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Herbsttagung der Deutsch-Türkischen 
Juristenvereinigung 
Aktuelle Entwicklungen im türkischen Recht 
14-15 November 2014 
Neue Regelungen im türkischen Ausländerrecht 
Univ. Doz. Dr. Ayfer Uyanık Çavuşoğlu 
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Koç Universität 
Internationales Privatrecht 
ayferuyanik@yahoo.de
Gliederung 
I. Einführung 
• Zweck 
• Umfang 
• Definition 
II. Einreise – Visum – Aufenthalt 
III. Staatenlose Personen 
IV. Ausweisung
Im Allgemeinen 
 Türkisches Ausländer-und internationales Schutzgesetz 
• Nr. 6458 
• Abkürzung: t-AuISG 
• Geltungsbereich: Türkei 
• Datum des Gesetzes: 4 April 2013 
• [Gesetzesblatt (Resmi Gazete) Nr. 28615 vom 4 April 2013] 
• In Kraft seit: 4 April 2013 und 4 April 2014 
• Weblink: Volltext des t-AusISG 
http://www.resmigazete.gov.tr/eskiler/2013/04/20130411-2.htm
Was regelt das Gesetz? 
 Die Einreise 
 Das Aufenthalt 
 Die Ausreise 
 Schutzantrag von Ausländern von der Türkei 
 Die Bestimmung der Grundsätze und Verfahren des Umfangs 
des Schutzes 
 Die Organisation der Gründung, Aufgaben, Befugnisse, 
Verpflichtungen der Migrationsverwaltung
Vorbehalt des Gesetzes (Art. 2 II) 
 Internationale Abkommen 
 Genfer Konvention von 1951 über die Rechtstellung von Flüchtlingen 
(GFK) 
 Zusatzprotokoll der GFK 
 Wiener Übereinkommen über die diplomatischen Beziehungen vom 24 
Dezember 1984 
 Besondere Gesetze 
 Ansiedlungsgesezt von 1934 und 2006 
 Verordnung von 1994 über die Verfahren und Prinzipien im Umgang mit 
Massenzuströmen und Ausländern 
 Türkische Staatsangehörigkeitsgesetz von 2009 (blaue Karten-Besitzer) 
 Das Gesetz über die Arbeitserlaubnisse von Ausländern 
 Und andere…
Abschnitt 
Kapitel 1 
Zweck/Anwendun 
gsbe-reich/ 
Begriffs-bestimmung/ 
Verb 
ot d. Abschiebung 
Kapitel 2 
Ausländer 
K.3 
Kapitel 4 
Gemeinschaft-liche 
Bestimmungen 
: Ausländer und 
intern. Schutz 
Kapitel 5 
Generaldirektion 
des 
Migrationsamtes 
I Zweck/ 
Anwendungs-bereich/ 
Begriffsbestim-mung 
Einreise 
Visum 
• Integration 
• Verpflichtung der 
Einladung 
• Verpflichtungen des 
Beförderers 
• Gründung 
• Aufgabe 
• Zuständigkeit 
II. Verbot der 
Abschiebung 
Aufenthalt • Persönliche Daten Ausschuss f. 
Migrationspolitik 
III Staatenlose • Mitteilungen 
• Zuständiges 
Verwaltungsgericht 
Die Zentral-, Provinz-und 
Auslandsorganisation, 
Diensteinheit 
IV Ausweisung • Bußgeld 
Vorschriften 
Dauerhafte Ausschüsse 
und Kommissionen 
und Vorläufige 
Kommissionen 
V. Ernennungen u. 
Personal
Definition (Art. 3) 
o Familienangehörige 
o Europäische Staaten 
o Minister 
o Ministerium 
o Antragsteller 
o Kind 
o Unterstutzer 
o Grenzübergang 
o letzverbindliche Entscheidung 
o Internationaler Schutz 
o Ausländer und Ausländische 
Ausweisnummer 
o Geneldirektor; Generaldirektion 
o Ein-und Ausreisekontrolle 
o Migration 
o Meldeadresse 
o Aufenthaltserlaubnis 
o Konsulat 
o Bedürftige 
o Reiseunterlagen 
o Herkunftsland 
o Staatenloser 
o Visum 
o Vertrag 
o Befreiung
Einreise- undAusreise in die Türkei (Art. 5- 
18) 
T-AuISG, Art. 6 
• …diejenigen, bei denen einer ausführliche Kontrolle für 
notwendig angesehen wird, höchsten vier Stunden 
aufgehalten werden. 
