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•   § 32 BDSG - am 1.9.2009 in Kraft getreten




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•   § 32 BDSG-E - tritt am ??? in Kraft




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•   Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Rahmenbetriebs-/
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    Systemen?




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•   Ist die private Nutzung des Internets in Ihrem Unternehmen erlaubt?




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•   Nutzt der Betriebs-/Personalrat das E-Mail-System des Unternehmens?




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•   Ist die private Nutzung des Internets in Ihrem Unternehmen erlaubt?

•   Nutzt der Betriebs-/Personalrat das E-Mail-System des Unternehmens?

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    Datenschutzbeauftragter bestellt? (intern/extern?)




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„In jedem siebten Betrieb wird gegen
den Beschäftigtendatenschutz
verstoßen!“
(laut Studie der Hans-Böckler-Stiftung v. 8.11.2010)




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•   Art. 2 Abs.1 iVm Art.1 Abs. 1 GG - APR




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•   Art. 2 Abs.1 iVm Art.1 Abs. 1 GG - APR

•   Volkszählungsurteil (15.12.1983)




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•   Art. 2 Abs.1 iVm Art.1 Abs. 1 GG - APR

•   Volkszählungsurteil (15.12.1983)

•   kurz: „jeder hat das Recht zu wissen, was wann wo über ihn
    gespeichert wird“




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Das BDSG




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•   Zweck: den Einzelnen davor zu schützen, dass durch den
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•   Verbot mit Erlaubnisvorbehalt




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•   personenbezogene Datenverarbeitung ist grundsätzlich
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    •   Einwilligung




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•   Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

•   personenbezogene Datenverarbeitung ist grundsätzlich
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    •   Einwilligung

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•   Spezialregelung zu § 28 BDSG




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•   Spezialregelung zu § 28 BDSG

•   im Wesentlichen Kodifizierung der Rechtsprechung




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•   Spezialregelung zu § 28 BDSG

•   im Wesentlichen Kodifizierung der Rechtsprechung

•   betrifft auch handschriftliche Aufzeichnungen und
    Papierakten




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•   personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen nur
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•   personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen nur
    unter folgenden Voraussetzungen verarbeitet werden:

    •   sie müssen erforderlich sein




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•   personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen nur
    unter folgenden Voraussetzungen verarbeitet werden:

    •   sie müssen erforderlich sein

        •   für die Begründung,




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•   personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen nur
    unter folgenden Voraussetzungen verarbeitet werden:

    •   sie müssen erforderlich sein

        •   für die Begründung,

        •   Durchführung oder




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•   personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen nur
    unter folgenden Voraussetzungen verarbeitet werden:

    •   sie müssen erforderlich sein

        •   für die Begründung,

        •   Durchführung oder

        •   Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses



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•   Erhebung,Verarbeitung und Nutzung zur Aufdeckung von
    Straftaten nur eingeschränkt zulässig




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•   Erhebung,Verarbeitung und Nutzung zur Aufdeckung von
    Straftaten nur eingeschränkt zulässig

•   Voraussetzungen:




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•   Erhebung,Verarbeitung und Nutzung zur Aufdeckung von
    Straftaten nur eingeschränkt zulässig

•   Voraussetzungen:

    •   beschäftigungsbezogene Straftat




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•   Erhebung,Verarbeitung und Nutzung zur Aufdeckung von
    Straftaten nur eingeschränkt zulässig

•   Voraussetzungen:

    •   beschäftigungsbezogene Straftat

    •   tatsächliche Anhaltspunkte, dass Straftat begangen wurde




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•   Erhebung,Verarbeitung und Nutzung zur Aufdeckung von
    Straftaten nur eingeschränkt zulässig

•   Voraussetzungen:

    •   beschäftigungsbezogene Straftat

    •   tatsächliche Anhaltspunkte, dass Straftat begangen wurde

    •   Maßnahme muss angemessen sein



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Arbeitnehmerdatenschutzrecht?




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•   Vielzahl an richterlichen Einzelentscheidungen




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•   Vielzahl an richterlichen Einzelentscheidungen

•   für Betroffene schwer zu verstehen




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•   Vielzahl an richterlichen Einzelentscheidungen

•   für Betroffene schwer zu verstehen

•   verschiedene Gesetze: BDSG, BetriebsVerfG, TMG




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•   verschiedene Gesetze: BDSG, BetriebsVerfG, TMG

•   Rechtssicherheit durch klare Regelungen erreichen




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•   für Betroffene schwer zu verstehen

•   verschiedene Gesetze: BDSG, BetriebsVerfG, TMG

•   Rechtssicherheit durch klare Regelungen erreichen

•   vertrauensvolles Arbeitsklima durch Ausgleich der
    Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers




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Verfahrensstand




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•   Gesetzesinitiative: Bundesregierung




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•   Gesetzesinitiative: Bundesregierung

•   Beschluss der Bundesregierung: (+), 25.08.2010




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•   Gesetzesinitiative: Bundesregierung

•   Beschluss der Bundesregierung: (+), 25.08.2010

•   Stellungnahme Bundesrat: (+), 05.11.20110




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•   Gesetzesinitiative: Bundesregierung

•   Beschluss der Bundesregierung: (+), 25.08.2010

•   Stellungnahme Bundesrat: (+), 05.11.20110

•   Überweisung an Innenausschuss: (+) 25.02.2011




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•   Datenerhebung vor Begründung des
    Beschäftigungsverhältnisses




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•   Datenerhebung vor Begründung des
    Beschäftigungsverhältnisses

•   Kontaktdaten zulässig




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•   Datenerhebung vor Begründung des
    Beschäftigungsverhältnisses

