Das führende europäische Fachmagazin für Spinnentiere »ARACHNE« ist das zweimonatlich erscheinende Publikationsorgan der Deutschen Arachnologischen Gesellschaft e.V. (http://www.dearge.de).
Sie umfasst ca. 50 Seiten und befasst sich mit Themen rund um Spinnentiere - mit Ausnahme der Ordnung Acari (Milben) - wobei der Schwerpunkt bei den Theraphosidae (Vogelspinnen) liegt.
1. 9. Jahrgang
Heft 3
Mai 2004
Deutsche Arachnologische Gesellschaft e.V.
in dieser Ausgabe:
• Tunesien – »arthropologisch«
• Tiere, Terraristik und Recht: ARTENSCHUTZ – Ein
Überblick über die Vorschriften von Bund bzw.
Bayern auf Grundlage des Washingtoner Arten-
schutzabkommens, einschlägiger EG-Verordnun-
gen und deutschem Bundes- und Landesrecht
• Buchrezension: HANS W. KOTHE: Vogelspinnen
ISSN 1613-2688
2. ARACHNE 9(3), 2004 ARACHNE 9(3), 2004
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3. ARACHNE 9(3), 2004 ARACHNE 9(3), 2004
Tunesien – »arthropologisch« nus australis in verschiedenen Wachstumsstu- z. B. an Kakteen entlang läuft und sich dann
fen. Zwei davon befanden sich drei Meter in einen vielstrahligen Trichter öffnet, der
von Tobias Dörr
voneinander entfernt am Rande einer Müll- Signalfäden in alle Raumrichtungen entsen-
halde, deren Attraktivität für Aaskäfer und det. Die Beute wird bei diesen cribellaten
Die 514 km² große Insel Djerba (Vergleich: Skorpionen, die hier zu Tode kommen, trifft Schmeißfliegen wohl keine Futterknappheit Spinnen nicht etwa durch Klebetröpfchen
Stadtfläche Hamburgs ca. 700 km²) liegt vor man die Tiere auf der Insel noch äußerst aufkommen ließ. arretiert sondern verhakt sich ähnlich den
der Südostküste Tunesiens. Die Vegetation häufig an. So leben sie zum Beispiel in den Buthus occitanus fand ich nur einmal: als Ösen eines Klettverschlusses an den »cribel-
ist vom winterfeuchten Mittelmeerklima als Wegbegrenzung aufgeschichteten und Opfer einer juvenilen Steatoda paykulliana. lierten«, also fein zerzupften Wollfäden des
geprägt. Der natürliche Bewuchs besteht aus mit Agaven bepflanzten Sandmauern in ca. ansonsten kleblosen Gespinstes.
Dattelpalmen und spärlichem Zwergstrauch- 25 cm tiefen Röhren (über die Art kann ich 2. MYGALOMORPHE Die größten Tiere die ich fand maßen
bestand (Farbtafel Abb. 1 & 3). Daneben etwa 15 mm.
sind Agaven und Olivenbäume, die vom a) Theraphosidae: Ischnocolinae
Menschen angepflanzt wurden, sehr zahl- b) Lycosidae
reich vorhanden. Es gelang mir der Fund einer Ischnocolus spec.
Auf dem tunesischen Festland kann man auf dem südtunesischen Festland (Farbtafel In der Familie der Wolfsspinnen sind vor
die beginnende Sahara erahnen, dement- Abb. 6). Ich fand sie am Rande einer Straße allem die großen »Taranteln« erwähnenswert
sprechend weniger grün ist es im Vergleich bei Toujane, ca. 50 km vor Matmata (näch- (Gattungen Lycosa, Hogna etc.). In den offe-
zur Insel Djerba. Vorherrschend ist auch ste Großstadt ist Gabès) auf einer Höhe neren Gebieten Djerbas sind sie nicht selten,
hier die Dattelpalme sowie kleinere Gräser von ca. 300 m ü.N.N. unter einem Stein. Ca. man trifft alle zwei bis drei Meter eine
und Sträucher. 8 juvenile Tiere saßen hier bei der gemein- Wohnröhre an. Die Tiere messen bis etwa
Die Temperaturen schwanken von einer schaftlichen Nahrungsaufnahme. Opfer war 25 mm.
durchschnittlichen Tagestemperatur von ca. eine große (KL ca. 4 cm) Wanderheu-
10°C im Winter bis über 45°C im Sommer. schrecke, die, so vermute ich, das Muttertier c) Theridiidae
Ich besuchte die Insel im März 2003 und erbeutet hatte (für die kaum 3 mm großen
fand einige interessante Tiere, die ich im Nymphen war die Beute entschieden zu Überall häufig auf Djerba, wie auch auf
Folgenden kurz vorstellen möchte. groß). Das Muttertier befand sich wohl in dem tunesischen Festland, ist Steatoda paykul-
tieferen Schichten, denn von der »Fresskam- liana in einer enormen Farbvariabilität (Farb-
1. SKORPIONE mer« unter dem Stein führte ein Erdgang tafel Abb. 8 & 9). Allen gemein ist ein farbi-
schräg in den Boden. Die Anwesenheit eines ger Streifen am Vorderrand des Opisthoso-
Einen ersten Überblick über die Skorpions- größeren Ex emplars wurde neben der mas. Dieser kann knallrot, gelblich oder
diversität der Insel findet man in den kleinen Größe der Beute auch durch ein Exuvien- auch orange gefärbt sein. Ein mediales Band
Touristenmärkten; dort nämlich enden viele fragment angedeutet, das neben den fressen- in derselben Farbenvielfalt kann den Rücken
Tiere getrocknet als Souvenir. Hierbei kann den Nymphen lag. des Hinterleibes zieren, manchmal aber auch
man allerdings nicht ausschließen, dass sie nichts sagen, da ich die systematische Zu - unterbrochen sein und somit mehr eine
auch aus anderen nordafrikanischen Län- gehörigkeit der Tiere zwar an den Palpen 3. LABIDOGNATHE Punktreihe darstellen. Die Tiere erreichen
dern importiert werden. Es fallen hier vor erahnen konnte, sie jedoch nicht ausgrub gute 12 mm KL im weiblichen Geschlecht
allem folgende Arten auf: Androctonus austra- und korrekt identifizierte). Auf diese Art a) Eresidae und sehen den Schwarzen Witwen (Latrodec-
lis (oder A. amoreuxi, eine genauere Bestim- und Weise leben in Tunesien Androctonus aus- tus ssp.), was Habitus, Größe, Färbung und
mung gelang nicht), Androctonus bicolor, But- tralis, A. bicolor oder Buthus occitanus [www. Stegodyphus spec. (wahrscheinlich lineatus) fand Beutefangverhalten angeht, ausgesprochen
hus occitanus sowie Euscorpius spec. (Aufzäh- gifte.de]. sich überall häufig auf der Insel in charakte- ähnlich.
lungsreihenfolge entspricht der Häufigkeit) Die zweite Möglichkeit Skorpione zu ristischen Gespinsten (Farbtafel Abb. 4). Die Die giftigste Spinne Europas, die
(Farbtafel Abb. 2 & 11). finden besteht darin einfach Steine umzu- Gespinste bestehen aus einer einfachen, mit Schwarze Witwe Latrodectus tredecimguttatus
Trotz der scheinbar großen Menge an drehen. Dabei begegneten mir drei Androcto- Insektenresten bestückten Röhre, die außen (Farbtafel Abb. 5), fand ich nur einmal in
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4. ARACHNE 9(3), 2004 ARACHNE 9(3), 2004
Form eines juvenilen Exemplars unter ei - Walzenspinnen konnte ich nur einmal Tiere, Terraristik und Recht: ARTENSCHUTZ – Ein
nem Stein in hotelnaher, geröllgespickter erahnen: Als wir nachts mit dem Auto un-
Brachfläche mit spärlicher, niederer Strauch- terwegs waren, huschte ein vielbeiniger
Überblick über die Vorschriften von Bund bzw. Bay-
vegetation (im selben Lebensraum wie And- Schatten über die Straße. ern auf Grundlage des Washingtoner Artenschutz-
roctonus spec. und ihrer ungleich häufigeren abkommens, einschlägiger EG-Verordnungen und
Schwesterart Steatoda paykulliana). Im Terra- DANKSAGUNG
rium zeigt die Spinne ein sehr ruhiges We- deutschem Bundes- und Landesrecht
sen. Mit einem geeigneten Beutetier kann Herzlicher Dank gebührt meiner Reisebe- (Rechtsstand: November 2003)
man diese Ruhe allerdings recht schnell gleitung ANNIKA PATZELT, FLORIAN NITSCH
von Roland Espach
beenden. Blitzschnell lässt sie sich dann von und JANN P OPPINGA für die freundliche
ihrem bevorzugten Aufenthaltsort (Kopfü- Duldung gewöhnungsbedürftiger Zimmer-
ber unter dem Deckel) in Richtung z.B. ei- und Reisegenossen. Mit freundlicher Genehmigung und Teilü- erhoben wird; alle Angaben sind ohne Ge-
nes Heimchens fallen und wirft sofort eine bernahme aus einer Ausarbeitung von währ und dienen lediglich zur Information.