• Der Ausländer kann während dieser Zeit entweder in sein 
Land zurückkehren, oder ohne Anbindung an die 
vierstündige Wartezeit, die Abwicklung der Prozeduren für 
die Aufnahme ins Land abwarten.
Keine Erlaubnis für die Einreise (Art. 7) 
Personen; 
• Ohne Pass, gleichwertige Reisedokumente, 
• Visum 
• Aufenthalts-oder Arbeitserlaubnis 
besitzen oder diese Erlaubnisse durch Betrug erworben haben oder 
diejenige deren Falschheit erkannt wird. 
Personen; 
• die nach Ablauf des Visums, der Visumsbefreiung oder der 
Aufenthaltserlaubnis keinen Reisepass oder ein gleichwertiges 
Reisedokumente besitzen, welche eine Dauer von mindestens 60 Tage 
Gültigkeit haben.
Anzahl der Ein-und Ausreisen
Aufenthalt (Art. 19-49) 
 Aufenthalt für mehr als 90 Tage bedarf einen Aufenthaltserlaubnis 
 Die Aufenthaltserlaubnis wird ungültig, falls sie nicht innerhalb von 
6 Monaten genutzt wird. 
 Ausnahmen: 
 Verfügt der Ausländer über eine Arbeitserlaubnis, so muss keine 
Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. 
 Visum/Visumsbefreiung 
 Heimatlosenausweis 
 Diplomaten-und Konsulatsangestellte 
 Angestellte in Vertretung von intern. Institutionen 
 Blaue-Karte Besitzer/in
Erteilung einer 
Aufenthaltserlaubnis (Art. 22) 
 Prinzip: im Ausland (Heimat-oder Aufenthaltsstaat) 
 Ausnahme: (in den unten genannten Fällen) bei den Gouvernement innerhalb 
der Türkei 
a)auf Entscheidung oder Aufforderung der Justiz oder Verwaltung, 
b) in Fällen, in denen die Ausreise des Ausländers aus der Türkei unbillig oder unmöglich 
ist, 
c) bei langfristiger Aufenthaltserlaubnis, 
ç) bei Aufenthaltserlaubnis für Schüler oder Studenten, 
d) bei humanitärer Aufenthaltserlaubnis, 
e) bei Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel, 
f) beim Wechsel von der Familienaufenthaltserlaubnis zu der 
Kurzzeitaufenthaltserlaubnis, 
g) Anträge, die Elternteile mit Aufenthaltserlaubnis für ihr in der Türkei geborenes Kind 
stellen, 
ğ) Anträge aus Anlass des Wegfalls oder der Änderung des Umstands, der der 
ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis zu Grunde lag, 
h) Anträge im Sinne des Artikel 20 Absatz 2, 
ı) beim Wechsel zu einer Kurzaufenthaltserlaubnis durch Personen die ihre akademische 
Ausbildung in der Türkei beendet haben.
Zahl der Aufenthaltserlaubnisse (2012 und 2013) 
Daten: Generaldirektorat für Sicherheit (EmniyetGenel Müdürlüğü) 
Land 2013 2012 
Syrien 111 694 53 413 
Deutschland 101 807 113 055 
Georgien 101 229 96 978 
Bulgarien 86 478 78 432 
Iran 60 226 84 531 
Russische Föderation 57 616 51 918 
Griechenland 39 016 38 172 
Aserbaidschan 37 796 34 485 
Irak 30 031 22 394 
England 28 654 25 805 
Sonstige 450 207 382 428 
1 104 754 981 611
Ablehnung, Aufhebung oder Ablehnung der Verlängerung von 
Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die innerhalb der 
Türkei gestellt werden (Art. 25) 
• Wer Entscheidet? 
 Die Gouvernement 
• Zustellung der Entscheidung? 
 Die Entscheidung wird dem Ausländer/ 
gesetzlichen Vertreter/Anwalt schriftlich zugestellt. 