•   Kontaktdaten zulässig

•   Fragerecht des Arbeitgebers geregelt




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•   Datenerhebung vor Begründung des
    Beschäftigungsverhältnisses

•   Kontaktdaten zulässig

•   Fragerecht des Arbeitgebers geregelt

•   Regelung zu Daten aus sozialen Netzwerke, gilt auch
    während des Beschäftigungsverhältnisses (Verweis in § 32 c)




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•   Datenerhebung vor Begründung des
    Beschäftigungsverhältnisses

•   Kontaktdaten zulässig

•   Fragerecht des Arbeitgebers geregelt

•   Regelung zu Daten aus sozialen Netzwerke, gilt auch
    während des Beschäftigungsverhältnisses (Verweis in § 32 c)

•   Direkterhebungsgrundsatz


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•   Ärztliche Untersuchungen/ Eignungstests vor Begründung
    des Beschäftigungsverhältnisses




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•   Ärztliche Untersuchungen/ Eignungstests vor Begründung
    des Beschäftigungsverhältnisses

•   zulässig bei wesentlicher und entscheidender Anforderung
    für Tätigkeit




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•   Ärztliche Untersuchungen/ Eignungstests vor Begründung
    des Beschäftigungsverhältnisses

•   zulässig bei wesentlicher und entscheidender Anforderung
    für Tätigkeit

•   Einwilligung des Betroffenen und Mitteilung des Ergebnisses




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•   Ärztliche Untersuchungen/ Eignungstests vor Begründung
    des Beschäftigungsverhältnisses

•   zulässig bei wesentlicher und entscheidender Anforderung
    für Tätigkeit

•   Einwilligung des Betroffenen und Mitteilung des Ergebnisses

•   Arbeitgeber erhält nur Nachricht über geeignet / ungeeignet




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•   Datenverarbeitung und -nutzung vor Begründung des
    Beschäftigungsverhältnisses




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•   Datenverarbeitung und -nutzung vor Begründung des
    Beschäftigungsverhältnisses

•   § 32, 32a




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•   Datenverarbeitung und -nutzung vor Begründung des
    Beschäftigungsverhältnisses

•   § 32, 32a

•   sonstige erhobenen Daten




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•   Datenverarbeitung und -nutzung vor Begründung des
    Beschäftigungsverhältnisses

•   § 32, 32a

•   sonstige erhobenen Daten

•   bei Nichteinstellung: Daten müssen gelöscht werden, es sei
    denn, es liegt eine Einwilligung des Betroffenen vor




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•   Datenerhebung im Beschäftigungsverhältnis




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•   Datenerhebung im Beschäftigungsverhältnis

•   Erforderlichkeit




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•   Datenerhebung im Beschäftigungsverhältnis

•   Erforderlichkeit

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•   Datenerhebung im Beschäftigungsverhältnis

•   Erforderlichkeit

•   Regelbeispiele

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•   Datenverarbeitung und -nutzung im
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•   Datenverarbeitung und -nutzung im
    Beschäftigungsverhältnisses

•   gemäß § 32 a oder § 32 c erhoben




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•   Datenverarbeitung und -nutzung im
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•   gemäß § 32 a oder § 32 c erhoben

•   Erforderlichkeit für die Erfüllung eines konkreten
    Erhebungszweckes




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•   Datenverarbeitung und -nutzung im
    Beschäftigungsverhältnisses

•   gemäß § 32 a oder § 32 c erhoben

•   Erforderlichkeit für die Erfüllung eines konkreten
    Erhebungszweckes

•   Verhältnismäßigkeit




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•   Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung des
    Beschäftigten zur Verhinderung und Aufdeckung von
    Straftaten und anderen schwerwiegenden
    Pflichtverletzungen (fristlose Kündigung möglich) im
    Beschäftigungsverhältnis




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•   Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung des
    Beschäftigten zur Verhinderung und Aufdeckung von
    Straftaten und anderen schwerwiegenden
    Pflichtverletzungen (fristlose Kündigung möglich) im
    Beschäftigungsverhältnis

•   Grundsatz: nur mit Kenntnis




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•   Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung des
    Beschäftigten zur Verhinderung und Aufdeckung von
    Straftaten und anderen schwerwiegenden
    Pflichtverletzungen (fristlose Kündigung möglich) im
    Beschäftigungsverhältnis

•   Grundsatz: nur mit Kenntnis

•   Ausnahme: ohne Kenntnis




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•   Videoüberwachung auf nicht-öffentlichem Betriebsgelände




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•   Videoüberwachung auf nicht-öffentlichem Betriebsgelände

•   eingeschränkt zur Wahrung wichtiger betrieblicher Belange
    unter Abwägung des Interessen der Betroffenen zulässig:
    Regelbeispiele




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•   Videoüberwachung auf nicht-öffentlichem Betriebsgelände

•   eingeschränkt zur Wahrung wichtiger betrieblicher Belange
    unter Abwägung des Interessen der Betroffenen zulässig:
    Regelbeispiele

•   in Sanitär, Umkleide- und Schlafräumen verboten




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•   Videoüberwachung auf nicht-öffentlichem Betriebsgelände

•   eingeschränkt zur Wahrung wichtiger betrieblicher Belange
    unter Abwägung des Interessen der Betroffenen zulässig:
    Regelbeispiele

•   in Sanitär, Umkleide- und Schlafräumen verboten

•   Löschung




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•   Ortungssysteme (Navigationssysteme, Handys etc.) zulässig,




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§ 32g BDSG-E
•   Ortungssysteme (Navigationssysteme, Handys etc.) zulässig,