Perlenkette von dicken Leimtropfen auf das SUMMARY Herrn G. KREIS, Marktoberdorf. Verbindliche Rechtsauskünfte können und
Tier, um es an Ort und Stelle zu fixieren. Es wird ausdrücklich darauf hingewie- dürfen vom Autor nicht gegeben werden.
Nach und nach wiederholt sich diese Proze- During his holday in Tunesia in March 2003 sen, dass kein Anspruch auf Vollständigkeit
dur; die Witwe eilt dann im mer zwischen TOBIAS DÖRR found various invertebrates.
Beute und ihrem Gespinst hin und her. After a brief view concerning geography,
Langsam beginnt man den Sinn dieses Un- vegetation and climate of Tunesia he intro-
terfangens zu erahnen, wenn das Heimchen duces the animals he found. Abschnitt, Inhalt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite:
langsam durch die Zugkraft der daran befe-
stigten Fäden in die Luft gehoben wird. LITERATUR 1. Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Wenn es dann erstmal sämtlichen Bo den -
kontakt verloren hat, beißt die Spinne mehr- HAUPT, J. & HIROKO (1993): Insekten und 2. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
mals zu und nach ein paar Minuten bewegt Spinnentiere am Mittelmeer, Franckh-Kos- 3. Rechtliche Grundlagen, Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) . . . . . . . . . . 10
sich das Heimchen nicht mehr. mos-Verlag, Stuttgart und EG-Artenschutzverordnung (Verordnung (EG) Nr. 338/97)
Nach einem solchen Schauspiel verwun- MEBS, D. (2000): Gifttiere – Ein Handbuch
dert es nicht weiter, dass der oben erwähnte 4. Schutzkategorien (Anhänge) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
für Biologen, Toxikologen, Ärzte und
Buthus selbst bei einer an Körpergröße weit Apotheker. Wissenschaftliche Verlagsgesell- 5. Zustand, in welchem die geschützten Tiere und Pflanzen unter die Schutz- . . . . . . . . . 12
unterlegenen Kugelspinne keine Chance schaft mbH Stuttgart bestimmungen fallen (lebende oder tote Exemplare, Teile, Erzeugnisse)
hatte. REBMANN, R. (2003): Gifte.de:
6. Einfuhr und Ausfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Einige weitere Arthropoden möchte ich www.gifte.de/androctonus-arten.htm
nicht unerwähnt lassen, insbesondere fielen 7. Vermarktungsverbote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
mir zwei Mantidenarten auf. Von der einen Adresse des Autors:
8. Transport von lebenden Anhang A-Arten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
fand ich nur eine große Oothek in der Oa- Tobias Dörr
sen stadt Gabès, ich vermute eine Art der Falkenstraße 24 9. Zuständigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Gattung Sphodromantis. Die andere Art ist 30449 Hannover 10. Allgemeine Schutzbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
eine kleine Bodenbewohnerin, Körperlänge doerr@dearge.de
ca. 3 cm, die recht häufig in der niederen 11. Ausstellung von EG-Bescheinigungen (ehemals CITES) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Strauchvegetation der Insel Djerba zu fin- 12. Kennzeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
den war (Farbtafel Abb. 10). Zumindest die
Weibchen (ich fand keine Männchen) haben 13. Haltung besonders geschützter Wirbeltiere und Meldepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
nach der Reifehäutung reduzierte Flügel.
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5. ARACHNE 9(3), 2004 ARACHNE 9(3), 2004
14. Nachweispflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 mieden werden, dass das marktwirtschaftli- 2. ALLGEMEINES
- Besitznachweis che Prinzip »die Nachfrage regelt das Ange-
- Altbesitz bot« nicht alleinherrschendes Gesetz ist. Es Erscheinungsformen der Kriminalität
- Persönlicher Gebrauch oder Hausrat liegt scheinbar am Reiz des Verbotenen, dass und Strukturen der Organisierten Krimi-
- Mittel der Nachweisführung horrende Preise für besonders geschützte nalität
- Nachweispflicht mit EG-Dokumenten Arten erzielt werden. Das beginnt oft ganz QUELLEN: Zoll, Zollkriminalamt, Bundes-
- Objektives Einziehungsverfahren harmlos: Touristen und Tierhaltern fehlt amt für Umwelt und Naturschutz u.a.
häufig das Unrechtsbewusstsein. Werden • Aushorstung von Greifvögeln; illegaler
15. Buchführungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
einem Händler am Urlaubsdomizil einige Import von Fellen gefleckter Katzen,
16. Auskunfts- und Zutrittsrecht von / für Behörden und zuständige Stellen . . . . . . . . . . . 21 kleine Schildkröten, mit de nen man viel- Schildpatt, Häute von Schlangen und
leicht den Kindern eine Freude machen Echsen, Orchideen und Kakteen; massen-
17. Blut- oder Gewebeanalyse (DNA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
möchte, abgekauft, dann werden wieder hafter Import von Papageien; verbotene
18. Beschlagnahme zur Bestimmung der Art . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 neue gefangen. Einfuhr von Elfenbeinprodukten und Ko-
19. Sanktionsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Dieser Boom stellt jedoch nur einen Teil rallen; Sammler- und Tauschringe von Vo-
- Ordnungswidrigkeiten der tatsächlich existierenden Bedrohung der geleiern; giftige Tiere im Trend; Kaviar-
- Straftaten weltweiten Fauna und Flora dar. Auch ande- schmuggel; nicht erlaubte Souvenirs aus
- Einziehung und Beweismittelsicherung re Eigenarten des Menschen führen zu steti- dem Urlaub; Halten besonders geschützter
- Verfall (Gewinnabschöpfung) ger Bedrohung: Die Zerstörung der Lebens- Exoten im sog. »Rotlichtmilieu«; illegale
räume, der Ferntourismus, aber auch fern- Labors – dies alles sind uns hinreichend
20. Weitere zu beachtende Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 östliche Heilkunst oder z.B. das Streben bekannte Schlagworte.
21. Artenschutzvollzug in der Praxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 nach kulinarischen Genüssen fordern ihren • Brutales Vorgehen beim Fangen oder Erle-
Tribut. In dieser Ausarbeitung sollen letzt- gen der Tiere und beim Transport (z.B.