 Rechtsbehelfsbelehrung (✓)
Aufenthaltserlaubnis 
Unterbrechung des Aufenthaltes 
Artikel 28 – 
(1) Bei Anwendung dieses Gesetzes gelten Aufenthalte außerhalb der 
Türkei, die in einem Jahr insgesamt sechs Monate überschreiten oder 
in den letzten fünf Jahren insgesamt ein Jahr überschreiten und nicht 
durch öffentlichen Pflichtdienst, Bildung und gesundheitliche Gründe 
begründet sind, als Unterbrechung des Aufenthaltes.
Zahl der erteilten Aufenthaltserlaubnisse
Arten von Aufenthaltstiteln (Art. 30) 
① Kurzzeit-Aufenthaltserlaubnis (Kısa Dönem İkamet İzni) 
② Familien-Aufenthaltserlaubnis (Aile İkamet İzni) 
③ Aufenthaltserlaubnis für Schüler oder Studenten (Öğrenci İkamet 
İzni) 
④ Langzeit-Aufenthaltserlaubnis (Uzun Dönem İkamet İzni) 
⑤ Humanitäre Aufenthaltserlaubnis 
⑥ Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel
Kurzzeit-Aufenthaltserlaubnis (Art. 31-33) 
• Forschungszweck 
• Immobilien in der Türkei 
• Handelskontakte/Aufbau einer Gewerbe 
• Aus-und Weiterbildung 
• Austauschprogram (Schüler/Studenten) 
• Tourist 
• Medizinische Behandlung 
• Gerichtliche/behördlicher Entscheidung 
• Wechsel zur Kurzzeit-Aufenthalt 
• Türkischer Sprachkurs 
• Fortbildung/Forschung/Praktika/Kurse
Kurzzeit-Aufenthaltserlaubnis 
Aufenthaltsdauer: 1 Jahr 
Verlängerung: Höchstens 2X 
Ablehnung-Aufhebung-Ablehnung der Kurzaufenthaltserlaubnis 
bei einer Aufenthalt von insgesamt mehr als 120 Tagen in einem 
Jahr im Ausland
Familien-Aufenthaltserlaubnis (Art. 34- 
37))
Studien-Aufenthaltserlaubnis (Art. 41) 
Anzahl der Studierenden an Hochschulen in der Türkei 
Daten laut Higher Education 
Nationalität Anzahl 
Turkmenistan 6 901 
Aserbaidschan 4 343 
Iran 4 000 
Nord-Zypern 3 000 
Bulgarien 1 231 
Deutschland 1 143 
Griechenland 1 099 
Mongolistik 956 
Afghanistan 812 
Insgesamt 48 183
Langzeit-Aufenthaltserlaubnis (Art. 42-45)
Humanitäre Aufenthaltserlaubnis (Art. 46- 
47)
Wer kann ausgewiesen werden? (Art. 52-60) 
 Terrororganisationen –Vereinigungen zu Gewinnzwecken 
 Falsche Angaben/gefälschte Dokumente 
 Illegaler Arbeit 
 Gefährdung der öffentlichen Ordnung/Sicherheit 
 Überschreitung der Visumdauer 
 Aufgehobene Aufenthaltserlaubnis 
 Arbeit ohne Aufenthaltserlaubnis 
 Vorstoß der Ein-und Ausreisebestimmungen 
 Einreiseverbot
Wer wird nicht ausgewiesen? 
 Gefahr zur Todesstrafe/Folter/unmenschlich Und erniedrigender 
Behandlung oder Bestrafung 
 Gesundheitsprobleme/Alter/Schwangerschaft 
 Im Behandlung einer lebensgefährlichen Krankheit 
 Opfer von Menschenhandel (Opferunterstützungsprogramm)
Ausweisung, Art. 52 
Herkunftsla 
nd 
Ausweisung 
Drittes Land 
Transitland
Das Ausweisungsverfahren (Art. 53) 
*Generaldirektion 
*Gouvernement 
Mitteilung: Ausländer/gesetzlicher Vertreter/Anwalt 
Anfechtung vor dem Verwaltungsgericht 
Endgültige Entscheidung des Gerichts
Staatenlose (Art. 50-51) 
 Feststellung der Staatenlosigkeit durch die Generaldirektion 
 Ausstellung der Staatenlosenausweis 
 Personen, für die in anderen Ländern ein Staatenlosenverfahren 
eingeleitet wurde, können diesen Anspruch nicht genießen. 
 Gilt als Aufenthaltserlaubnis 
 Wird alle zwei Jahren erneut 
 Ausländer Identitätsnummer 
 Der Staatenlosenausweis verliert mit der Gewährung der 
Staatsangehörigkeit irgendeines Landes seine Gültigkeit.