    •   während der Arbeitszeit




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§ 32g BDSG-E
•   Ortungssysteme (Navigationssysteme, Handys etc.) zulässig,

    •   während der Arbeitszeit

        •   zur Sicherheit der Beschäftigten,




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§ 32g BDSG-E
•   Ortungssysteme (Navigationssysteme, Handys etc.) zulässig,

    •   während der Arbeitszeit

        •   zur Sicherheit der Beschäftigten,

        •   zur Koordinierung oder




                          www.kanzlei-sieling.de
§ 32g BDSG-E
•   Ortungssysteme (Navigationssysteme, Handys etc.) zulässig,

    •   während der Arbeitszeit

        •   zur Sicherheit der Beschäftigten,

        •   zur Koordinierung oder

        •   Diebstahlsicherung (Die Nutzung eines GPS-Dienstes,
            der zur Lokalisierung des Fahrzeugs im Falle eines
            Diebstahls dient, darf nicht genutzt werden, solange ein
            Auto nicht tatsächlich gestohlen wurde.)




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§ 32g BDSG-E
•   Ortungssysteme (Navigationssysteme, Handys etc.) zulässig,

    •   während der Arbeitszeit

        •   zur Sicherheit der Beschäftigten,

        •   zur Koordinierung oder

        •   Diebstahlsicherung (Die Nutzung eines GPS-Dienstes,
            der zur Lokalisierung des Fahrzeugs im Falle eines
            Diebstahls dient, darf nicht genutzt werden, solange ein
            Auto nicht tatsächlich gestohlen wurde.)

•   Löschung



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•   biometrische Verfahren zulässig, zur




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§ 32h BDSG-E


•   biometrische Verfahren zulässig, zur

    •   Autorisierung




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§ 32h BDSG-E


•   biometrische Verfahren zulässig, zur

    •   Autorisierung

    •   Authentifikation




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•   biometrische Verfahren zulässig, zur

    •   Autorisierung

    •   Authentifikation

    •   kein schutzwürdiges Interesse des Beschäftigten steht
        entgegen




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§ 32h BDSG-E


•   biometrische Verfahren zulässig, zur

    •   Autorisierung

    •   Authentifikation

    •   kein schutzwürdiges Interesse des Beschäftigten steht
        entgegen

•   Lichtbilder dürfen bei Einwilligung zu anderen Zwecken
    genutzt werden




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§ 32i BDSG-E




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§ 32i BDSG-E
•   Nutzung von Telekommunikationsdiensten




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§ 32i BDSG-E
•   Nutzung von Telekommunikationsdiensten

•   Differenzierung zwischen der Erhebung von Inhalten und
    Verkehrsdaten während der Kommunikation und der
    in Absatz 4 geregelten nachgelagerten Kontrolle




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§ 32i BDSG-E
•   Nutzung von Telekommunikationsdiensten

•   Differenzierung zwischen der Erhebung von Inhalten und
    Verkehrsdaten während der Kommunikation und der
    in Absatz 4 geregelten nachgelagerten Kontrolle

•   Kontrolle der Privatnutzung der Telekommunikation gemäß §
    32i Abs. 4 Satz 2 BDSG-E: strengen Voraussetzungen des §
    32e BDSG-E




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§ 32i BDSG-E Abs.1
   Verkehrsdaten




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§ 32i BDSG-E Abs.1
                     Verkehrsdaten
•   Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen
    und betrieblichen Zwecken DV erlaubt




                       www.kanzlei-sieling.de
§ 32i BDSG-E Abs.1
                     Verkehrsdaten
•   Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen
    und betrieblichen Zwecken DV erlaubt

    •   wenn keine schutzwürdigen Interessen des AN
        überwiegen und




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§ 32i BDSG-E Abs.1
                      Verkehrsdaten
•   Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen
    und betrieblichen Zwecken DV erlaubt

    •   wenn keine schutzwürdigen Interessen des AN
        überwiegen und

        •   Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs und
            der Datensicherheit,




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§ 32i BDSG-E Abs.1
                      Verkehrsdaten
•   Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen
    und betrieblichen Zwecken DV erlaubt

    •   wenn keine schutzwürdigen Interessen des AN
        überwiegen und

        •   Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs und
            der Datensicherheit,

        •   zu Abrechnungszwecken oder




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§ 32i BDSG-E Abs.1
                       Verkehrsdaten
•   Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen
    und betrieblichen Zwecken DV erlaubt

    •   wenn keine schutzwürdigen Interessen des AN
        überwiegen und

        •   Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs und
            der Datensicherheit,

        •   zu Abrechnungszwecken oder

        •   stichprobenartige oder anlassbezogene Leistungs- und
            Verhaltenskontrolle




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•   Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen
    und betrieblichen Zwecken DV erlaubt

    •   wenn keine schutzwürdigen Interessen des AN
        überwiegen und

        •   Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs und
            der Datensicherheit,

        •   zu Abrechnungszwecken oder

        •   stichprobenartige oder anlassbezogene Leistungs- und
            Verhaltenskontrolle




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§ 32i BDSG-E Abs. 2
Inhalte zu Telefondiensten




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§ 32i BDSG-E Abs. 2
           Inhalte zu Telefondiensten

•   Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen
    und betrieblichen Zwecken erlaubt




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            Inhalte zu Telefondiensten

•   Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen
    und betrieblichen Zwecken erlaubt

    •   Einwilligung des Beschäftigten und
        Kommunikationspartners




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•   Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen
    und betrieblichen Zwecken erlaubt

