11. Der Datenschutz in Ihrem
Unternehmen
• Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Erhebung
von Bewerberdaten?
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12. Der Datenschutz in Ihrem
Unternehmen
• Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Erhebung
von Bewerberdaten?
• Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Erhebung
von Beschäftigtendaten?
www.kanzlei-sieling.de
13. Der Datenschutz in Ihrem
Unternehmen
• Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Erhebung
von Bewerberdaten?
• Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Erhebung
von Beschäftigtendaten?
• Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Rahmenbetriebs-/
Rahmendienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung von technischen
Systemen?
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14. Der Datenschutz in Ihrem
Unternehmen
• Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Erhebung
von Bewerberdaten?
• Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Erhebung
von Beschäftigtendaten?
• Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Rahmenbetriebs-/
Rahmendienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung von technischen
Systemen?
• Ist die private Nutzung des Internets in Ihrem Unternehmen erlaubt?
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15. Der Datenschutz in Ihrem
Unternehmen
• Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Erhebung
von Bewerberdaten?
• Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Erhebung
von Beschäftigtendaten?
• Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Rahmenbetriebs-/
Rahmendienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung von technischen
Systemen?
• Ist die private Nutzung des Internets in Ihrem Unternehmen erlaubt?
• Nutzt der Betriebs-/Personalrat das E-Mail-System des Unternehmens?
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16. Der Datenschutz in Ihrem
Unternehmen
• Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Erhebung
von Bewerberdaten?
• Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Erhebung
von Beschäftigtendaten?
• Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Rahmenbetriebs-/
Rahmendienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung von technischen
Systemen?
• Ist die private Nutzung des Internets in Ihrem Unternehmen erlaubt?
• Nutzt der Betriebs-/Personalrat das E-Mail-System des Unternehmens?
• Ist in Ihrem Unternehmen ein betrieblicher/behördlicher
Datenschutzbeauftragter bestellt? (intern/extern?)
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17. „In jedem siebten Betrieb wird gegen
den Beschäftigtendatenschutz
verstoßen!“
(laut Studie der Hans-Böckler-Stiftung v. 8.11.2010)
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23. Informationelle
Selbstbestimmung
• Art. 2 Abs.1 iVm Art.1 Abs. 1 GG - APR
• Volkszählungsurteil (15.12.1983)
• kurz: „jeder hat das Recht zu wissen, was wann wo über ihn
gespeichert wird“
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25. Das BDSG
• Zweck: den Einzelnen davor zu schützen, dass durch den
Umgang mit seinen personenbezogenen Daten sein
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
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26. Das BDSG
• Zweck: den Einzelnen davor zu schützen, dass durch den
Umgang mit seinen personenbezogenen Daten sein
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
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27. Das BDSG
• Zweck: den Einzelnen davor zu schützen, dass durch den
Umgang mit seinen personenbezogenen Daten sein
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
• Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
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28. Das BDSG
• Zweck: den Einzelnen davor zu schützen, dass durch den
Umgang mit seinen personenbezogenen Daten sein
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
• Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
• personenbezogene Datenverarbeitung ist grundsätzlich
verboten, es sei denn
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29. Das BDSG
• Zweck: den Einzelnen davor zu schützen, dass durch den
Umgang mit seinen personenbezogenen Daten sein
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
• Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
• personenbezogene Datenverarbeitung ist grundsätzlich
verboten, es sei denn
• Einwilligung
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30. Das BDSG
• Zweck: den Einzelnen davor zu schützen, dass durch den
Umgang mit seinen personenbezogenen Daten sein
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
• Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
• personenbezogene Datenverarbeitung ist grundsätzlich
verboten, es sei denn
• Einwilligung
• gesetzlicher Erlaubnisvorbehalt
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43. § 32 BDSG
• Spezialregelung zu § 28 BDSG
• im Wesentlichen Kodifizierung der Rechtsprechung
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44. § 32 BDSG
• Spezialregelung zu § 28 BDSG
• im Wesentlichen Kodifizierung der Rechtsprechung
• betrifft auch handschriftliche Aufzeichnungen und
Papierakten
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48. § 32 BDSG
• personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen nur
unter folgenden Voraussetzungen verarbeitet werden:
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49. § 32 BDSG
• personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen nur
unter folgenden Voraussetzungen verarbeitet werden:
• sie müssen erforderlich sein
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50. § 32 BDSG
• personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen nur
unter folgenden Voraussetzungen verarbeitet werden:
• sie müssen erforderlich sein
• für die Begründung,
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51. § 32 BDSG
• personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen nur
unter folgenden Voraussetzungen verarbeitet werden:
• sie müssen erforderlich sein
• für die Begründung,
• Durchführung oder
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52. § 32 BDSG
• personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen nur
unter folgenden Voraussetzungen verarbeitet werden:
• sie müssen erforderlich sein
• für die Begründung,
• Durchführung oder
• Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
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56. § 32 BDSG
• Erhebung,Verarbeitung und Nutzung zur Aufdeckung von
Straftaten nur eingeschränkt zulässig
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57. § 32 BDSG
• Erhebung,Verarbeitung und Nutzung zur Aufdeckung von
Straftaten nur eingeschränkt zulässig
• Voraussetzungen:
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58. § 32 BDSG
• Erhebung,Verarbeitung und Nutzung zur Aufdeckung von
Straftaten nur eingeschränkt zulässig
• Voraussetzungen:
• beschäftigungsbezogene Straftat
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59. § 32 BDSG
• Erhebung,Verarbeitung und Nutzung zur Aufdeckung von
Straftaten nur eingeschränkt zulässig
• Voraussetzungen:
• beschäftigungsbezogene Straftat
• tatsächliche Anhaltspunkte, dass Straftat begangen wurde
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60. § 32 BDSG
• Erhebung,Verarbeitung und Nutzung zur Aufdeckung von
Straftaten nur eingeschränkt zulässig
• Voraussetzungen:
• beschäftigungsbezogene Straftat
• tatsächliche Anhaltspunkte, dass Straftat begangen wurde
• Maßnahme muss angemessen sein
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63. Warum eigenes
Arbeitnehmerdatenschutzrecht?
• Vielzahl an richterlichen Einzelentscheidungen
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64. Warum eigenes
Arbeitnehmerdatenschutzrecht?
• Vielzahl an richterlichen Einzelentscheidungen
• für Betroffene schwer zu verstehen
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65. Warum eigenes
Arbeitnehmerdatenschutzrecht?
• Vielzahl an richterlichen Einzelentscheidungen
• für Betroffene schwer zu verstehen
• verschiedene Gesetze: BDSG, BetriebsVerfG, TMG
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66. Warum eigenes
Arbeitnehmerdatenschutzrecht?
• Vielzahl an richterlichen Einzelentscheidungen
• für Betroffene schwer zu verstehen
• verschiedene Gesetze: BDSG, BetriebsVerfG, TMG
• Rechtssicherheit durch klare Regelungen erreichen
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67. Warum eigenes
Arbeitnehmerdatenschutzrecht?
