1. ∂ Personalberatung für die Kommunikationsbranche
Recht in der Kommunikationsbranche
Rechtsanwältin Katja Schubert von unserer Partnerkanzlei Karsten & Schubert wirft einen Blick auf branchenrelevante
Rechtsfragen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karstenundschubert.de
Basics # 1: Fotos und Recht (zweiter Teil)
Im Zweiten Teil der Übersicht „Fotos und Recht“ geht es um den urheberrechtlichen Schutz von Fotos.
I. Urheberrechtsschutz von Fotos
Fotos können urheberrechtlich entweder als sog. Lichtbildwerke oder als sog. Lichtbilder geschützt sein. Lichtbildwerke
sind Fotografien, die eine persönliche, geistige Schöpfung darstellen, also künstlerische Fotos. Die schöpferische
Leistung kann sich aus verschiedenen Ausdrucksmitteln ergeben: dem Bildausschnitt, der Beleuchtung, der Kontraste, der
Perspektive, der Bildschärfe usw. Lichtbildwerke sind, wie andere urheberrechtlich geschützte Werke auch, bis 70 Jahre
nach dem Tod des Urhebers geschützt. Lichtbilder hingegen sind einfache Fotografien, die keine persönliche geistige
Schöpfung beinhalten, z.B. Schnappschüsse, Satellitenaufnahmen, Passbildautomatenfotos. Aber auch Lichtbilder sind
urheberrechtlich geschützt, allerdings "nur" 50 Jahre lang nach ihrem Erscheinen.
II. Rechte an Fotos
1. Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht
Das Recht, ein Foto zu vervielfältigen, ist dem Urheber vorbehalten. Vervielfältigen ist jede Handlung, die einen neuen
Gegenstand schafft, der den Inhalt des Foto wahrnehmbar macht, wie z.B. Fotokopieren, Abfotografieren, Abmalen,
Abdrucken. Auch das Digitalisieren von Fotos ist eine Vervielfältigungshandlung, die Abspeicherung in anderen Formaten
und die Übersendung per E-Mail. Auch wer Bilddateien aus dem Internet herunter lädt, vervielfältigt das Foto. Das
Verbreitungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu
bringen, z.B. das Anbieten von Postkarten, die auf der Grundlage eines Fotos hergestellt worden sind. Auch das
Verbreitungsrecht ist dem Urheber vorbehalten. Die Vervielfältigung eines Fotos zu privaten Zwecken, die keinen
Erwerbszwecken dient und die nicht auf einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage beruht, ist erlaubt, wie
z.B. die Nutzung eines Fotos als Bildschirmhintergrund, das Verschenken eines Fotoausdrucks an einen Freund.
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