Rechte/Sicherheiten für Staatenlose 
 Antrag auf Aufenthaltserlaubnis 
 Werden nicht abgeschoben (Ausnahme: Gefaehrdung der 
öffentlichen Ordnung/Sicherheit) 
 Freigestellt von dem Gegenseitigkeitsprinzip 
 Arbeitserlaubnis nach dem Gesetz Nr. 4817 
 Gebrauch von den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 5682
sonstiges 
 Integration
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Neue Regelungen im türkischen Ausländerrecht

  • 1. Herbsttagung der Deutsch-Türkischen Juristenvereinigung Aktuelle Entwicklungen im türkischen Recht 14-15 November 2014 Neue Regelungen im türkischen Ausländerrecht Univ. Doz. Dr. Ayfer Uyanık Çavuşoğlu Rechtswissenschaftliche Fakultät der Koç Universität Internationales Privatrecht ayferuyanik@yahoo.de
  • 2. Gliederung I. Einführung • Zweck • Umfang • Definition II. Einreise – Visum – Aufenthalt III. Staatenlose Personen IV. Ausweisung
  • 3. Im Allgemeinen  Türkisches Ausländer-und internationales Schutzgesetz • Nr. 6458 • Abkürzung: t-AuISG • Geltungsbereich: Türkei • Datum des Gesetzes: 4 April 2013 • [Gesetzesblatt (Resmi Gazete) Nr. 28615 vom 4 April 2013] • In Kraft seit: 4 April 2013 und 4 April 2014 • Weblink: Volltext des t-AusISG http://www.resmigazete.gov.tr/eskiler/2013/04/20130411-2.htm
  • 4.
  • 5. Was regelt das Gesetz?  Die Einreise  Das Aufenthalt  Die Ausreise  Schutzantrag von Ausländern von der Türkei  Die Bestimmung der Grundsätze und Verfahren des Umfangs des Schutzes  Die Organisation der Gründung, Aufgaben, Befugnisse, Verpflichtungen der Migrationsverwaltung
  • 6. Vorbehalt des Gesetzes (Art. 2 II)  Internationale Abkommen  Genfer Konvention von 1951 über die Rechtstellung von Flüchtlingen (GFK)  Zusatzprotokoll der GFK  Wiener Übereinkommen über die diplomatischen Beziehungen vom 24 Dezember 1984  Besondere Gesetze  Ansiedlungsgesezt von 1934 und 2006  Verordnung von 1994 über die Verfahren und Prinzipien im Umgang mit Massenzuströmen und Ausländern  Türkische Staatsangehörigkeitsgesetz von 2009 (blaue Karten-Besitzer)  Das Gesetz über die Arbeitserlaubnisse von Ausländern  Und andere…
  • 7. Abschnitt Kapitel 1 Zweck/Anwendun gsbe-reich/ Begriffs-bestimmung/ Verb ot d. Abschiebung Kapitel 2 Ausländer K.3 Kapitel 4 Gemeinschaft-liche Bestimmungen : Ausländer und intern. Schutz Kapitel 5 Generaldirektion des Migrationsamtes I Zweck/ Anwendungs-bereich/ Begriffsbestim-mung Einreise Visum • Integration • Verpflichtung der Einladung • Verpflichtungen des Beförderers • Gründung • Aufgabe • Zuständigkeit II. Verbot der Abschiebung Aufenthalt • Persönliche Daten Ausschuss f. Migrationspolitik III Staatenlose • Mitteilungen • Zuständiges Verwaltungsgericht Die Zentral-, Provinz-und Auslandsorganisation, Diensteinheit IV Ausweisung • Bußgeld Vorschriften Dauerhafte Ausschüsse und Kommissionen und Vorläufige Kommissionen V. Ernennungen u. Personal
  • 8. Definition (Art. 3) o Familienangehörige o Europäische Staaten o Minister o Ministerium o Antragsteller o Kind o Unterstutzer o Grenzübergang o letzverbindliche Entscheidung o Internationaler Schutz o Ausländer und Ausländische Ausweisnummer o Geneldirektor; Generaldirektion o Ein-und Ausreisekontrolle o Migration o Meldeadresse o Aufenthaltserlaubnis o Konsulat o Bedürftige o Reiseunterlagen o Herkunftsland o Staatenloser o Visum o Vertrag o Befreiung
  • 9. Einreise- undAusreise in die Türkei (Art. 5- 18) T-AuISG, Art. 6 • …diejenigen, bei denen einer ausführliche Kontrolle für notwendig angesehen wird, höchsten vier Stunden aufgehalten werden. • Der Ausländer kann während dieser Zeit entweder in sein Land zurückkehren, oder ohne Anbindung an die vierstündige Wartezeit, die Abwicklung der Prozeduren für die Aufnahme ins Land abwarten.
