Zum 1. Juli 2015 werden neben der Neuregelung des Elterngeldes durch das ElterngeldPlus weitere Änderungen zur Elternzeit in Kraft treten. Es wird dann möglich sein, die Elternzeit in drei – statt bisher nur zwei - Blöcke aufzuteilen.
Die Neuregelungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) werden für Eltern gelten, deren Kind ab dem 1. Juli 2015 geboren wird.
Neue Elternzeit und Elterngeldregelung ab 1. Juli 2015
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Zum 1. Juli 2015 werden neben der Neuregelung des Elterngeldes durch das ElterngeldPlus
weitere Änderungen zur Elternzeit in Kraft treten. Es wird dann möglich sein, die Elternzeit in drei –
statt bisher nur zwei - Blöcke aufzuteilen.
Die Neuregelungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) werden für Eltern gelten,
deren Kind ab dem 1. Juli 2015 geboren wird.
1. Elterngeld
Der Anspruch auf Elterngeld besteht für Angestellte, Beamte, Selbständige, Erwerbslose sowie
Studenten und Auszubildende, die ihre Kinder in Deutschland im eigenen Haushalt selbst betreuen
und weniger als 30 Stunden in der Woche arbeiten.
Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am Einkommen des betreuenden Elternteils. Abgestellt
wird auf die Höhe des Einkommens in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes. Die
Elterngeldleistung beträgt grundsätzlich 67% des durchschnittlichen Nettoeinkommens, mindestens
300 und maximal 1800 Euro.
Für den Antrag müssen die Geburtsurkunde des Kindes, die Einkommensnachweise der
vergangenen zwölf Monate vor der Geburt bzw. bei Selbstständigen der Nachweis für den letzten
abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum,die Bescheinigung der Krankenkasse über
Neue Elternzeit- und Elterngeldregelung ab 1. Juli 2015
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das Mutterschaftsgeld, die Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
und eine Arbeitszeitbestätigung des Arbeitgebers bei Teilzeitarbeit im Bezugszeitraum oder eine
Erklärung über die geplante Arbeitszeit im Bezugszeitraum bei selbstständiger Arbeit vorgelegt
werden.
Eltern, die künftig Teilzeit währen des Bezugs von Elterngeld arbeiten, bekommen doppelt so lange
ElterngeldPlus. Mit dem ElterngeldPlus kann daher der Bezugszeitraum für das Elterngeld auf 28
Monate verlängert werden. Aus einem bisherigen Elterngeldmonat werden dann zwei
ElterngeldPlus-Monate, so dass sich monatlich die Bezugshöhe halbiert.
Beim ElterngeldPlus werden neue Partnerschaftsbonusmonate eingeführt. Dafür müssen beide
Eltern gleichzeitig mindestens vier Monate lang zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche arbeiten.
Eine entsprechende Bescheinigung beider Arbeitgeber muss dafür vorgelegt werden. Dafür gibt es
vier Monate zusätzlich ElterngeldPlus.
Auch Alleinerziehende können vier zusätzliche Bonusmonate beantragen, sofern sie an vier
aufeinander folgenden Monaten pro Woche zwischen 25 und 30 Stunden arbeiten.
Das Elterngeld bleibt steuerfrei. Es wird bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens
berücksichtigt und unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Elterngeld stellt kein Erwerbseinkommen
dar, so dass keine Beiträge für Sozialversicherungen darauf erhoben werden. Allerdings müssen
privat Krankenversicherte ihre Beiträge selbst weiterzahlen.
2. Elternzeit
Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 können Eltern die Elternzeit künftig flexibler einsetzen. Es ist