    •   Einwilligung des Beschäftigten und
        Kommunikationspartners

    •   heimliches Mithören, z.B. Call Center




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§ 32i BDSG-E Abs. 3
      Inhalte sonstiger
Telekommunikationsdienste




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•   Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen
    und betrieblichen Zwecken erlaubt




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•   Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen
    und betrieblichen Zwecken erlaubt

    •   Voraussetzungen des Abs. 1




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§ 32j BDSG-E




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•   Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers bei
    unrechtmäßiger Übermittlung




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§ 32k BDSG-E




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•   Informationspflicht des Arbeitgebers bei Änderung der
    Datensätze




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§ 32l BDSG-E




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§ 32l BDSG-E




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•   Arbeitnehmer kann nicht in jegliche Datenverarbeitung
    einwilligen, nur wo Einwilligungen vorgesehen sind




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§ 32l BDSG-E


•   Arbeitnehmer kann nicht in jegliche Datenverarbeitung
    einwilligen, nur wo Einwilligungen vorgesehen sind

•   Beschwerderecht




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§ 32l BDSG-E


•   Arbeitnehmer kann nicht in jegliche Datenverarbeitung
    einwilligen, nur wo Einwilligungen vorgesehen sind

•   Beschwerderecht

•   Unabdingbarkeit




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Kritik




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•   es fehlt: Datenschutzkontrolle beim Betriebsart




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•   es fehlt: Datenschutzkontrolle beim Betriebsart

•   keine Klarstellung hinsichtlich des zulässigen Inhalts bzw. der
    zulässigen Reichweite von Betriebsvereinbarungen




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•   es fehlt: Datenschutzkontrolle beim Betriebsart

•   keine Klarstellung hinsichtlich des zulässigen Inhalts bzw. der
    zulässigen Reichweite von Betriebsvereinbarungen

•   Konzerndaten




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Kritik


•   es fehlt: Datenschutzkontrolle beim Betriebsart

•   keine Klarstellung hinsichtlich des zulässigen Inhalts bzw. der
    zulässigen Reichweite von Betriebsvereinbarungen

•   Konzerndaten

•   getrennte Regelungen für die Datenerhebung bzw. die an-
    schließende Datenverarbeitung und -nutzung