22. Fundstellen und Rechtsgrundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 endlich jedoch nur diejenigen Vorschriften Abschlachten von Meeresschildkröten,
23. Prüfungsschema Artenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 angeführt werden, welche unser Hobby – Häuten noch lebender Echsen, Füße von
die Terraristik – tangieren. Vögeln mit Drähten oder Schnüren gefes-
Deshalb sind Kontrollen durch Zoll, selt und Haube über Kopf gezogen). Für
Polizei und Behörden – nicht nur an Gren- unzählige Menschen aus den Herkunfts-
1. VORWORT oder deren Bestand gefährdet ist. Der inter- zen oder auf Flughäfen – wichtig. Doch ländern »beliebter« Tiere ist der Fang
nationale Staatenbund hat dies erkannt und auch das Rechtsbewusstsein verantwor- bereits die alleinige Geldquelle – und somit
Die Terraristik boomt. Und der Wunsch vie- mit dem 1973 wirksam gewordenen sog. tungsvoller Terrarianer soll hiermit ausge- einzige Überlebenschance. Es ist nachvoll-
ler Menschen nach immer exotischeren und Washingtoner Artenschutzabkommen erste prägt und geschärft, bzw. das Unrechtsbe- ziehbar, dass bereits hier der Artenschutz-
selteneren Tieren ebenfalls. Der wirtschaftli- Maßnahmen getroffen, diesem Problem ent- wusstsein Unbedarfter gemindert werden. gedanke ansetzen muss. Riesige Gewinne
che Aufschwung nach dem Krieg brachte es gegenzuwirken. Die damalige EG ratifizierte Wesentliche Eckpfeiler der rechtlich machen die Ex- und Importeure und in-
mit sich: auch hohe Preise schrecken nicht das für alle Mitgliedsländer geltende Gesetz schwierigen Materie sind der Schutzstatus und ausländische Händler, bzw. Zwischen-
ab sich Tiere zu kaufen und zu halten, wel- und Deutsch land setzte es in der Verord- einer Art, die Ein- oder Ausfuhr, das Ver- händler. Dass bei illegalen Transporten oft
che oftmals für eine Haltung in Heim und nung »EG 338« in seiner jetzigen Form von marktungsverbot (EU-Recht und national), mehr als die Hälfte der Tiere zugrunde
Garten nicht geeignet sind – nur, um mo - 1997 um. Die EG-Verordnung EG 338/97 die nationalen Verbote (Zugriff, Besitz, etc.), geht, trübt den Gewinn nicht. Dass das
dern zu sein bzw. den Schein des Besonde- ist somit unmittelbar geltendes Recht und Haltung und Bestandsanzeige, die Nach- Washingtoner Artenschutzabkommen von
ren zu erwecken. Dabei wird oft von skru- kann durch bundes- und landesgesetzliche weispflicht sowie die Sanktionen [Straftaten zahlreichen nicht-EU-Staaten ebenfalls
pellosen Tierfängern in den Herkunftslän- Regelungen nicht außer Kraft gesetzt wer- und Ordnungswidrigkeiten, Einziehung und unterzeichnet wurde, kann jedoch keine
dern, Händlern und Haltern weltweit ver- den. Verfall (StGB)]. Rechtfertigung sein. Nicht überall sind
kannt, dass bereits zahlreiche Tier- und Damit wird versucht, dem Artenschutz genügend Ressourcen vorhanden, dieses
Pflanzenarten vom Aussterben bedroht sind weltweit Rechnung zu tragen. Es soll ver-
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6. ARACHNE 9(3), 2004 ARACHNE 9(3), 2004
auch zu überwachen und durchzusetzen. on uneingeschränkt angewendet werden gehrt wegen ihres Fells für den Shathoosh- schlangen (ausgenommen solche mit stren-
Scheinbar fehlt eine Überwachung in zahl- (unmittelbar geltendes Recht gem. § 11 Bun- Schal), Schwarzstorch, Kondor, alle europäi- gerem Schutz in Anhang A), Kobra, Baum-
reichen Ländern ganz. desnaturschutzgesetz – BNatSchG). schen Greifvögel und Eulen sowie einige steigerfrösche (Gattung der Pfeilgiftfrösche),
• Schmugglermethoden wie z.B. bei Rausch- Dies bedeutet: Dem unmittelbaren Bun- weitere außerhalb Europas vorkommende alle Störe (zwei Arten derzeit in Anhang A),
gift- und/oder Waffendelikten. Geradezu desrecht eventuell entgegenstehende landes- (z.B. Weißkopfseeadler), zahlreiche Großpa- Riesenmuscheln, Feuerkorallen und Steinko-
förderlich ist heutzutage das Internet. Wie rechtliche Bestimmungen sind gegenstands- pageien, bestimmte Straußenarten, alle rallen, Schneeglöckchen, alle Kakteenarten
leicht können weltweite Kontakte ge- und los und unwirksam. Meeresschildkröten, zahlreiche Landschild- (zahlreiche sogar in Anhang A), Rio-Palisan-
verknüpft und die scheinbare Anonymität EU-Recht darf durch nationales Recht kröten (z.B. Griechische Landschildkröte, der (Tropenholzgewächs), alle Orchideen
ausgenutzt werden. War der illegale (oft nicht eingeschränkt werden. Entgegenste- Maurische Landschildkröte, Strahlenschild- (außer denen des Anhanges A), Alpenveil-
bandenmäßig organisierte) Handel mit hende nationale Vorschriften sind ebenfalls kröte), etliche Krokodile, Komodowaran, chen (Kon kretisierung zu Wirbellosen
bedrohten Tierarten bislang oft nur unter gegenstandslos und unwirksam. Wüstenwaran, mehrere Riesenschlangen siehe nach Anhang D).
Vertrauten – beruhend auf persönliche Auch landesrechtliche Artenschutzbe- (z.B. Heller Tigerpython), bei den Schmet-
Kontakte – möglich, so werden mittlerwei- stimmungen (in Bayern insbesondere das terlingen nur wenige Arten (z.B. Apollofal- Anhang C:
le auch Einzeltiere vom einzelnen Tierhal- Naturschutzergänzungsgesetz – NatEG, ter), zahlreiche Kakteen, Liliengewächse und Arten von WA III (einzelne WA-Mitglieds-
ter bestellt und vom Fänger prompt gefan- welches ersetzt werden soll durch eine Lan- Orchideen (derzeit sind im Anh. A keine staaten haben sie in ihrem Land für gefähr-
gen, vom Importeur geschmuggelt und desartenschutzverordnung) sind nur mehr in Vogelspinnen aufgeführt!). det erklärt).
vom Händler geliefert. Der Wegfall der wenigen Fällen anwendbar, z.B. Schutz der BEISPIELE: Kleiner Ameisenbär (Guate-
Grenzen tut sein Übriges... Bergkiefer (Latsche), des Wacholders, Sand- Anhang B: mala), Nasenbär (Honduras), Marabu (Gha-
BEISPIELE: Lebende Tiere im Reisege- dorns und der Stechpalme. Arten von WA II (geordnete wirtschaftliche na), Königsgeier (Honduras), zahlreiche We-
päck, Koffer mit doppelten Böden, Kof- A NMERKUNG : Das WA und dessen Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle bervögel, Kettenviper (Indien), Amerikani-
ferräume und Tanks von Autos, Vögel in Umsetzung in den genannten nationalen noch möglich) sowie Arten, die international scher Mahagoni.
engen Kunststoffröhren, Schlangen in Lei- Vorschriften gilt sowohl für Wirbeltiere in solchen Mengen gehandelt werden, die
nensäcken, Pfeilgiftfrösche in Zigaretten- als auch Wirbellose und sonstige Lebe- das Überleben gefährden können. Anhang D:
schachteln, Schildkröten und Vogelspinnen wesen (niedere Tiere, Pflanzen etc.)! BEISPIELE: alle Affen (zahlreiche Prima- Arten, die nicht in den Anhängen A, B und
im Schuhkarton, Verstecke auf Ladeflä - ten sind jedoch mit strengerem Schutz in C aufgeführt sind und bei denen der Um-
chen von Lkws. 4. SCHUTZKATEGORIEN Anhang A), Wölfe, alle Bären (einige sogar fang der Einfuhren in die EU eine Überwa-
• Wie in allen Bereichen kriminellen Han- in An hang A), sämtliche Großkatzen, z.B. chung rechtfertigt.
delns sind dem Erfindungsreichtum der Nach der Verordnung (EG) 338/97 mit An- Löwe, Puma (beachte: etliche bereits in An- BEISPIELE: Graupelikan, Goldfasan, Kö-
Täter hier keine Grenzen gesetzt. Was al- hängen hang A), Flamingos, alle außereuropäischen nigsfasan, Bergdrossel, einige Gecko-Arten,
leine zählt, ist der erzielbare Gewinn und Greifvögel und Eulen (außer denen, die den zahlreiche Schlangenarten, Seepferdchen,
das geringe Risiko entdeckt zu werden. Anhang A: strengeren Schutz des Anhanges A haben), Arnika, Gelber Enzian, Fieberklee, Adonis-
Arten von WA I (vom Aussterben bedroh- Kranichvögel (einige in Anhang A), alle röschen.
3. RECHTLICHE GRUNDLAGEN te) sowie seltene oder stark gefragte Exem- Papageien und Sittiche – ausgenommen
plare, deren Handel das Überleben der Art Wellensittich, Nymphensittich, Halsbandsit- Die Arten der Anhänge C und D sind nur
Grundlage des Artenschutzes = Washing- gefährdet. tich (beachte: zahlreiche Papageienvögel in im Zusammenhang mit der Ein- oder Aus-
toner Artenschutzübereinkommen (WA) B EISPIELE : Gorilla, Orang Utan, Gib- Anhang A), Kolibris, Paradiesvögel, Beos, fuhr von Belang, nicht jedoch für Vermark-
aus dem Jahr 1973. bons, Schimpansen, sämtliche Wale (auch alle Landschildkröten (außer denen, die be- tung und das Besitzverbot.