  • 10. Keine Erlaubnis für die Einreise (Art. 7) Personen; • Ohne Pass, gleichwertige Reisedokumente, • Visum • Aufenthalts-oder Arbeitserlaubnis besitzen oder diese Erlaubnisse durch Betrug erworben haben oder diejenige deren Falschheit erkannt wird. Personen; • die nach Ablauf des Visums, der Visumsbefreiung oder der Aufenthaltserlaubnis keinen Reisepass oder ein gleichwertiges Reisedokumente besitzen, welche eine Dauer von mindestens 60 Tage Gültigkeit haben.
  • 11. Anzahl der Ein-und Ausreisen
  • 12. Aufenthalt (Art. 19-49)  Aufenthalt für mehr als 90 Tage bedarf einen Aufenthaltserlaubnis  Die Aufenthaltserlaubnis wird ungültig, falls sie nicht innerhalb von 6 Monaten genutzt wird.  Ausnahmen:  Verfügt der Ausländer über eine Arbeitserlaubnis, so muss keine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.  Visum/Visumsbefreiung  Heimatlosenausweis  Diplomaten-und Konsulatsangestellte  Angestellte in Vertretung von intern. Institutionen  Blaue-Karte Besitzer/in
  • 13. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Art. 22)  Prinzip: im Ausland (Heimat-oder Aufenthaltsstaat)  Ausnahme: (in den unten genannten Fällen) bei den Gouvernement innerhalb der Türkei a)auf Entscheidung oder Aufforderung der Justiz oder Verwaltung, b) in Fällen, in denen die Ausreise des Ausländers aus der Türkei unbillig oder unmöglich ist, c) bei langfristiger Aufenthaltserlaubnis, ç) bei Aufenthaltserlaubnis für Schüler oder Studenten, d) bei humanitärer Aufenthaltserlaubnis, e) bei Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel, f) beim Wechsel von der Familienaufenthaltserlaubnis zu der Kurzzeitaufenthaltserlaubnis, g) Anträge, die Elternteile mit Aufenthaltserlaubnis für ihr in der Türkei geborenes Kind stellen, ğ) Anträge aus Anlass des Wegfalls oder der Änderung des Umstands, der der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis zu Grunde lag, h) Anträge im Sinne des Artikel 20 Absatz 2, ı) beim Wechsel zu einer Kurzaufenthaltserlaubnis durch Personen die ihre akademische Ausbildung in der Türkei beendet haben.
  • 14. Zahl der Aufenthaltserlaubnisse (2012 und 2013) Daten: Generaldirektorat für Sicherheit (EmniyetGenel Müdürlüğü) Land 2013 2012 Syrien 111 694 53 413 Deutschland 101 807 113 055 Georgien 101 229 96 978 Bulgarien 86 478 78 432 Iran 60 226 84 531 Russische Föderation 57 616 51 918 Griechenland 39 016 38 172 Aserbaidschan 37 796 34 485 Irak 30 031 22 394 England 28 654 25 805 Sonstige 450 207 382 428 1 104 754 981 611
  • 15. Ablehnung, Aufhebung oder Ablehnung der Verlängerung von Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die innerhalb der Türkei gestellt werden (Art. 25) • Wer Entscheidet?  Die Gouvernement • Zustellung der Entscheidung?  Die Entscheidung wird dem Ausländer/ gesetzlichen Vertreter/Anwalt schriftlich zugestellt.  Rechtsbehelfsbelehrung (✓)
  • 16. Aufenthaltserlaubnis Unterbrechung des Aufenthaltes Artikel 28 – (1) Bei Anwendung dieses Gesetzes gelten Aufenthalte außerhalb der Türkei, die in einem Jahr insgesamt sechs Monate überschreiten oder in den letzten fünf Jahren insgesamt ein Jahr überschreiten und nicht durch öffentlichen Pflichtdienst, Bildung und gesundheitliche Gründe begründet sind, als Unterbrechung des Aufenthaltes.