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  • 10. Der Datenschutz in Ihrem Unternehmen www.kanzlei-sieling.de
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  • 12. Der Datenschutz in Ihrem Unternehmen • Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Erhebung von Bewerberdaten? • Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Erhebung von Beschäftigtendaten? www.kanzlei-sieling.de
  • 13. Der Datenschutz in Ihrem Unternehmen • Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Erhebung von Bewerberdaten? • Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Erhebung von Beschäftigtendaten? • Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Rahmenbetriebs-/ Rahmendienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung von technischen Systemen? www.kanzlei-sieling.de
  • 14. Der Datenschutz in Ihrem Unternehmen • Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Erhebung von Bewerberdaten? • Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Erhebung von Beschäftigtendaten? • Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Rahmenbetriebs-/ Rahmendienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung von technischen Systemen? • Ist die private Nutzung des Internets in Ihrem Unternehmen erlaubt? www.kanzlei-sieling.de
  • 15. Der Datenschutz in Ihrem Unternehmen • Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Erhebung von Bewerberdaten? • Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Erhebung von Beschäftigtendaten? • Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Rahmenbetriebs-/ Rahmendienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung von technischen Systemen? • Ist die private Nutzung des Internets in Ihrem Unternehmen erlaubt? • Nutzt der Betriebs-/Personalrat das E-Mail-System des Unternehmens? www.kanzlei-sieling.de
  • 16. Der Datenschutz in Ihrem Unternehmen • Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Erhebung von Bewerberdaten? • Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Erhebung von Beschäftigtendaten? • Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Rahmenbetriebs-/ Rahmendienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung von technischen Systemen? • Ist die private Nutzung des Internets in Ihrem Unternehmen erlaubt? • Nutzt der Betriebs-/Personalrat das E-Mail-System des Unternehmens? • Ist in Ihrem Unternehmen ein betrieblicher/behördlicher Datenschutzbeauftragter bestellt? (intern/extern?) www.kanzlei-sieling.de
  • 17. „In jedem siebten Betrieb wird gegen den Beschäftigtendatenschutz verstoßen!“ (laut Studie der Hans-Böckler-Stiftung v. 8.11.2010) www.kanzlei-sieling.de
  • 21. Informationelle Selbstbestimmung • Art. 2 Abs.1 iVm Art.1 Abs. 1 GG - APR www.kanzlei-sieling.de
  • 22. Informationelle Selbstbestimmung • Art. 2 Abs.1 iVm Art.1 Abs. 1 GG - APR • Volkszählungsurteil (15.12.1983) www.kanzlei-sieling.de
  • 23. Informationelle Selbstbestimmung • Art. 2 Abs.1 iVm Art.1 Abs. 1 GG - APR • Volkszählungsurteil (15.12.1983) • kurz: „jeder hat das Recht zu wissen, was wann wo über ihn gespeichert wird“ www.kanzlei-sieling.de
  • 25. Das BDSG • Zweck: den Einzelnen davor zu schützen, dass durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. www.kanzlei-sieling.de
  • 26. Das BDSG • Zweck: den Einzelnen davor zu schützen, dass durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. www.kanzlei-sieling.de
  • 27. Das BDSG • Zweck: den Einzelnen davor zu schützen, dass durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. • Verbot mit Erlaubnisvorbehalt www.kanzlei-sieling.de
  • 28. Das BDSG • Zweck: den Einzelnen davor zu schützen, dass durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. • Verbot mit Erlaubnisvorbehalt • personenbezogene Datenverarbeitung ist grundsätzlich verboten, es sei denn www.kanzlei-sieling.de
  • 29. Das BDSG • Zweck: den Einzelnen davor zu schützen, dass durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. • Verbot mit Erlaubnisvorbehalt • personenbezogene Datenverarbeitung ist grundsätzlich verboten, es sei denn • Einwilligung www.kanzlei-sieling.de
  • 30. Das BDSG • Zweck: den Einzelnen davor zu schützen, dass durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. • Verbot mit Erlaubnisvorbehalt • personenbezogene Datenverarbeitung ist grundsätzlich verboten, es sei denn • Einwilligung • gesetzlicher Erlaubnisvorbehalt www.kanzlei-sieling.de
  • 31. Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis www.kanzlei-sieling.de
  • 32. Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis www.kanzlei-sieling.de
  • 33. Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis • Bewerbung, Versetzung, Beförderung, Kündigung www.kanzlei-sieling.de
  • 34. Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis • Bewerbung, Versetzung, Beförderung, Kündigung • E-Mail Adresse www.kanzlei-sieling.de
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  • 36. Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis • Bewerbung, Versetzung, Beförderung, Kündigung • E-Mail Adresse • Internetnutzung • Personalakte www.kanzlei-sieling.de
  • 37. Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis • Bewerbung, Versetzung, Beförderung, Kündigung • E-Mail Adresse • Internetnutzung • Personalakte • Personalplanung www.kanzlei-sieling.de
  • 38. Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis • Bewerbung, Versetzung, Beförderung, Kündigung • E-Mail Adresse • Internetnutzung • Personalakte • Personalplanung • Zutritts- und Bewegungskontrollsysteme www.kanzlei-sieling.de
  • 42. § 32 BDSG • Spezialregelung zu § 28 BDSG www.kanzlei-sieling.de