Das WA ist integriert in die Verordnung Delfine), Panda Bär, gefleckte Großkatzen reits in Anhang A unter Schutz gestellt
(EG) Nr. 338/97 (EG-Artenschutzver- wie Gepard, Leopard, Tiger, Jaguar, Ozelot, sind), alle Krokodile (auch Alligatoren und Anhang-B-Vogelspinnen/Skorpione:
ordnung) mit Anhängen. Wildkatze und Luchs (auch die in Europa Gaviale; mehrere aber in Anhang A), alle Grundsätzlich sind derzeit in Anhang B
Es ist damit EU-Recht und muss von vorkommenden), Elefant (afrikanischer und Warane und Krustenechsen (einige in An- (WA II) genannt (Synonyme und Umgrup-
jedem Mitgliedsland der Europäischen Uni- asiatischer), Nashörner, Tibetantilope (be- hang A), Grüner Leguan, sämtliche Riesen- pierungen bleiben unbeachtet, um den
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7. ARACHNE 9(3), 2004 ARACHNE 9(3), 2004
Gesetzeswortlaut nicht zu verfälschen): korb oder Schirmständer oder Barhocker, Exemplare regelt Art. 7/I Verordnung pflichten, wenn es sich um tote Exemplare
- Aphonopelma albiceps Lederprodukte aus Schlangen- oder Kro- (EG) Nr. 338/97. oder Teile bzw. Erzeugnisse handelt.
- Aphonopelma pallidum kodilhäuten (z.B. Schuhe, Gürtel, Briefta- • Auch bei der Einfuhr von Anhang B- - Ausnahme gilt nicht, wenn die persönli-
- Brachypelma spp. (gleichbedeutend: alle sche, Geldbeutel), »Indianerschmuck« aus Arten ist grundsätzlich eine Einfuhrgeneh- chen Gegenstände oder Haushaltsgegen-
Unterarten) Bärenkrallen. migung erforderlich [Art. 4/II Verordnung stände zu kommerziellen Zwecken ver-
- Brachypelmides spp. (EG) Nr. 338/97]. wendet, verkauft usw. werden sollen
- Pandinus dictator F UNDSTELLEN : § 10/II Nr. 1 und 2 BNat- B EISPIEL : Brachypelma- und Aphonopelma- (Art. 27/I DVO).
- Pandinus gambiensis SchG, § 4 BArtSchV (Bundesartenschutz- Wildfänge bzw. Nachtzuchtimport. - Abweichung des Art. 7/III Verordnung
- Pandinus imperator verordnung) mit Anlage 3. - Bei der Ersteinfuhr von persönlichen (EG) Nr. 338/97 gilt insbesondere nicht
Gegenständen oder Haushaltsgegenstän- bei der Ersteinfuhr von Anhang A-Ar-
Vereinfachend werden alle o.g. Tiere bei den Anm.: Präparierte Tiere sind tote Tiere, Ske- den des Anhanges B, einschließlich Jagd- ten (also z.B. Elfenbeinprodukte, Schild-
weiteren Ausführungen gesamt als »An - lette zählen zu den Teilen von Tieren. trophäen, genügt die Vorlage eines Aus- patt der Meeresschildkröten, Felle streng
hang-B-VS« bezeichnet. fuhrdokumentes, wenn die Person ihren geschützter gefleckter Katzen, präparier-
6. E INFUHR UND AUSFUHR AUS D RITT - gewöhnlichen Aufenthalt in der EU hat te Greifvögel etc.), wenn die Person in
5. IN WELCHEM ZUSTAND FALLEN DIE GE- LÄNDERN BZW. IN DRITTLÄNDER (Art. 27/III DVO). der EU ihren gewöhnlichen Aufenthalt
SCHÜTZTEN TIERE UND PFLANZEN UNTER • Für die Einfuhr von C- und D-Arten ist hat, also Import als Umzugsgut (Art.
DIE SCHUTZBESTIMMUNGEN? • Ist EG-Recht und ausschließlich gere- der Einfuhrzollstelle eine Einfuhrmel- 27/II DVO).
gelt in Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) dung vorzulegen [Art. 4/III und IV Ver- - Bei der Ausfuhr und Wiederausfuhr von
• Lebende oder tote Tiere und Pflanzen Nr. 338/97. ordnung (EG) Nr. 338/97]. persönlichen oder Haushaltsgegenstän-
(wildlebend, gefangen, gezüchtet, künstlich - Nationale Ein- und Ausfuhrgenehmi- - Erfolgt die Einfuhr von Exemplaren des den ist Art. 28 DVO zu beachten [keine
vermehrt). gungspflichten sind entfallen. Anhanges C (Arten nach Länderein- Anwendung der abweichenden Regelung
• Auch Eier (selbst im leeren Zustand), Lar- An ihre Stelle sind Besitz- und Vermark- schätzung) aus einem Staat, der die Auf- des Art. 7/III Verordnung (EG) Nr.
ven, Puppen, Samen, Früchte und sonstige tungsverbote getreten, die nicht nur bei nahme in WA III (damit Anhang C) be- 338/97].
Entwicklungsformen. der Einfuhr aus Drittländern, sondern antragt hat, ist eine Ausfuhrgenehmi- • Bei Antiquitäten (z.B. vor dem 1. Juni
• Teile von Tieren oder Pflanzen, z.B. Stoß- auch beim Verbringen aus oder nach gung vorzulegen [Art. 4/III Buchst. a 1947 zu Schmuck oder Schnitzereien ver-
zahn eines Elefanten, Felle der gefleckten Mitgliedsstaaten der Europäischen Uni- Verordnung (EG) Nr. 338/97]. arbeitetes Elfenbein) ergeben sich Erleich-
Großkatzen, Rückenpanzer der Schildkrö- on zu beachten sind. - Anm.: Im Anhang C ist für das Land, das terungen für die Ein- und Ausfuhr [Art.
ten, Häute der Schlangen oder Echsen, • Zuständige Behörde für die Erteilung die Aufnahme in WA III (damit Anhang 4/V bzw. 5/VI der Verordnung (EG) Nr.
Vogelfedern, Schmetterlingsflügel, Blüten von Ein- und Ausfuhrdokumenten ist C) veranlasst hat, ein Länderkürzel (Co- 338/97].
der Orchidee, Teile eines geschützten Tro- das Bundesamt für Naturschutz (BfN), de aus zwei Buchstaben) angegeben, z.B.
penbaumes (zu beachten auch bei der wenn Deutschland das Bestimmungs- CA für Kanada, HN für Honduras, CR Verfahren beim Privat-Import von be-
Veräußerung von Exuvien der o. g. Wir- land ist. für Costa Rica, GH für Ghana, IN für sonders geschützten Exemplaren
bellosen-Arten!). • Die Einfuhr von Arten des Anhanges A Indien usw.
• Erzeugnisse, z.B. Pelzmantel, Fell des in die Gemeinschaft erfordert eine Ein- Findet die Ausfuhr aus einem anderen - Grundsätzlich muss die Einfuhrgeneh-
Bären als Bettvorleger, Schildpatt (evtl. als fuhrgenehmigung nach Art. 4/I Verord- Staat statt, muss eine Ur sprungs be - migung vorher und rechtzeitig beantragt
Tischlampe oder Wandschmuck oder nung (EG) Nr. 338/97 (siehe auch Zif- scheinigung vorgelegt werden [Art. werden.
Klangkörper für Gitarre), Pranke des Men- fer 9). 4/III Buchst. b Verordnung (EG) Nr. - Bringt ein Tourist z.B. eine exotische Art
schenaffen als Aschenbecher, Nashornpul- - Einfuhrgenehmigung ist nur gültig in 338/97]. ohne Einfuhrgenehmigung mit, dann
ver als Heil- oder Potenzmittel, Drüsen Verbindung mit einem Ausfuhrdoku- • Nach Art. 7/III Verordnung (EG) Nr. muss er diese beim Zoll anmelden; der
von Tieren als Medizin, Elfenbeinschmuck ment des Ausfuhrlandes (Art. 7/I EG- 338/97 bestehen für persönliche Ge- Zoll stellt das Exponat sicher und ver-
und Elfenbeinschnitzereien, Schachbretter Durchführungsverordnung – DVO). genstände oder Haushaltsgegenstände ständigt das Bundesamt für Naturschutz
oder Klaviertasten oder Billardkugeln aus - Abweichungen, z.B. für in der Gefan- keine Ein- und Ausfuhrgenehmigungs- (BfN);
Elfenbein, Fuß des Elefanten als Papier- genschaft geborene und gezüchtete
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8. ARACHNE 9(3), 2004 ARACHNE 9(3), 2004
das BfN entscheidet über Beschlagnahme • Neben dem eigentlichen Vermarktungs- Transport lebender, der Natur entnom- Nr. 338/97 sowie Tierschutzgesetz (Tier-
oder Rückgabe; vorgang sind auch Vorbereitungshand- mener Anhang A-Exemplare (So mit SchG), Tierschutztransportverordnung
der Besitzer hat einen Monat Zeit, um lungen untersagt, z.B. Erwerb zu kom- NICHT für Anhang-B-VS!) eine Geneh- (TierSchTrV) etc.
