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∂                                                  Personalberatung für die Kommunikationsbranche



Recht in der Kommunikationsbranche

Rechtsanwältin Katja Schubert von unserer Partnerkanzlei Karsten & Schubert wirft einen Blick auf branchenrelevante
Rechtsfragen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karstenundschubert.de


Urheberrechtsfalle RSS-Feed
Die Frage, für welche Inhalte auf einer Website der Anbieter nach welchen Regeln haftet, hat die Gerichte bereits seit den
ersten Tagen des Internets beschäftigt. Die Rechtslage ist insofern klar und eindeutig, als dass der Anbieter einer Website
uneingeschränkt für Inhalte haftet, die er selbst in seine Website eingestellt hat, und die deshalb als eigene Inhalte
gelten. Werden die Inhalte hingegen von Dritten in die Website eingegeben, kommt es darauf an, ob der Anbieter der
Website sich diese Inhalte zu eigen macht, z.B. indem er sich umfangreiche Rechte an diesen Inhalten ausbedingt, indem
er die Inhalte mit einem eigenen Label versieht, oder indem er die Inhalte vor ihrer Freischaltung überprüft und
redaktionell kontrolliert, um sie seiner Seite anzupassen. Auch in diesen Fällen haftet der Anbieter für die Inhalte
vollumfänglich, z.B. für beleidigende Äußerungen oder für Urheberrechtsverletzungen an Fotos.

Lediglich dann, wenn der Anbieter einer Website sich auf das reine Bereitstellen einer technischen Plattform beschränkt,
die Dritte für die Präsentation ihrer eigenen Inhalte nutzen können, z.B. Internetauktionshäuser, Foto-Communities,
Meinungsforen u.ä. kommt er in den Genuss einer Haftungsprivilegierung und ist erst dann vollumfänglich für
rechtsverletzende Inhalte verantwortlich, wenn er diese nach Kenntnisnahme der Rechtsverletzung nicht unverzüglich
entfernt.

Wie stellt sich aber die Situation dar, wenn der Anbieter einer Website eigenhändig ein Tool einbindet, über das Inhalte
auf der Website präsentiert werden, die letztendlich von Dritten eingestellt werden? Sind diese Inhalte eigene Inhalte, weil
das Tool eigenhändig eingebunden worden ist? Oder sind es fremde Inhalte, weil das Tool Inhalte, die von Dritten
stammen, wiedergibt?




         Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19            e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de
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Für die Einbindung eines RSS-Feeds jedenfalls hat das Landgericht Berlin entschieden, dass der Anbieter der Website für
rechtsverletzende Inhalte – im konkreten Fall ging es um ein Foto, welches ohne die Zustimmung des Urhebers in der
Website erschien – vollumfänglich haftet, nicht erst nach Kenntnis von der Rechtsverletzung (LG Berlin, Beschluss vom
15.03.2011, Az. 15 O 103/11). Das Landgericht Berlin begründete seine Entscheidung wie folgt:

„Denn es beruht auf der eigenen Entscheidung des Antragsgegners, die Beiträge des Portals „... News“ auf seine Webseite
einzustellen. Damit hat er sich den Inhalt dieser Nachrichten einschließlich der dazu gehörenden Fotos zu eigen gemacht
und seinem Webseitenangebot hinzugefügt. Auch wenn der Nutzer der Internetseite durch die Nennung „... News“
erkennt, dass die Beiträge von ... stammen, werden sie doch von dem Antragsgegner öffentlich zugänglich gemacht.“

Auch durch einen Hinweis im Impressum auf einen Haftungsausschluss konnte sich der Antragsgegner von den
übernommenen Beiträgen nicht ernsthaft distanzieren. Das LG Berlin sprach dem klagenden Fotografen einen
entsprechenden Unterlassungsanspruch gegen den Anbieter der Website zu (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 15.03.2011,
Az. 15 O 103/11). Zuvor haben bereits eine andere Kammer des Landgerichts Berlin und das Amtsgericht Hamburg eine
Haftung für Inhalte eines RSS-Feeds bejaht (LG Berlin, Urteil vom 27.04.2010, Az.: 27 O 190/10; AG Hamburg, Urteil vom
27.09.2010 - 36A C 375/09).

So groß die inhaltliche Bereicherung einer Website durch einen Nachrichtendienst wie RSS ist - die Einbindung eines
Tools, durch welches fremdgenierte Inhalte auf einer Website präsentiert werden, stellt sich in haftungsrechtlicher Sicht
als Büchse der Pandora dar.