  • 43. § 32 BDSG • Spezialregelung zu § 28 BDSG • im Wesentlichen Kodifizierung der Rechtsprechung www.kanzlei-sieling.de
  • 44. § 32 BDSG • Spezialregelung zu § 28 BDSG • im Wesentlichen Kodifizierung der Rechtsprechung • betrifft auch handschriftliche Aufzeichnungen und Papierakten www.kanzlei-sieling.de
  • 48. § 32 BDSG • personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen verarbeitet werden: www.kanzlei-sieling.de
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  • 51. § 32 BDSG • personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen verarbeitet werden: • sie müssen erforderlich sein • für die Begründung, • Durchführung oder www.kanzlei-sieling.de
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  • 58. § 32 BDSG • Erhebung,Verarbeitung und Nutzung zur Aufdeckung von Straftaten nur eingeschränkt zulässig • Voraussetzungen: • beschäftigungsbezogene Straftat www.kanzlei-sieling.de
  • 59. § 32 BDSG • Erhebung,Verarbeitung und Nutzung zur Aufdeckung von Straftaten nur eingeschränkt zulässig • Voraussetzungen: • beschäftigungsbezogene Straftat • tatsächliche Anhaltspunkte, dass Straftat begangen wurde www.kanzlei-sieling.de
  • 60. § 32 BDSG • Erhebung,Verarbeitung und Nutzung zur Aufdeckung von Straftaten nur eingeschränkt zulässig • Voraussetzungen: • beschäftigungsbezogene Straftat • tatsächliche Anhaltspunkte, dass Straftat begangen wurde • Maßnahme muss angemessen sein www.kanzlei-sieling.de
  • 63. Warum eigenes Arbeitnehmerdatenschutzrecht? • Vielzahl an richterlichen Einzelentscheidungen www.kanzlei-sieling.de
  • 64. Warum eigenes Arbeitnehmerdatenschutzrecht? • Vielzahl an richterlichen Einzelentscheidungen • für Betroffene schwer zu verstehen www.kanzlei-sieling.de
  • 65. Warum eigenes Arbeitnehmerdatenschutzrecht? • Vielzahl an richterlichen Einzelentscheidungen • für Betroffene schwer zu verstehen • verschiedene Gesetze: BDSG, BetriebsVerfG, TMG www.kanzlei-sieling.de
  • 66. Warum eigenes Arbeitnehmerdatenschutzrecht? • Vielzahl an richterlichen Einzelentscheidungen • für Betroffene schwer zu verstehen • verschiedene Gesetze: BDSG, BetriebsVerfG, TMG • Rechtssicherheit durch klare Regelungen erreichen www.kanzlei-sieling.de
  • 67. Warum eigenes Arbeitnehmerdatenschutzrecht? • Vielzahl an richterlichen Einzelentscheidungen • für Betroffene schwer zu verstehen • verschiedene Gesetze: BDSG, BetriebsVerfG, TMG • Rechtssicherheit durch klare Regelungen erreichen • vertrauensvolles Arbeitsklima durch Ausgleich der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers www.kanzlei-sieling.de
  • 70. Verfahrensstand • Gesetzesinitiative: Bundesregierung www.kanzlei-sieling.de
  • 71. Verfahrensstand • Gesetzesinitiative: Bundesregierung • Beschluss der Bundesregierung: (+), 25.08.2010 www.kanzlei-sieling.de
  • 72. Verfahrensstand • Gesetzesinitiative: Bundesregierung • Beschluss der Bundesregierung: (+), 25.08.2010 • Stellungnahme Bundesrat: (+), 05.11.20110 www.kanzlei-sieling.de
  • 73. Verfahrensstand • Gesetzesinitiative: Bundesregierung • Beschluss der Bundesregierung: (+), 25.08.2010 • Stellungnahme Bundesrat: (+), 05.11.20110 • Überweisung an Innenausschuss: (+) 25.02.2011 www.kanzlei-sieling.de
  • 77. § 32 BDSG-E • Datenerhebung vor Begründung des Beschäftigungsverhältnisses www.kanzlei-sieling.de
  • 78. § 32 BDSG-E • Datenerhebung vor Begründung des Beschäftigungsverhältnisses • Kontaktdaten zulässig www.kanzlei-sieling.de
  • 79. § 32 BDSG-E • Datenerhebung vor Begründung des Beschäftigungsverhältnisses • Kontaktdaten zulässig • Fragerecht des Arbeitgebers geregelt www.kanzlei-sieling.de
  • 80. § 32 BDSG-E • Datenerhebung vor Begründung des Beschäftigungsverhältnisses • Kontaktdaten zulässig • Fragerecht des Arbeitgebers geregelt • Regelung zu Daten aus sozialen Netzwerke, gilt auch während des Beschäftigungsverhältnisses (Verweis in § 32 c) www.kanzlei-sieling.de
  • 81. § 32 BDSG-E • Datenerhebung vor Begründung des Beschäftigungsverhältnisses • Kontaktdaten zulässig • Fragerecht des Arbeitgebers geregelt • Regelung zu Daten aus sozialen Netzwerke, gilt auch während des Beschäftigungsverhältnisses (Verweis in § 32 c) • Direkterhebungsgrundsatz www.kanzlei-sieling.de
  • 85. § 32a BDSG-E • Ärztliche Untersuchungen/ Eignungstests vor Begründung des Beschäftigungsverhältnisses www.kanzlei-sieling.de
  • 86. § 32a BDSG-E • Ärztliche Untersuchungen/ Eignungstests vor Begründung des Beschäftigungsverhältnisses • zulässig bei wesentlicher und entscheidender Anforderung für Tätigkeit www.kanzlei-sieling.de
  • 87. § 32a BDSG-E • Ärztliche Untersuchungen/ Eignungstests vor Begründung des Beschäftigungsverhältnisses • zulässig bei wesentlicher und entscheidender Anforderung für Tätigkeit • Einwilligung des Betroffenen und Mitteilung des Ergebnisses www.kanzlei-sieling.de
  • 88. § 32a BDSG-E • Ärztliche Untersuchungen/ Eignungstests vor Begründung des Beschäftigungsverhältnisses • zulässig bei wesentlicher und entscheidender Anforderung für Tätigkeit • Einwilligung des Betroffenen und Mitteilung des Ergebnisses • Arbeitgeber erhält nur Nachricht über geeignet / ungeeignet www.kanzlei-sieling.de
  • 92. § 32b BDSG-E • Datenverarbeitung und -nutzung vor Begründung des Beschäftigungsverhältnisses www.kanzlei-sieling.de
  • 93. § 32b BDSG-E • Datenverarbeitung und -nutzung vor Begründung des Beschäftigungsverhältnisses • § 32, 32a www.kanzlei-sieling.de
  • 94. § 32b BDSG-E • Datenverarbeitung und -nutzung vor Begründung des Beschäftigungsverhältnisses • § 32, 32a • sonstige erhobenen Daten www.kanzlei-sieling.de