• Vielzahl an richterlichen Einzelentscheidungen
• für Betroffene schwer zu verstehen
• verschiedene Gesetze: BDSG, BetriebsVerfG, TMG
• Rechtssicherheit durch klare Regelungen erreichen
• vertrauensvolles Arbeitsklima durch Ausgleich der
Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
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77. § 32 BDSG-E
• Datenerhebung vor Begründung des
Beschäftigungsverhältnisses
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78. § 32 BDSG-E
• Datenerhebung vor Begründung des
Beschäftigungsverhältnisses
• Kontaktdaten zulässig
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79. § 32 BDSG-E
• Datenerhebung vor Begründung des
Beschäftigungsverhältnisses
• Kontaktdaten zulässig
• Fragerecht des Arbeitgebers geregelt
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80. § 32 BDSG-E
• Datenerhebung vor Begründung des
Beschäftigungsverhältnisses
• Kontaktdaten zulässig
• Fragerecht des Arbeitgebers geregelt
• Regelung zu Daten aus sozialen Netzwerke, gilt auch
während des Beschäftigungsverhältnisses (Verweis in § 32 c)
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81. § 32 BDSG-E
• Datenerhebung vor Begründung des
Beschäftigungsverhältnisses
• Kontaktdaten zulässig
• Fragerecht des Arbeitgebers geregelt
• Regelung zu Daten aus sozialen Netzwerke, gilt auch
während des Beschäftigungsverhältnisses (Verweis in § 32 c)
• Direkterhebungsgrundsatz
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85. § 32a BDSG-E
• Ärztliche Untersuchungen/ Eignungstests vor Begründung
des Beschäftigungsverhältnisses
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86. § 32a BDSG-E
• Ärztliche Untersuchungen/ Eignungstests vor Begründung
des Beschäftigungsverhältnisses
• zulässig bei wesentlicher und entscheidender Anforderung
für Tätigkeit
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87. § 32a BDSG-E
• Ärztliche Untersuchungen/ Eignungstests vor Begründung
des Beschäftigungsverhältnisses
• zulässig bei wesentlicher und entscheidender Anforderung
für Tätigkeit
• Einwilligung des Betroffenen und Mitteilung des Ergebnisses
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88. § 32a BDSG-E
• Ärztliche Untersuchungen/ Eignungstests vor Begründung
des Beschäftigungsverhältnisses
• zulässig bei wesentlicher und entscheidender Anforderung
für Tätigkeit
• Einwilligung des Betroffenen und Mitteilung des Ergebnisses
• Arbeitgeber erhält nur Nachricht über geeignet / ungeeignet
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92. § 32b BDSG-E
• Datenverarbeitung und -nutzung vor Begründung des
Beschäftigungsverhältnisses
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93. § 32b BDSG-E
• Datenverarbeitung und -nutzung vor Begründung des
Beschäftigungsverhältnisses
• § 32, 32a
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94. § 32b BDSG-E
• Datenverarbeitung und -nutzung vor Begründung des
Beschäftigungsverhältnisses
• § 32, 32a
• sonstige erhobenen Daten
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95. § 32b BDSG-E
• Datenverarbeitung und -nutzung vor Begründung des
Beschäftigungsverhältnisses
• § 32, 32a
• sonstige erhobenen Daten
• bei Nichteinstellung: Daten müssen gelöscht werden, es sei
denn, es liegt eine Einwilligung des Betroffenen vor
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106. § 32d BDSG-E
• Datenverarbeitung und -nutzung im
Beschäftigungsverhältnisses
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107. § 32d BDSG-E
• Datenverarbeitung und -nutzung im
Beschäftigungsverhältnisses
• gemäß § 32 a oder § 32 c erhoben
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108. § 32d BDSG-E
• Datenverarbeitung und -nutzung im
Beschäftigungsverhältnisses
• gemäß § 32 a oder § 32 c erhoben
• Erforderlichkeit für die Erfüllung eines konkreten
Erhebungszweckes
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109. § 32d BDSG-E
• Datenverarbeitung und -nutzung im
Beschäftigungsverhältnisses
• gemäß § 32 a oder § 32 c erhoben
• Erforderlichkeit für die Erfüllung eines konkreten
Erhebungszweckes
• Verhältnismäßigkeit
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113. § 32e BDSG-E
• Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung des
Beschäftigten zur Verhinderung und Aufdeckung von
Straftaten und anderen schwerwiegenden
Pflichtverletzungen (fristlose Kündigung möglich) im
Beschäftigungsverhältnis
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114. § 32e BDSG-E
• Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung des
Beschäftigten zur Verhinderung und Aufdeckung von
Straftaten und anderen schwerwiegenden
Pflichtverletzungen (fristlose Kündigung möglich) im
Beschäftigungsverhältnis
• Grundsatz: nur mit Kenntnis
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115. § 32e BDSG-E
• Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung des
Beschäftigten zur Verhinderung und Aufdeckung von
Straftaten und anderen schwerwiegenden
Pflichtverletzungen (fristlose Kündigung möglich) im
Beschäftigungsverhältnis
• Grundsatz: nur mit Kenntnis
• Ausnahme: ohne Kenntnis
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118. § 32f BDSG-E
• Videoüberwachung auf nicht-öffentlichem Betriebsgelände
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119. § 32f BDSG-E
• Videoüberwachung auf nicht-öffentlichem Betriebsgelände
• eingeschränkt zur Wahrung wichtiger betrieblicher Belange
unter Abwägung des Interessen der Betroffenen zulässig:
Regelbeispiele
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120. § 32f BDSG-E
• Videoüberwachung auf nicht-öffentlichem Betriebsgelände
• eingeschränkt zur Wahrung wichtiger betrieblicher Belange
unter Abwägung des Interessen der Betroffenen zulässig:
Regelbeispiele
• in Sanitär, Umkleide- und Schlafräumen verboten
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121. § 32f BDSG-E
• Videoüberwachung auf nicht-öffentlichem Betriebsgelände
• eingeschränkt zur Wahrung wichtiger betrieblicher Belange
unter Abwägung des Interessen der Betroffenen zulässig:
Regelbeispiele
• in Sanitär, Umkleide- und Schlafräumen verboten
• Löschung
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124. § 32g BDSG-E
• Ortungssysteme (Navigationssysteme, Handys etc.) zulässig,
• während der Arbeitszeit
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125. § 32g BDSG-E
• Ortungssysteme (Navigationssysteme, Handys etc.) zulässig,
• während der Arbeitszeit
• zur Sicherheit der Beschäftigten,
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126. § 32g BDSG-E
• Ortungssysteme (Navigationssysteme, Handys etc.) zulässig,
• während der Arbeitszeit
• zur Sicherheit der Beschäftigten,
• zur Koordinierung oder
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127. § 32g BDSG-E
• Ortungssysteme (Navigationssysteme, Handys etc.) zulässig,
• während der Arbeitszeit
• zur Sicherheit der Beschäftigten,
• zur Koordinierung oder
• Diebstahlsicherung (Die Nutzung eines GPS-Dienstes,
der zur Lokalisierung des Fahrzeugs im Falle eines
Diebstahls dient, darf nicht genutzt werden, solange ein
Auto nicht tatsächlich gestohlen wurde.)
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128. § 32g BDSG-E
• Ortungssysteme (Navigationssysteme, Handys etc.) zulässig,
• während der Arbeitszeit
• zur Sicherheit der Beschäftigten,
• zur Koordinierung oder
• Diebstahlsicherung (Die Nutzung eines GPS-Dienstes,
der zur Lokalisierung des Fahrzeugs im Falle eines
Diebstahls dient, darf nicht genutzt werden, solange ein
Auto nicht tatsächlich gestohlen wurde.)
• Löschung
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134. § 32h BDSG-E
• biometrische Verfahren zulässig, zur
• Autorisierung
• Authentifikation
• kein schutzwürdiges Interesse des Beschäftigten steht
entgegen
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135. § 32h BDSG-E
• biometrische Verfahren zulässig, zur
• Autorisierung
• Authentifikation
• kein schutzwürdiges Interesse des Beschäftigten steht
entgegen
• Lichtbilder dürfen bei Einwilligung zu anderen Zwecken
genutzt werden
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137. § 32i BDSG-E
• Nutzung von Telekommunikationsdiensten
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138. § 32i BDSG-E
• Nutzung von Telekommunikationsdiensten
• Differenzierung zwischen der Erhebung von Inhalten und
Verkehrsdaten während der Kommunikation und der
in Absatz 4 geregelten nachgelagerten Kontrolle
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139. § 32i BDSG-E
• Nutzung von Telekommunikationsdiensten
• Differenzierung zwischen der Erhebung von Inhalten und
Verkehrsdaten während der Kommunikation und der
in Absatz 4 geregelten nachgelagerten Kontrolle
• Kontrolle der Privatnutzung der Telekommunikation gemäß §
32i Abs. 4 Satz 2 BDSG-E: strengen Voraussetzungen des §
32e BDSG-E
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141. § 32i BDSG-E Abs.1
Verkehrsdaten
• Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen
und betrieblichen Zwecken DV erlaubt
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142. § 32i BDSG-E Abs.1
Verkehrsdaten
• Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen
und betrieblichen Zwecken DV erlaubt
• wenn keine schutzwürdigen Interessen des AN
überwiegen und
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143. § 32i BDSG-E Abs.1
Verkehrsdaten
• Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen
und betrieblichen Zwecken DV erlaubt
• wenn keine schutzwürdigen Interessen des AN
überwiegen und
• Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs und
der Datensicherheit,
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144. § 32i BDSG-E Abs.1
Verkehrsdaten
• Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen
und betrieblichen Zwecken DV erlaubt
• wenn keine schutzwürdigen Interessen des AN
überwiegen und
• Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs und
der Datensicherheit,
• zu Abrechnungszwecken oder
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145. § 32i BDSG-E Abs.1
Verkehrsdaten
• Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen
und betrieblichen Zwecken DV erlaubt
• wenn keine schutzwürdigen Interessen des AN
überwiegen und
• Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs und
der Datensicherheit,
• zu Abrechnungszwecken oder
• stichprobenartige oder anlassbezogene Leistungs- und
Verhaltenskontrolle
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146. § 32i BDSG-E Abs.1
Verkehrsdaten
• Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen
und betrieblichen Zwecken DV erlaubt
• wenn keine schutzwürdigen Interessen des AN
überwiegen und
• Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs und
der Datensicherheit,
• zu Abrechnungszwecken oder
• stichprobenartige oder anlassbezogene Leistungs- und
Verhaltenskontrolle
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147. § 32i BDSG-E Abs. 2
Inhalte zu Telefondiensten
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148. § 32i BDSG-E Abs. 2
Inhalte zu Telefondiensten
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149. § 32i BDSG-E Abs. 2
Inhalte zu Telefondiensten
• Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen
und betrieblichen Zwecken erlaubt
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150. § 32i BDSG-E Abs. 2
Inhalte zu Telefondiensten
• Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen
und betrieblichen Zwecken erlaubt
• Einwilligung des Beschäftigten und
Kommunikationspartners
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151. § 32i BDSG-E Abs. 2
Inhalte zu Telefondiensten
• Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen
und betrieblichen Zwecken erlaubt
• Einwilligung des Beschäftigten und
Kommunikationspartners
• heimliches Mithören, z.B. Call Center
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165. § 32l BDSG-E
• Arbeitnehmer kann nicht in jegliche Datenverarbeitung
einwilligen, nur wo Einwilligungen vorgesehen sind
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166. § 32l BDSG-E
• Arbeitnehmer kann nicht in jegliche Datenverarbeitung
einwilligen, nur wo Einwilligungen vorgesehen sind
• Beschwerderecht
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167. § 32l BDSG-E
• Arbeitnehmer kann nicht in jegliche Datenverarbeitung
einwilligen, nur wo Einwilligungen vorgesehen sind
• Beschwerderecht
• Unabdingbarkeit
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170. Kritik
• es fehlt: Datenschutzkontrolle beim Betriebsart
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171. Kritik
• es fehlt: Datenschutzkontrolle beim Betriebsart
• keine Klarstellung hinsichtlich des zulässigen Inhalts bzw. der
zulässigen Reichweite von Betriebsvereinbarungen
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172. Kritik
• es fehlt: Datenschutzkontrolle beim Betriebsart
• keine Klarstellung hinsichtlich des zulässigen Inhalts bzw. der
zulässigen Reichweite von Betriebsvereinbarungen
• Konzerndaten
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173. Kritik
• es fehlt: Datenschutzkontrolle beim Betriebsart
• keine Klarstellung hinsichtlich des zulässigen Inhalts bzw. der
zulässigen Reichweite von Betriebsvereinbarungen
• Konzerndaten
• getrennte Regelungen für die Datenerhebung bzw. die an-
schließende Datenverarbeitung und -nutzung
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