eine Einfuhrgenehmigung zu erhalten; merziellen Zwecken und das Vorrätighal- migungspflicht vor.
widrigenfalls erfolgt Einziehung ohne ten zu Verkaufszwecken. - Genehmigungspflicht gilt auch, wenn in 9. ZUSTÄNDIGKEITEN
Wertersatz (§ 47 BNatSchG). • Selbst die Werbung, z.B. in Form von Zei- einem Einfuhrdokument für das Exem-
tungsinseraten, sowie das Befördern zu plar (im wesentlichen Tiere) ein be - • Die Ausführung und der Vollzug der Ar-
7. V ERMARKTUNGSVERBOTE (H ANDELS - Verkaufszwecken (z.B. durch den Fracht- stimmter Haltungsort vorgeschrieben ist. tenschutzvorschriften (alle WA-Anhänge)
VERBOTE) führer oder Spediteur) sind tatbestands- - Gezüchtete bzw. künstlich vermehrte obliegt grundsätzlich den für Naturschutz
mäßig (beachte insbesondere somit bei Tiere oder Pflanzen des Anhanges A un- und Landschaftspflege zuständigen Behör-
• Die Vermarktung von Arten der Anhän- Brachypelma-Arten!!). terliegen keinem Genehmigungsvorbe- den, soweit in anderen Rechtsvorschriften
ge A und B richtet sich allein nach Art. 8 • Auch im Falle der Vermarktung von An- halt, da sie nach Art. 7/I a Verordnung nichts anderes bestimmt ist (§ 6/I
der Verordnung (EG) Nr. 338/97. hang A-Arten gibt es Ausnahmen vom (EG) Nr. 338/97 zu behandeln sind. BNatSchG).
• Die Vermarktung von Anhang A-Exem- Verbot: - Keine Genehmigung erforderlich für • Das Bundesamt für Naturschutz (BfN)
plaren verbietet Art. 8/I Verordnung (EG) - Gezüchtete Tiere von Arten, die in den Transport zum Tierarzt und zu- als Vollzugsbehörde ist zuständig für
Nr. 338/97 generell. Ein Handel ist somit Anhang VIII DVO aufgeführt und die rück (Art. 9/III der EG-Artenschutz- die Erteilung von Ein- und Ausfuhrge-
ausgeschlossen. entsprechend gekennzeichnet sind (Art. verordnung). nehmigungen sowie Wiederausfuhrbe-
• Die Vermarktung (siehe folgenden Absatz) 32 Buchst. a DVO); das sind insbeson- • Anhang A-Arten unterliegen auch ohne scheinigungen und gewährt Ausnah-
von Anhang B-Exemplaren (Anhang-B- dere leicht nachzüchtbare Arten, die als Genehmigungspflicht im Falle des men nach Art. 8/III Verordnung (EG)
VS) ist in Art. 8/V der genannten Verord- Naturentnahmen kaum im Handel sind Transports einer Nachweispflicht gem. Nr. 338/97 (Vermarktungsgenehmi-
nung untersagt, es sei denn (= Ausnahme), (z.B. Rothalsgans, Hawaiigans, Weiß- § 49/III BNatSchG (Beweislastumkehr). gungen) und § 43/VIII Nr. 3 Satz 2
der Besitzer kann nachweisen, dass es sich kopfruderente, Ziegensittich). - Die für die Beförderung verantwortliche BNatSchG (Verbringen aus Drittlän-
um legal erworbene oder eingeführte Tiere oder - Künstlich (= Labor) vermehrte Pflan - Person muss ggf. die rechtmäßige Her- dern im Einzelfall, z.B. bei Zucht),
Pflanzen handelt (Herkunftsbescheini- zenarten (Art. 32 Buchst. b DVO). kunft gegenüber der Behörde nachwei- wenn diese mit der Einfuhr im Zusam-
gung). - Antiquitäten, d. h. Gegenstände, die vor sen (können). menhang stehen.
- Händler, Käufer etc. haben die Ausnah- mehr als 50 Jahren vor dem Inkrafttreten • Die Beförderung von A-Arten innerhalb • Das BfN als wissenschaftliche Behörde
me auf Verlangen aber nachzuweisen = der EG-Artenschutzverordnung, also der EU, welche unter o.g. Ausnahme fallen, prüft im Rahmen des Ein- und Ausfuhrge-
Herkunftsbescheinigung [kann formlos vor dem 1. Juni 1947, bearbeitet und unterliegt nach dem EU-Recht keiner Ge- nehmigungsverfahrens, ob die Ein- und
gestaltet sein (Bescheinigung ausstellen erstmals erworben wurden, z.B. Elfen- nehmigungs- oder Nachweispflicht (sofern Ausfuhr von Exemplaren dem Überleben
lassen auf Börsen oder bei sonstigen beinschnitzereien (Art. 2 Buchst. w der sie überhaupt rechtmäßig in die EU ge - der Arten nicht abträglich ist (§ 44/II
Kauf gelegenheiten – die Ausrede von Verordnung (EG) Nr. 338/97 i.V.m. Art. langt sind). BNatSchG).
Händ lern, es läge kein geeignetes For- 32 Buchst. c DVO). - Eine Abgabe (dies bedeutet auch unent- • Eine weitere Zuständigkeit des BfN als
mular vor, gilt nicht! Es reicht auch - Generelle Ausnahmen, wenn ein beson- geltlich!) des Exemplars ist aber nur zu- wissenschaftliche Behörde ergibt sich aus
hand schriftlich aus, sollten jedoch auf deres Dokument (EG-Bescheinigung) lässig, wenn der vorgesehene Empfänger Art. 9/II der EG-Artenschutzverordnung
jeden Fall die Personalien des Verkäufers bereits vorliegt (Art. 31 Buchst. a DVO). über die Unterbringung, Ausrüstung und im Rahmen der Erteilung von Beförde-
und die genaue Bezeichnung des Kauf- - Ausnahmen im Einzelfall gem. Art. die Praktiken über eine sorgsame Be - rungsgenehmigungen (Prüfung der Unter-
objektes und die Anzahl enthalten!)]. 8/III Verordnung (EG) Nr. 338/97 handlung ausreichend unterrichtet ist bringung).
• Die Verbote bzw. Einschränkungen umfas- (Vermarktungsgenehmigung). (Art. 9/IV EG-Artenschutzverordnung). • Die Zollstellen (nach § 45/III BNatSchG
sen auch den bloßen Kauf sowie über Art. Angestrebt wird ein Sachkundenachweis werden sie im Bundesanzeiger bekannt ge-
2 Buchst. p der Verordnung (EG) Nr. 8. TRANSPORT LEBENDER EXEMPLARE – Verfahrensweise und Voraussetzungen geben) kontrollieren den grenzüberschrei-
338/97 den Tausch oder das Vermieten sind aber noch nicht gesetzlich geregelt. tenden Verkehr mit Drittländern [= Nicht-
und z.B. die sog. Zuchtleihe (wiederum zu • Art. 9/I Verordnung (EG) Nr. 338/97 • Belange des Tierschutzes sind ohnehin zu EU-Staaten (§ 44/I Nr. 3 BNatSchG)].
beachten bei Anhang-B-VS). sieht für den innergemeinschaftlichen beachten (Art. 9/V der Verordnung (EG) • Der Zoll erteilt auch Einfuhrmeldungen
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9. ARACHNE 9(3), 2004 ARACHNE 9(3), 2004
nach Art. 4/III und IV der Verordnung nenverfälscher« (z.B. Schnappschildkrö- z.B. Inhaberwechsel, Tod des Tieres (Neu- • Allgemeine Anforderungen des Tierschut-
(EG) Nr. 338/97. te, Grauhörnchen), die eine erhebliche ausstellung erforderlich). zes müssen beachtet werden, insbesondere
• Zoll ist ferner zuständig für die Beschlag- Gefahr für die heimische Fauna darstel- beim Implantieren von Transpondern (s.
nah me und Einziehung von Exemplaren len. 12. KENNZEICHNUNG vor allem Art. 37 DVO).
bei Verstößen gegen Ein- oder Ausfuhr- • § 3 Nr. 4 TierSchG untersagt das Ausset- • Anforderungen an Kennzeichen be nennt
vorschriften und Besitz- und Vermark- zen oder Ansiedeln gezüchteter oder auf- • Eine EG-rechtliche Kennzeichnungs- Art. 10 BArtSchV.