  • 95. § 32b BDSG-E • Datenverarbeitung und -nutzung vor Begründung des Beschäftigungsverhältnisses • § 32, 32a • sonstige erhobenen Daten • bei Nichteinstellung: Daten müssen gelöscht werden, es sei denn, es liegt eine Einwilligung des Betroffenen vor www.kanzlei-sieling.de
  • 99. § 32c BDSG-E • Datenerhebung im Beschäftigungsverhältnis www.kanzlei-sieling.de
  • 100. § 32c BDSG-E • Datenerhebung im Beschäftigungsverhältnis • Erforderlichkeit www.kanzlei-sieling.de
  • 101. § 32c BDSG-E • Datenerhebung im Beschäftigungsverhältnis • Erforderlichkeit • Regelbeispiele www.kanzlei-sieling.de
  • 102. § 32c BDSG-E • Datenerhebung im Beschäftigungsverhältnis • Erforderlichkeit • Regelbeispiele • muss verhältnismäßig sein www.kanzlei-sieling.de
  • 106. § 32d BDSG-E • Datenverarbeitung und -nutzung im Beschäftigungsverhältnisses www.kanzlei-sieling.de
  • 107. § 32d BDSG-E • Datenverarbeitung und -nutzung im Beschäftigungsverhältnisses • gemäß § 32 a oder § 32 c erhoben www.kanzlei-sieling.de
  • 108. § 32d BDSG-E • Datenverarbeitung und -nutzung im Beschäftigungsverhältnisses • gemäß § 32 a oder § 32 c erhoben • Erforderlichkeit für die Erfüllung eines konkreten Erhebungszweckes www.kanzlei-sieling.de
  • 109. § 32d BDSG-E • Datenverarbeitung und -nutzung im Beschäftigungsverhältnisses • gemäß § 32 a oder § 32 c erhoben • Erforderlichkeit für die Erfüllung eines konkreten Erhebungszweckes • Verhältnismäßigkeit www.kanzlei-sieling.de
  • 113. § 32e BDSG-E • Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung des Beschäftigten zur Verhinderung und Aufdeckung von Straftaten und anderen schwerwiegenden Pflichtverletzungen (fristlose Kündigung möglich) im Beschäftigungsverhältnis www.kanzlei-sieling.de
  • 114. § 32e BDSG-E • Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung des Beschäftigten zur Verhinderung und Aufdeckung von Straftaten und anderen schwerwiegenden Pflichtverletzungen (fristlose Kündigung möglich) im Beschäftigungsverhältnis • Grundsatz: nur mit Kenntnis www.kanzlei-sieling.de
  • 115. § 32e BDSG-E • Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung des Beschäftigten zur Verhinderung und Aufdeckung von Straftaten und anderen schwerwiegenden Pflichtverletzungen (fristlose Kündigung möglich) im Beschäftigungsverhältnis • Grundsatz: nur mit Kenntnis • Ausnahme: ohne Kenntnis www.kanzlei-sieling.de
  • 118. § 32f BDSG-E • Videoüberwachung auf nicht-öffentlichem Betriebsgelände www.kanzlei-sieling.de
  • 119. § 32f BDSG-E • Videoüberwachung auf nicht-öffentlichem Betriebsgelände • eingeschränkt zur Wahrung wichtiger betrieblicher Belange unter Abwägung des Interessen der Betroffenen zulässig: Regelbeispiele www.kanzlei-sieling.de
  • 120. § 32f BDSG-E • Videoüberwachung auf nicht-öffentlichem Betriebsgelände • eingeschränkt zur Wahrung wichtiger betrieblicher Belange unter Abwägung des Interessen der Betroffenen zulässig: Regelbeispiele • in Sanitär, Umkleide- und Schlafräumen verboten www.kanzlei-sieling.de
  • 121. § 32f BDSG-E • Videoüberwachung auf nicht-öffentlichem Betriebsgelände • eingeschränkt zur Wahrung wichtiger betrieblicher Belange unter Abwägung des Interessen der Betroffenen zulässig: Regelbeispiele • in Sanitär, Umkleide- und Schlafräumen verboten • Löschung www.kanzlei-sieling.de
  • 123. § 32g BDSG-E • Ortungssysteme (Navigationssysteme, Handys etc.) zulässig, www.kanzlei-sieling.de
  • 124. § 32g BDSG-E • Ortungssysteme (Navigationssysteme, Handys etc.) zulässig, • während der Arbeitszeit www.kanzlei-sieling.de
  • 125. § 32g BDSG-E • Ortungssysteme (Navigationssysteme, Handys etc.) zulässig, • während der Arbeitszeit • zur Sicherheit der Beschäftigten, www.kanzlei-sieling.de
  • 126. § 32g BDSG-E • Ortungssysteme (Navigationssysteme, Handys etc.) zulässig, • während der Arbeitszeit • zur Sicherheit der Beschäftigten, • zur Koordinierung oder www.kanzlei-sieling.de
  • 127. § 32g BDSG-E • Ortungssysteme (Navigationssysteme, Handys etc.) zulässig, • während der Arbeitszeit • zur Sicherheit der Beschäftigten, • zur Koordinierung oder • Diebstahlsicherung (Die Nutzung eines GPS-Dienstes, der zur Lokalisierung des Fahrzeugs im Falle eines Diebstahls dient, darf nicht genutzt werden, solange ein Auto nicht tatsächlich gestohlen wurde.) www.kanzlei-sieling.de
  • 128. § 32g BDSG-E • Ortungssysteme (Navigationssysteme, Handys etc.) zulässig, • während der Arbeitszeit • zur Sicherheit der Beschäftigten, • zur Koordinierung oder • Diebstahlsicherung (Die Nutzung eines GPS-Dienstes, der zur Lokalisierung des Fahrzeugs im Falle eines Diebstahls dient, darf nicht genutzt werden, solange ein Auto nicht tatsächlich gestohlen wurde.) • Löschung www.kanzlei-sieling.de
  • 131. § 32h BDSG-E • biometrische Verfahren zulässig, zur www.kanzlei-sieling.de
  • 132. § 32h BDSG-E • biometrische Verfahren zulässig, zur • Autorisierung www.kanzlei-sieling.de
  • 133. § 32h BDSG-E • biometrische Verfahren zulässig, zur • Autorisierung • Authentifikation www.kanzlei-sieling.de
  • 134. § 32h BDSG-E • biometrische Verfahren zulässig, zur • Autorisierung • Authentifikation • kein schutzwürdiges Interesse des Beschäftigten steht entgegen www.kanzlei-sieling.de
  • 135. § 32h BDSG-E • biometrische Verfahren zulässig, zur • Autorisierung • Authentifikation • kein schutzwürdiges Interesse des Beschäftigten steht entgegen • Lichtbilder dürfen bei Einwilligung zu anderen Zwecken genutzt werden www.kanzlei-sieling.de
  • 137. § 32i BDSG-E • Nutzung von Telekommunikationsdiensten www.kanzlei-sieling.de
  • 138. § 32i BDSG-E • Nutzung von Telekommunikationsdiensten • Differenzierung zwischen der Erhebung von Inhalten und Verkehrsdaten während der Kommunikation und der in Absatz 4 geregelten nachgelagerten Kontrolle www.kanzlei-sieling.de