  • 17. Zahl der erteilten Aufenthaltserlaubnisse
  • 18. Arten von Aufenthaltstiteln (Art. 30) ① Kurzzeit-Aufenthaltserlaubnis (Kısa Dönem İkamet İzni) ② Familien-Aufenthaltserlaubnis (Aile İkamet İzni) ③ Aufenthaltserlaubnis für Schüler oder Studenten (Öğrenci İkamet İzni) ④ Langzeit-Aufenthaltserlaubnis (Uzun Dönem İkamet İzni) ⑤ Humanitäre Aufenthaltserlaubnis ⑥ Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel
  • 19. Kurzzeit-Aufenthaltserlaubnis (Art. 31-33) • Forschungszweck • Immobilien in der Türkei • Handelskontakte/Aufbau einer Gewerbe • Aus-und Weiterbildung • Austauschprogram (Schüler/Studenten) • Tourist • Medizinische Behandlung • Gerichtliche/behördlicher Entscheidung • Wechsel zur Kurzzeit-Aufenthalt • Türkischer Sprachkurs • Fortbildung/Forschung/Praktika/Kurse
  • 20. Kurzzeit-Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltsdauer: 1 Jahr Verlängerung: Höchstens 2X Ablehnung-Aufhebung-Ablehnung der Kurzaufenthaltserlaubnis bei einer Aufenthalt von insgesamt mehr als 120 Tagen in einem Jahr im Ausland
  • 22. Studien-Aufenthaltserlaubnis (Art. 41) Anzahl der Studierenden an Hochschulen in der Türkei Daten laut Higher Education Nationalität Anzahl Turkmenistan 6 901 Aserbaidschan 4 343 Iran 4 000 Nord-Zypern 3 000 Bulgarien 1 231 Deutschland 1 143 Griechenland 1 099 Mongolistik 956 Afghanistan 812 Insgesamt 48 183
  • 25. Wer kann ausgewiesen werden? (Art. 52-60)  Terrororganisationen –Vereinigungen zu Gewinnzwecken  Falsche Angaben/gefälschte Dokumente  Illegaler Arbeit  Gefährdung der öffentlichen Ordnung/Sicherheit  Überschreitung der Visumdauer  Aufgehobene Aufenthaltserlaubnis  Arbeit ohne Aufenthaltserlaubnis  Vorstoß der Ein-und Ausreisebestimmungen  Einreiseverbot
  • 26. Wer wird nicht ausgewiesen?  Gefahr zur Todesstrafe/Folter/unmenschlich Und erniedrigender Behandlung oder Bestrafung  Gesundheitsprobleme/Alter/Schwangerschaft  Im Behandlung einer lebensgefährlichen Krankheit  Opfer von Menschenhandel (Opferunterstützungsprogramm)
  • 27. Ausweisung, Art. 52 Herkunftsla nd Ausweisung Drittes Land Transitland
  • 28. Das Ausweisungsverfahren (Art. 53) *Generaldirektion *Gouvernement Mitteilung: Ausländer/gesetzlicher Vertreter/Anwalt Anfechtung vor dem Verwaltungsgericht Endgültige Entscheidung des Gerichts
  • 29. Staatenlose (Art. 50-51)  Feststellung der Staatenlosigkeit durch die Generaldirektion  Ausstellung der Staatenlosenausweis  Personen, für die in anderen Ländern ein Staatenlosenverfahren eingeleitet wurde, können diesen Anspruch nicht genießen.  Gilt als Aufenthaltserlaubnis  Wird alle zwei Jahren erneut  Ausländer Identitätsnummer  Der Staatenlosenausweis verliert mit der Gewährung der Staatsangehörigkeit irgendeines Landes seine Gültigkeit.
  • 30. Rechte/Sicherheiten für Staatenlose  Antrag auf Aufenthaltserlaubnis  Werden nicht abgeschoben (Ausnahme: Gefaehrdung der öffentlichen Ordnung/Sicherheit)  Freigestellt von dem Gegenseitigkeitsprinzip  Arbeitserlaubnis nach dem Gesetz Nr. 4817  Gebrauch von den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 5682
  • 32. Danke für Ihr Aufmerksamkeit!