tungsverbote. gezogener Tiere wildlebender Arten in der pflicht für lebende Wirbeltierarten des • Ausgabe von Kennzeichen: Die zuständi-
freien Natur, wenn die Tiere dort kaum Anhanges A ist im Zusammenhang mit gen und authorisierten Stellen nennt § 11
Die Zollbehörden haben einen Service- eine Chance auf ein Überleben haben (z.B. der Vermarktungsbescheinigung oder BArtSchV (zugelassene Vereine, z.B. Bun-
dienst eingerichtet, der z.B. unter der wegen fehlender Nahrung oder unverträg- Züch terbescheinigung bzw. der Einfuhr desverband für den fachgerechten Natur-
Telefonnummer 0911/971186555 er - lichem Klima). vorgesehen (Art. 34/I und II DVO). und Artenschutz – BNA, Fachverband
reichbar ist. - Zuwiderhandlungen stellen eine Ord- - Die nationale Kennzeichnungspflicht Zoologischer Fachbetriebe – ZZF).
nungswidrigkeit nach § 18/I Nr. 4 trifft den Halter. • Die Kennzeichnung eines Exemplares löst
• Die nach Landesrecht zuständigen Be - TierSchG dar. - Ab 1. Januar 2001 waren bzw. sind alle eine erneute Pflicht zur Bestandsanzeige
hörden der Länder, als Vollzugsbehör- im Bestand eines Halters befindlichen aus (§ 6/II BArtSchV).
den, sind zuständig für alle übrigen Aufga- 11. EG- ( FRÜHER CITES-) B ESCHEINI - bzw. neu hinzu gekommenen Exemplare
ben i.S. der Verordnung (EG) Nr. 338/97 GUNGEN zu kennzeichnen. 13. H ALTUNG U. A . VON BESONDERS GE -
(untere, höhere und oberste Naturschutz- - Kennzeichnung nach der BArtSchV geht SCHÜTZTEN WIRBEL(!)TIEREN
behörde). • Die Ausstellung von EG-Bescheinigungen auch der Kennzeichnung nach der Psit- (ausgenommen sind somit Wirbellose!)
BEISPIELE: (früher: CITES-Be schei ni gun gen) re - tacose-Verordnung (für Papageien) vor.
- Ausstellen von EG-Bescheinigungen. gelt Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 338/97 - Ausnahmen in § 9 BArtSchV. Haltungsvoraussetzungen gem. § 6/I BArt-
- Ausnahmegenehmigungen oder Befrei- i.V.m. Art. 20 ff. der EG-Durchführungs- • Kennzeichnungsmethoden nach Art. 36, SchV:
ungen z.B. von den Besitz- und Ver- verordnung (DVO). 37 DVO bzw. § 8 BArtSchV: • Es darf kein Besitzverbot bestehen (§ 42/
marktungsverboten (§§ 43/VIII, 62 - Alte CITES-Dokumente können von - Vogelringe. II Nr. 1 BNatSchG).
BNatSchG). der Behörde noch zu Nachweiszwecken - Mikrochiptransponder (nicht bei Tieren • Nachweis der erforderlichen Zuverlässig-
- Überwachung der EG-rechtlichen und anerkannt werden (Grundsatz der freien unter 200 gr bzw. bei Schildkröten unter keit, von ausreichenden Kenntnissen über
innerstaatlichen Vermarktungsverbote Beweiswürdigung). 500 gr). Tierhaltung und -pflege sowie über die
nach dem BNatSchG. - EG-Bescheinigungen werden z.B. zu - Dokumentation, z.B. Fotografie, Pe - erforderlichen Einrichtungen.
- Überwachung der Einhaltung der sonsti- Zwecken der Vermarktung nach Art. digramm (Dokumentation des Vogelfu- • Tierhalter muss nicht gleichzeitig Eigentü-
gen artenschutzrechtlichen Bestimmun- 8/III der EG-Artenschutzverordnung, ßes), Kraniogramm (Dokumentation mer sein.
gen. zur Nachweisführung für eine geplante von Form und Muster des Vogelschna- • Vorübergehender Verlust (z.B. Entlaufen,
Ausfuhr (sog. Vorlagebescheinigung) bels). kurzzeitiges Überlassen) berührt die Halt-
10. ALLGEMEINE SCHUTZBESTIMMUNGEN oder zur Genehmigung für einen Trans- - Grundsätzlich Wahlmöglichkeit zwi- ereigenschaft nicht.
port nach Art. 9 der EG-Verordnung schen Transponder und Fotodokumen- • Bezüglich der Tierhaltung ist auch § 2
• Verbote bzw. Genehmigungsvorbehalte in ausgestellt. tation, auch ohne Nachweis einer Trans- TierSchG zu beachten.
Bezug auf das Aussetzen oder die An - • EG-Bescheinigungen sind in allen Bundes- ponderunverträglichkeit (Art. 36/I • Nachweis für die Rechtmäßigkeit des Be-
siedlung gebietsfremder Tiere ergeben ländern und innerhalb der gesamten Euro- Buch st. b DVO bzw. An lage 6 BArt - sitzes ist ggf. nach § 49 BNatSchG zu er-
sich für Bayern aus Art. 16/III BayNat- päischen Union gültig. SchV). bringen.
SchG und bei jagdbaren Tieren aus § 28 • Die EG-Bescheinigungen verlieren ihre - Sonstige Kennzeichen, z.B. Tätowierun- • Kennzeichnungspflicht für den Halter von
BJagdG, Art. 34 BayJG und § 20 AVBayJG Gültigkeit mit der Verwendung für den auf gen, Zeichnungen, Marken, Etiketten. bestimmten geschützten Exemplaren (§§ 7
(siehe § 41/II BNatSchG). der Bescheinigung vermerkten Zweck • In Anlage 6 BArtSchV ist festgelegt, wel- ff. BArtSchV).
- Dies gilt in besonderem Maße auch für (Zweckbindungsprinzip) oder durch eine ches Tier mit welchem Kennzeichen verse- • Meldepflicht (Bestandsanzeige) für alle
das Ansiedeln und Aussetzen sog. »Fau- Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, hen wird.
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10. ARACHNE 9(3), 2004 ARACHNE 9(3), 2004
besonders geschützten Wirbeltierarten Kinder oder Jugendliche bis zum vom Besitzverbot des § 42/II Nr. 1 lediglich der Besitz vor der Unterschutz-
gem. § 6/II BArtSchV. vollendeten 16. Lebensjahr nicht ab- BNatSchG ausgenommen ist (Grund- stellung (beachte die Stichtage).
- Ausgenommen sind die Tiere nach Anla- gegeben werden – § 11 c TierSchG satz der freien Beweiswürdigung für die - Die Ausnahme stellt keine Amnestie dar,
ge 5 zur BArtSchV (z.B. etliche leicht (Ordnungswidrigkeit); Hierbei sind auch Behörde). lediglich der Grundsatz der Umkehr der
nachzüchtbare Sitticharten oder die Rot- die §§ 104 (Geschäftsunfähigkeit), 106 - Neben der allgemeinen Nachweispflicht Beweislast ist nicht anzuwenden.
wangenschmuckschildkröte). (beschränkte Geschäftsfähigkeit Minder- (§ 49/I und II BNatSchG) gibt es auch • Ausnahmen für den persönlichen Ge -
- Ausgenommen sind ferner Tierhaltun- jähriger), 110 (Bewirken der Leistung mit eine besondere, an Dokumente gebun- brauch oder Hausrat.
gen unter zoologisch fachkundiger Lei- eigenen Mitteln) BGB zu beachten. dene Nachweispflicht (Vermarktungsge- - Erzeugnisse (z.B. Geldbeutel aus Kroko-
tung, z.B. Tierparks, Zoologische Gärten nehmigung, Transportgenehmigung) dilleder, Pelzmantel, Lampe aus Schild-
(§ 6/III BArtSchV). 14. NACHWEIS - UND M ELDEPFLICHTEN nach § 49/III BNatSchG. patt), die dem persönlichen Gebrauch
- Bei gewerbsmäßigen Tierhaltungen, für (BERECHTIGUNGSNACHWEIS) • Besitznachweispflicht gem. § 49/I BNat- oder Hausrat dienen, sind ganz aus der
die nach § 5 BArtSchV eine Buchfüh - SchG: Nachweispflicht herausgenommen (§ 49
rungspflicht besteht, können die zustän- • § 49 BNatSchG, einzelne Bestimmungen - Lebende oder im wesentlichen vollstän- /II Satz 1 BNatSchG).