  • 139. § 32i BDSG-E • Nutzung von Telekommunikationsdiensten • Differenzierung zwischen der Erhebung von Inhalten und Verkehrsdaten während der Kommunikation und der in Absatz 4 geregelten nachgelagerten Kontrolle • Kontrolle der Privatnutzung der Telekommunikation gemäß § 32i Abs. 4 Satz 2 BDSG-E: strengen Voraussetzungen des § 32e BDSG-E www.kanzlei-sieling.de
  • 140. § 32i BDSG-E Abs.1 Verkehrsdaten www.kanzlei-sieling.de
  • 141. § 32i BDSG-E Abs.1 Verkehrsdaten • Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen und betrieblichen Zwecken DV erlaubt www.kanzlei-sieling.de
  • 142. § 32i BDSG-E Abs.1 Verkehrsdaten • Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen und betrieblichen Zwecken DV erlaubt • wenn keine schutzwürdigen Interessen des AN überwiegen und www.kanzlei-sieling.de
  • 143. § 32i BDSG-E Abs.1 Verkehrsdaten • Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen und betrieblichen Zwecken DV erlaubt • wenn keine schutzwürdigen Interessen des AN überwiegen und • Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs und der Datensicherheit, www.kanzlei-sieling.de
  • 144. § 32i BDSG-E Abs.1 Verkehrsdaten • Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen und betrieblichen Zwecken DV erlaubt • wenn keine schutzwürdigen Interessen des AN überwiegen und • Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs und der Datensicherheit, • zu Abrechnungszwecken oder www.kanzlei-sieling.de
  • 145. § 32i BDSG-E Abs.1 Verkehrsdaten • Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen und betrieblichen Zwecken DV erlaubt • wenn keine schutzwürdigen Interessen des AN überwiegen und • Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs und der Datensicherheit, • zu Abrechnungszwecken oder • stichprobenartige oder anlassbezogene Leistungs- und Verhaltenskontrolle www.kanzlei-sieling.de
  • 146. § 32i BDSG-E Abs.1 Verkehrsdaten • Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen und betrieblichen Zwecken DV erlaubt • wenn keine schutzwürdigen Interessen des AN überwiegen und • Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs und der Datensicherheit, • zu Abrechnungszwecken oder • stichprobenartige oder anlassbezogene Leistungs- und Verhaltenskontrolle www.kanzlei-sieling.de
  • 147. § 32i BDSG-E Abs. 2 Inhalte zu Telefondiensten www.kanzlei-sieling.de
  • 148. § 32i BDSG-E Abs. 2 Inhalte zu Telefondiensten www.kanzlei-sieling.de
  • 149. § 32i BDSG-E Abs. 2 Inhalte zu Telefondiensten • Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen und betrieblichen Zwecken erlaubt www.kanzlei-sieling.de
  • 150. § 32i BDSG-E Abs. 2 Inhalte zu Telefondiensten • Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen und betrieblichen Zwecken erlaubt • Einwilligung des Beschäftigten und Kommunikationspartners www.kanzlei-sieling.de
  • 151. § 32i BDSG-E Abs. 2 Inhalte zu Telefondiensten • Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen und betrieblichen Zwecken erlaubt • Einwilligung des Beschäftigten und Kommunikationspartners • heimliches Mithören, z.B. Call Center www.kanzlei-sieling.de
  • 152. § 32i BDSG-E Abs. 3 Inhalte sonstiger Telekommunikationsdienste www.kanzlei-sieling.de
  • 153. § 32i BDSG-E Abs. 3 Inhalte sonstiger Telekommunikationsdienste www.kanzlei-sieling.de
  • 154. § 32i BDSG-E Abs. 3 Inhalte sonstiger Telekommunikationsdienste www.kanzlei-sieling.de
  • 155. § 32i BDSG-E Abs. 3 Inhalte sonstiger Telekommunikationsdienste • Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen und betrieblichen Zwecken erlaubt www.kanzlei-sieling.de
  • 156. § 32i BDSG-E Abs. 3 Inhalte sonstiger Telekommunikationsdienste • Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen und betrieblichen Zwecken erlaubt • Voraussetzungen des Abs. 1 www.kanzlei-sieling.de
  • 159. § 32j BDSG-E • Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers bei unrechtmäßiger Übermittlung www.kanzlei-sieling.de
  • 162. § 32k BDSG-E • Informationspflicht des Arbeitgebers bei Änderung der Datensätze www.kanzlei-sieling.de
  • 165. § 32l BDSG-E • Arbeitnehmer kann nicht in jegliche Datenverarbeitung einwilligen, nur wo Einwilligungen vorgesehen sind www.kanzlei-sieling.de
  • 166. § 32l BDSG-E • Arbeitnehmer kann nicht in jegliche Datenverarbeitung einwilligen, nur wo Einwilligungen vorgesehen sind • Beschwerderecht www.kanzlei-sieling.de
  • 167. § 32l BDSG-E • Arbeitnehmer kann nicht in jegliche Datenverarbeitung einwilligen, nur wo Einwilligungen vorgesehen sind • Beschwerderecht • Unabdingbarkeit www.kanzlei-sieling.de
  • 170. Kritik • es fehlt: Datenschutzkontrolle beim Betriebsart www.kanzlei-sieling.de
  • 171. Kritik • es fehlt: Datenschutzkontrolle beim Betriebsart • keine Klarstellung hinsichtlich des zulässigen Inhalts bzw. der zulässigen Reichweite von Betriebsvereinbarungen www.kanzlei-sieling.de
  • 172. Kritik • es fehlt: Datenschutzkontrolle beim Betriebsart • keine Klarstellung hinsichtlich des zulässigen Inhalts bzw. der zulässigen Reichweite von Betriebsvereinbarungen • Konzerndaten www.kanzlei-sieling.de
  • 173. Kritik • es fehlt: Datenschutzkontrolle beim Betriebsart • keine Klarstellung hinsichtlich des zulässigen Inhalts bzw. der zulässigen Reichweite von Betriebsvereinbarungen • Konzerndaten • getrennte Regelungen für die Datenerhebung bzw. die an- schließende Datenverarbeitung und -nutzung www.kanzlei-sieling.de
  • 175. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! www.kanzlei-sieling.de

Notas do Editor

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