© 2011 Wissenschaftliche Mitarbeiterin Dr. iur. Stefanie Jehle/Rechtsanwältin Katja Schubert,
Rechtsanwälte Karsten + Schubert




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  • 1. Personalberatung für die Kommunikationsbranche Recht in der Kommunikationsbranche Rechtsanwältin Katja Schubert von unserer Partnerkanzlei Karsten & Schubert wirft einen Blick auf branchenrelevante Rechtsfragen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karstenundschubert.de Urheberrechtsfalle RSS-Feed Die Frage, für welche Inhalte auf einer Website der Anbieter nach welchen Regeln haftet, hat die Gerichte bereits seit den ersten Tagen des Internets beschäftigt. Die Rechtslage ist insofern klar und eindeutig, als dass der Anbieter einer Website uneingeschränkt für Inhalte haftet, die er selbst in seine Website eingestellt hat, und die deshalb als eigene Inhalte gelten. Werden die Inhalte hingegen von Dritten in die Website eingegeben, kommt es darauf an, ob der Anbieter der Website sich diese Inhalte zu eigen macht, z.B. indem er sich umfangreiche Rechte an diesen Inhalten ausbedingt, indem er die Inhalte mit einem eigenen Label versieht, oder indem er die Inhalte vor ihrer Freischaltung überprüft und redaktionell kontrolliert, um sie seiner Seite anzupassen. Auch in diesen Fällen haftet der Anbieter für die Inhalte vollumfänglich, z.B. für beleidigende Äußerungen oder für Urheberrechtsverletzungen an Fotos. Lediglich dann, wenn der Anbieter einer Website sich auf das reine Bereitstellen einer technischen Plattform beschränkt, die Dritte für die Präsentation ihrer eigenen Inhalte nutzen können, z.B. Internetauktionshäuser, Foto-Communities, Meinungsforen u.ä. kommt er in den Genuss einer Haftungsprivilegierung und ist erst dann vollumfänglich für rechtsverletzende Inhalte verantwortlich, wenn er diese nach Kenntnisnahme der Rechtsverletzung nicht unverzüglich entfernt. Wie stellt sich aber die Situation dar, wenn der Anbieter einer Website eigenhändig ein Tool einbindet, über das Inhalte auf der Website präsentiert werden, die letztendlich von Dritten eingestellt werden? Sind diese Inhalte eigene Inhalte, weil das Tool eigenhändig eingebunden worden ist? Oder sind es fremde Inhalte, weil das Tool Inhalte, die von Dritten stammen, wiedergibt? Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de
  • 2. Personalberatung für die Kommunikationsbranche Für die Einbindung eines RSS-Feeds jedenfalls hat das Landgericht Berlin entschieden, dass der Anbieter der Website für rechtsverletzende Inhalte – im konkreten Fall ging es um ein Foto, welches ohne die Zustimmung des Urhebers in der Website erschien – vollumfänglich haftet, nicht erst nach Kenntnis von der Rechtsverletzung (LG Berlin, Beschluss vom 15.03.2011, Az. 15 O 103/11). Das Landgericht Berlin begründete seine Entscheidung wie folgt: „Denn es beruht auf der eigenen Entscheidung des Antragsgegners, die Beiträge des Portals „... News“ auf seine Webseite einzustellen. Damit hat er sich den Inhalt dieser Nachrichten einschließlich der dazu gehörenden Fotos zu eigen gemacht und seinem Webseitenangebot hinzugefügt. Auch wenn der Nutzer der Internetseite durch die Nennung „... News“ erkennt, dass die Beiträge von ... stammen, werden sie doch von dem Antragsgegner öffentlich zugänglich gemacht.“ Auch durch einen Hinweis im Impressum auf einen Haftungsausschluss konnte sich der Antragsgegner von den übernommenen Beiträgen nicht ernsthaft distanzieren. Das LG Berlin sprach dem klagenden Fotografen einen entsprechenden Unterlassungsanspruch gegen den Anbieter der Website zu (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 15.03.2011, Az. 15 O 103/11). Zuvor haben bereits eine andere Kammer des Landgerichts Berlin und das Amtsgericht Hamburg eine Haftung für Inhalte eines RSS-Feeds bejaht (LG Berlin, Urteil vom 27.04.2010, Az.: 27 O 190/10; AG Hamburg, Urteil vom 27.09.2010 - 36A C 375/09). So groß die inhaltliche Bereicherung einer Website durch einen Nachrichtendienst wie RSS ist - die Einbindung eines Tools, durch welches fremdgenierte Inhalte auf einer Website präsentiert werden, stellt sich in haftungsrechtlicher Sicht als Büchse der Pandora dar. © 2011 Wissenschaftliche Mitarbeiterin Dr. iur. Stefanie Jehle/Rechtsanwältin Katja Schubert, Rechtsanwälte Karsten + Schubert Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de