digen Behörden Ausnahmen erlassen. der EG-Artenschutzverordnung sowie die dig erhaltene tote Tiere oder Pflanzen - Für vor ihrer Unterschutzstellung als
• Die Meldepflicht wird ausgelöst durch Be- EG-Durchführungsverordnung (DVO) der besonders geschützten Arten (Her- besonders geschützte Arten bzw. »Flo-
ginn der Haltung, Zu- oder Abgang (z.B. enthalten spezielle Regelungen zur Beweis- kunftsbescheinigung für Anhang-B- ren- und Faunenverfälscher« erworbene
Nachzucht, legaler Import, Tod eines Tie- führungspflicht; es gilt das Prinzip der Be- VS!). Tiere und Pflanzen, die dem persönli-
res), Verlegung des regelmäßigen Standor- weislastumkehr. - Teile (Herkunftsbescheinigung für chen Gebrauch oder als Hausrat dienen,
tes, Kennzeichnung (siehe auch Buch- • Unterschiede: z.B. Exuvien der Anhang-B-VS!) und genügt an Stelle des Nachweises nach
führungspflicht). - Handlungen, welche die Nachweispflicht Erzeugnisse (wenn sie ohne weiteres als § 49/I BNatSchG die Glaubhaftma-
• Schriftliche Anzeige an untere Natur- auslösen (z.B. Besitz oder Vermarktung). solche erkennbar sind) der streng ge - chung (z.B. Versicherung an Eides Statt
schutzbehörde. - die von der Nachweispflicht betroffenen schützten Arten (die »nur« besonders bei der Naturschutzbehörde) gem.
Bei Tiergehegen (der Öffentlichkeit zu - Exemplare. geschützten Arten sind also von der § 49/II Satz 2 BNatSchG; kann also der
gänglich) gilt die Genehmigungspflicht - Art der Nachweisführung (z.B. Doku- Nachweispflicht ausgenommen). Zeitpunkt des Besitzerwerbs nachgewie-
nach Art. 20 a BayNatSchG; bei Wildgehe- mentenpflicht oder freie Beweiswürdi- - Sog. »Floren- und Faunenverfälscher« sen werden, braucht die Rechtmäßigkeit
gen ist Art. 23 BayJG einschlägig. gung). (über § 42/III Nr. 2 BNatSchG), z.B. nur glaubhaft gemacht werden.
• Für die Haltung von Wildtieren in Zoos • Artbestimmung: Schnappschildkröte (beachte § 3 BArt- - Ein persönlicher Gebrauch kann ver-
gilt neben den Richtlinien der EU und des - Bestehen Zweifel, ob ein Exemplar den SchV). neint werden, wenn in Volieren oder
Tierschutzgesetzes die Bestimmung des Schutzvorschriften unterliegt, kann vom • Ausnahmen für sog. Altbesitz gem. § 49/I Terrarien so zahlreiche Tiere gehalten
§ 50 BNatSchG (Begriff Zoo ist definiert Besitzer der Nachweis verlangt werden, BNatSchG: oder bei einer Pkw-Kontrolle z.B. Dut-
in § 10/II Nr. 19 BNatSchG). dass die Art nicht unter Schutz gestellt - Besitzer muss lediglich nachweisen, dass zende von Vogelspinnen oder Pfeilgift-
• Tierhaltung und Tierhandel nach dem ist (sog. Negativzeugnis). der Besitzerwerb vor der Unterschutz- fröschen entdeckt werden, die auf Ver-
TierSchG: - Bis zur Klärung der Zweifel können die stellung als besonders geschützte Art marktung oder Nachzuchten schließen
- In den Fällen des § 11 TierSchG (Zucht Tiere oder Pflanzen in Verwahrung ge- oder bei »Floren- und Faunenverfäl- lassen.
oder Halten für Versuchszwecke, ge - nommen werden. schern« vor ihrer Aufnahme in eine Mittel der Nachweisführung
werbsmäßige Zucht oder gewerbsmäßi- - Beschlagnahme und Einziehung durch Rechtsverordnung stattfand. - Geeignete Beweismittel, z.B. Einfuhrdo-
ger Handel, Zurschaustellung in Zoos die Zollstellen gem. § 49/IV i.V.m. § 47 - In den alten Bundesländern ist der Stich- kumente, EG-Bescheinigungen, alte
u.ä., Tierbörsen, Halten in Tierheimen BNatSchG. tag der 31. August 1980, in den neuen CITES-Bescheinigungen, Rechnungen
etc.) ist eine Erlaubnis der Kreisverwal- • Besitznachweis: Bundesländern der 1. Juli 1990. (z.B. vom Zoogeschäft), Belege, Zeugen.
tungsbehörde erforderlich (bußgeldbe- - § 49 BNatSchG regelt, wann und in wel- - Für die »Floren- und Faunenverfälscher« - Soweit Besitzerwerb schon zum Zeit-
wehrt/Ordnungswidrigkeit). cher Weise der Gewahrsamsinhaber ei- ist der Stichtag der 22. Oktober 1999. punkt des Erwerbs nur auf Grund von
- Ohne Einwilligung der Erziehungs- nes besonders geschützten Exemplares - Die Rechtmäßigkeit des Besitzes muss Genehmigungen oder Ausnahmen mög-
berechtigten dürfen Wirbeltiere an den Nachweis zu führen hat, dass er nicht nachgewiesen werden, sondern lich war, ist der Nachweis mit den jewei-
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11. ARACHNE 9(3), 2004 ARACHNE 9(3), 2004
ligen Dokumenten (z.B. Einfuhrgeneh- 338/97 und der DVO (Ausnahmen be- schlagnahme- und Einziehungsverfah- 16. AUSKUNFTS- UND ZUTRITTSRECHT
migungen durch die Naturschutz- oder achten, z.B. bei Antiquitäten, insbeson- ren« z.B. wenn die Dokumente während
Jagdbehörde) zu führen (Ausnahmen dere nach Art. 32 DVO). des Transportes verloren gingen, gestoh- • Auf Verlangen der zuständigen Bundes-
z.B. bei Verlust). - Ein Zuchtnachweis bei Vögeln kann ins- len wurden oder versehentlich vernichtet und Landesbehörden müssen gem. § 50/I
- Entscheidend sind auch zuverlässige besondere durch die geschlossene Berin- wurden. BNatSchG die erforderlichen Auskünfte
Zuordnung der Dokumente zu den Tie- gung erbracht werden. - Bis zur endgültigen Klärung der Rechts- (z.B. Herkunftsangaben zu den Tieren und
ren oder Pflanzen und die Kennzeich- - Im Zweifelsfall oder bei kritischen (sehr lage können die beschlagnahmten Tiere Pflanzen) erteilt werden.
nung (z.B. geschlossene Beringung bei seltenen) Arten ist die Zucht durch oder Pflanzen bei einer geeigneten Stelle - Ein Auskunftsverweigerungsrecht ergibt
gezüchteten Vögeln). DNA-Analyse zu bestätigen (Kostenü- untergebracht oder dem Betroffenen un- sich aus § 50/III BNatSchG [insbeson-
- Die Naturschutzbehörde entscheidet bernahme u. U. durch den Halter bzw. ter Auferlegung eines Verfügungsverbo- dere Gefahr einer strafrechtlichen Ver-
nach den Grundsätzen der freien Be - den von der angeordneten Maßnahme tes überlassen werden. folgung – analog zu den Selbstschutz-
weiswürdigung. Betroffenen). - Sofortvollzug gem. § 80/II Nr. 4 Ver- vorschriften des allgemeinen Teils des
Nachweispflicht mit EG-Dokumenten - Grundlage einer Nachweisführung kann waltungsgerichtsordnung (VwGO) kann StGB (»Man muss sich nicht selbst bela-
gem. § 49/III BNatSchG auch ein Zuchtbuch oder eine ordnungs- angeordnet werden [somit haben Rechts- sten...«)].
- Ist nach Art. 8 und 9 der Verordnung gemäße Buchführung (§ 5 BArtSchV) mittel (Beschwerde, Widerspruch) keine • Nach § 5/III BArtSchV ist auf Verlangen
(EG) Nr. 338/97 die Berechtigung zur sein. aufschiebende Wirkung]. das Aufnahme- und Auslieferungsbuch zur
Vermarktung oder zum Transport von • Im Falle einer Vermarktung nach nationa- Prüfung auszuhändigen.
