante/Spanien registriert wird. Sowohl das deutsche eingetragene Design als auch das europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster gelten zunächst einmal für die Dauer von fünf Jahren und können danach jeweils um weitere fünf Jahre bis zur maximalen Dauer von 25 Jahren verlängert werden. Beide Schutzrechte bieten einen absoluten Schutz gegenüber im wesentlichen identischen Designs. „Absoluter Schutz“ bedeutet, dass man aus dem registrierten Schutzrecht auch gegen solche Designs vorgehen kann, die keine bewusste Nachahmung des eigenen Designs sind, sondern die möglicherweise ohne Kenntnis des geschützten Designs geschaffen worden sind. Neben diesen beiden eingetragenen Design-Schutzrechten gibt es nun noch eine dritte Variante des Designschutzes, nämlich das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Wie der Name bereits verrät, setzt dieses Schutzrecht keine Eintragung in irgendein Register voraus, sondern entsteht mit der Schaffung und Veröffentlichung des Designs. Unterschiede zu den eingetragenen Designschutzrechten bestehen zum einen hinsichtlich der Schutzdauer und auch hinsichtlich des Schutzumfangs. Die Schutzdauer für ein nicht eingetragenes Gemeinschafts- Schutz des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Donnerstag, 22. Mai 14
  • 2. ∂ Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 E-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com Personalvermittlung für Kommunikation und Marketing geschmacksmuster beträgt drei Jahre ab dem Datum, an dem es innerhalb der Europäischen Union erstmalig veröffentlicht worden ist. Die dreijährige Schutzfrist ab diesem Datum kann nicht verlängert werden, auch die nachträgliche Registrierung eines Designschutzrechts ist dann nicht mehr möglich. Der Schutzumfang des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist auf bewusste Nachahmungen beschränkt, erfasst also keine zufällig entstandenen Designübereinstimmungen wie es bei den registrierten Schutzrechten der Fall ist. Da der Designer beim nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster keinen amtlichen Nachweis über den Beginn der Schutzfrist erhält, kann sich im Falle einer Nachahmung seines Designs für ihn die Schwierigkeit des Nachweises ergeben, dass dieses Design schon als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt war, bevor es nachgeahmt worden ist. Schutzbeginn ist der Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung innerhalb der öffentlichen Union. Eine Veröffentlichung setzt voraus, dass das Design den tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein musste. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu jüngst entschieden, dass es für die Veröffentlichung eines Designs ausreicht, wenn Abbildungen hiervon an Händler, die im betreffenden Wirtschaftskreis tätig sind, verteilt werden (EuGH, Urteil vom 13.02.2014, Rs. C-479/12). In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine Firma, die Gartenmöbel herstellte. Der Geschäftsführer dieser Firma hatte im Jahr 2004 einen Gartenpavillon mit einem Baldachin entworfen hatte. Im April/Mai 2005 wurde dieser Baldachin in einem Prospekt der Firma abgebildet, der an größten Möbel- und Gartenmöbelhändler der Branche sowie an die relevanten Möbeleinkaufsverbände versendet worden ist. Diese Maßnahme würde nach Ansicht des EuGH genügen, um das Design zu veröffentlichen, so dass das Design spätestens im Mai 2005 geschützt war. Donnerstag, 22. Mai 14
  • 3. ∂ Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 E-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com Personalvermittlung für Kommunikation und Marketing Dieser Umstand war für den Gartenmöbelhersteller in dem Rechtsstreit entscheidend, denn der Mitbewerber begann erst im Jahr 2006 mit der Vermarktung eines nahezu identischen Gartenpavillons, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Original-Pavillon bereits Geschmacksmusterschutz genoss. Rechtstipp: Wenn man als Designer auf die kostenpflichtige Registrierung des Designs verzichten möchte, empfiehlt es sich, Nachweise darüber zu sichern, zu welchem Zeitpunkt das Design gegenüber den Fachkreisen vorgestellt worden ist. Daher sollten Ausstellungen des Designs auf Fachmessen oder Abbildungen in Katalogen genauestens dokumentiert werden. weiterführende Hinweise: Einige grundlegende Informationen über das deutsche eingetragene Design finden sich hier: www.dpma.de/docs/service/veroeffentlichungen/broschueren/bro_design_dt.pdf Informationen über das eingetragene und das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster können hier eingeholt werden: https://oami.europa.eu/ ohimportal/de/designs © 2014 Katja Chudoba, Rechtsanwältin, Kanzlei Karsten & Chudoba Unsere Partnerkanzlei Karsten & Chudoba beleuchtet regelmäßig branchenrelevante Themen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karsten-chudoba.de Donnerstag, 22. Mai 14