Anhang A-Arten mit den entsprechen- len Bestimmungen (§ 42/II Nr. 2 und 3 15. BUCHFÜHRUNGSPFLICHT NACH § 5/I • Das Betretungsrecht betrieblich oder ge -
den Dokumenten nachzuweisen, dann BNatSchG) gilt die allgemeine Nachweis- BNATSCHG schäftlich genutzter Grundstücke, Gebäu-
ist auch der Besitznachweis in gleicher pflicht nach § 49/I BNatSchG. de, Räume und Transportmittel während
Weise zu führen. - Besteht eine Genehmigungspflicht oder • Wer gewerbsmäßig (auf Gewinnerzielung der Betriebs- und Geschäftszeiten für Be-
- Wenn also ein bescheinigungspflichtiger Befreiung (§§ 43/VII, 62 BNatSchG) ausgerichtet – siehe Definition im Gewer- auftragte der Behörden sowie das Recht,
Vermarktungs- oder Transportvorgang dann müssen die entsprechenden Ge - berecht u. Nr. 19 – also u.U. auch Verkauf die Behältnisse und geschäftlichen Unterla-
vorangegangen ist, muss der Besitznach- nehmigungsbescheide etc. als Berechti- aus privater Zucht!) Tiere oder Pflanzen gen einzusehen, ergibt sich aus § 50/II
weis auch mit diesen Dokumenten ge - gungsnachweis vorgelegt werden. besonders geschützter Arten erwirbt, be- BnatSchG [für Privatwohnungen ist ein
führt werden. Sog. objektives Einziehungsverfahren (§ oder verarbeitet oder in Verkehr bringt, entsprechender richterlicher Beschluss
- Bei Anhang-B-Arten, die ggf. nach 49/IV BNatSchG): muss hierüber Buch führen, z.B. der Zoo- erforderlich – bei »Gefahr im Verzuge«
Art. 8/V EG-Artenschutzverordnung - Zollstellen und die zuständigen Landes- händler oder Präparator. (wenn z.B. unmittelbar bevorstehender
vom Vermarktungsverbot ausgenom- behörden (in Bayern: untere Natur- - Ein Muster für ein Aufnahme- und Aus- Verkauf der Tiere angenommen werden
men sind und damit keine Bescheini- schutzbehörde) haben die Befugnis zur lieferungsbuch ist in der Anlage 4 kann) jedoch auch ohne diesen möglich].
gungspflicht besteht (z.B. bei legaler Beschlagnahme und Einziehung, unab- BartSchV zu finden. - Generell beauftragt gelten besonders die
Einfuhr oder Zucht), gilt wieder die hängig von einem Ordnungswidrigkei- • Ausnahmen gem. § 5/II BArtSchV oder Angehörigen der zuständigen Natur-
allgemeine Nachweispflicht gem. ten- oder Strafverfahren (bloße Ver- Einzelfallausnahmen nach § 5/I Satz 4 schutzbehörden.
§ 49/I BNatSchG; dachtsmomente genügen! Zweck ist Si- BartSchV. - Ausdrücklich zu beauftragen (mündlich
Verkäufer, Käufer, Händler oder Schau- cherung des bevorstehenden Verfahrens). • Aus der landesrechtlichen Tiergehegege- oder schriftlich) sind u.a. Polizei, Zoll,
steller müssen der Behörde auf Verlan- - Regelfall ist, dass bei der Ein- oder Aus- nehmigung (in Bayern: Art. 20 a des Bayer. Naturschutzwacht, wenn es z.B. gilt, eine
gen dann nachweisen, dass die Tiere fuhr oder im innerstaatlichen Bereich bei Naturschutzgesetzes – BayNatSchG) kann Zoohandlung zu überprüfen.
oder Pflanzen gemäß den Rechtsvor- der Besitzkontrolle (§ 49/IV) BNat- sich (unabhängig von der Buchführungs- - Für die Polizei gilt ansonsten die Mög-
schriften erworben oder importiert wor- SchG) die erforderlichen Dokumente pflicht nach § 5 BArtSchV) die Pflicht lichkeit der Durchsuchung nach der
den sind. oder Nachweise nicht erbracht werden ergeben, ein Zuchtbuch zu führen. StPO, evtl. i.V.m. § 46/I OWiG, wenn
- Grundsätzlich ergibt sich die Nachweis- können (z.B. bei Kontrollen auf Börsen). - Hierunter können auch Tiergehege für der Verdacht einer Straftat oder Ord-
pflicht im Falle einer legalen Vermark- - Ein Verschulden des Betroffenen ist Vögel fallen. nungswidrigkeit vorliegt.
tung aus der Verordnung (EG) Nr. nicht erforderlich, daher »objektives Be-
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12. ARACHNE 9(3), 2004 ARACHNE 9(3), 2004
17. B LUT- ODER G EWEBEANALYSE ZUR hang-B-VS! – zu beachten sind jedoch die
ZUCHTKONTROLLE (DNA) gewerbe- und steuerrechtlichen Vorschrif-
ten!).
• Bestehen Zweifel an Herkunft aus recht- - Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungs-
mäßiger Zucht für Tiere der Anhänge A - widrigkeit nach § 18/I Nr. 20 TierSchG
C, gibt Art. 25 EG-Durchführungsverord- dar.
nung (DVO) die Befugnis, vom Besitzer
eine Blut- oder Gewebeanalyse (geneti- 18. B ESCHLAGNAHME ZUR B ESTIMMUNG
scher Nachweis oder DNA) zu verlangen, DER ART
bei welchem, im Erfolgsfalle, die Behörde
die Kosten zu tragen hat. • Bei Zweifeln darüber, ob Tiere oder Pflan-
- Dies dient insbesondere der Kontrolle zen zu den besonders geschützten Arten
der rechtmäßigen Vermarktung sowie bzw. Populationen gehören, hat die Zoll-
der rechtmäßigen Ein- oder Ausfuhr. stelle (§ 47 BNatSchG) oder die zuständige
- Wahlmöglichkeit für Besitzer, die Analy- untere Naturschutzbehörde (§ 1/III der
se selbst vornehmen zu lassen oder die Verordnung über die Zuständigkeiten im
Proben der Behörde verfügbar zu ma - Artenschutz und § 49/IV i.V.m. § 47
chen. BNatSchG) die Möglichkeit, den Besitzer
- Es muss sichergestellt sein, dass die zur Artbestimmung zu verpflichten.
Blutentnahmen von den richtigen Tieren • Bis zur Klärung der Zweifel können die
erfolgen. Tiere oder Pflanzen in Gewahrsam ge - Abb. 1: Lebensraum von Androctonus und Latrodectus auf der Insel Djerba
Foto: Tobias Dörr
• Hat die Polizei einen entsprechenden (hin- nommen oder einem Dritten (z.B. Zoo) in
reichend begründbaren) Verdacht, dass Verwahrung gegeben, aber auch dem Ver-
z.B. eine illegale Zucht vorliegt, bietet sich fügungsberechtigten unter Auferlegung
die Möglichkeit einer Sicherstellung bzw. eines Verfügungsverbotes (beachte § 136/I
Beschlagnahme nach der Strafprozeßord- und II StGB – Verstrickungsbruch/Siegel-
nung (siehe auch oben: »Gefahr im Ver- bruch – hat zur Folge, dass jedes Beiseite-
zug«). schaffen strafbewehrt ist) überlassen wer-
• Beachte: Wesentliches Kriterium einer le- den.
galen Zucht ist die legale Herkunft der
Elterntiere (§ 10/II Nr. 12 BNatSchG), 19. SANKTIONSVORSCHRIFTEN (STRAFTA-
welche nachzuweisen ist. TEN UND ORDNUNGSWIDRIGKEITEN)
• Bezüglich der Kostenfrage ist entschei-
dend, welche Behörde die DNA-Untersu- • § 65 BNatSchG enthält die Bußgeldvor-
chung veranlasst hat. schriften (Ordnungswidrigkeiten) bei Ver-
• Gelingt der Zuchtnachweis mit der Analy- stößen gegen:
se, übernimmt der Staat, andernfalls der - EU-Recht, z.B. nicht genehmigte Ein-
Tierhalter die Kosten. oder Ausfuhr, Nichtvorlegen der Ein-
• Generell ist im Falle einer gewerbsmäßigen fuhrmeldung, verbotene Vermarktung
Zucht von Wirbeltieren eine Erlaubnis der (auch Kauf).
Kreisverwaltungsbehörde gem. § 11/I Nr. - Nicht genehmigte Beförderung nach
3 a TierSchG erforderlich (gilt somit wie- Art. 9 Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist
Abb. 2: Androctonus australis Abb. 3: Lebensraum von Ischnocolus, südtunesisches Fest-
derum NICHT für »ungeschützte« An - nicht bußgeldbewehrt. Foto: Boris Striffler land; Foto: Tobias Dörr
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